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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2021 – 7 U 22/20

§§ 133, 157 BGB

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19.12.2019, Az. 13 O 36/13, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den jeweiligen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 610.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

In dem wegen verschiedener gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen geführten prozess streiten die Parteien gegenwärtig über die Wirksamkeit eines am 10.09.2014 geschlossenen Vergleichs.

Die Parteien waren zu gleichen Anteilen Gesellschafter der zweigliedrigen „…straße … GbR“. Die Gesellschaft war Eigentümerin einer in P… belegenen Immobilie. Das vorliegende Verfahren, welches durch eine gesellschaftsrechtliche Beschlussanfechtungsklage vom 07.11.2011 eingeleitet worden war, wurde im weiteren Verlauf auf eine Mehrzahl von Streitpunkten erweitert. In der am 18.07.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam erzielten die Parteien Einigkeit, die bestehenden Streitigkeiten vergleichsweise beizulegen. Daraufhin übersandte der Kläger mit E-Mail vom 18.07.2014 an das Gericht den Entwurf für einen Vergleichstext (Blatt 1327 ff. d.A,), auf dessen Grundlage das Gericht beiden Parteien einen ausführlichen Vergleichsvorschlag unterbreitete (Blatt 1332 ff. d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2014 verständigten sich die Parteien im Rahmen eines „Teilvergleichs“ darauf, eine abschließende vergleichsweise Regelung zu erarbeiten, nach der unter bestimmten Voraussetzungen der Beklagten die Gesellschaftsanteile des Klägers, anderenfalls dem Kläger die Gesellschaftsanteile der Beklagten übertragen werden sollten. Entsprechend der in dem Teilvergleich getroffenen Abreden zum Verfahren erarbeiteten im Folgenden der Kläger einen Entwurf für den das Ausscheiden der Beklagten aus der GbR betreffenden Teil des Vergleichs (zuletzt Schriftsatz vom 29.07.2014, Blatt 1382 ff. d.A.) und die Beklagte einen Entwurf für den das Ausscheiden des Klägers aus der GbR betreffenden Vergleichsteil (Schriftsatz vom 01.08.2014, Blatt 1424 d.A.). Auf der Grundlage dieser Teilentwürfe formulierte das Gericht einen Vorschlag für einen Vergleichstext, der den Parteien nebst den betreffenden Schriftsätzen der jeweiligen Gegenseite mit Verfügung des Einzelrichters vom 13.08.2014 übersandt wurde.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2014 wurde ein Vergleich protokolliert, der im Wesentlichen dem vorangegangenen gerichtlichen Vorschlag entsprach. In dem Protokoll, welches ausweislich des Protokolleingangs vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet und später in Langschrift übertragen worden war, heißt es im Anschluss an den Vergleichstext und eine in das Protokoll inkorporierte, als Anlage 1 zum Vergleich bezeichnete Lageskizze: „Laut diktiert und genehmigt; auf ein erneutes Abspielen haben die Parteien ausdrücklich verzichtet“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls wird auf Blatt 1498 ff. d.A. Bezug genommen. Protokollausfertigungen sind den Prozessbevollmächtigten beider Parteien jeweils am 16.09.2014 zugestellt worden (Blatt 1537a f. d.A.).

Im Folgenden stritten die Parteien darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers an die Beklagte eingetreten sind und damit die Regelungen gemäß dem Abschnitt B des Vergleichs zum Tragen kommen, oder aber diese Voraussetzungen nicht erfüllt worden sind und der Kläger deshalb nach den Regelungen des Abschnitts C des Vergleichs die Übertragung der Geschäftsanteile der Beklagten beanspruchen kann. Beide Parteien beantragten jeweils die Erteilung entsprechender vollstreckbarer Ausfertigungen; über die insoweit eingelegten Rechtsbehelfe des Klägers entschied der Senat mit Beschluss vom 12.05.2015 (Az. 7 W 43/15 und 48/15). In einem weiteren diesbezüglich zunächst vor dem Landgericht Potsdam (Az. 13 O 46/15) geführten Rechtsstreit hat in zweiter Instanz der Senat mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. 7 U 63/16) unter anderem die Feststellung getroffen, dass die streitige Bedingung erfüllt wurde und damit Abschnitt B des Vergleichs zum Tragen komme. Wegen der Einzelheiten des Urteils und des dem Urteil zu Grunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf Blatt 749 ff. der beigezogenen Akte jenes Verfahrens Bezug genommen. Die hinsichtlich dieses Urteils vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.02.2019 (Az. II ZR 442/17) zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz an das Landgericht Potsdam vom 05.04.2018 (Blatt 2119 d.A.) hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens 13 O 36/13 mit der – auch im vorgenannten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachten – Begründung begehrt, der Prozessvergleich vom 10.09.2014 sei wegen Verstoßes gegen § 162 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO unwirksam. Ferner hat er gegen die Wirksamkeit des Vergleichs eingewandt, dass es diesem an einem vollstreckungsfähigen Inhalt, namentlich hinreichend bestimmten Vereinbarungen zur Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 755.000 €, fehle, und dass er am 14.05.2019 wegen Nichterfüllung dieses Zahlungsanspruchs den Rücktritt von dem Vergleich erklärt habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass der Prozessvergleich vom 10.09.2014 zum Aktenzeichen 13 O 36/13 unwirksam ist;

2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 10.09.2014 abgeschlossene Vergleich durch die Rücktrittserklärungen, insbesondere vom 14.05.2019, nicht mehr wirksam ist, da sich die Beklagte mit der Auszahlung des Kaufpreises von 755.000,00 € gegen Vorlage der Löschungsbewilligung bis zum 10.05.2019 in Verzug befand, insbesondere der Notar P… wegen entgegenstehender Treuhandauflage der die Beklagte finanzierenden … Volksbank, keine Auszahlung des bei ihm hinterlegten Betrages von 755.000,00 € vornehmen konnte;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung des Vergleichs vom 10.09.2014, Auszahlung des beim Notar P… hinterlegten Betrages von 755.000,00 € gegen die vom Kläger vorgelegte Löschungsbewilligung zu den Belastungen in Abt. III Nr. 1 und 2 wegen Weigerung der Auszahlung des Notars P… aufgrund ihn bindender Treuhandauflagen der … Volksbank in Verzug befindet und deshalb der Kläger wirksam vom Vergleich vom 10.09.2014 mit Erklärung vom 14.05.2019 zurückgetreten ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass das Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2014 vorgelesen und genehmigt worden sei; lediglich auf ein erneutes Abspielen hätten die Parteien verzichtet. In dem Termin sei nämlich der Text des vorangegangenen gerichtlichen Vergleichsvorschlages verlesen und dabei, mit geringfügigen Änderungen, durch Verwendung technischer Hilfsmittel auf einem Datenträger gespeichert worden. Davon abgesehen stünden dem nunmehrigen Begehren des Klägers der dolo-petit-Einwand und allgemein der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen, da er bislang, insbesondere in dem hinsichtlich des Bedingungseintritts geführten Rechtsstreit, durchgehend die Wirksamkeit des Prozessvergleichs für sich reklamiert habe. Der Kläger könne auch nichts daraus für sich herleiten, dass es bislang nicht zur Auszahlung des nach Abschnitt B des Vergleichs von der Beklagten geschuldeten Betrages in Höhe von 755.000 € an den Kläger gekommen sei. Die Beklagte habe diesbezüglich alles unternommen, um ihre Verpflichtung zu erfüllen. Der Auszahlung des Betrages – der unstreitig notariell hinterlegt ist – stehe allein noch ein nach wie vor in der Markentabelle notierter unerledigter Antrag des Klägers entgegen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10.09.2014 erledigt sei, und die weitergehende Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die mit dem Antrag zu 1) erhobene Feststellungsklage sei zulässig aber unbegründet. Der Kläger sei mit dem Einwand nicht ordnungsgemäßer Protokollierung durch die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 13.12.2017 präkludiert. Die im Entscheidungssatz jenes Urteils ausdrücklich getroffene Feststellung, wonach die unter Gliederungspunkt A II Ziffer 1 des Vergleichs geregelte Bedingung erfüllt sei und damit Abschnitt B des Vergleichs zum Tragen komme, setze die formelle und materielle Wirksamkeit des Vergleichs voraus, weshalb die Nichteinhaltung der Förmlichkeiten des § 162 Abs. 1 ZPO in dem wegen des Bedingungseintritts geführten Rechtsstreit geltend zu machen gewesen sei. Auf die Behauptung des Klägers, der Vergleich sei nicht verlesen worden, komme es demnach nicht an. Auch sei die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs nicht durch den vom Kläger unter dem 14.05.2019 erklärten Rücktritt entfallen. Selbst der materiell-rechtlich wirksame Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich hebe nämlich die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs nicht auf.

Die mit den Anträgen zu 2) und 3) erhobenen Feststellungsklagen seien mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Mit dem Antrag zu 2) werde kein über den Antrag zu 1) hinausgehendes Interesse verfolgt. Die mit dem Antrag zu 3) begehrte Feststellung der Wirksamkeit des Rücktritts von dem Vergleich könne in dem durch den Vergleich beendeten Rechtsstreit nicht geltend gemacht werden.

Gegen das am 06.01.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.02.2020 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.04.2020 am 06.04.2020 begründet hat. Er verfolgt das vor dem Landgericht zuletzt mit dem Antrag zu 1) verfolgte Feststellungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter und führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus:

Die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei mit dem Einwand der nicht prozessordnungsgemäßen Protokollierung des Vergleichs durch das Urteil des Senats vom 13.12.2017 präkludiert, verkenne, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nur soweit reiche, wie der prozessuale Anspruch erhoben und über ihn entschieden worden sei. Daher beschränke sich die Rechtskraft des vorzitierten Urteils des Senats auf die Feststellung, dass die fragliche Bedingung erfüllt worden wäre. Die Frage der Wirksamkeit bzw. Nicht-Nichtigkeit des Vergleichs stelle demgegenüber lediglich eine Vorfrage dar, die als präjudizielles Rechtsverhältnis nicht an der Rechtskraft teilnehme.

Dem Kläger sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Protokollierungsmangel zu berufen. Dies gelte zumal deshalb, weil sich die Beklagte rechtswidersprüchlich verhalten habe, indem sie mit dem Kläger über eine von diesem nach dem Vergleich nicht geschuldete Bestellung einer Grundschuld an der Immobilie der GbR verhandelt habe.

Jedenfalls sei der Kläger von dem Vergleich wirksam zurückgetreten. Ein Rücktrittsrecht habe ihm zunächst wegen Verzuges der Beklagten mit der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nach Abschnitt B Ziffer II.8. lit. a) des Vergleichs zugestanden. Der zuletzt mit Schriftsatz vom 31.03.2021 erklärte Rücktritt begründe sich daraus, dass die Beklagte mittlerweile – was unstreitig ist – ihre Eintragung als Alleineigentümerin des ehemals im Eigentum der GbR stehenden Grundstücks im Grundbuch erwirkt hat.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.12.2019, zugestellt am 06.01.2020, zum Aktenzeichen 13 O 36/13, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung in der ersten Instanz zurückzuverweisen,

hilfsweise nach dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 10.09.2014 im Zwischenverfahren, insoweit nach dem Schlussantrag wie im Urteil auf Seite 2 (Blatt 2322 der Akte zu Z. 1) zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erhebt Einwände gegen die Prozessordnungsgemäßheit der Berufungsbegründung und verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt sowie – entgegen der Auffassung der Beklagten – gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet worden, da der Kläger das angefochtene Urteil hinsichtlich der darin enthaltenen Rechtsausführungen, die er für unzutreffend hält, angreift. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

1.

Das Landgericht hat zu Recht auf die Feststellung erkannt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10.09.2014 erledigt ist.

a)

Der Rechtsstreit ist nicht deshalb fortzusetzen, weil das vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet gewesene Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2014, soweit es den hier in Rede stehenden Vergleich betraf, entgegen § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht abgespielt worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie vom Landgericht angenommen, mit dem Einwand des nicht-prozessordnungsgemäßen Zustandekommens des Prozessvergleichs vom 14.09.2014 aufgrund des Urteils des Senats vom 13.12.2017 präkludiert ist. Denn dem Kläger ist die Berufung auf die Unwirksamkeit des Vergleichs jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt.

Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) findet auch im Verfahrensrecht Anwendung (statt Vieler Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 242 BGB, Rn. 104 m.w.N.). Ebenso wie die Wahrnehmung materieller Rechte wird daher auch die Rechtsausübung im Zivilprozess durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs begrenzt.

Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig kann widersprüchliches Verhalten einer Partei im prozess sein (s. etwa BGH, Urteil vom 05.06.1997 – X ZR 73/95 – NJW 1997, 3377; Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 326/14 – BGHZ 206, 219, jeweils m.w.N.). Einer Prozesspartei steht es zwar grundsätzlich frei, ihre Rechtsansichten im Rechtsstreit zu ändern, sich auf die Nichtigkeit von ihr abgegebener Erklärungen zu berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft anzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1997 – X ZR 73/95 – a.a.O.). Rechtsmissbräuchlich ist ein widersprüchliches Verhalten aber dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13 – NJW 2014, 2723; Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 326/14 – a.a.O., jeweils m.w.N.). So liegt es hier.

Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vergleichs steht im Widerspruch zum früheren Verhalten des Klägers. Der Kläger war aktiv in die Vorbereitung des Vergleichsschlusses involviert. Er hatte sich in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2014 mit einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits einverstanden erklärt, diesen Willen mit Abschluss des Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2014 nochmals unterstrichen und sich im Folgenden mit eigenen Entwürfen an der Erarbeitung des Vergleichstextes beteiligt. Nach der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2014 und der Zustellung einer Ausfertigung des den Vergleichstext beinhaltenden Protokolls am 16.09.2014 hat er zunächst in keiner Weise zu erkennen gegeben, den Abschluss des Vergleichs infrage zu stellen. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass er sich die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vergleichsabschlusses vorbehalten hat. Vielmehr hat er eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs hinsichtlich des Abschnitts C beantragt und dieses Begehren im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens weiterverfolgt. Auch in dem dem Urteil des Senats vom 13.12.2017 zu Grunde liegenden Verfahren hat der Kläger die Wirksamkeit des Vergleichs vom 10.09.2014 zunächst nicht in Zweifel gezogen, sondern in dem Vergleich begründete Rechte für sich in Anspruch genommen, nämlich geltend gemacht, dass die dortige Klägerin und hiesige Beklagte „die von ihr selbst gesetzten Bedingungen nicht erfüllt hat und damit aus der GbR ausgeschieden ist“ (Seite 7 der Berufungserwiderung vom 27.07.2016, Blatt 512 der Beiakte).

Der nunmehr erhobene Einwand des nicht-prozessordnungsgemäßen Zustandekommens des Vergleichs, den der Kläger im vorgenannten Rechtsstreit erst mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 18.06.2018 und im vorliegenden Verfahren erstmals mit dem Schriftsatz vom 05.04.2018 (Blatt 2119 ff. der Akte) geltend gemacht hat, ist mit diesem früheren Verhalten des Klägers sachlich unvereinbar und beeinträchtigt schutzwürdige Interessen der Beklagten.

Durch das frühere Verhalten des Klägers wurde ein Vertrauen der Beklagten auf die Wirksamkeit des Vergleichsabschlusses begründet. Da der Kläger über einen Zeitraum von deutlich mehr als drei Jahren Rechte aus dem Vergleich für sich in Anspruch genommen hat ohne Wirksamkeitsbedenken hinsichtlich dessen Zustandekommens erkennen zu lassen, musste die Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger den Abschluss des Vergleichs noch in Frage stellen würde. Vielmehr durfte sie insbesondere angesichts dessen, dass der Kläger für sich die Geltung der Regelungen des Abschnitts C des Vergleichs in Anspruch nahm, darauf vertrauen, dass das Zustandekommen des Vergleichs weiterhin unstreitig bleibt. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Parteien in dem vorgenannten Verfahren unter umgekehrtem Rubrum über die Auslegung des Vergleichs stritten, war für den Kläger auch die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens offensichtlich. Dieser Schluss wird durch die unter Ziffer II.2. der Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 13.12.2017 getroffene Feststellung bestärkt, wonach die Parteien übereinstimmend der Auffassung gewesen seien, das hiesige Verfahren durch den geschlossenen Vergleich endgültig beendet zu haben und nicht über die Wirksamkeit des Vergleichsabschlusses zu streiten.

Dieses Vertrauen ist schutzwürdig. Die Beklagte, der der vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeitsgrund ebenso wenig zuzurechnen ist, wie dem Kläger, hat Bemühungen zur Erfüllung der streitigen Bedingung nach Abschnitt A II Ziffer 1 des Vergleichs unternommen. Insbesondere hat sie im Hinblick auf die sie nach Abschnitt B Ziffern I.2., II.8. lit a) treffende Zahlungspflicht unstreitig einen Betrag in Höhe von 755.000 € bei einem Notar hinterlegt. Auch hat sie zur Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Vergleich den vorgenannten Rechtsstreit geführt, dessen Früchte ihr genommen würden, griffe der nunmehr gegen die Wirksamkeit des Vergleichsabschlusses erhobene Einwand des Klägers durch.

Die Berufung auf die Treuwidrigkeit des Prozessverhaltens des Klägers ist der Beklagten auch nicht wegen eigenen treuwidrigen Verhaltens versagt. Zwar können treuwidrige Handlungen einer Partei die ihr gegenüber geschuldete treue reduzieren. Denn ist das Verhältnis der Parteien gestört, kann von der dadurch belasteten Partei nicht in gleichem Maße wie zuvor verlangt werden, Rücksicht auf die andere Seite zu nehmen (statt Vieler Kähler, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.01.2021, § 242 BGB, Rn. 440). Es gibt aber keinen allgemeinen Grundsatz, wonach nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat. Vielmehr führt die Verletzung vertraglicher Pflichten grundsätzlich nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen zu den Rechtsfolgen der Leistungsstörung einschließlich der Befugnisse aus §§  273, 320 BGB. Für eine Rechtsbeschränkung wegen unzulässiger Rechtsausübung ist nur ausnahmsweise Raum, insbesondere, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.2010 – XII ZR 14/09 – NJW-RR 2010, 1585; Urteil vom 26.11.2004 – V ZR 90/04 – NJW-RR 2005, 743 jeweils m.w.N.).

Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass die Beklagte – wie vom Kläger vorgetragen worden ist – im Hinblick auf die von ihr nach dem Vergleich zu leistende Zahlung mit dem Kläger über die Bestellung einer im Vergleich nicht vorgesehenen Grundschuld an dem ehemaligen Grundstück der GbR verhandelt hat. Selbst wenn die Beklagte die nach dem Vergleich vom Kläger nicht geschuldete Mitwirkung an der Bestellung eines solchen Grundpfandrechtes als Voraussetzung für die Erfüllung der ihr obliegenden Zahlungsverpflichtung verlangt haben sollte, wäre darin jedenfalls keine derart schwerwiegende Vertragsuntreue zu erkennen, dass ihr die Berufung auf ihren eigenen Anspruch nach Treu und Glauben verwehrt wäre. Vielmehr wäre den berechtigten Interessen des Klägers in diesem Fall durch die ihm nach allgemeinem Schuldrecht zustehenden Gegenansprüche hinreichend Rechnung getragen. Gleiches gilt hinsichtlich des mittlerweile von der Beklagten erwirkten Vollzugs der Grundbuchberichtigung und des vom Kläger geltend gemachten Verzugs der Beklagten mit der von ihr nach dem Vergleich geschuldeten Zahlung.

Der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beklagten in die Wirksamkeit des Vergleichsabschlusses stehen schließlich nicht grundsätzlich vorrangige öffentliche Interessen entgegen. Zwar kommt den Vorschriften des § 162 Abs. 1 ZPO angesichts des damit verfolgten Zwecks, Missverständnisse zu vermeiden und die inhaltliche Richtigkeit der Sitzungsniederschrift zu gewährleisten (Wendtland, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2020, § 162 ZPO, Rn. 1 m.w.N.), erhebliches Gewicht zu. Nach Abwägung aller Umstände, insbesondere der Vorbereitung des Vergleichsschlusses durch die Parteien und das Gericht, der Zeitspanne, innerhalb derer der Vergleich von beiden Parteien als wirksam behandelt worden ist, und der seit dem Vergleichsabschluss auf dessen Grundlage geführten Rechtsstreitigkeiten, ist gleichwohl ein Überwiegen der schutzwürdigen Belange der Klägerin festzustellen.

b)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rechtsstreit auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit bzw. Fehlens eines vollstreckungsfähigen Inhalts des hier in Rede stehenden Vergleichs fortzusetzen.Randnummer39

Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung einer Leistung muss so konkret sein, dass Gegenstand und Dauer der geschuldeten Leistung zumindest bestimmbar sind. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer wirksamen Bindung der Vertragsparteien (s. bereits BGH, Urteil vom 27.01.1971 – VIII ZR 151/69 – BGHZ 55, 248). Dies gilt auch für den Prozessvergleich, der nicht nur Prozesshandlung, sondern auch privates Rechtsgeschäft ist, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten (s. etwa BGH, Urteil vom 30.09.2005 – V ZR 275/04 – BGHZ 164, 190 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab begegnet der hier in Rede stehende Vergleich keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken. Mit den in Teil B Ziffer II des Vergleichs getroffenen Vereinbarungen sind die von den Parteien jeweils geschuldeten Leistungen hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für die Regelungen hinsichtlich des von der Beklagten zu zahlenden Entgelts (Ziffer 8) und der Berichtigung des Grundbuchs (Ziffer 10). Insbesondere lässt sich diesen Bestimmungen zweifelsfrei entnehmen, dass die Beklagte nach Vorlage einer konkret bezeichneten Löschungsbewilligung durch den Kläger zur Zahlung des Entgelts verpflichtet sein sollte, der Kläger die Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erteilte und die Beklagte von der ihr erteilten Vollmacht zum Vollzug der Grundbuchberichtigung erst nach Eingang der Zahlung beim Kläger Gebrauch machen durfte. Auch im Übrigen weist der Vergleichstext keine Unklarheiten auf, die nicht im Wege der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung zu beheben sind.

Von daher greift auch der Einwand des Fehlens eines vollstreckungsfähigen Inhalts nicht durch.

c)

Die Wirksamkeit des Vergleichs vom 10.09.2014 wird auch nicht durch den vom Kläger unter dem 14.05.2019 erklärten und mit Schriftsatz vom 31.03.2021 wiederholten Rücktritt infrage gestellt.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob die materiell-rechtliche Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs auch die prozessbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muss oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, dahin entschieden, dass die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, wenn seine Nichtigkeit – sei es auf Grund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende – geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 29.09.1958 – VII ZR 198/57 – BGHZ 28, 171), dass aber im Falle des Rücktritts vom Vergleich der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGH, Urteil vom 10.03.1955 – II ZR 201/53 – BGHZ 16, 338; Urteil vom 15.04.1964 – I b ZR 201/62 – NJW 1964, 1524).

Nach diesen Grundsätzen, von denen abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat, kann die Frage, ob der Kläger mit den Erklärungen vom 14.05.2019 und 31.03.2021 wirksam von dem hier in Rede stehenden Prozessvergleich vom 10.09.2014 zurückgetreten ist, nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden.

2.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

3.Randnummer46

Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge. Anderes gilt nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit nicht auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt, sondern einen bereits erzielten Teilerfolg bestehen lässt. Dann kommt es auf das noch verbleibende Interesse an (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2019 – IV ZR 171/18 – BeckRS 2019, 25771 m.w.N.).

Demnach bestimmt sich der Streitwert vorliegend nicht nach dem Wert der mit dem Vergleich geregelten Gegenstände, sondern nach dem Wert der bis zum Vergleichsabschluss verfolgten Anträge.

Die ursprünglich mit der Klage begehrten Feststellungen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2011 über den Entzug der Alleinvertretungsberechtigung des Klägers nichtig bzw. unwirksam ist und dass der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Unterlassungsanspruch dahingehend, als Alleingeschäftsführer aufzutreten, zustehe, ist – der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 09.03.2015 (Blatt 1788 ff. d.A.) folgend – mit 10.000 € zu bewerten. Die mit Schriftsatz vom 01.12.2011 erhobene Widerklage, die auf die Verpflichtung des Klägers gerichtet war, es zu unterlassen, rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Erklärungen für die GbR abzugeben (Blatt 37 f. d.A.), betraf im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand.

Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 19.12.2012 (Blatt 520 ff., 523 d.A.) gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des unter der Anschrift …straße … in … P… belegenen Grundstücks dahingehend zu erteilen, dass nicht mehr die Beklagte und der Kläger in Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, sondern der Kläger Eigentümer des Grundstücks ist, ist mit 300.000 € zu bewerten. Der Wert des Grundstücks ist entsprechend der Wertangabe in § 3 Abs. 1 des Notarvertrages vom 07.06.2010 (Anlage BK3 des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 01.12.2011, Anlagenband), auf 600.000 € zu schätzen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Grundbuchberichtigung ist entsprechend dem Geschäftsanteil der Beklagten an der GbR mit 50 % dieses Wertes zu veranschlagen.

Den Wert der mit Schriftsatz vom 12.09.2012 erhobenen Widerklage, festzustellen, dass die am 04.09.2012 abgegebene Ausschlusserklärung der Beklagten aus der GbR unwirksam ist, schätzt der Senat nach dem Wert des von dem Einziehungsbeschluss betroffenen Geschäftsanteils (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2001 – II ZR 328/00 – NJW 2001, 2638; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Urteil vom 15.07.2014 – 3 U 1462/12 – BeckRS 2014, 16436) auf ebenfalls 300.000 €. Dieser Wert ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

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