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BSG, Urteil vom 11.11.2015 – B 12 KR 10/14 R

§ 46 GmbHG, § 47 GmbHG, § 7 SGB 4, § 7a SGB 4

1. Eine Darlehensgewährung durch Stundung eines Monatsgehalts durch den Geschäftsführer als Mitgesellschafter begründet kein Unternehmerrisiko im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Gesamtbeurteilung; ein unternehmerisches Risiko ist nur dann ein hinreichendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.

2. Bei einem GmbH-Geschäftsführer, der zugleich am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit.

3. Die schuldrechtliche und zumindest außerordentlich kündbare Einräumung eines Vetorechts außerhalb des Gesellschaftsvertrags im Anstellungsvertrag ist nicht geeignet, bei einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer den sozialversicherungsrechtlichen Status als nichtversicherungspflichtiger Selbständiger zu begründen.

4. Nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Minderheitenrechte können für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Gesamtbildes ihrer Tätigkeit verlässlich bedeutsam sein, soweit daraus eine Selbständigkeit hergeleitet werden soll.

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