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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Januar 1996 – 7 U 106/95

§ 47 Abs 1 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG, § 53 Abs 2 GmbHG, § 246 AktG

1. Die in der Satzung einer GmbH vorgesehene Regelung einer vierwöchigen Anfechtungsfrist bei Gesellschafterbeschlüssen ist unwirksam.

2. Anstelle einer zu kurzen Anfechtungsfrist gilt eine angemessene Frist, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände die als Leitbild heranzuziehende Monatsfrist des AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
überschreiten darf.

3. Der Gesellschafterbeschluß über die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
bedarf nicht der in GmbHG § 53 Abs 2 vorgesehenen notariellen Beurkundung.

4. Bei Beschlußfassung über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers reicht der in der ernstzunehmenden Behauptung eines wichtigen Grundes liegende Vorwurf aus, das Stimmverbot des „Richters in eigener Sache“ für den Geschäftsführer zu rechtfertigen. Fehlt dann objektiv der wichtige Grund, so ist der Beschluß aus Sachgründen zwar anfechtbar, nicht aber nichtig.

Schlagworte: Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Objektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Objektives Vorliegen des wichtigen Grundes erforderlich oder reicht bloße Behauptung aus, Stimmrechtsausschluss