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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Mai 2021 – 4 U 134/20

§§ 241, 121 AktG; § 51 GmbHG; § 256 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen vom 16.06.2020 teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr begehrt wurde festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.05.2018, durch welchen der Geschäftsanteil des Gesellschafters T… K.. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung eingezogen worden ist, wirksam ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

I.

Der Kläger und T… K… (im Folgenden: T… K…) sind in der hier eingereichten Gesellschafterliste zu gleichen Teilen als Gesellschafter der beklagten Gesellschaft eingetragen; der Kläger war jedenfalls bis zum 26. Februar 2018 deren Geschäftsführer.

Der Kläger erhob gegen die Beschlussfassungen in den Gesellschafterversammlungen vom 26. Februar 2018 und 1. März 2018, mit denen ihm sein Geschäftsanteil entzogen, er als Geschäftsführer abberufen und T… K… zum Geschäftsführer berufen worden ist, Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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– diese ist nach Rücknahme der Berufung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens; des Weiteren begehrte er festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23. Mai 2018, mit dem die Geschäftsanteile des Gesellschafters T… K… eingezogen worden sind, wirksam ist.

Der Kläger hat – soweit noch für das Berufungsverfahren bedeutsam – im Wesentlichen geltend gemacht, die Feststellung der Wirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 23. Mai 2018 beschlossenen Einziehung der Geschäftsanteile des T… K… sei erforderlich, damit er – der Kläger – die Gesellschaft wirtschaftlich vernünftig fortsetzen und weiteren Schaden von dieser abwenden könne.

Die – durch den Gesellschafter T… K… vertretene – Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation für die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens. Überdies bestehe doppelte Rechtshängigkeit, denn die in der Gesellschafterversammlung vom 23. Mai 2018 gefassten Beschlüsse seien Gegenstand der ebenfalls beim Landgericht Potsdam anhängigen Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zum Az. 2 O 196/18.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere sei die Kammer für Handelssachen gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG funktional zuständig. Im Rechtsstreit um die Nichtigkeit einer Geschäftsführerbestellung werde die GmbH durch denjenigen vertreten, der im Falle des Obsiegens der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen sei – hier also T… K…. Ein Feststellungsinteresse des Klägers bestünde auch in Bezug auf den Antrag zu 3 d), denn im Falle der Wirksamkeit des Beschlusses vom 23. Mai 2018 wäre dieser alleiniger Gesellschafter. Insoweit liege auch keine doppelte Rechtshängigkeit vor, denn der Rechtsstreit 52 O 86/18 (vormals 2 O 196/18) habe einen anderen Gegenstand. Überdies sei, was eine Einsichtnahme in die Verfahrensakte ergeben habe, jene Klage erst später rechtshängig geworden.

Die Klage sei auch begründet. Die in den Gesellschafterversammlungen vom 26. Februar 2018 und 1. März 2018 gefassten Beschlüsse seien wegen schwerwiegender Ladungsmängel entsprechend §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 Satz 1 AktG i.V.m. § 51 GmbHG nichtig. Für den auf Feststellung der Wirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 23. Mai 2018 beschlossenen Einziehung der Geschäftsanteile des Gesellschafters K… gerichteten Klageantrag sei der Kläger aktivlegitimiert. Die Einberufung durch den Kläger vom 7. Mai 2018 sei ordnungsgemäß erfolgt, die Nichteinhaltung von Ladungsfrist und -form sei aufgrund der Teilnahme sämtlicher Gesellschafter geheilt. Es lägen auch – was näher dargelegt wird – Einziehungsgründe vor. Der Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Juni 2020 gebe keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Gegen dieses, ihr am 18. Juni 2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Juni 2020 eingelegte und innerhalb der bis zum 15. September 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung der Beklagten.

Sie rügt die Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen und die Nichtbeachtung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs u.a. im Hinblick darauf, dass sich eine ordnungsgemäße Unterrichtung und Einbindung der ehrenamtlichen Richter nicht feststellen lasse. In der Sache hält sie an ihrer Rechtsauffassung in Bezug auf die Gesellschafterbeschlüsse vom 26. Februar und 1. März 2018 fest und meint, die allgemeine Feststellungsklage zu dem Gesellschafterbeschluss vom 23. Mai 2018 sei wegen Fehlens von Rechtschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse unzulässig. Überdies fehle es sowohl an der Aktivlegitimation des Klägers als auch an der Passivlegitimation der beklagten Gesellschaft und zu einem wichtigen Grund für die Einziehung sei nicht ausreichend vorgetragen.

Nachdem die Beklagte im Senatstermin vom 21. April 2021 die Berufung im Übrigen zurückgenommen hat, beantragt sie nur noch,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 12. Mai 2020 die

Klage in Bezug auf den Urteilsausspruch zu Ziffer 4 abzuweisen,

Der Kläger beantragt,

 die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in dem nach teilweiser Berufungsrücknahme noch zur Entscheidung anstehenden Umfang auch in der Sache Erfolg.

A.

Die Berufung kann nicht auf die vermeintlich fehlende funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gestützt werden. Eine Prüfung der funktionellen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam ist dem Senat gemäß § 513 ZPO entzogen.

Auch der in der Berufungsbegründung vom 14. September 2020 (dort S. 3) erhobene Einwand, im Ergebnis der Akteneinsicht stehe fest, dass „eine ordnungsgemäße Unterrichtung und Einbindung der ehrenamtlichen Richter nicht festgestellt werden“ könne, greift nicht durch. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Berufungsbegründung insoweit den Begründungserfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt; dies erscheint insofern fraglich, als der Vortrag der Beklagten nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Mangel einer „ordnungsgemäßen Unterrichtung und Einbindung“ der ehrenamtlichen Handelsrichter sich aus dem Akteninhalt ergeben soll. Dies gilt auch für den Vorwurf, dass die Handelsrichter auf eine Zeit erst eine Stunde vor dem Verhandlungstermin vom 12. Mai 2020, an dem mehrere gesellschaftsrechtliche Rechtsstreitigkeiten verhandelt wurden, geladen worden sind. Soweit dies dahin verstanden werden soll, dass den ehrenamtlichen Richtern eine ordnungsgemäße Unterrichtung über den Sach- und Streitstand vorenthalten worden und der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. GG) verletzt worden sei, fehlt es in den Berufungsbegründungsschriftsätzen der Beklagten an Darlegungen dazu, dass das angefochtene Urteil auf diesen Versäumnissen beruht. Im Übrigen würde selbst ein wesentlicher Verfahrensfehler nur dann gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigen, wenn aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre; dies ist aber weder dargetan noch ersichtlich.

B.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage, gerichtet darauf festzustellen, dass der Beschluss vom 23. Mai 2018, mit dem die Geschäftsanteile des Gesellschafters T… K… eingezogen worden sind, wirksam ist, unzulässig.

Für eine solche allgemeine Feststellungsklage eines (Mit)Gesellschafters gegen die Gesellschaft besteht weder ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO noch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Mit den Erwägungen des Landgerichts lässt sich das für die allgemeine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht begründen. Das Landgericht lässt für ein Feststellungsinteresse des Klägers an der begehrten Feststellung ausreichen, dass die Wirksamkeit des Beschlusses vom 23. Mai 2018, mit dem die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Gesellschafters T… K… beschlossen wurde, unmittelbar die Rechtsbeziehung der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits berühre, weil der Kläger bei Wirksamkeit des Beschlusses alleiniger Gesellschafter wäre. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann; ein feststellbares Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO ist aber nur eine der für die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage erforderlichen Voraussetzungen, stets bedarf es daneben als weiteres Zulässigkeitserfordernis eines schutzwürdigen rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Klärung (siehe nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 – II ZR 291/03 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Ein solches Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Klärung der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 23. Mai 2018 gegenüber der beklagten Gesellschaft fehlt hier. Dies gilt, soweit etwaige Mängel nur zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung führen (können), bereits deshalb, weil lediglich anfechtbare Beschlüsse bis zur Kassation durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage vorläufig wirksam und für alle Beteiligten verbindlich sind (siehe nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/08 – juris Rn 22) und es an einer gegenwärtigen Gefahr der Unsicherheit fehlt. Darüber hinaus muss das Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 – V ZR 48/82 – juris Rn 18, NJW 1984, S. 2950). Dass die in Anspruch genommene Gesellschaft außerhalb der hier vorliegenden besonderen prozessualen Situation, in der die Beklagte (allein) aufgrund der Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in Bezug auf die Gesellschafterbeschlüsse vom 26. Februar und 1. März 2018 durch den Gesellschafter T… K… vertreten wird, die Wirksamkeit ihres eigenen, in der Gesellschafterversammlung vom 23. Mai 2018 gefassten Beschlusses ernstlich bestreitet, ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine isolierte Feststellungsklage des Klägers gegen die – dann regulär durch den Kläger als Geschäftsführer vertretene – beklagte Gesellschaft, gerichtet darauf festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss vom 23. Mai 2018 wirksam ist, wäre offensichtlich unzulässig. Das für eine allgemeine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse lässt sich aber nicht dadurch generieren, dass diese klageerweiternd in einem Rechtsstreit über die Nichtigkeit zuvor getroffener Gesellschafterbeschlüsse erhoben wird, in dem die beklagte Gesellschaft ausnahmsweise und nur deshalb durch den nichtgeschäftsführenden Mitgesellschafter vertreten wird, weil dieser im Falle des Obsiegens der Gesellschaft deren neuer Geschäftsführer wäre.

Hiervon abgesehen ist ein etwaig ursprünglich bestehendes Rechtschutzbedürfnis des Klägers an einer alsbaldigen Klärung der Wirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung vom 23. Mai 2018 gefassten Beschlusses jedenfalls seit dem Zeitpunkt entfallen, in dem die vor dem Landgericht Potsdam durch den Gesellschafter T… K… erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen denselben Gesellschafterbeschluss (2 O 196/18, sodann 52 O 86/18, nunmehr 51 O 7/21) nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine allgemeine Feststellungsklage eines Gesellschafters, gerichtet darauf festzustellen, dass ein bestimmter Gesellschafterbeschluss wirksam ist, und die Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eines anderen Gesellschafters gegen denselben ihm nachteiligen Gesellschafterbeschluss einen identischen Streitgegenstand haben (ablehnend für die auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Feststellungsklage eines klagenden „Dritten“ OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
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, Urteil vom 12. März 2008 – 8 U 190/06 – juris Rn 52f). Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verfolgen jedenfalls dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann (BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 – II ZR 41/96 – juris Rn 12 m.w.N.; Beschluss vom 25. Januar 1985 – III ZR 108/83 – juris Rn 8; Karsten Schmidt/Bochmann in: Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff, § 45 GmbHG Rn 48). Dies bedeutet für den beim Landgericht Potsdam anhängigen, nunmehr zum Az. 51 O 7/21 geführten, Rechtsstreit: Wird der vor dem Landgericht Potsdam erhobenen Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Gesellschafters T… K… stattgegeben, steht aufgrund der Gestaltungswirkung des Urteils die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 23. Mai 2018 für und gegen jedermann fest. Wird die kassatorische Klage (als unbegründet) abgewiesen, besteht Rechtsgewissheit darüber, dass der Beschluss nicht aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts rechtswidrig und nichtig oder vernichtbar ist. Damit entfaltet die von T… K… wegen desselben Gesellschafterbeschlusses vor dem Landgericht Potsdam erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eine weiterreichende Rechts(kraft)wirkung als die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO, die nur „inter partes“ wirkt.

Ein Rechtschutzbedürfnis für die allgemeine (positive) Feststellungsklage ist deshalb wegen der weitergehenden Gestaltungswirkung der denselben Gesellschafterbeschluss betreffenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage mit der (erstmaligen) Antragstellung im Verfahren 52 O 86/18 (nunmehr 51 O 7/21) am 12. Mai 2020 entfallen.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze beider Parteien vom 6. Mai bzw. 7. Mai 2021 geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt. Maßgeblich für die Höhe des Streitwertes für die Nichtigkeitsklage ist § 247 Abs. 1 AktG analog. Danach ist der Streitwert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen; der Streitwert für die allgemeine Feststellungsklage bemisst sich gemäß den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO nach dem in freiem Ermessen zu bestimmenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Dies rechtfertigt eine Bemessung des Streitwertes in der vorstehenden Höhe. Der Kläger selbst hat den Wert seiner Klage in der Klageschrift vom 29. März 2018 mit 100.000 € angegeben; dieser Betrag erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung seines Klagebegehrens insgesamt angemessen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 26. Februar 2018 und 1. März 2018 und der Feststellung der Wirksamkeit des Beschlusses vom 23. Mai 2018 für den Kläger lässt sich nicht mit dem Nominalbetrag des Anteils des jeweiligen Gesellschafters an der Zwei-Mann-Gesellschaft abbilden, erzielt doch die beklagte Gesellschaft aus dem (wesentlichen) Vermögensgegenstand, dem Grundstück … …see 16 in P…, nach dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 17. August 2018, dort S. 15, Bl. 238 d.A.) monatliche Mieteinnahmen i.H.v. ca. 14.000 €, denen nur monatliche Ausgaben i.H.v. etwa 2.900 € gegenüberstehen.

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Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Feststellungsinteresse