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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.07.2019 – 6 W 26/19

GmbHG § 40 – Gesellschafterliste

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam – Kammer für Handelssachen – vom 24.01.2019 – 52 O 21/18 – abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zum Handelsregister, die die Klägerin als Alleingesellschafterin der Beklagten ausweist, anstelle der in der Gesellschafterliste als Alleingesellschafterin geführten A (kurz: …).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom A 2016 vereinbarten die Klägerin und die A, dass die Klägerin sämtliche von ihr an der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile an die A verkauft und überträgt (Unternehmenskaufvertrag). Die Regelungen des Vertrages sahen u.a. vor, dass die Abtretung erfolge unter der aufschiebenden Bedingung einer von der A beizubringenden Bankbürgschaft der deutschen Niederlassung der … Bank bis zu einem Betrag von € 3,0 Mio unter Verzicht auf Einreden.

Über die sodann vorgelegte Bankbürgschaft entbrannte zwischen der Klägerin und der A Streit darüber, ob die Bedingung des Verzichts auf Einreden erfüllt worden sei.

Nach Eintragung der A als Alleingesellschafterin in der Gesellschafterliste der Beklagten erwirkte die Klägerin gegen die A die einstweilige Verfügung vom 12.12.2017 (Landgericht Potsdam – 52 O 133/17), wonach zugunsten der Klägerin gegen die Benennung der A als Gesellschafterin ein Widerspruch im Handelsregister einzutragen sei. Dieser Beschluss wurde vollzogen und der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet.

Mit weiterem Beschluss vom 26.02.2018 ordnete das Landgericht Potsdam auf Antrag der Verfügungsbeklagten A die Erhebung der Hauptsacheklage durch die dortige Verfügungsklägerin und hiesige Klägerin an.

Mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten mit sämtlichen Geschäftsanteilen in deren Gesellschafterliste aufzunehmen und die geänderte Liste unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei passivlegitimiert für den Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste, auch wenn sich der Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste gegen den eingetragenen Gesellschafter zu richten habe. Denn der streitgegenständliche Anspruch betreffe ihre Gesellschafterstellung und damit ein Rechtsverhältnis zur Beklagten. Da die A die Pflichten des Unternehmenskaufvertrages nicht erfüllt habe, sei sie, die Klägerin, materiell-rechtlich nach wie vor Gesellschafterin der Beklagten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei nicht passivlegitimiert. Gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG sei vielmehr der Geschäftsführer zuständig für die Einreichung der Gesellschafterliste. Dessen Verpflichtung aus § 40 Abs. 1 GmbHG sei jedoch auf Fälle beschränkt, in denen ihm „Mitteilung und Nachweis“ von einer Korrekturbedürftigkeit gegeben werde. Der Nachweis der Korrekturbedürftigkeit sei nur dann geführt, wenn der durch die Korrektur betroffene Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer seine Einwilligung betreffend die Änderung erklärt habe. Da die A mit der Änderung nicht einverstanden gewesen sei, wäre die Klägerin gehalten gewesen, den Streit direkt mit der A auszutragen (sog. Prätendentenstreit) und mittels rechtskräftigen Urteils ihre Gesellschafterstellung gegenüber dem Geschäftsführer nachzuweisen.

Die Klägerin sei außerdem nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten. Da mit Vorlage der Bankbürgschaft alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden seien, sei die aufschiebende Bedingung der Anteilsabtretung eingetreten.

Die Klägerin hat gegen die A sodann ein Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 03.09.2018 erwirkt, mit welchem die A zur Vorlage einer im Einzelnen bestimmten Bankbürgschaft der A verpflichtet worden ist.

Am 15.10.2018 ist durch die A ein Nachtrag zur Bankbürgschaft mit dem geforderten Inhalt erstellt worden. Diesen Nachtrag hatte die A der Klägerin am 15.11.2018 übergeben lassen und die Beklagte angewiesen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären bzw. sich einer solchen Erledigungserklärung der Klägerin anzuschließen.

Zwischenzeitlich war auf Antrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam am 07.11.2018 ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen. Nach Einspruchseinlegung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 24.01.2019 die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Da unklar sei, wer tatsächlich Gesellschafter der Beklagten sei, hätten dies die Prätendenten, also die Klägerin und die A, durch einen Rechtsstreit klären lassen müssen. Dies sei sinnvoll, denn die Gesellschaft könne unter Umständen selbst gar nicht klären, wer tatsächlich ihr Gesellschafter sei.

Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Auferlegung der Kosten auf Beklagtenseite begehrt.

Die Klägerin macht geltend, es entspreche der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste auch gegen die Gesellschaft durchgesetzt werden könne. Die bloße Möglichkeit eines Prätendentenrechtsstreits schließe nicht die Zulässigkeit der Klage gegen die Gesellschaft aus.

Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Beschwerde und macht geltend, die vorliegende Klage sei nicht die der Klägerin mit Beschluss vom 26.02.2018 aufgegebene Hauptsacheklage. Da die Klägerin den Nachweis ihrer (fortdauernden) Gesellschafterstellung nicht habe erbringen können, sei sie auf den Prätendentenrechtsstreit zu verweisen gewesen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91 a ZPO. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagtenseite, denn ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung wäre die Beklagte voraussichtlich unterlegen.

1. Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Landgerichts passivlegitimiert.

a. Es entspricht der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur, dass die Klage eines (Alt- oder Neu-) Gesellschafters auf Eintragung in die GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in die Gesellschafterliste
Gesellschafterliste
und Einreichung derselben zum Handelsregister zulässigerweise gegen die Gesellschaft gerichtet werden kann. Der dem materiell-rechtlichen Rechtsinhaber zustehende Anspruch auf Berichtigung der unrichtigen Gesellschafterliste richtet sich nicht gegen den Geschäftsführer, sondern gegen die GmbH, da zwischen ihr und dem (Alt- oder Neu-) Gesellschafter das Rechtsverhältnis besteht, aus dem die Klagebefugnis resultiert (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 16.04.2014 – I-8 82/13 Rn 70; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 09.10.2013 – 2 U 678/12 Rn 49; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urteil vom 29.07.2010 – 23 U 1997/10 Rn 5; sämtl. zit. nach juris; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 40 Rn 12; Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn 60; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn 36; Seibt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. § 16 Rn 34 und § 40 Rn 53; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 40 Rn 84; Lieder, Rechtsschutz gegen die Gesellschafterliste im Hauptsacheverfahren, GmbHR 2016, S. 189 ff).

b. Daran ändert die in § 40 Abs. 1 GmbHG vorgesehene Pflicht des Geschäftsführers zur unverzüglichen Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste und deren höchstpersönlichen Charakters nichts. Denn der Geschäftsführer wird bei Erstellung der Liste und Einreichung als Organ der Gesellschaft tätig, gegen die der Anspruch auf Korrektur der Liste gerichtet ist. Bei mitgeteilten, unstreitigen oder nachgewiesenen Veränderungen in den Personen der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Veränderungen in den Personen der Gesellschafter
oder des Umfangs ihrer Beteiligungen hat der Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG tätig zu werden. Sind die Sachverhalte umstritten und fehlt es an dem erforderlichen Nachweis, kann der Streit über den zutreffenden Sachverhalt bzw. die Rechtslage nicht mit dem Geschäftsführer bzw. auf dessen Rücken ausgetragen werden (Noack in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 40 Rn 25; a. A. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 12.02.2013 – 7 W 72/12).

Die Befugnis des Geschäftsführers gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste, auch wenn der eingetragene Betroffene widerspricht (so BGH, Urteil vom 17.12.2013 – II ZR 21/12) ändert nichts an der Passivlegitimation der Beklagten.

Es muss hier nicht entschieden werden, ob im vorliegenden Falle zulässigerweise (auch) eine Klage gegen den Geschäftsführer der GmbH hätte erhoben werden können, weil etwa die Führung des in § 40 Abs. 1 GmbHG geforderten Nachweises unter Umständen durch Vorlage der – seitens der Klägerin als inhaltlich unzureichend erachteter – Bürgschaftsurkunde und Abgleich mit den Klauseln des Kaufvertrags hätte geführt werden können. Diese Möglichkeit führt nicht zu dem Schluss der fehlenden Passivlegitimation der GmbH.

c. Die Austragung des hier vorliegenden Streits hatte entgegen der Ansicht des Land-gerichts auch nicht zwischen den Prätendenten erfolgen müssen.

Die Begehr der Klägerin nach dem Klageantrag, sie als Gesellschafterin der Beklagten in die Gesellschafterliste aufzunehmen und die geänderte Liste unverzüglich bei dem Handelsregister einzureichen, kann nicht durch die A erfüllt werden, ein entsprechender Titel könnte gegen sie im Wege der Zwangsvollstreckung nicht durchgesetzt werden.

Die Klägerin war hier auch nicht gehalten, vor Erhebung der vorliegenden Klage die A auf Zustimmung zur Änderung der Gesellschafterliste in Anspruch zu nehmen oder im Wege der Feststellungsklage über die Anerkennung ihrer Gesellschafterstellung entscheiden zu lassen, wie die Beklagte geltend machen will. Der Klägerin geht es primär um die Korrektur der GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Korrektur der Gesellschafterliste
. Die Klärung der Rechtslage, also die Feststellung der materiellen Gesellschafterstellung ist nur eine Voraussetzung – eine rechtliche Vorfrage – für die zu besorgende Listenkorrektur. Im Rahmen der Begründetheit der auf Korrektur der GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Korrektur der Gesellschafterliste
gerichteten Leistungsklage hat das Gericht ohnehin zu prüfen, ob der Kläger materieller Berechtigter ist (so zutreffend Lieder, a.a.O.). Die von der Beklagten vorgeschlagene Vorgehensweise ist zeitraubend und nicht prozessökonomisch.

d. Auch der Umstand, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen angeblich unrichtiger Eintragung in die GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Eintragung in die Gesellschafterliste
Gesellschafterliste
der Antrag auf Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste stets gegen denjenigen zu richten ist, der nach dem Vortrag des Antragstellers unrichtig in die Liste eingetragen ist (§ 19 Abs. 3 S. 4 GmbHG), ändert nichts an der Passivlegitimation der Beklagten im vorliegenden Fall.

Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht die Hauptsacheklage zu dem auf Eintragung eines WiderspruchsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung eines Widerspruchs
gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Landgericht Potsdam, 52 O 133/17). Die Hauptsacheklage im Sinne von § 926 ZPO muss denjenigen Anspruch betreffen, den die erlassene einstweilige Verfügung sichern soll. Die Hauptsacheklage muss zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilmaßnahme führen, es ist die Identität der Ansprüche zu fordern (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 926 Rn 30). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, hätte aber wegen § 926 Abs. 2 ZPO rechtliche Konsequenzen nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

2. Die Beklagte wäre voraussichtlich ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung unterlegen. Die Klage war bei Eintritt der Rechtshängigkeit zulässig und begründet.

Es muss im Verfahren nach § 91 a ZPO nicht abschließend entschieden werden, ob der Wortlaut der Bürgschaft der … Bank (Anl. K 6, Bl. 88) rechtlich geeignet war, dem Unternehmenskaufvertrag in Ziff. 3.6. und dem dafür vorgesehenen Model (Anl. K 5 Bl. 85) zu genügen. Jedenfalls zeigt ein Vergleich des deutschen und französischen Wortlauts des Models (Anl. K 5), dass dies nicht der Fall war, es fehlen in der französischen Fassung die Worte „en renoncant à tout droit de discussion ou division“. Auch die Tatsache der späteren Korrektur der Bürgschaft durch die Bank spricht dafür, dass die A bei Eintritt der Rechtshängigkeit der aufschiebenden Bedingung der Geschäftsanteilsabtretung noch nicht Genüge getan hatte, sondern diese Bedingung erst mit Übergabe des Nachtrags zur Bürgschaft am 15.11.2018 erfüllt worden ist.

3. Es entspricht auch der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zwar kann in Fällen, in denen Erfüllung der Klageforderung durch Dritte erfolgt ist, eine Kostenauferlegung abweichend von dem Grundsatz, dass stets der sich Unterwerfende die Kosten zu tragen hat, erfolgen. Im vorliegenden Falle ist das erledigende Ereignis, welches die ursprünglich zulässige und begründete Klage gegenstandslos gemacht hat – durch Eintreten der aufschiebenden Bedingung der Geschäftsanteilsabtretung wurde die Anteilskäuferin … nunmehr zu Recht als Gesellschafterin in der Liste geführt – nicht durch die Beklagte, sondern die Anteilskäuferin herbeigeführt.

Unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten sind aber die Beklagte und ihre neue Alleingesellschafterin A als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, so dass es rechtlich unerheblich ist, dass durch Handlungen eines Dritten das erledigende Ereignis herbeigeführt worden ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass durch das Verhalten der A unnötig Prozesskosten ausgelöst worden sind. Hätte diese den Nachtrag zur Bankbürgschaft vom 15.10.2018 unverzüglich der Klägerin überreicht, wäre es zu der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2018 und dem Versäumnisurteil vom selben Tag nicht mehr gekommen, entsprechende Kosten wären nicht angefallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens errechnet sich aus den Kosten des Rechtsstreits zu einem Streitwert von 167.500 €.

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