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BVerfG, Beschluss vom 13.10.2004 – 1 BvR 2303/00

Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 16 Abs 2 HGB, §§ 935ff ZPO, § 935 ZPO

Die Beschwerdeführer haben nicht vorgetragen, dass sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister durch die Inanspruchnahme der Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern. Die Rechtsordnung stellt eine solche Rechtsschutzmöglichkeit in § 16 Abs. 2 HGB in Verbindung mit den §§ 935 ff. ZPO grundsätzlich zur Verfügung. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine einstweilige Verfügung im Sinne der §§ 935 ff. ZPO mit dem Inhalt erlassen werden kann, dem Vorstand einer Aktiengesellschaft die Anmeldung eines Gesellschafterbeschlusses zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu untersagen oder einen bereits gestellten Eintragungsantrag wieder zurückzunehmen. Nach § 16 Abs. 2 HGB kann die Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dadurch verhindert werden, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, in der die Eintragung für unzulässig erklärt wird (vgl. Winkler, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., 2003, § 127 Rn. 49; Jansen, FGG, 2. Aufl., 1970, § 127 Rn. 25; Hüffer, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., 2001, § 243 Rn. 143 f.; Hefermehl, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 1985, § 181 Rn. 52 f.; Hopt, in: Hopt/Merkt/Baumbach, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., 2003, § 16 Rn. 5; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl., 2004, § 940 Rn. 29 „Gesellschafterbeschluss“; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., 2004, § 940 Rn. 8 „Gesellschaftsrecht“; Heinze, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2001, § 935 Rn. 142 f.; LG Düsseldorf, DB 1960, S. 172; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
, NJW-RR 1986, S. 1039; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, DB 1992, S. 2129 f.).

Ungeachtet der nach einfachem Recht zu beantwortenden Frage, welchen Inhalt und Umfang das Prüfungsrecht des Registergerichts im Rahmen der § 198 Abs. 3, § 16 Abs. 2 UmwG im Falle der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss über den Formwechsel hat, wäre es den Beschwerdeführern grundsätzlich möglich gewesen, durch eine entsprechende Mitteilung an das Registergericht über die Erhebung ihrer Anfechtungsklage – verbunden mit dem Antrag oder der Anregung, das Eintragungsverfahren bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage auszusetzen (vgl. Winkler, in: Keidel/Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., 2003, § 127 Rn. 36, 44) oder den Eintragungsantrag zurückzuweisen – die Eintragung zu verhindern (vgl. vgl. Bork, in: Lutter, UmwG, 1996, § 16 Rn. 5 f., unter Hinweis auf BGHZ 112, 9 <25 f.>, Rn. 12 f.; Decher, in: Lutter, a.a.O., § 199 Rn. 11-14; Volhard, in: Semler/Stengel, UmwG, 2003, § 16 Rn. 14, § 198 Rn. 15;

Schlagworte: Beschlüsse die der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohenden Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse, Eintragung einer Umwandlung in das Handelsregister, Eintragung Handelsregister, Feststellungsverfügung nach Beschlussfassung, Untersagung der Anmeldung des Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister, Untersagung der Eintragung des Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister, Unzulässigerklärung der Eintragung in das Handelsregister, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung