GmbHG §§ 5, 19; AktG § 27
a) Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an einer „heilenden“ Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage jedenfalls dann verlangen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber – gleich aus welchen Gründen – gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft einer – wirksamen – Heilung zugänglich ist (Ergänzung zu BGH, Bes. v. 4. März 1996, II ZB 8/95, BGHZ 132, 141).
b) Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist nicht der Anspruch auf Rückgewähr der fehlgeschlagenen Bareinzahlung, sondern der – offenzulegende und auf seine Werthaltigkeit zu prüfende – Sachwert (oder ein an seine Stelle getretener Anspruch) einzubringen.
Schlagworte: Heilung, Heilung des verdeckten Sacheinlagengeschäfts, Inferent, Mitgesellschafter, Sacheinlagen, Treuepflicht