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BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 – II ZR 50/72

GmbHG §§ 41, 43

Ergibt sich bei unzulänglicher Buchführung aus den vorhandenen Buchungen und Buchungsunterlagen ein Fehlbetrag, so ist davon auszugehen, daß dieser tatsächlich besteht. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Geschäftsführers, wenn und soweit er für die Buchführung verantwortlich ist, und er hat den Fehlbetrag der Gesellschaft gemäß GmbHG § 43 Abs 2 zu ersetzen.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Fehlbeträge in Kassen- und Warenbestand, Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 41 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Planungs- und Überwachungsfehler