Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 9. November 1992 – II ZR 234/91

§ 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 S 2 BGB, § 286 ZPO

1. Zum Begriff des wichtigen Grundes, bei dessen Vorliegen das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers gekündigt werden kann.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sich den Bonus von 100.000,– DM durch entsprechende Anweisung an den Leiter des Finanz- und Rechnungswesens hat auszahlen lassen, ohne daß er vorher eine Entscheidung des persönlich haftenden Gesellschafters der Alleingesellschafterin der Beklagten, O., eingeholt hat. In diesem Verhalten hat das Berufungsgericht einen Vertrauensbruch gesehen, der mit den Anforderungen an die absolute Integrität des Geschäftsführers einer nicht unbedeutenden GmbH nicht zu vereinbaren sei und deshalb die Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertige. Dabei ist es jedoch, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, von einem unzutreffenden Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ausgegangen. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Dienstverpflichteten in seiner bisherigen oder einer entsprechenden Stellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1973 – II ZR 85/70, WM 1974, 131, 133 und v. 19. Oktober 1987 – II ZR 97/87, ZIP 1988, 47, 48). Eine solche umfassende, rechtlich einwandfreie Abwägung läßt das Berufungsurteil vermissen.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Anspruch auf Auszahlung der gesamten 100.000,– DM erst entstand, wenn die Alleingesellschafterin der Beklagten, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, ihr zustimmte. Das dürfte, wie die Revision zu Recht beanstandet, für die erste Hälfte der 100.000,– DM, die „von der Erfüllung einer jährlich von der Gesellschafterin im Vorwege festgelegten Vorgabe“ abhängig war, nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt nicht zutreffen. Der Kläger hat – soweit ersichtlich, unwidersprochen – vorgetragen, solche Vorgaben seien weder für 1987 noch für 1988 gemacht worden; trotzdem ist für das Jahr 1987 der Bonus in voller Höhe mit Zustimmung der Alleingesellschafterin gezahlt worden. Dies könnte dafür sprechen, daß die Voraussetzungen, unter die die Gesellschafterin den Anspruch auf Zahlung der 50.000,– DM stellen konnte, im voraus benannt werden mußten und daß, wenn dies nicht geschah, der Anspruch auf diesen Teil des Bonus auch ohne eine solche Vorgabe entstand. Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht keine Feststellungen getroffen. Es erscheint bisher nicht ausgeschlossen, daß im August 1989, als der Kläger sich den Bonus auszahlen ließ, die das Jahr 1988 betreffende „Vorgabe“ nicht mehr gemacht werden konnte oder zumindest nicht mehr gemacht werden sollte. Dann hätten dem Kläger die 50.000,– DM unter Umständen bereits endgültig zugestanden.

Die restlichen 50.000,– DM sollten „nach freiem Ermessen der Gesellschafter“ gezahlt werden, und auch bei wiederholter Zahlung sollte, wie es im Vertrag heißt, insoweit kein Rechtsanspruch für die Folgejahre bestehen. Dieses Ermessen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für das Jahr 1988 nicht ausgeübt worden. Damit war der Anspruch auf diesen Teil der Sonderzahlung objektiv nicht enstanden. Auf der anderen Seite war dem Kläger gegenüber bis zum Auszahlungszeitpunkt aber auch nicht zum Ausdruck gebracht worden, daß er die 50.000,– DM für das vergangene Jahr nicht erhalten sollte. Er will sich auf den Umstand verlassen haben, daß die vollen 100.000,– DM als Rückstellung in die Bilanz für 1988 aufgenommen worden waren. Das war freilich für sich allein, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ausreichende Grundlage, weil gerade die Behandlung als Rückstellung zeigte, daß es sich um eine am Bilanzstichtag noch ungewisse Verbindlichkeit handeln sollte. Dem Vortrag des Klägers, O. sei, als er die Bilanz billigte, über alle Einzelheiten des Jahresabschlusses und damit auch über die Rückstellung von 100.000,– DM informiert gewesen, brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht weiter nachzugehen; die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet.

Damit allein ist aber nicht die nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu beurteilende Frage beantwortet, ob das Vorgehen des Klägers einen so schweren Vertrauensbruch darstellte, daß der Beklagten aus diesem Grunde seine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden konnte. Das Berufungsgericht macht dem Kläger besonders zum Vorwurf, daß er seine Autorität und Befugnisse ausgenutzt habe, um sich einen ihm nicht zustehenden Vorteil zu verschaffen. Das mag objektiv zutreffen. Das Berufungsgericht hat aber nicht in seine Erwägungen miteinbezogen, daß der Kläger nicht hinter dem Rücken der Gesellschaft vorgegangen ist, sondern sich als Geschäftsführer offen genommen hat, worauf er offenbar einen Anspruch zu haben glaubte. Ihm war im Vorjahr gestattet worden, für die Auszahlung des auf die Zeit seit Anstellung als Geschäftsführer – er war nach seiner Darstellung vorher bereits als selbständiger Unternehmensberater für die H. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
tätig gewesen – entfallenden Teils des gesamten Bonus (damals „Tantieme“ genannt) selbst zu sorgen. Das ergibt sich aus den vom Kläger eingereichten, im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Unterlagen. Es erscheint unter diesen besonderen, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Umständen nicht ausgeschlossen, daß der Beklagten, wenn sie mit dem Vorgehen des Klägers nicht einverstanden war, unter Abmahnung für die Zukunft die weitere Zusammenarbeit mit ihm zuzumuten war. Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Abmahnung wäre schon deswegen nicht in Betracht gekommen, weil beide Parteien das Dienstverhältnis ohnehin – wegen der Meinungsverschiedenheiten über die Unternehmenspolitik – hätten beenden wollen. Das ist indessen eine rechtlich unzulässige Betrachtungsweise. Die Parteien haben sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, über die Bedingungen der von ihnen angestrebten Trennung nicht einigen können. Der grundsätzlich vorhandene Wille zur einverständlichen Vertragsbeendigung ist kein Grund, die Anforderungen an die Vertragsauflösung durch außerordentliche Kündigung zu mildern.

2. Die für die Kündigung gegenüber einem Geschäftsführer zuständigen Gesellschafter einer GmbH brauchen sich die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers vom Kündigungssachverhalt nicht zurechnen zu lassen.

Schlagworte: Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Außerordentliche Kündigung, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Keine Abmahnung, Kündigungsgrund, Tatsachen, Vertrauensbruch