BGB §§ 242, 305c, 307, 410, 412, 426, 769, 774
1. Mitbürgen haften dem Gläubiger gemäß § 769 BGB als Gesamtschuldner. Hat einer von mehreren Mitbürgen den Gläubiger befriedigt, richtet sich daher ihre Ausgleichungspflicht untereinander gemäß § 774 Abs. 2 BGB nach der für Gesamtschuldner geltenden Regelung des § 426 BGB. Damit schließt § 774 Abs. 2 BGB die allgemeine Regelung der §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 410 BGB aus, nach der auf den zahlenden Mitbürgen mit der Hauptforderung die Bürgschaftsforderungen gegen alle Mitbürgen in voller Höhe der Zahlung übergehen würden. Stattdessen gehen die Bürgschaftsforderungen gegen Mitbürgen nur in Höhe der nach § 426 BGB bestimmten Ausgleichspflicht über (Staudinger-Horn, BGB, Stand 2013, § 774 Rdnr. 43 m.w.N.).
2. Die gesamtschuldnerische Haftung von Mitbürgen gemäß § 769 BGB ist vertraglich abdingbar. Die in der Bürgschaftsurkunde formularmäßig getroffene Regelung, wonach jeder Bürge unabhängig von anderen Bürgschaften „abweichend von § 769 BGB“ in Form der so genannten „Nebenbürgschaft“ haftet, führt jedoch nicht automatisch dazu, dass ein Ausgleich zwischen mehreren Bürgen, die sich für dieselbe Verbindlichkeit verbürgt haben, nicht stattfindet. Die Ausgleichspflicht unter Mitbürgen entsteht bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger. Die Rechte und Pflichten aus dieser Rechtsbeziehung zwischen den Mitbürgen werden nicht allein durch die vom Gläubiger einem Mitbürgen gewährte Haftungsbefreiung oder -begrenzung berührt (vgl. BGH, 14. Juli 1983, IX ZR 40/82=BGHZ 88, 185).
3. Nach der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB normierten Grundregel haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, soweit „nicht ein anderes bestimmt“ ist. Eine von dieser Regelung abweichende Bestimmung der Ausgleichung kann eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern sein oder sich, wenn eine solche fehlt, aus der Natur der Sache ergeben. Die Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters von allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfasst nicht den Ausgleichsanspruch des mitbürgenden Gesellschafters. Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Mitbürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge.
4. Zwar vertrat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 1. Juli 2008 (3 U 15/08, Rdnr. 33 f.) die Auffassung, § 775 BGB könne unter Durchbrechung des Trennungsprinzips erweiternd angewendet und dem seinen Gesellschaftsanteil drastisch reduzierenden Gesellschafter ein Befreiungsanspruch unmittelbar gegen den verbleibenden faktischen Alleingesellschafter eingeräumt werden, weil die Sicherheiten – in jenem Fall waren es Schuldbeitritte – formal zwar die Darlehensforderungen im Interesse der GmbH, materiell aber wegen der Identität von Alleingesellschafter und Hauptgläubiger nur noch dessen Interessen absicherten. Dieser Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof indes in seiner Revisionsentscheidung vom 5. April 2011 (II ZR 279/08) – zu Recht – eine Absage erteilt und ausgeführt, dass ein etwaiger Freistellungsanspruch der Kläger in jenem Verfahren sich jedenfalls nur gegen die Gesellschaft richten und nicht auch eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme des dortigen beklagten „faktischen“ Alleingesellschafters begründen könne.
Schlagworte: Ausgleichsanspruch, BGB-Gesellschaft, Bürgschaft, Freistellungsanspruch