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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.11.2010 – 7 Wx 25/10

§ 35 KostO, § 47 S 1 Halbs 2 KostO, § 50 Abs 1 Nr 1 KostO, § 40 Abs 2 S 2 GmbHG, § 54 Abs 1 S 2 Halbs 2 GmbHG

Die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO dar.

Dem Landgericht kann indes nicht darin beigetreten werden, dass diese Tätigkeit des Beteiligten zu 2. zur Entstehung einer Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO geführt hat. Denn die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO dar (OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
NZG 2010, 959, 960; OLG Stuttgart NZG 2009, 999, 1000). Der in der Literatur (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 50, Rn. 6 a, 21 a; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 50, Rn. 3) vertretenen gegenteiligen Ansicht kann nicht gefolgt werden; sie verkennt, dass die Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG der Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GmbHG nachgebildet ist, für die in § 47 Satz 1 Halbs. 2 KostO ausdrücklich niedergelegt ist, dass die Erteilung der Notarbescheinigung ein Nebengeschäft nach § 35 KostO ist (OLG Stuttgart a.a.O.). Die Erwägung der Ländernotarkasse (Bl. 12 d.A.), dass § 47 Satz. 1 Halbs. 2 KostO unmittelbar nur die Notarbescheinigung nach § 54 Abs. 2 Halbs. 2 GmbHG betrifft und deshalb der Umkehrschluss auf die Gebührenpflichtigkeit der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG zu ziehen sei, verfängt nicht. Denn die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist ebenso ein notwendiger Annex zur Einreichung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1, 2 Satz 1 GmbHG wie dies die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GmbHG zur Anmeldung einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist, weshalb der den §§ 47 KostO, 54 GmbHG zugrunde liegende Rechtsgedanke auch auf § 40 GmbHG anzuwenden ist (vgl. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
a.a.O.).

Schlagworte: Notarkosten