§ 34 GmbHG, § 139 ZPO, § 278 Abs 2 S 2 ZPO, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 406 Abs 1 S 1 ZPO
a) Die Regelung in einer GmbH-Satzung, welche für die Fälle der Kündigung eines Gesellschafters und der Pfändung seines Geschäftsanteils eine Abfindung nach Buchwerten vorsieht, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch auf den (statutarisch nicht geregelten) Fall seiner Ausschließung aus wichtigem Grund durch Gestaltungsurteil anzuwenden (Abgrenzung zu BGH, 19. Juni 2000, II ZR 73/99, BGHZ 144, 365).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates ist die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters zwar grundsätzlich nach dem vollen wirtschaftlichen Wert seines Anteils zu bemessen; das gilt aber dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine anderweitige Regelung enthält (vgl. BGHZ 9, 157, 168; 116, 359, 365). § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin enthält eine Buchwertklausel für die Bewertung von „eingezogenen bzw. abgetretenen Geschäftsanteilen“. Dies knüpft an § 10 an, wonach der Geschäftsanteil eines Gesellschafters, der selbst kündigt, an die übrigen oder an die Gesellschaft abzutreten, bzw. – im Fall der Pfändung des Anteils oder der Insolvenz des Gesellschafters – einzuziehen ist. Die Modalitäten des unabdingbaren Rechts auf Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (vgl. BGHZ 9, 157 ff.) sind zwar in der Satzung der Klägerin nicht geregelt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, spricht aber nichts dafür, daß die Gesellschafter bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages beabsichtigten, einen Mitgesellschafter im Falle seiner zwangsweisen Ausschließung aus wichtigem Grund besserzustellen als in den Fällen seiner eigenen Kündigung, seiner Insolvenz oder der Pfändung seines Geschäftsanteils. Anders als bei einer allein die beiden letzteren Fälle erfassenden und damit ersichtlich auf eine Gläubigerdiskriminierung abzielenden Buchwertregelung kann hier nicht im Wege eines Umkehrschlusses (wie in BGHZ 144, 365, 367) auf einen dem Regelungsbereich entsprechenden Beschränkungswillen geschlossen werden. Vielmehr steht hinter der vorliegenden Buchwertregelung, die nach ihrem Wortlaut „in allen Fällen“ der Regelung eingreifen soll, einheitlich das grundsätzlich anerkennungswürdige und im Fall der Ausschließung eines Gesellschafters zumindest in gleichem Maße zum Tragen kommende Interesse der Gesellschaft, ihre finanziellen Ressourcen bei Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
nicht zu stark zu belasten. Besteht ein wichtiger Grund für die Ausschließung, so gibt es für die Gesellschaft – entgegen der Ansicht der Revision – keine Veranlassung, sich das Ausscheiden des Gesellschafters durch eine höhere Abfindung erkaufen zu müssen. Im übrigen führt auch die Ausschließung im Ergebnis zur Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils (vgl. BGHZ 9, 168 ff.; Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 149). Ein entsprechendes Alternativrecht ist der Klägerin im Tenor der angefochtenen Entscheidung – von der Revision unbeanstandet – ausdrücklich zugesprochen worden.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit der Bemessung der Abfindung in Höhe eines Mittelwerts zwischen Buch- und Verkehrswert auch nicht in unzulässiger Weise das Gebiet der Auslegung verlassen und sich selbst zum Gestalter eines Vertrages gemacht. Vielmehr hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates geprüft, ob im Lauf der Zeit (seit Vereinbarung der Buchwertregelung im Jahr 1984) ein grobes Mißverhältnis zwischen Buch- und Verkehrswert entstanden ist und deshalb dem Beklagten ein unverändertes Festhalten an der – grundsätzlich zulässigen – Buchwertklausel nach den Maßstäben von Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 123, 281, 286). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht des weiteren beachtet, daß es dafür nicht allein auf die von ihm ermittelte Differenz zwischen dem Buchwert (von ca. 533 TDM) und dem Verkehrswert (von ca. 1,32 Mio. DM), sondern auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt, hier insbesondere auf den Anteil des Beklagten als Gründungsgesellschafter am Aufbau des – auch seinen Namen tragenden – Unternehmens, andererseits aber auch auf den – von ihm zu vertretenden – Anlaß seines Ausschlusses aus der Klägerin. Soweit das Berufungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze den Betrag der Buchwertabfindung um 5/12 der Differenz gegenüber dem Verkehrswert erhöht hat, ist das eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende tatrichterliche Beurteilung.
b) Stellt eine Partei einen (geänderten) Sachantrag, nachdem sie einen Sachverständigen im Verlauf seiner mündlichen Befragung als befangen abgelehnt hat (ZPO § 406), so darf das Gericht nicht ohne Erörterung gem ZPO § 278 Abs 2 S 2 davon ausgehen, daß die Beweisaufnahme abgeschlossen sei und die Partei für den Fall der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf weitere Befragung des Sachverständigen (ZPO §§ 397, 402) verzichte.
c) Zur Darlegungs- und Beweislast sowie zur richterlichen Hinweispflicht (ZPO § 139) in einem Rechtsstreit über die Höhe des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters.
Schlagworte: Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Abfindung zum Verkehrswert, anfänglich unwirksame Abfindungsklauseln, Ausschluss des Gesellschafters, Beschränkung der Abfindung, Beurteilung durch Tatrichter, Buchwertklausel, Buchwertmethode, Entscheidung über Ermittlung des Unternehmenswert ist Sache des Tatrichters, Ergänzende Vertragsauslegung, Grundsätzliche Zulässigkeit der Abfindungsbeschränkung, nachträglich unangemessene Abfindungsklausel