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BGH, Urteil vom 9. März 1981 – II ZR 54/80

 

GmbHG §§ 8, 9c, 11; HGB §§ 128, 161

a) Eine Vorgesellschaft wird durch Geschäfte, die ihr Geschäftsführer mit Ermächtigung aller Gesellschafter im Namen der Gesellschaft abschließt, auch dann verpflichtet, wenn nach der Satzung nur Bareinlagen vereinbart sind. Sie kann als Träger von Rechten und Pflichten nach außen hin im Rechtsverkehr auftreten.

b) Die Rechte und Pflichten aus solchen Geschäften gehen mit der Eintragung der GmbH voll auf diese über (kein sog Vorbelastungsverbot).

c) Für die Differenz, die sich durch solche Vorbelastungen zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung ergibt, haften die Gesellschafter anteilig.

d) Die bei der Anmeldung abzugebende Versicherung über Einlageleistungen und die entsprechende Prüfung durch das Registergericht haben sich bei einer Bargründung auch darauf zu erstrecken, inwieweit das Anfangskapital der GmbH bereits durch Schulden vorbelastet ist.

Auch ist nicht daran vorbeizukommen, daß es ein Kerngedanke des Kapitalgesellschaftsrechts ist, die juristische Person nur mit einem garantierten Mindestkapital als der unerläßlichen Betriebsgrundlage und Haftungsgrundlage ins Leben treten zu lassen; darauf, daß die GmbH wenigstens im Augenblick ihrer Eintragung, in dem sie „als solche“ entsteht (§ 11 Abs 1 GmbHG), über diesen öffentlich verlautbarten Haftungsfonds tatsächlich verfügt, soll sich der Rechtsverkehr verlassen dürfen (Lutter, Kapital, Sicherung der Kapitalaufbringung und KapitalerhaltungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kapitalaufbringung
Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
Kapitalerhaltung
in den Aktienrechten und GmbH-Rechten der EWG, 1964, S 128 zu Fußn 83; Wiedermann, JuRA 1970, 439, 453f; Binz, Haftungsverhältnisse S 88ff, 93f mwN). Dieser Grundsatz der Kapitalaufbringung kommt namentlich in den zwingenden Vorschriften der §§ 19, 21ff GmbHG zum Ausdruck, aber auch in den Anmeldungsbestimmungen, Haftungsbestimmungen und Kontrollbestimmungen der §§ 7ff GmbHG. Diese stellen es zwar für die Mindesteinzahlungen und für Sacheinlagen – wie schon das bisherige Recht – auf den Zeitpunkt der Anmeldung ab, in dem sich diese Leistungen „endgültig“ in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden sollen (§ 7 Abs 2 und 3, § 8 Abs 2 GmbHG nF). Das hat aber vor allem praktische Gründe und soll nicht etwa bedeuten, daß das weitere Schicksal der Einlagen bis zur Eintragung gleichgültig wäre. Ist zB der Wert einer Sacheinlage nach der Anmeldung unter den in der Satzung angegebenen Betrag gesunken, so soll das Gericht, wenn ihm dies bekannt wird, die Eintragung ablehnen (Begr zu § 9 Abs 1 Satz 1 GmbHG, BTDs 8/1347 S 35; Geßler, BB 1980, 1385, 1387 für den Fall, daß die Ursachen schon vor der Anmeldung liegen; zum bisherigen Recht vgl Ulmer in Hachenburg, § 5 RdNr 68). Leistet bei einer Bargründung ein Gesellschafter über den im Gesetz (§ 7 Abs 2 GmbHG) oder in der Satzung vorgeschriebenen Betrag hinaus schon vor der Eintragung Zahlungen in das Gesellschaftsvermögen, so wird er von seiner Einlageverpflichtung nur insoweit frei, als diese Zahlungen der Gesellschaft noch im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen (BGHZ 37, 75 m Anm R. Fischer, LM GmbHG § 11 Nr 13; BGHZ 51, 157, 159f). Es ist also im Grundsatz daran festzuhalten, daß es dem Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften widerspricht, das garantierte Anfangsvermögen der GmbH vorweg durch eine Belastung mit Verbindlichkeiten auszuhöhlen, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung unmittelbar oder mittelbar ergibt (BGHZ 65, 378, 383).

Es ist nicht der Sinn der Differenzhaftung, die Eintragung der GmbH trotz unzureichender Kapitalausstattung zu ermöglichen (vgl Geßler, BB 1980, 1385, 1387). Bei Bargründungen werden sich daher die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs 2 GmbHG nF und die entsprechende Prüfung durch das Registergericht gemäß § 9c GmbHG nF in sinngemäßer Auslegung dieser Vorschriften auch darauf zu erstrecken haben, inwieweit das aus Geldeinlagen oder Geldeinlageforderungen gebildete Startkapital bereits durch Verbindlichkeiten vorbelastet ist. Auf diese Weise werden Versuche erschwert, die strengeren Eintragungsvoraussetzungen bei einer Sachgründung zu umgehen.

e) Die Haftung der Gründer aus Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft erlischt mit der Eintragung der GmbH.

f) Eine Vor-GmbH kann persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft sein. Handelt ihr Geschäftsführer im Namen der Kommanditgesellschaft und löst er hierdurch die Haftung der Vor-GmbH nach § 128 HGB aus, so haftet er bis zur Eintragung der GmbH persönlich nach § 11 Abs. 2 GmbHG (Aufgabe BGHZ 63, 45 und WM IV 1968, 509).

g) Der vollmachtlose (wie ein) Geschäftsführer und der faktische Geschäftsführer haften nach § 11 Abs. 2 GmbHG.

h) Scheitert die Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
, so können die gemäß Paragraph 11 Abs. 2 GmbHG in Anspruch genommenen Geschäftsführer ihren Regressanspruch gegen die Vorgesellschaft mittels Verlustdeckungshaftung bei den Gesellschaftern realisieren.

 

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