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BSG, Urteil vom 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R

§ 46 GmbHG, § 47 GmbHG, § 7 SGB 4, § 7a SGB 4

1. Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt bei einer solchen Minderheitsbeteiligung am Stammkapital nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen.

2. Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage, etwa durch einen Stimmbindungsvertrag, sind im Rahmen der sozialversicherungsrechtlich zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht uneingeschränkt und voraussetzungslos zugrunde zu legen; ihnen kommt als ein relevantes Merkmal bloße Indizfunktion zu.

3. Eine Stimmbindungsvereinbarung außerhalb des Gesellschaftsvertrags ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, weil der Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden könnte.

Nach der st. Rspr. des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z.B. zuletzt BSG v. 31.3.2015 – B 12 KR 17/13 R , Juris Rz. 15, m.w.N. und BSG v. 24.1.2007 – B 12 KR 31/06 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 21, Rz. 13; v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R , BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rz. 15; v. 29.8.2012 – B 12 R 14/10 R , Juris Rz. 15; BSG, SozR 4-2400 § 28e Nr. 4, Rz. 17, m.w.N.; ferner BSG v. 25.1.2006 – B 12 KR 12/05 , RSozR 4-2400 § 7 Nr. 6 Rz. 14, m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96 , SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BSG v. 24.1.2007 – B 12 KR 31/06 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 21, Rz. 14; v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R , BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rz. 16, m.w.N.). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15, Leitsatz und Rz. 25 ff.; v. 31.3.2015 – B 12 KR 17/13 R , Juris Rz. 15). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn Gesellschafter einer GmbH – wie hier – durch familiäre Beziehungen verbunden sind (vgl. BSG v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R , BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rz. 30 ff., m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das LSG als Zwischenergebnis zunächst ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Hinblick auf die zugrunde liegenden vertraglichen Abreden insbesondere im Gesellschaftsvertrag v. 18.12.2008 und im Anstellungsvertrag v. 5.1.2009 – den von der Kl.in und ihrem Ehemann abgeschlossenen Stimmbindungsvertrag v. 30.12.2008 bei der Betrachtung (noch) ausgeklammert – „von einer abhängigen Beschäftigung (der Kl.in) auszugehen“ ist. Die Feststellungen des LSG zum Inhalt und zur tatsächlichen Umsetzung des Anstellungs-, des Gesellschafts- und auch des Schenkungs- und Übertragungsvertrags, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG ), rechtfertigen, was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, den Schluss des LSG, die Kl.in habe als mit Prokura ausgestattete „leitende Angestellte“ ohne Geschäftsführerstellung bei einer Beteiligung an den Geschäftsanteilen der beigeladenen GmbH lediglich als Minderheitsgesellschafterin Weisungen ihres geschäftsführenden Ehemannes nicht verhindern können. Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit der Kl.in für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der Anstellungsvertrag, der deren Vertragsverhältnis zur beigeladenen GmbH bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem Inhalt – u.a. regelmäßiges monatliches Entgelt, wöchentliche Mindestarbeitszeit, Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – mit seinen typischen Arbeitnehmerrechten und -pflichten ein „Arbeitsverhältnis“ i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV zum Gegenstand. Diese rechtliche Bewertung des LSG stellt auch die Kl.in selbst nicht infrage, wenn sie im Revisionsverfahren explizit ausführt, mit ihr als Gesellschafter-Prokuristin sei ein „Arbeitsvertrag“ geschlossen worden. Der Kl.in stand nicht etwa als Mitgesellschafterin der beigeladenen GmbH, die sie im streitigen Zeitraum vom 30.12.2008 bis 11.6.2014 (= Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG) war, ein maßgebender Einfluss auf die interne Willensbildung ihrer Arbeitgeberin zu, der es ihr (der Kl.in) erlauben würde, Einzelweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern. Nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Schenkungs- und Übertragungsvertrag – beide v. 18.12.2008 – verfügte sie nämlich lediglich über 40 % der Geschäftsanteile der GmbH, während ihr Ehemann 60 % der Anteile hielt. Dieser bekleidete außerdem die unentziehbare (§ 14 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag) – organschaftlich begründete – Stellung eines (Allein-)Geschäftsführers. Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt bei einer solchen Minderheitsbeteiligung am Stammkapital nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist das Weisungsrecht gegenüber den Angestellten der GmbH vielmehr Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (st. Rspr., vgl. z.B. BSG v. 19.8.2015 – B 12 KR 9/14 R , Juris Rz. 28, m.w.N.; v. 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R , Juris Rz. 23 = GmbHR 2006, 645 m. Komm. Löw; v. 17.5.2001 – B 12 KR 34/00 R , SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 S. 57 = GmbHR 2001, 668; v. 23.6.1994 – 12 RK 72/92 – NJW 1994, 2974 [2975] = GmbHR 1995, 224). Einschränkungen in den genannten Verträgen, etwa dahingehend, dass die Gesellschafterversammlung Weisungsrechte gegenüber der Kl.in allgemein oder im Einzelfall an sich gezogen oder sich vorbehalten hätte (vgl. dazu exemplarisch BSG v. 17.5.2001 – B 12 KR 34/00 , RSozR 3-2400 § 7 Nr. 17, S. 58 = GmbHR 2001, 668), hat das LSG nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

An der Eigenschaft der Kl.in als Beschäftigte der Beigeladenen zu 1) i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV ändert sich – entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung – auch nichts dadurch, dass sie als Gesellschafterin mit ihrem Ehemann in dessen Funktion als Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) einen „Stimmbindungsvertrag zwischen dem Ehepaar R“ v. 30.12.2008 abschloss. Mit dieser Vereinbarung wurde der Kl.in im Innenverhältnis zur beigeladenen GmbH keine Rechtsmacht eingeräumt, die es ihr gestattet hätte, Weisungen des Geschäftsführers zu verhindern, die ihr als „leitende Angestellte“ nicht genehm waren. Entsprechend trug die Kl.in auch kein Unternehmerrisiko, soweit sie dieses auf den Stimmbindungsvertrag und einen hiermit verbundenen beherrschenden Einfluss auf die von der Gesellschafterversammlung vorzunehmende (§ 15 Ziff. 1 Buchst. b] Gesellschaftsvertrag) Gewinnverteilung zurückführt. Einzig auf diese Gesichtspunkte hat aber das LSG die nach seiner Gesamtschau gewonnene Überzeugung von der Selbstständigkeit der Kl.in zu Unrecht entscheidend gestützt. Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage, wie sie hier durch den schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrag erfolgen sollten, sind im Rahmen der nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu treffenden Abwägungsentscheidung – entgegen der vom LSG vertretenen Meinung – nicht (einfach) uneingeschränkt und voraussetzungslos zugrunde zu legen; sie präjudizieren den oben beschriebenen erforderlichen Abwägungsvorgang nicht, d.h. prägen ihn nicht zwingend vor, sondern kommen in ihrer Bedeutung über eine bloße Indizfunktion, wie sie jedes relevante Merkmal hat, nicht hinaus. Hiervon ausgehend hatten die für die Kl.in aus dem „Stimmbindungsvertrag zwischen dem Ehepaar R“ folgenden (schuldrechtlichen) Rechte keine – im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Gesamtabwägung entscheidende – Indizfunktion für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit. Die zu beurteilende Stimmbindungsvereinbarung verschaffte der Kl.in bereits deshalb nicht die von ihr behauptete Rechtsmacht, Einzelweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern, weil die Vereinbarung von ihrem Ehemann aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte.

Wie das BSG bereits in der Vergangenheit ausgeführt hat, sind insbesondere bei Statusentscheidungen (im engeren Sinne) gesellschaftsrechtliche Wertungen und Gestaltungen für die sozialversicherungsrechtliche Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht strikt zu übernehmen. Eine uneingeschränkte Parallelität sozialversicherungsrechtlich – bzw. arbeitsrechtlich – und im Gesellschaftsrecht relevanter Beziehungen liegt insofern von vornherein nicht vor (vgl. BSG v. 24.1.2007 – B 12 KR 31/06 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 7, Rz. 21, 26, auch Rz. 30). Zwar fordert das Gebot der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung durchaus die Schaffung von Kohärenz, in seiner schwächeren Erscheinungsform jedenfalls die Herstellung von Konsistenz und (inhaltlicher) Widerspruchsfreiheit (von Teilbereichen) der Gesamtrechtsordnung. Jedoch ist es unabdingbar, den Sonderrechtsbereich, an dessen Begrifflichkeiten, Strukturmerkmale und konstruktive (dogmatische) Eigenheiten in concreto angeknüpft werden soll – hier an das Gesellschaftsrecht –, daraufhin zu untersuchen, an welchen praktischen Bedürfnissen die dortigen Regelungen ausgerichtet sind, und ob für deren Übernahme in das andere Rechtsgebiet – hier das Versicherungsrecht der Sozialversicherung – tragfähige Gemeinsamkeiten oder Überschneidungen in den grundsätzlichen Wertungen bestehen (vgl. hierzu im Einzelnen Bernsdorff, DB 2014, 1551 f.). Wie es sozialversicherungsrechtlich zu würdigen ist, wenn eine bestimmte vertragliche Ausgestaltung bereits auf der Grundlage des Gesellschaftsrechts unzulässig ist, braucht der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden; indessen ist – in der umgekehrten Konstellation – nicht all dasjenige, was sich gesellschaftsrechtlich im Rahmen des auf diesem Rechtsgebiet Zulässigen bewegt, auch hinsichtlich mittelbarer sozialversicherungsrechtlicher Folgewirkungen ohne Weiteres hinzunehmen und nahtlos zu übertragen. Im Hinblick hierauf begnügt sich das BSG in seiner Rspr. zu Statusfragen bei Sachverhalten mit gesellschaftsrechtlichem Bezug seit jeher gerade nicht allein mit dem Blick auf die einem Gesellschafter gesellschaftsvertraglich eingeräumte Stellung, sondern orientiert sich hierfür primär an den vom (Sozial-)Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 SGB IV genannten – richterrechtlich näher ausgeformten – Abgrenzungskriterien (zu Beispielen aus der Rspr. des Senats vgl. Bernsdorff, DB 2014, 1551 [1552 ff.]). Ob also Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Abwägungsentscheidung bedeutsam sind, und – falls ja – mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung, beurteilt sich damit ohne strikte „Parallelwertung“ allein im vorliegend thematisch einschlägigen – sozialversicherungs-rechtlichen – Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV .

Hiervon ausgehend kommt den für die Kl.in aus dem „Stimmbindungsvertrag zwischen dem Ehepaar R“ folgenden (schuldrechtlichen) Rechten keine – im Rahmen der sozialversicherungsrechtlich gebotenen Gesamtabwägung von vornherein den Ausschlag gebende, d.h. entscheidende – Indizfunktion für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit zu. Eine unterschiedliche Bewertung von Stimmrechtsvereinbarungen im Gesellschaftsrecht einerseits und im Sozialversicherungsrecht andererseits ist nämlich durch die verschiedenen Sachstrukturen der jeweiligen Rechtsbereiche gerechtfertigt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Bernsdorff, DB 2014, 1551 [1555]). Mit Recht weist die Beigeladene zu 2) darauf hin, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrags von beiden Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung nicht geeignet ist, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden „Rechtsmachtverhältnisse“ mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu „verschieben“, weil der Stimmbindungsvertrag von jedem Gesellschafter und damit auch von dem Ehemann der Kl.in aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein schon BSG v. 31.3.2014 – B 12 R 53/13 B ; wie hier, jedoch unter Hinweis auf eine in solchen Fällen vermutete „Mangelfreiheit“ des Gesellschafterbeschlusses LSG Hamburg v. 7.8.2013 – L 2 R 31/10 , Juris Rz. 28; a.A. LSG Sachsen v. 4.3.2014 – L 1 KR 9/11 , Juris Rz. 44 f.); die rechtliche „Machtposition“ der Kl.in reichte damit, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, nicht so weit, dass sie sich aus der Weisungsabhängigkeit lösen konnte, oder dass sie sogar ihrerseits – wie das LSG meint – dem geschäftsführenden Ehemann trotz der ihm gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte Weisungen hätte erteilen können. Vorstehendes gilt auch ungeachtet der in der „Vorbemerkung“ zum Stimmbindungsvertrag v. 30.12.2008 bekundeten Absicht der Vertragspartner, die Kl.in „aus erbrechtlicher Sicht“ gesellschaftsrechtlich so stellen zu wollen, als sei sie „bereits mit mindestens 50 % an der Gesellschaft beteiligt“ (obwohl sie eine solche Stellung gesellschaftsvertraglich gerade nicht erhalten sollte). Auch dass Kündigungsrechte in der vorliegend zu beurteilenden Zeit tatsächlich nicht ausgeübt wurden, ist im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ohne Bedeutung. Bei einem Konfliktfall zwischen beiden Gesellschaftern der GmbH käme nämlich – durchsetzbar – allein die dem Ehemann der Kl.in aufgrund seines vertraglichen Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht zum Tragen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit der Kl.in unter die GmbH als Arbeitgeberin bestünde. Eine solche Situation ist indessen mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar. Schon in der Vergangenheit hat der 12. Senat des BSG wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten – der Versicherten und der Versicherungsträger – liegt, die Frage der Versicherungspflicht bzw. fehlender Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (so schon für Familien-Unternehmen zuletzt BSG v. 24.1.2007 – B 12 KR 31/06 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 21, Rz. 29 – 30; v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R , BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7, Nr. 17, Rz. 32; BSG, SozR 4-2600 § 5 Nr. 6, Rz. 16; aus der früheren Rspr. BSG, SozR Nr. 6 zu § 168 RVO ; BSG, SozR 2200 § 1228 Nr. 1, S. 2; BSG, SozR 2200 § 205 Nr. 41, S. 103). Gerade dieses Postulat der Vorhersehbarkeit ist es, das das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt und von Wertungen des – an ganz anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten – Gesellschaftsrechts unterscheidet. Daran ist auch für die vorliegende rechtliche Konstellation festzuhalten.

Ist die von beiden Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung nach ihrem Wortlaut (§ 3 Ziff. 1 S. 2 Stimmbindungsvertrag), der insoweit zwingenden gesetzlichen Vorgaben folgt, aber (auch) durch den Ehemann der Kl.in aus wichtigem Grund kündbar, so kann der Senat andere, im Hinblick auf den vorliegenden Stimmbindungsvertrag von den Beteiligten aufgeworfene und kontrovers diskutierte Fragen offenlassen. Dahinstehen kann etwa, ob Stimmbindungsverträge zwischen Gesellschaftern, die zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich grundsätzlich rechtlich zulässig sind (ganz h.M.; BGH v. 29.5.1967 – II ZR 105/66 , BGHZ 48, 163 [166] = GmbHR 1968, 99; v. 20.1.1983 – II ZR 243/81 , NJW 1983, 1910 [1911] = GmbHR 1983, 196; v. 25.9.1986 – II ZR 272/85 , NJW 1987, 890 [891]; v. 24.11.2008 – II ZR 116/08 , BGHZ 179, 13 [18 f.] = NJW 2009, 669 [670] = GmbHR 2009, 306 m. Komm. Gottschalk; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 47 Rz. 113, m.w.N. aus dem Schrifttum), auch dann – wie das LSG meint – ohne Einhaltung der für die Änderung von Gesellschaftsverträgen vorgesehenen notariellen Form möglich und wirksam sind, wenn einem Minderheitsgesellschafter dadurch ein „beherrschender Einfluss gleich einem Alleingesellschafter“ eingeräumt wird, oder ob solche Vereinbarungen – wie die Beigeladene zu 2) vertritt – schon gesellschaftsrechtlich nicht zugelassen sind, weil sie „Unterwerfungscharakter“ haben, da dadurch unzulässigerweise das Stimmrecht als Kernbestandteil der mitgliedschaftlichen Gesellschafterrechte isoliert übertragen werden würde und hiermit eine Umgehung des Verbots der Stimmrechtsabspaltung im Raum stünde. Nicht entscheiden muss der Senat gleichermaßen, ob Stimmrechtsvereinbarungen eine vom Gesellschaftsvertrag „generell abweichende, stets abgestimmte“ Ausübung des Stimmrechts enthalten dürfen. Der Senat kann schließlich ebenso offenlassen, ob eine Stimmabgabe, die einem von allen Gesellschaftern abgeschlossenen Stimmbindungsvertrag widerspricht, den Gesellschafterbeschluss mangelhaft und damit anfechtbar erscheinen oder dessen Wirksamkeit – entgegen dieser vom LSG vertretenen Auffassung – wegen seiner bloß schuldrechtlichen Bedeutung unberührt lässt (zu den in Rspr. und Lit. heftig umstrittenen Voraussetzungen der ausnahmsweise in Betracht kommenden Unwirksamkeit von Stimmbindungsvereinbarungen und den Konsequenzen vertragswidriger Stimmabgabe vgl. exemplarisch Römermann in Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 47 Rz. 474, 492 ff., 524 ff., m.w.N.). Eines Eingehens auf die vorstehend dargestellten Fragen bedarf es vorliegend nicht, weil hier schon andere gesellschaftsrechtliche bzw. gesellschaftsvertragsrechtliche Gründe einer sozialversicherungsrechtlichen Relevanz der getroffenen Abreden entgegenstehen.

Die Kl.in als Gesellschafterin und ihr Ehemann in seiner Funktion als Gesellschafter legten sich in dem „Stimmbindungsvertrag zwischen dem Ehepaar R“ v. 30.12.2008 wechselseitig im Voraus für jeden Beschlussgegenstand darauf fest, in der Gesellschafterversammlung ihre Stimmen mit übereinstimmendem Inhalt abzugeben (§ 1 Stimmbindungsvertrag). Mit dem Ziel, der Kl.in auf diese Weise trotz Anteilminorität einen (mittelbar) beherrschenden Einfluss auf die beigeladene GmbH zu verschaffen, wurde ihr die Stimmführerschaft bei der Stimmabgabe eingeräumt (§ 2 Ziff. 1). Die Stimmbindungsvereinbarung war außerdem auf Dauer und damit für eine unbestimmte Vielzahl von Abstimmungen vorgesehen (§ 3 Ziff. 1 S. 1). Nach der Rspr. des BGH führen solche außerhalb des Gesellschaftsvertrags auf Dauer eingegangenen schuldrechtlichen Abstimmungsverpflichtungen unter wechselseitiger Beteiligung aller Gesellschafter an der Stimmbindungsvereinbarung regelmäßig zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB ), weil mit der koordinierten Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird (vgl. BGH v. 13.6.1994 – II ZR 38/93 – „Schutzgemeinschaftsvertrag I“, BGHZ 126, 226 [234] = NJW 1994, 2536 [2537 f.] = GmbHR 1994, 871; v. 24.11.2008 – II ZR 116/08 – „Schutzgemeinschaftsvertrag II“, BGHZ 179, 13 [19] = NJW 2009, 669 [670] = GmbHR 2009, 306 m. Komm. Gottschalk; Drescher in Münch.Komm.GmbHG, 1. Aufl. 2012, § 47 Rz. 234, m.w.N.; Römermann in Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 47 Rz. 479 f., m.w.N.; vgl. auch Schröer in Münch.Komm.AktG, 2. Aufl. 2004, § 136 Rz. 57, m.w.N.). Infolgedessen müssen Stimmbindungsverträge stets die Vorgaben des § 723 BGB beachten (vgl. BGH v. 13.6.1994 – II ZR 38/93 , BGHZ 126, 226 [229 ff.] = NJW 1994, 2536 f. = GmbHR 1994, 871; v. 24.11.2008 – II ZR 116/08 , BGHZ 179, 13 [25] = NJW 2009, 669 [672] = GmbHR 2009, 306 m. Komm. Gottschalk). Sind Stimmbindungsverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sind sie indessen gesellschaftsrechtlich ohnehin jederzeit ordentlich kündbar (§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB ). Ist hingegen eine fixe Zeitdauer vereinbart worden, kann der Stimmbindungsvertrag vor Zeitablauf jedenfalls aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB ). Die Ausübung des Kündigungsrechts ist dabei zwar an die Einhaltung bestimmter Modalitäten geknüpft (§ 723 Abs. 2 BGB ), jedoch könnten die genannten Kündigungsrechte vertraglich nicht abbedungen werden (§ 723 Abs. 3 BGB ). Soweit der Kl.in und ihrem Ehemann in dem Stimmbindungsvertrag daher jedenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eingeräumt war (§ 3 Ziff. 1 S. 2), entsprach dieses der zwingenden, aus dem BGB folgenden Rechtslage. Das Kündigungsrecht gehörte zu den unentziehbaren Rechten (vgl. Schröer in Münch.Komm.AktG, 2. Aufl. 2004, § 136 Rz. 57), so dass sein Fehlen sogar zur Unwirksamkeit der Stimmbindungsvereinbarung insgesamt geführt hätte. Der außerordentlichen Kündigung („aus wichtigem Grund“) liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass ein Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung gelöst werden kann, wenn einem der Beteiligten – aus welchem Grund auch immer – das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Solches ist etwa anzunehmen, wenn einer der beteiligten Gesellschafter eine ihm nach dem Stimmbindungsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat (vgl. zu in der Person eines Gesellschafters liegenden wichtigen Kündigungsgründen stellvertretend Hadding/Kießling in Soergel, BGB, Bd. 11/1, 2011, § 723 Rz. 38 ff.) oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird (§ 723 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB ). Schon die (bloße) Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bzw. eines Zerwürfnisses mit den sich daraus potenziell ergebenden gesellschaftsrechtlichen Folgen (= Entfallen der Stimmbindung des Ehemannes der Kl.in und der Stimmführerschaft der Kl.in infolge Kündigung des Stimmbindungsvertrags) ist bei einer Statusentscheidung, wie sie hier zu überprüfen ist, wegen des bereits genannten Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände stets zu berücksichtigen.

Schlagworte: Geschäftsführer Sozialversicherung