Einträge nach Montat filtern

BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 1786/12

SpruchG

1. Die Zuzahlung/Nachzahlung ist im Anschluss an die angegriffene Entscheidung nicht zwingend „mehr oder weniger automatisch über die Depotbanken“ zu leisten. Wenn die Schuldnerin die festgesetzte Zuzahlung/Nachzahlung nicht von sich aus leistet, bedarf es gemäß § 16 SpruchG einer Leistungsklage der nachzahlungsberechtigten Aktionäre. Die angegriffene gerichtliche Entscheidung ist kein Vollstreckungstitel (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 2. Aufl. 2010, § 11 SpruchG Rn. 3; Emmerich, in: Emmerich/ Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl. 2010, § 11 SpruchG Rn. 4; Klöcker, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 16 SpruchG Rn. 2; Kubis, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2010, § 11 SpruchG Rn. 5; Vollhard, in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 11 SpruchG Rn. 4; Weingärtner, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2011, § 16 SpruchG Rn. 1).

2. Die nachzahlungsberechtigten Aktionären tragen im Falle der Verzögerung der Auszahlung des Erhöhungsbetrages das Risiko, dass ihre Forderungen notleidend werden oder die Schuldnerin gar insolvent wird. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf fachrechtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit; das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nicht Teil des Instanzenzuges.

Schlagworte: Aktienrecht, Spruchverfahren