GmbHG § 64; BGB § 823
a) Zum Nachweis der Überschuldung kommt der Handelsbilanz nur eine indizielle Bedeutung zu; daher ist gegebenenfalls die Erstellung eines Überschuldungsstatus erforderlich (BGH, Urteil vom 7. März 2005 – II ZR 138/03, ZIP 2005, 807 ff. m. w. N.).
b) Ist es der beweisbelasteten Klägerin (BGHZ 126, 181, 200; 164, 50, 57) nur deshalb nicht möglich, den Nachweis der Überschuldung zu führen, weil die Beklagten die ihnen obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen (§ 257 HGB, § 74 Abs. 2 GmbHG) verletzt haben, hat der Nachweis, wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, als geführt zu gelten (Rechtsgedanke aus §§ 427, 441 Abs. 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB; BGHZ 132, 47, 49 ff.; BGH, Urteil vom 21. Juni 2000 – IV ZR 157/99, NJW-RR 2000, 1471, 1472; Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, 436 m. w. N.).
c) Neugläubiger sind berechtigt, ihren Vertrauensschaden geltend zu machen (BGHZ 126, 181, 201; 164, 50, 60; BGH, Urteil vom 8. März 1999 – II ZR 159/98, GmbHR 1999, 715, 716). Die Abgrenzung, ob ein Forderungsinhaber zur Gruppe der Alt- oder der Neugläubiger gehört, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, für den Schadensersatz gefordert wird (OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
NZG 2000, 606 ff.; Revision vom Senat nicht angenommen). Daher steht es der Eigenschaft als Neugläubiger nicht entgegen, dass dieser mit der Schuldnerin in andauernder Geschäftsbeziehung stand.
d) Der Schadensersatzanspruch eines Neugläubigers wegen Konkursverschleppung ist nicht um die Beträge zu kürzen, die die Gläubigerin zur Begleichung ihrer Altforderungen im Zeitraum der Konkursverschleppung von der Schuldnerin erhalten hat, über deren Vermögen das Konkursverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden ist; eine Vorteilsausgleichung führt zu einer unbilligen, dem Zweck der Ersatzpflicht widersprechenden Entlastung der Schädiger.
Schlagworte: Aufbewahrung von Büchern und Schriften, Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, GmbHG § 64 Satz 1, Handelsbilanz, Insolvenzverfahrensverschleppung, Neugläubiger, rechnerische Überschuldung, Schadensersatzanspruch, Überschuldung, Überschuldungsbilanz, Zahlungen nach Insolvenzreife, zweistufiger Überschuldungsbegriff