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BGH, Urteil vom 9. März 1998 – II ZR 366/96

§ 11 Abs 2 GmbHG, § 414 BGB, § 415 BGB

a) Der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zum Zwecke der Gründung einer GmbH ist die Vorgründungsgesellschaft, wenn diese Personen bereits vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages rechtsgeschäftlich tätig werden.

b) Wird im Namen der noch nicht gegründeten GmbH gehandelt, handelt es sich in der Regel um ein betriebsbezogenes Geschäft, aus dem bei Bestehen der Vertretungsmacht die Vorgründungsgesellschaft verpflichtet wird.

c) Mit Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages wird die Vorgründungsgesellschaft wegen Zweckerreichung aufgelöst. Anders als beim Übergang der Vorgesellschaft in die fertige GmbH, gehen die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht automatisch auf die Vorgesellschaft über; es bedarf vielmehr eines gesonderten Übertragungsaktes, nämlich einer Schuld- oder Vertragsübernahme.

d) Die Genehmigung des Gläubigers zur Schuldübernahme der Vorgesellschaft oder der GmbH liegt nicht schon darin, dass er das Geschäft mit einer – noch nicht gegründeten – GmbH abschließt.

 

 

 

Schlagworte: betriebsbezogenes Geschäft, Genehmigung, Haftung bei Gründung GmbH, Vertragsübernehme, Vorgründungsgesellschaft