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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.09.2021 – 1 U 54/20

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. Juli 2020 – 2 O 245/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu Unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern, der Kläger habe der … GmbH zustehende Fremdgelder rechtswidrig nicht ausgekehrt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, und der Beklagte waren – einzige – Gesellschafter der … GmbH mit Sitz in P… . 2017 wurde ein Fahrzeug des Typs (X) aus dem Gesellschaftsvermögen an die Ehefrau des Klägers, Frau D… S…, veräußert. Im Hinblick darauf sowie im Hinblick auf die Regulierung eines vorherigen Unfallschadens des Fahrzeugs ließ der Beklagte namens der Gesellschaft unter dem 21.9.2018 eine Strafanzeige gegen den Kläger erheben; das dadurch eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren 456 Js 42961/18 StA Potsdam wurde eingestellt.

Am 25.9.2018 wurde durch den Beklagten in Abwesenheit des Klägers eine Gesellschafterversammlung durchgeführt, der der Rechtsanwalt Dr. B… und ein Herr G… als Gewährspersonen beiwohnten. Das vom Beklagten gefertigte und dem Kläger übersandte Protokoll der Versammlung enthielt die folgenden Textpassagen:

„(…)
(…). R… diskutiert kontrovers die Handlung des Herrn K…, insbesondere seine schädigenden Handlungen bis hin zur Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen (kein Auskehr von Fremdgelder, unberechtigter Nutzungsvorteil für den Pkw, den er seiner Ehefrau überlassen hat).
(…)
Der Geschäftsführer R… erläutert, dass er erhebliche Bedenken hat, dass Herr K… Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft aufgrund des anhängigen Strafverfahrens wegen Unterschlagung und der Veruntreuung von Fremdgeldern hat. (…)
(…)
Antrag des Herrn R…: Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen T… K… und Frau D… S… aufgrund der Unterschlagung/Veruntreuung von Fremdgeld im Zusammenhang mit einem Pkw der Gesellschaft (X).
(…)“

In einem zum Aktenzeichen 52 O 93/18 LG Potsdam geführten Rechtsstreit erging Anfang 2019 ein Urteil über Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche des Klägers. Im Rahmen einer dazu durchgeführten Zwangsvollstreckung ließ der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.7.2019 – unter anderem – das Folgende vortragen:

„Nach den Beobachtungen des Geschäftsführers der Schuldnerin hat der Gläubiger bei der Durchführung seiner vermeintlichen Ansprüche aus dem hiesigen Verfahren aktiv etwas nachgeholfen, indem er in der Woche vom 10. bis 14.6.2019 mehrfach versucht hatte, sich Zutritt zu den Räumlichkeiten der Gläubigerin (…) zu verschaffen (…). Dies gelang auch an einem dieser Tage, denn der Geschäftsführer der Beklagten musste feststellen, dass die Jahresabschlüsse für die Jahre 2013, 2014 und 2015 plötzlich fehlten. Dies betrifft auch drei volle Ordner mit Geschäftsunterlagen der Schuldnerin. Einer dieser Ordner betrifft vollumfänglich das vermietete Gewerbeobjekt (…).
Darüber hinaus entwendete nach den Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin (…) auch gleich noch einige private Unterlagen des Geschäftsführers (…).
(…)
Insoweit der Gläubiger den ihm hier unterbreiteten Vorwurf Bestreiten wird, (…) erlaubt sich der Geschäftsführer der Beklagten darauf hinzuweisen, dass sowohl der Geschäftsführer als auch eine weitere Zeugin an einem Tag zwischen dem 10. und 14. Juni diesen Jahres in der Mittagszeit den Gläubiger hektisch auf einem Motorroller unmittelbar am Geschäftssitz der Schuldnerin wahrgenommen haben mit einer Tasche zwischen den Beinen. Der Gläubiger war augenscheinlich in der Annahme, der Geschäftsführer sei nicht vor Ort, weshalb er sich erheblich erschrak und den Lenker des Motorrollers quasi verriss und zu stürzen drohte. Mit erheblichem Tempo entfernte sich sodann der Gläubiger vor den Augen des Geschäftsführers der Schuldner und dessen Lebensgefährtin, der Zeugin E… L…. Unmittelbar hiernach bemerkte der Geschäftsführer der Schuldnerin den Diebstahl einzelner Geschäftsunterlagen, sowie oben aufgezählt.
(…)
Die Schuldnerin behält sich in den kommenden Tagen vor, eine Strafanzeige gegen den Gläubiger wegen der oben geschilderten Geschehnisse zu erstatten.“

Mit einem am 7.8.2018 bei der Staatsanwaltschaft Potsdam eingegangenen Schreiben erhob der Beklagte namens der Gesellschaft die angekündigte Strafanzeige und führte aus, dass der Kläger am 12.6.2017 in die Geschäftsräume der Gesellschaft eingebrochen sei und eine Vielzahl kaufmännischer Unterlagen gestohlen habe. Das dadurch eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren 456 Js 37891/19 wurde durch die Staatsanwaltschaft Potsdam eingestellt. Dagegen ließ der Beklagte eine Beschwerde zum Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg einlegen und in der Beschwerdebegründung vom 23.10.2019 erneut zum Vorwurf des Diebstahls gegen den Kläger vortragen. Die Beschwerde wurde durch Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 5.12.2019 zurückgewiesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

1.

es zu Unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern, der Kläger habe Veruntreuungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens der … GmbH vorgenommen;

2.

es zu Unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern, der Kläger habe der … GmbH zustehende Fremdgelder rechtswidrig nicht ausgekehrt;

3.

es zu Unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er habe am 4.2.2018 ein Schreiben mit Datum 4.2.2018 in den Hausbriefkasten des Klägers T…straße …, … P…, geworfen;

4.

es zu Unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber dem Kläger oder Dritten bzw. Behörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichten zu behaupten, der Kläger sei am 12.6.2017 (vor 12:00 Uhr) in die Geschäftsräume der … GmbH in der H…straße im Souterrain eingebrochen und habe eine Vielzahl kaufmännischer Unterlagen gestohlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 16.7.2020 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden zu den streitgegenständlichen Äußerungen keine Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG zu. Es lägen keine Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, da sämtliche Äußerungen in äußerungsrechtlich geschützten Räumen stattgefunden hätten.

Das Urteil ist dem Kläger am 20.7.2020 zugestellt worden. Der Kläger hat am 19.8.2020 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20.10.2020 an diesem Tag begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.7.2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

1.

es zu Unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern, der Kläger habe Veruntreuungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens der … GmbH vorgenommen;

2.

es zu Unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern, der Kläger habe der … GmbH zustehende Fremdgelder rechtswidrig nicht ausgekehrt;

3.

es zu Unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber dem Kläger oder Dritten bzw. Behörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichten zu behaupten, der Kläger sei am 12.6.2017 (vor 12:00 Uhr) in die Geschäftsräume der … GmbH in der H…straße im Souterrain eingebrochen und habe eine Vielzahl kaufmännischer Unterlagen gestohlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.8.2021 ergänzend vorgetragen.Randnummer26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

1.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten §§ 823, 1004 BGB auf die Unterlassung der Äußerung, der Kläger habe Veruntreuungen zulasten des Gesellschaftsvermögens der … GmbH vorgenommen, zu. Dabei kann dahinstehen, ob, wie vom Landgericht angenommen, die Äußerung in einem äußerungsrechtlich geschützten Raum stattgefunden hat. Denn es handelt sich um eine – ohnedies – zulässige Meinungsäußerung des Beklagten.

a)

Für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist zunächst deren Aussagegehalt zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind dabei der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Hörer, Leser oder Zuschauer erkennbar sind. Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern ebenso der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2009, 1872; 2005, 279, 281; 2004, 598, 599). Während bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, ist für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1003; Beschluss vom 4.8.2016, 1 BvR 2619/13, zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 279, 281; 2002, 1192, 1193; 1992, 1314, 1316). Meinungsäußerungen sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG a. a. O.; BGH NJW 2009, 1872; 2004, 598, 599). Bei Mischtatbeständen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder des Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 824, Rn. 4). In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4.8.2016, 1 BvR 2619/13, zitiert nach juris). Die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns ist dann im Rahmen der Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen (Palandt/Sprau a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen stellt die in Rede stehende Äußerung nicht eine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar. Denn sie erhält ihr Gepräge aus der in dem Begriff „Veruntreuung“ liegenden Bewertung des Verhaltens des Klägers im Sinne der Verwirkung strafbarer Handlungen. Der Begriff vermittelt keinerlei tatsächliche Umstände, die dem zugrunde liegen mögen, und enthält damit keine auch nur ansatzweise Darstellung eines beweisbaren Sachverhalts. Etwas anderes folgt nicht aus dem Textzusammenhang im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.9.2018, soweit dort im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Begriffs „Veruntreuung“ auf Handlungen des Klägers, nämlich ein Unterbleiben der Auskehr von Fremdgeldern und die Überlassung eines Kraftfahrzeugs an die Ehefrau des Klägers, abgehoben wird. Die – worauf im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2. noch einzugehen sein wird – darin liegenden Tatsachenbehauptungen sind derart substanzarm, dass sie der Verwendung des Begriffs „Veruntreuung“ kein anderes Gepräge als die subjektive Bewertung der Handlungen des Klägers durch den Beklagten und damit einer Meinungsäußerung des Beklagten geben.

b)

Als Meinungsäußerung stellt die Äußerung keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar und ist von ihm hinzunehmen.

Zur Beurteilung der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2009, 1872; vgl. auch BVerfG NJW 2008, 1793). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei genießen Meinungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten. Unterhalb dieser Schwelle kann eine Meinungsäußerung nur dann rechtswidrig sein, wenn sie entweder die Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betrifft oder wenn der betroffenen Person ein besonderer Schaden droht. Stets rechtswidrig sind Formalbeleidigungen und bloße Anprangerungen. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng auszulegen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass dabei nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH NJW 2009, 1872). Da bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigungen oder Schmähungen darstellen, ausnahmsweise keine weitergehende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht angezeigt ist, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrschutz zurückzutreten hat, ist es geboten, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigung und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (BVerfG NJW 2016, 2870, m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist hier die Zulässigkeit der Meinungsäußerung fortzusehen. Denn die Äußerung bringt zwar eine Missbilligung des Verhaltens des Klägers durch den Beklagten zum Ausdruck, die jedoch den Kläger nicht in seiner Privat- oder gar Intimsphäre, sondern allein in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der … GmbH und in seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, mit denen er selbst in die Öffentlichkeit getreten ist, betrifft. Die Äußerung ist nach dem Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 25.9.2018 unter Bezug auf die Gesellschafterstellung des Klägers und von ihm für die Gesellschaft erbrachte anwaltliche Tätigkeiten und damit nicht ohne einen Sachbezug gefallen. Damit liegt eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik nicht vor; sie kann auch nicht aus der vom Beklagten gewählten Formulierung hergeleitet werden, die eine – noch – sozialadäquate Wortwahl darstellt, die eine wertende Kritik des Verhaltens des Klägers im Rahmen der Kontroverse der Gesellschafter der … GmbH vermittelt. Zudem ist die Äußerung des Beklagten in der Gesellschafterversammlung vor nur wenigen Anwesenden, nämlich dem Beklagten selbst und den von ihm hinzugezogenen zwei Gewährspersonen, getätigt worden und weist damit einen nur geringen Verbreitungsgrad aus; dasselbe gilt für das die Äußerung wiedergebende Protokoll der Gesellschafterversammlung, für das dem Vorbringen der Parteien nicht entnommen werden kann, dass es etwa auch anderen Personen als dem Kläger übermittelt worden ist. Es stellt auch ein grundsätzlich berechtigtes und damit schutzwürdiges Interesse des Gesellschafters einer GmbH dar, ein von ihm wahrgenommenes Fehlverhalten von Mitgesellschaftern auf der Gesellschafterversammlung offen zu benennen und gebotene Maßnahmen der Gesellschafter oder der Gesellschaft in die Wege zu leiten. Dass der Beklagte dabei etwa wider besseren Wissens den Kläger bezichtigt hat, kann nach dem Sachvortrag der Parteien nicht angenommen werden. Es ist unstreitig, dass die Ehefrau des Klägers ein Fahrzeug der Gesellschaft entgeltlich genutzt und sodann erworben hat; ebenso ist unstreitig, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dessen Regulierung der Kläger anwaltlich für die Gesellschaft tätig geworden ist. Vor diesen Hintergründen kann – ungeachtet des Umstands, dass der zu dem wertenden Begriff „Veruntreuung“ auch enthaltene Tatsachenkern mit dem Kläger als nicht erinnerlich wahr angesehen kann – nicht, jedenfalls nicht hinreichend sicher, davon ausgegangen werden, dass die vom Beklagten geäußerte Einschätzung, der Kläger habe sich bei alledem pflichtwidrig verhalten und Veruntreuungen zulasten der Gesellschaft begangen, nicht einer in subjektiver Redlichkeit gewonnenen Überzeugung des Beklagten entsprochen hat.

2.

In der Äußerung des Beklagten, der Kläger habe der … GmbH zustehende Fremdgelder rechtswidrig nicht ausgekehrt, liegt demgegenüber eine unzulässige Tatsachenbehauptung des Beklagten, für die dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB zusteht.

a)

Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen ist hier nicht eine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung gegeben. Denn das zum Ausdruck gebrachte Unterbleiben einer Auszahlung der Gesellschaft zustehender Gelder durch den Kläger stellt – im Kern – einen äußeren Vorgang dar, der einem Beweis zugänglich ist. Dass diese Sachdarstellung weder im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.9.2018 noch, soweit nach dem Vorbringen der Parteien ersichtlich, an anderer Stelle weitergehend konkretisiert worden ist, ändert nichts daran, dass objektive Umstände des Verhaltens des Klägers in den Raum gestellt worden sind, deren Wahrheitsgehalt – jedenfalls bei näherer Substantiierung – ergründ- und bestimmbar ist. Die Hinzufügung der Bewertung als rechtswidrig gibt der Äußerung nicht das Gepräge und hat im Hinblick auf die Behauptung eines Verstoßes gegen die anwaltliche Obliegenheit zur Auskehrung von Fremdgeldern keinen eigenständigen Erklärungs- und Erkenntniswert; es wird lediglich die Bewertung des Verhaltens des Klägers als Veruntreuung bekräftigt, ohne dass die mit der fehlenden Auskehrung von Fremdgeldern dazu angeführte Anknüpfungstatsache ihren Charakter als Tatsachenbehauptung verliert.

b)

Mit dem Kläger ist von der Unwahrheit dieser Behauptung auszugehen mit der Folge, dass der Kläger die Äußerung nicht zu dulden hat.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des Äußernden regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfG NJW 2000, 3485, 3486). An der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BVerfG a. a. O.; BGH NJW 2013, 790; 1984, 1102, 1103; Senat NJW-RR 2002, 1269, 1270; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rn. 102). Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung trägt nach der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilgerichtlichen Ehrschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB dabei die Prozesspartei, die die Äußerung getätigt hat (vgl. statt vieler: Senat, Urteil vom 19.2.2007, 1 U 17/06, zitiert nach juris).

Dieser Darlegungsobliegenheit genügt das Vorbringen des Beklagten nicht. Es kann anhand seines Sachvortrags nicht nachvollzogen werden, worin im Einzelnen das beschriebene Fehlverhalten des Klägers liegen soll. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.9.2018 wird dies – wie erwähnt – nicht konkretisiert. Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.4.2019 (Bl. 139, 140 d. A.) dazu ausgeführt hat, es seien dem Kläger im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfallschadens an dem seiner Ehefrau überlassenen Kraftfahrzeug der Gesellschaft Geldbeträge als Fremdgeld gutgeschrieben und von ihm nicht weitergereicht worden, bleibt auch dieser Vortrag unsubstantiiert und in seinen Einzelheiten nicht nachvollziehbar; darüber hinaus hat der Kläger eine Existenz von Fremdgeld bereits in der ersten Instanz bestritten (Bl. 160 d. A.), ohne dass der Beklagte seinen Sachvortrag durch einen Beweisantritt untersetzt hat. Dasselbe gilt, soweit im Schriftsatz des Beklagten vom 11.4.2019 pauschal die Rede davon ist, dass die Veräußerung des Kraftfahrzeugs der Gesellschaft weit unter dem Fahrzeugwert erfolgt und Mietzahlungen der Ehefrau des Klägers für das Fahrzeug aus dem Gesellschaftsvermögen an den Kläger zurückerstattet worden seien (Bl. 140 d. A.); auch dies hat der Kläger bereits in der ersten Instanz bestritten (Bl. 159 d. A.), ohne dass der Beklagte seinen Vortrag weitergehend substantiiert oder unter Beweis gestellt hat.

c)

Die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr folgt ohne weiteres daraus, dass die in Rede stehende Äußerung des Beklagten – unstreitig – getätigt worden ist (vgl. BGH NJW 2012, 3781, 3782; 2004, 1035, 1036; Palandt/Herrler, a. a. O., § 1004, Rn. 32). Dem Sachvortrag der Parteien lassen sich keine Umstände entnehmen, aus denen eine Widerlegung dieser Vermutung hergeleitet werden könnte.

d)

Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass die Äußerung in einem äußerungsrechtlich geschützten Raum stattgefunden und damit einem Unterlassungsanspruch des Klägers nicht zugänglich sei. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 840, 841; BGH NJW 2012, 1659; 2005, 2179, 2180; 1992, 1314, 1315; jeweils m. w. N.), der der Senat in gleichfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4.1.2019, 1 U 16/18; Urteil vom 20.6.2016, 1 U 15/15; Beschluss vom 6.11.2013, 1 W 32/13; Beschluss vom 8.10.2013, 1 W 27/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder der Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können. Das hat seinen Grund darin, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll. In einem schwebenden Verfahren sollen die Verfahrensbeteiligten ihre Bekundungen frei von der Befürchtung, mit einer Widerrufs-, Unterlassungs- oder Schadensersatzklage konfrontiert zu werden, abgeben können. Ob ihre Angaben richtig und die geschilderten Tatsachen erheblich sind, wird allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft. Mit der Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn diese Kompetenzregelung durch die Möglichkeit einer gesonderten Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem separaten prozess unterlaufen werden könnte. – Diese Erwägungen lassen sich auf die Gesellschafterversammlung einer GmbH, bei der es sich nicht um ein Organ der Rechtspflege oder der Verwaltung, sondern um eine dem Zivilrecht unterliegende Zusammenkunft natürlicher und/oder juristischer Personen handelt, nicht übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1983, VI ZR 94/82, zitiert nach juris, für die Aktionärsversammlung).

3.

Für das mit dem Berufungsantrag zu 3. verfolgte Unterlassungsbegehren besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 823, 1004 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Äußerung um eine Behauptung unwahrer Tatsachen oder eine von der Meinungsfreiheit des Beklagten nicht mehr gedeckte Meinungsäußerung handelt. Denn diese Äußerung hat der Beklagte, soweit dem Vorbringen der Parteien entnehmbar, ausschließlich in äußerungsrechtlich geschützten Räumen vorgenommen.

a)

Wie dargestellt, sind Äußerungen Verfahrensbeteiligter in Verfahren der Rechtspflege oder der Verwaltung einem Ehrschutzverlangen grundsätzlich nicht zugänglich. Damit kann die schriftsätzliche Äußerung des Beklagten im Rahmen des zu dem Zivilprozessverfahren 52 O 93/18 LG Potsdam geführten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu einem Unterlassungsanspruch des Klägers führen. Dasselbe gilt für die Korrespondenz des Beklagten mit der Staatsanwaltschaft und dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg; auch bei den Strafverfolgungsbehörden, die im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Aufklärung von Straftaten tätig sind, handelt es sich um staatliche Stellen, in deren Verfahren grundsätzlich auch ehrverletzende Äußerungen getätigt werden dürfen, (BGH, Urteil vom 28.2.2012, VI ZR 79/11, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rn. 135).

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Strafanzeige des Beklagten nicht zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Kläger geführt hat, sondern das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt und die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten durch die Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen worden ist. Auch nach der Beendigung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens ist ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben, etwa dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne einen erkennbaren Sachbezug vorliegt (Senat, Beschluss vom 6.11.2013, 1 W 32/13; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 3.12.2013, 13 U 178/11, zitiert nach juris). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann hier nicht erkannt werden. Soweit der Beklagte den Kläger sowohl im Zwangsvollstreckungsverfahren als auch in der Strafanzeige sowie der Beschwerdebegründung zu dem von ihm gegen den Kläger erhobenen Vorwurf des Diebstahls von Unterlagen aus den Räumlichkeiten der … GmbH ausgeführt hat, er – der Beklagte – habe den Kläger einen Motorroller fahrend und Aktenordner bei sich führend wahrgenommen und der Kläger habe eine Begegnung mit ihm vermieden, erschöpfen sich die Äußerungen des Beklagten nicht in einer Schmähkritik, sondern erheben sachbezogene Vorwürfe. Nachdem der Kläger in der ersten Instanz zugestanden hat, dass er sich regelmäßig auf einem Motorroller fortbewege, kann eine bewusst oder leichtfertig falsche Behauptung des Beklagten ebenfalls nicht angenommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger – wie er in der ersten Instanz vorgetragen hat – sich am fraglichen Tag nicht in der Nähe der Geschäftsräume der Gesellschaft aufgehalten hat; sollte der Beklagte tatsächlich eine andere Person als den Kläger gesehen und für den Kläger gehalten haben, kann vor dem Hintergrund der regelmäßigen Nutzung eines Motorrollers – auch – durch den Kläger jedenfalls nicht eine Leichtfertigkeit des Beklagten und erst recht nicht ein Bewusstsein von der Unwahrheit seiner Tatsachenbehauptung festgestellt werden. Das gilt auch für die Begründung der Beschwerde gegen die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vom 23.10.2019, deren Text der Kläger als Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 15.6.2020 vorgelegt hat (Bl. 352 d. A.). Auch darin ist, wenn auch in deutlich prägnanterer Formulierung, nichts anderes als die – vermeintliche – Wahrnehmung des Beklagten und eine daran anschließende rechtliche Würdigung dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mitgeteilt worden. Soweit dem Sachvortrag der Parteien entnehmbar, liegen dem dieselben Wahrnehmungen des Beklagten wie seinen Angaben in der Strafanzeige vom 7.8.2019 zugrunde, weshalb auch für die Beschwerdebegründung vom 23.10.2019 – noch – nicht von einer leichtfertig oder bewusst falschen Sachdarstellung ausgegangen werden kann.

b)

Soweit der Beklagte das Unterlassungsbegehren auch auf eine Äußerung des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau, der Zeugin L…-R…, gestützt hat, gilt nichts anderes als das Vorstehende. Denn auch Äußerungen im engsten Familienkreis, bei denen der Äußernde regelmäßig darauf vertrauen darauf, dass die Vertraulichkeit des Gesprächs gewahrt ist, genießen im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG einen verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
/Main, Urteil vom 17.1.2019, 16 W 54/18, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rn. 114). Dass der Kläger in der Berufungsbegründung vom 19.10.2020 (Bl. 455 ff., 464 d. A.) in Abrede stellt, dass es sich bei der Lebensgefährtin des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt bereits um seine Ehefrau gehandelt habe, vermag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, da auch zu Lebensgefährten eine persönliche Beziehung besteht, in der die Vertraulichkeit in gleichem Maße wie unter Eheleuten gewahrt ist und ein Bedürfnis besteht, sich in jeder Hinsicht frei aussprechen zu dürfen (vgl. OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
, NJW-RR 1989, 1195, 1196; Palandt/Sprau a. a. O.). Soweit der Kläger sodann im Schriftsatz vom 29.12.2020 (Bl. 482 ff., 483 d. A.) auch das Vorliegen einer Lebenspartnerschaft mit Nichtwissen bestreitet, lässt der Umstand, dass der Beklagte und die Zeugin L…-R… nunmehr miteinander verheiratet sind, ohne weiteres vermuten, dass sie seinerzeit eine Lebenspartnerschaft geführt haben, ohne dass der Kläger diese Vermutung entkräftet hat. Dabei ist als unstreitig davon auszugehen, dass der Beklagte und die Zeugin L…-R… gegenwärtig miteinander verehelicht sind; mit dem in der mündlichen Verhandlung dazu erfolgten Bestreiten kann der Kläger nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden, nachdem er selbst im in der ersten Instanz nachgelassenen Schriftsatz vom 4.6.2020 (Bl. 296 ff., 297 d. A.) die Zeugin L…-R… als die Ehefrau des Klägers bezeichnet hat.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 17.8.2021 gebietet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.

5.

Der Streitwert wird für die erste Instanz wird – in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht – auf bis 8.000 € und für die Berufung auf 7.500 € festgesetzt.

Angesichts der – auch – beruflichen Betroffenheit des Klägers von den streitbefangenen Äußerungen erscheint der Ansatz von jeweils 2.500 € für die mit der Berufung verfolgten Sachanträge erforderlich, aber auch ausreichend. Im Hinblick auf den erstinstanzlichen Klageantrag zu 3., der in der Berufung nicht weiterverfolgt worden ist, tritt der Senat dem Landgericht darin bei, dass der Ansatz eines Gegenstandswertes auf der untersten Gebührenstufe geboten ist.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Unterlassen I Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt, 2022

Schlagworte: einstweilige Verfügung, Unterlassungsanspruch