§ 302 AktG
Die Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs nach § 302 AktG wird – unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bilanzfeststellung – durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresfehlbetrag bestimmt (Bestätigung von BGH, 11. Oktober 1999, II ZR 120/98, BGHZ 142, 382).
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