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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 1991 – 16 U 130/90

Bilanzmanipulation

§ 38 Abs 2 GmbHG, § 142 AktG

Die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zwei-Mann-GmbH aus wichtigem Grund (GmbHG § 38 Abs 2) ist unwirksam, wenn der andere Gesellschafter-Geschäftsführer positive Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit hatte oder der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer gutgläubig davon ausgegangen ist, der andere habe Kenntnis vom pflichtwidrigen HandelnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kenntnis
Kenntnis vom pflichtwidrigen Handeln
gehabt und dies geduldet (hier: Warenlager- und Bilanzmanipulation sowie Steuerhinterziehung aufgrund langjähriger Praxis).

Schlagworte: 2-Mann-GmbH, 2-Personen-Gesellschaft, 2-Personen-GmbH, Abberufener hat durch sein Verhalten zu dem Zerwürfnis – entscheidend – beigetragen, Abberufung 2-Mann-GmbH, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Abberufung Vorstand, Abberufung Vorstand Abberufungsbeschluss, Abberufung wichtiger Grund, Allgemeine Abwägungskriterien, Allgemeines zu Beschlussmängelstreitigkeiten, Anfechtungsklage, Auflösung, Auflösung der Gesellschaft, Ausnutzung der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers zum Beispiel durch vorzeitige Auszahlung einer Tantieme ohne Zustimmung der Gesellschafter, Ausschließen, Ausschließung, Ausschließung durch Beschluss, Ausschließung durch Gestaltungsurteil, Ausschließungsklage, Ausschluss, Ausschluss der Ausschließung in der Satzung, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss Gesellschafter, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Ausschlussklauseln in Satzung, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Beendigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist Struktur der Zwei-Personen-GmbH zu berücksichtigen, Bei Gesellschafterbeschluss gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung, Berücksichtigung aller Gesamtumstände, Berücksichtigung wechselseitiger Interessen, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, Besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten bei Konflikt zwischen zwei geschlossenen Fronten, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, Besonders strenge Anforderungen an Ausschluss, besonders strenge Anforderungen an wichtigem Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, Beurkundung, Beurteilungszeitpunkt, Bilanzmanipulation, Darlegungs- und Beweislast, Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, Duldung des pflichtwidrigen Handelns, Duldung im Amt, Duldung Pflichtwidrigkeiten, Eigenmächtige Privatentnahme, Einstufiges Ausschlussverfahren, Einziehung, entzogene Vermögenspositionen, Entzug Vermögenswerte, Errichtung der GmbH, Folgen bei Beschlussmängeln, Gesamtabwägung, Gesellschafterwechsel, Gesellschaftsvertrag, gleichrangige und gleichzeitige Behandlung von wechselseitigen Anträgen, Interessenabwägung, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, kein wichtiger Grund wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Kenntnis, Kenntnis der Gesellschaft, Kenntnis der Gesellschafter, Kenntnis vom pflichtwidrigen Handeln, Kenntnis vom wichtigen Grund, Klage der Geschäftsführer gegen Kündigung des Anstellungsvertrages, Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, Missbrauch von Gesellschaftsvermögen für eigene Zwecke, Mitgesellschafter haben am Verhalten des Betroffenen längere Zeit keinen Anstoß genommen Zeitfaktor wichtiger Grund, Mitverschulden anderer Gesellschafter, Nachschieben von Anfechtungsgründen, Nachschieben von Ausschlussgründen, Nachschieben von Beschlussgründen, Nachschieben von Gründen, Nachschieben von Nichtigkeitsgründen, Nicht betrieblich veranlasste private Ausgaben, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage, positive Kenntnis der fehlenden materiell-rechtlichen Berechtigung, positive Kenntnis von Pflichtwidrigkeit, Rechtsfolgen des Ausschlusses, Rechtsfolgen für Geschäftsanteil, Rechtsfolgen für Gesellschafterstellung, Rechtsgrundlage für Ausschließung, Rechtsschutz gegen Ausschließung, Satzungsänderung, Satzungsgrundlage Ausschluss, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluss, Schwebezustand bis zur gerichtlichen Klärung, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Sicherungsabtretung, Sofortvollzug, Steuerhinterziehung, Tantiemeauszahlung, Treuhänder, überwiegendes Verschulden, unbefugte Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen, unbefugte Entnahmen, unberechtigte Entnahmen, ungerechtfertigte Entnahme, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Unzumutbarkeit Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen Vertrauensverlusts, Verstoß gegen Geschäftschancenlehre, Verwirkung, Verwirkung der Abberufung aus wichtigem Grund, Verwirkung des Widerrufs, von Ausschließung betroffener Gesellschafter, vorzeitige Tantiemeauszahlung, wechselseitige Stimmverbote und deren Auswirkungen, Wegfall wichtiger Grund durch Zeitablauf, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Wichtige Gründe für Ausschluss, Wichtiger Grund, wichtiger Grund bei 2-Personen-GmbH, wichtiger Grund in der Rechtsprechung, Zeitablauf wichtiger Grund, Zeitablauf wichtiger Grund; Mitgesellschafter haben am Verhalten des Betroffenen längere Zeit keinen Anstoß genommen Zeitfaktor wichtiger Grund, Zeitfaktor wichtiger Grund, Zerstörung des Vertrauens untereinander, zunächst keine Wirkung des Abberufungsbeschlusses, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, Zwei-Personen-GmbH Abberufung