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BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 – VI ZR 230/89

BauforderungssicherungsG (GSB) § 1, BauforderungssicherungsG (GSB) § 5

a) Es wird daran festgehalten, daß auch einen Generalübernehmer die gemäß § 5 GSB strafbewehrte Pflicht des § 1 Abs. 1 GSB trifft, Baugeld zur Befriedigung der an der Herstellung des Baues beteiligten Personen zu verwenden.

Daß auch einen Generalübernehmer die Pflicht des § 1 Abs. 1 GSB trifft, Baugeld zur Befriedigung der an der Herstellung des Baues beteiligten Handwerker zu verwenden, hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. MDR 1986, 397 = VersR 1986, 167, 168 f.; MDR 1990, 613 = VersR 1990, 429 und MDR 1990, 614 = VersR 1990, 524). Die Rev. zeigt keine Gesichtspunkte auf, die dem Senat Anlaß geben könnten, von dieser Rspr. abzuweichen. Insbesondere wird die Verwendungspflicht des Generalübernehmers nicht aus einer unzulässigen Analogie zu § 1 Abs. 1 GSB hergeleitet, sondern sie ergibt sich bei normgerechter Interpretation des Merkmals „Empfänger von Baugeld” bereits unmittelbar aus dieser Vorschrift selbst, wobei der Begriff des Baugeldes in § 1 Abs. 3 GSB näher umschrieben ist. (Das Gesetz) will sicherstellen, daß die zur Finanzierung des Baues gewährten Mittel, wenn sie auf dem Grundstück durch Grundschuld oder Hypothek abgesichert sind, den an der Herstellung des Baues Bet. auch wirklich zufließen, soweit diese durch ihre Leistungen das Grundstück und damit die für das Baugeld bestellte dingliche Sicherheit werthaltig machen. Diesem Sicherungszweck entspricht es, als Baugeldgeber allein den auf dem Baugrundstück gesicherten Geber des Baudarlehens anzusehen, und zwar auch dann, wenn die Darlehensmittel von dem Bauherrn an einen Generalübernehmer weiter-„gegebe.” werden; anderenfalls könnte der Zweck des Gesetzes unschwer unterlaufen werden. Und aus demselben Grund verlangt dieser Sicherungszweck, als Empfänger des Baugeldes nicht nur den Darlehensnehmer zu betrachten, sondern ebenso denjenigen, der – wie die Generalübernehmerin im Streitfall – die volle Verfügungsgewalt über das Baugeld zur Finanzierung der Handwerkerleistung für das Bauvorhaben erhält.

b) Ein Schadensersatzanspruch des Bauhandwerkers wegen Verstoßes gegen diese Pflicht setzt die Feststellung voraus, daß er auf eine fällige Forderung keine Befriedigung erlangt hat.

Die Bekl. haben stets bestritten, daß die Arbeiten der Kl. in Auftrag gegeben worden seien, daß sie ordnungsgemäß ausgeführt und abgenommen worden seien und daß die von der Kl. angegebenen Massen und Stunden angefallen seien. Das OLG hat nun aber nicht die von der Kl. angebotenen Beweise erhoben, sondern mit einer Analogie zu den Vorschriften der §§ 141, 144 KO gemeint, hiervon absehen zu können. Das (ist) rechtsfehlerhaft. Die Aufnahme der Rechnungen der Kl. in die von den Bekl. gefertigte Aufstellung der Forderungen der Lieferanten und Bauhandwerker vor dem Versuch einer gütlichen Einigung ist mit der Nichterhebung von Widersprüchen durch die Bet. in einem Prüfungstermin nach § 141 KO nicht zu vergleichen. Denn daraus, daß die Bekl. seinerzeit für den Fall der von ihnen angestrebten außergerichtlichen Einigung bereit waren, der Vergleichsregelung die Rechnungsbeträge der Kl. und der anderen Gl. ohne nähere Prüfung zugrunde zu legen, kann nicht gefolgert werden, daß sie diese Rechnungen auch für den Fall des (dann eingetretenen) Scheiterns der Vergleichsbemühungen ohne jegliche Einwendungen anerkennen wollten. Dies gilt erst recht dann, wenn, wie die Bekl. unter Beweis gestellt haben, die Rechnungen der Kl. bei dem Einigungsversuch überhaupt nicht vorgelegen haben, sondern lediglich die Rechnungsbeträge bei der Kl. abgefragt worden sind, und wenn, wie ebenfalls unter Beweis gestellt ist, der von den Bekl. beauftragte RA S. damals zum Ausdruck gebracht hat, daß mit der Aufnahme der Gläubigerrechnungen in die Aufstellung kein Anerkenntnis verbunden sei. Bei alledem durfte das OLG nicht ohne Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Vergütungsforderungen davon ausgehen, daß die Kl. in deren Höhe von den Bekl. geschädigt worden sei.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Verschulden