§ 54 AFG, § 152 AFG vom 25.06.1969, § 13 GmbHG, § 128 HGB, § 13 Abs 2 GmbHG
Ob die demnach vom LSG zu Recht als mangelhaft angenommene, im entscheidenden Zeitraum praktisch fehlende Kapitalausstattung der Komplementär-GmbH und der GmbH & Co KG allein ausreicht, den Haftungsdurchgriff gegen den Kläger als Folge einer konkreten und objektiven Unterkapitalisierung zu begründen (vgl dazu BGHZ 68, 312, 316 ff; Ulmer in Hachenburg aaO, Anh zu § 30, RdNrn 49 ff; Roth, aaO, § 13 RdNr 3.3.3.), kann im vorliegenden Falle dahinstehen. Der festgestellte Sachverhalt enthält jedenfalls eine Reihe weiterer Umstände, die zusammen mit der feststehenden Unterkapitalisierung der Gesellschaften den Mißbrauchstatbestand erfüllen. Das LSG beanstandet insoweit zutreffend das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Gründung immer neuer Gesellschaften und deren Abwicklung. Keineswegs pathetisch, wie der Kläger meint, sondern durchaus zutreffend kennzeichnet das LSG dieses mit der Aussage, daß hier ein Geschäftsbetrieb von einer GmbH-Stafette geführt worden ist, bei der die wesentlichen Aktivposten stets gegen Inanspruchnahme für Gesellschaftsverbindlichkeiten gesichertes Eigentum der hinter allen daran beteiligten Firmen stehenden natürlichen Personen bleiben, in dieser Form aber von Firma zu Firma weitergegeben werden, sobald die Vorläuferin ihre Geschäftsverbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann und deshalb aus dem Rechtsleben verschwindet. Wenn der Kläger meint, das LSG setze sich hierfür nicht mit der „Argumentationsgrundlage des konkreten Falles“ auseinander, übersieht er die bindenden Feststellungen des LSG über die Gründungs- und Abwicklungsdaten der verschiedenen Gesellschaften, über die Rechtsverhältnisse von Betriebsgelände, Werkshallen und Maschinen und über die Verwendung von Gesellschaftsmitteln zugunsten des Privatvermögens des Klägers. Der erkennende Senat tritt der Folgerung des LSG in vollem Umfange bei, daß ein derartiges Geschäftsgebaren den objektiven Mißbrauch der Formen juristischer Personen darstellt, weil damit allein den Gesellschaftsgläubigern das Risiko der gesamten geschäftlichen Unternehmungen dieser Gesellschaften überbürdet wird. Für Verbindlichkeiten der hieran beteiligten und zudem unterkapitalisierten GmbH & Co KG muß der Kläger folglich persönlich einstehen, denn eine Aufrechterhaltung des Haftungsprivilegs aus § 13 Abs 2 GmbHG würde nicht nur mit dem Normzweck, sondern auch mit Treu und Glauben unvereinbar sein.
Schlagworte: Durchgriffshaftung, GmbH-Stafette, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Unterkapitalisierung, Verbot vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung