§ 19 Abs 1 GmbHG, § 362 BGB, § 286 ZPO
Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die – auch längere Zeit zurückliegende – Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen Beweismaßes.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 22. Juni 1992 – II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303 = NJW 1992, 2698; v. 13. September 2004 – II ZR 137/02, ZIP 2005, 28) ist zwar in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) grundsätzlich der betreffende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehrigen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten. Davon zu unterscheiden ist aber die hier allein relevante Frage, welches Beweismaß im Einzelfall für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern ist. Das ist, wie der Senat im Beschluss vom 8. November 2004 (II ZR 202/02, DStR 2005, 297 m.Anm. Goette) klargestellt hat, eine Sache tatrichterlicher Beurteilung, die gem. § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzogen ist. Dem Tatrichter ist es insbesondere nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis – hier der Einlagenzahlung – aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 – VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423 f.) und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. März 2002 – XI ZR 193/01, NJW-RR 2002, 1073).
Zu Recht weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, dass die Unrichtigkeit der Angaben von Gesellschaftern zu notarieller Urkunde nicht als Regel unterstellt und erst recht im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesellschafter hätten die Einlagen auf das im Jahr 1985 erhöhte Kapital nicht einbezahlt, obwohl sie damals eine erhebliche Kapitalerhöhung (von 60.000,00 DM auf 180.000,00 DM) mit sofortiger Einzahlung des gesamten Erhöhungsbetrages für erforderlich hielten, wie aus dem vorgelegten Kapitalerhöhungsbeschluss ersichtlich. Das Fehlen unmittelbarer Einzahlungsbelege (Kontoauszüge o.ä.) ist in Anbetracht der im vorliegenden Fall längst abgelaufenen Aufbewahrungsfrist (§ 257 Abs. 4 HGB) kein gegenläufiges Indiz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Dass der Beklagte im Jahr 1994 – neun Jahre nach der behaupteten Zahlung, aber vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist – Gesellschafter der Schuldnerin wurde, rechtfertigt – entgegen der Ansicht der Revision – nicht die Hypothese, dass er sich von dem Anteilsveräußerer Einzahlungsbelege hätte geben lassen und noch in deren Besitz wäre, wenn die Einlagen eingezahlt gewesen wären. Denn die Einzahlungsbelege waren (bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist) bei der Gesellschaft aufzubewahren und konnten dort eingesehen werden, im Übrigen war der Beklagte zu solchen Nachforschungen nicht verpflichtet, sondern durfte auf die in dem Anteilskaufvertrag enthaltene Zusicherung der Volleinzahlung der Einlagen vertrauen.
Schlagworte: Bareinlagen, Darlegungs- und Beweislast, Einlage, Inferent