GmbHG §§ 30, 31
Kommt es für die Feststellung der Umqualifizierung einer Gesellschaftsleistung in funktionales Eigenkapital auf die Überschuldung der Gesellschaft an, wird die Gesellschaft bzw. ihr Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Beweislast durch die Vorlage einer ein negatives Ergebnis ausweisenden Handelsbilanz, mag diesem Umstand auch indizielle Bedeutung beikommen können, nicht gerecht; vielmehr bedarf es grundsätzlich der Erstellung einer Überschuldungsbilanz, welche die aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerte ausweist.
Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Einlagenrückgewähr, GmbHG § 64 Satz 1, Handelsbilanz, Kapitalerhaltung, Liquidationswert, Liquidationswertmethode, rechnerische Überschuldung, Überschuldung, Überschuldungsbilanz, Unterbilanz, Verkehrswert, Zahlungen nach Insolvenzreife