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BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 – II ZR 9/90

§ 46 Nr 2 GmbHG, § 47 Abs 4 S 2 Alt 1 GmbHG, § 47 Abs 4 S 2 Alt 2 GmbHG

a) Fortführung der restriktiven Auslegung des Stimmverbots des GmbHG § 47 Abs 4 S 2 Alt 1 in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die Beschlüsse über innergesellschaftliche Angelegenheiten, sog korporative Sozialakte, stets von dessen Geltung ausgenommen hat (RG, 1915-01-18, II. 434/14, JW 1915, 195 f; RG, 1932-10-18, II 91/32, RGZ 138, 106, 111; BGH, 1955-09-29, II ZR 225/54, BGHZ 18, 205, 210; BGH, 1967-05-29, II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 167; BGH, 1968-12-09, II ZR 57/67, BGHZ 51, 209, 215f und BGH, 1974-01-24, II ZR 65/72, WM IV 1974, 372, 374f). Der Umstand, daß durch die Einforderung zugleich der persönliche Rechtskreis des Gesellschafters, nämlich sein Interesse an der weiteren Schonung seines privaten (bisher) nicht in die Gesellschaft eingebrachten Vermögens, betroffen wird, rechtfertigt es nicht, ihm das Stimmrecht und damit das ihm auf Grund seiner Gesellschaftereigenschaft zustehende Mitbestimmungsrecht in den inneren Verbandsangelegenheiten zu versagen.

b) Zum Stimmverbot des GmbHG § 47 Abs 4 S 2 Alt 2: Es ist jedenfalls ausgeschlossen, eine Bestimmung, die dem Gesellschafter das Stimmrecht lediglich für den Fall versagt, daß es um die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn geht, ausdehnend dahin auszulegen, daß er auch dann von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn es sich wie bei dem Einforderungsbeschluß des GmbHG § 46 Nr 2 darum handelt, erst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu vervollständigen.

c) Benutzt der Gesellschafter sein Stimmrecht, um in mißbräuchlicher Weise die Einforderung seiner von der Gesellschaft benötigten restlichen Stammeinlage zu verhindern, so kann er von den Mitgesellschaftern unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht auf Zustimmung zur Einforderung verklagt werden. Darüber hinaus kann die Weigerung, der Einforderung zuzustimmen, auch ein wichtiger Grund zur Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(GmbHG § 61) sein.

Schlagworte: Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter, Objektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses