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BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 2 BvR 765/20

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 248 InsO, § 253 Abs 4 S 1 InsO, § 253 Abs 4 S 2 InsO

Tenor

  1. Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 25. März 2020 – 6 T 85/20 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.
  1. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
  1. Die Freie Hansestadt Bremen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe
A.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die unverzügliche Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans im Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO.

I.

1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der späteren Insolvenzschuldnerin (nachfolgend: Schuldnerin) am 15. Juli 2015 einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit Herstellungsverpflichtung (im Folgenden: Bauträgervertrag) ab. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, ein ihr gehörendes Grundstück mit einer Wohnanlage mit 19 Wohneinheiten sowie Tiefgaragenstellplätzen zu bebauen und an die Beschwerdeführerin zu veräußern. Zur Sicherung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Auflassung des Grundstücks bewilligte die Schuldnerin zu deren Gunsten eine Vormerkung, die später im Grundbuch eingetragen wurde. Im Bauträgervertrag wurde ein Gesamtkaufpreis von 4,910 Mio. Euro vereinbart, von dem ein Teilbetrag von 327.600 Euro auf das Grundstück entfallen sollte; der Kaufpreis sollte nach Baufortschritt in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Beschwerdeführerin leistete bis zum Frühjahr 2017 insgesamt knapp 3 Mio. Euro in drei Raten an die Schuldnerin. Anfang des Jahres 2017 kam es zu Streit zwischen den Vertragsparteien; die Bautätigkeit kam nach Errichtung des Rohbaus mit Türen und Fenstern zum Stillstand. Die Beschwerdeführerin sprach im Frühjahr 2017 eine Teilkündigung des Bauträgervertrages hinsichtlich der Bauleistungen aus und verlangte Auflassung des Grundstücks. Im Juli 2017 erhob sie hierauf Klage gegen die Schuldnerin vor dem Landgericht X…; das Landgericht verurteilte die Schuldnerin durch Urteil vom 14. August 2018 antragsgemäß zur Auflassung des Grundstücks an die Beschwerdeführerin und wies zugleich von der Schuldnerin nach eigenen Rücktrittserklärungen geltend gemachte Gegenansprüche auf Rückabwicklung des Vertrages zurück. Die Schuldnerin legte gegen dieses Urteil fristgemäß Berufung ein.

Auf Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Amtsgericht Bremen am 18. Dezember 2019 ein Insolvenzverfahren über deren Vermögen und bestellte einen Verwalter. Der oben dargestellte Rechtsstreit war bereits durch Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots am 7. November 2019 noch während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist unterbrochen worden. Am 6. Februar 2020 verkaufte der Verwalter das Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 4,37 Mio. Euro an einen Dritten (nachfolgend: Käuferin). Der Kaufvertrag enthält einen Rücktrittsvorbehalt zugunsten des Verwalters bis zum 31. März 2021 für den Fall, dass bis zum 28. Februar 2021 keine Löschungsbewilligung für die zugunsten der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung vorliegt.

Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 10. Februar 2020 wurde der vom Verwalter vorgelegte Insolvenzplan von allen Gruppen mit Ausnahme der – allein die Beschwerdeführerin umfassenden – Gruppe der „Vertragspartner des Bauträgervertrages“ angenommen. Der Plan sieht im gestaltenden Teil eine als „Vergleich“ bezeichnete Regelung zwischen der Beschwerdeführerin und der Schuldnerin vor. Danach wird der Bauträgervertrag einvernehmlich aufgehoben und der Rechtsstreit vor dem Landgericht X… für erledigt erklärt; die Beschwerdeführerin bewilligt und beantragt die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vormerkung in grundbuchförmlicher Weise. Im Gegenzug erhält sie „in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 InsO und zur Abgeltung der durch die Vormerkung gesicherten Rechte“ einen Betrag in Höhe von 360.360 Euro im Rang einer sonstigen Masseverbindlichkeit. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem nach dem Bauträgervertrag auf den Erwerb des Grundstücks entfallenden Teil des Kaufpreises und einem „pauschalen Zuschlag zur Abgeltung der Rechtsrisiken“ in Höhe von 10 %. Mit der Erfüllung des Vergleichs sollen alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Bauträgervertrag einschließlich solcher aus insolvenzrechtlicher Anfechtung dieses Vertrages abgegolten und erledigt sein.

Zu Art und Zielen des Plans ist im darstellenden Teil ausgeführt: Das Grundstück stelle den einzigen Vermögenswert der Schuldnerin dar. Es habe einen Wert, der deutlich oberhalb des Wertes liege, der ihm in dem Bauträgervertrag beigemessen worden sei. Bei Vollzug des Urteils des Landgerichts X… würde der Beschwerdeführerin der volle Mehrwert der teilfertigen Bebauung zugutekommen, obwohl sie grundpfandrechtlich insoweit nicht gesichert sei und ihr daher keine insolvenzrechtliche Vorrangposition zustehe. Der Insolvenzplan verfolge daher das Ziel, den in dem Grundstück gebundenen Mehrwert sowie den durch zwischenzeitliche teilweise Bebauung realisierten Wert durch freien Verkauf des Grundstücks zugunsten der Gläubigergesamtheit zu realisieren. Die Beschwerdeführerin sei als Insolvenzgläubigerin nach § 38 InsO Planbeteiligte. § 106 Abs. 1, § 254 Abs. 2 InsO stünden dem freien Verkauf der Immobilie nicht entgegen, weil der Plan nicht in einen nichtdispositiven Masseanspruch des Gläubigers eingreife, sondern unter Abwägung der beidseitigen rechtlichen Risiken die Erklärungen sowohl des Gläubigers als auch der Schuldnerin zur vergleichsweisen Aufhebung des Kausalgeschäfts vorsehe. Es werde nicht auf die Vormerkung eingewirkt, sondern das Kausalgeschäft unter Berücksichtigung seiner insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit durch Gestaltungserklärung der Parteien aufgehoben. Der Bauträgervertrag sei als teilweise unentgeltliche Leistung der Schuldnerin gemäß § 129, § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, so dass der durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch der Beschwerdeführerin keinen Bestand haben könne. Der Bauträgervertrag sehe einen deutlich zu geringen anteiligen Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks vor. Der vereinbarte Kaufpreisanteil habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 16 % unter dem Bodenrichtwert gelegen; im Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Grundstücks am Tag der Teilkündigung sei er ausweislich einer vom Verwalter veranlassten Begutachtung um rund 60 % zu niedrig angesetzt worden. Zusätzlich bestünden für die Beschwerdeführerin weitere Rechtsrisiken aus dem gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit vor dem Landgericht X… Der Plan nehme das Ergebnis der Anfechtung vorweg und regele die einvernehmliche Aufhebung des Bauträgervertrages gegen vollständige Rückzahlung des Kaufpreises nebst einem Zuschlag zur Abgeltung der diesseitigen Prozessrisiken. Hierdurch werde zugleich das Ziel erreicht, der Gläubigergesamtheit den der Beschwerdeführerin nicht zustehenden Mehrwert des Grundstücks zuzuweisen.

2. Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 bestätigte das Amtsgericht den Insolvenzplan. Der Insolvenzplan enthalte eine Regelung der von § 217 Satz 1 InsO umfassten Regelungsgegenstände. Auch Anfechtungsansprüche seien einer Planregelung mit Zwangswirkung gegen Widersprechende zugänglich, weil sie zur Masse gehörten und ihre Durchsetzung eine Frage der Verwertung der Masse sei. Allerdings dürften keine neuen selbständigen Zahlungsverpflichtungen zu Lasten des Anfechtungsgegners begründet werden. Hierauf komme es aber letztlich nicht an, weil der Plan vorrangig gerade keine Anfechtungsansprüche regele, sondern eine Aufhebung des Bauträgervertrages vorsehe, neben den die Anfechtbarkeit trete. Eine solche Einigung sei der Regelung durch den Plan zugänglich. Hierdurch werde auch nicht unmittelbar auf die Auflassungsvormerkung eingewirkt, weil diese allein wegen ihrer gesetzlichen Akzessorietät zu der im Plan geregelten Vertragsaufhebung erlösche. Die Zustimmung der Beschwerdeführerin gelte gemäß § 245 Abs. 1 InsO als erteilt, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Schlechterstellung der Beschwerdeführerin durch den Plan unabhängig davon, ob sie im Anfechtungsprozess obsiegen würde oder nicht, nach der Prognose des Gerichts („voraussichtlich“) nicht gegeben sei; ihre Zustimmung sei daher zu fingieren.

3. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 9. März 2020 sofortige Beschwerde ein, die sie am 11. März 2020 begründete. Aufgrund einer zuvor vom Verwalter beim Amtsgericht hinterlegten Schutzschrift vom 7. Februar 2020, mit der dieser eine Entscheidung im Freigabeverfahren gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO beantragt hatte, legte dieses dem Landgericht die Akten ohne Abhilfeprüfung vor.

Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 25. März 2020 im Freigabeverfahren gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus:

a) Nach § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO könne der Insolvenzverwalter in den Ablauf eines Beschwerdeverfahrens eingreifen, um eine beschleunigte Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zu erreichen. Die Begründetheit der gegen den Plan vorgebrachten Einwände werde dann nicht geprüft. Der Antrag des Insolvenzverwalters sei begründet, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheine, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwögen. Maßgebend sei dabei eine Interessenabwägung, bei der eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzulegen sei. Die Gefahr, dass eine etwa geplante Unternehmenssanierung ohne den Insolvenzplan scheitere, sei nicht Voraussetzung für den Antrag des Insolvenzverwalters; vielmehr genüge jeder drohende Nachteil. Dabei sei auch der dem Beschwerdeführer zustehende Anspruch aus § 253 Abs. 4 Satz 3 InsO zu berücksichtigen. Denn den Interessenten am Planvollzug stehe ein vergleichbarer Anspruch bei Ablehnung der Bestätigung nicht zu. Die Interessenabwägung gehe in der Regel zu Gunsten des Planvollzugs aus, wenn ein fortzuführender Geschäftsbetrieb mit einer gewissen Anzahl von Arbeitsplätzen betroffen sei.

Lediglich dann, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliege, komme die beschleunigte Zurückweisung der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht, § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO. Die Anforderungen an einen schweren Rechtsverstoß seien dabei hoch. Der Makel der Unwirksamkeit müsse dem Plan quasi auf der Stirn geschrieben stehen. Entscheidend seien dabei nicht nur die Bedeutung der verletzten Norm, sondern auch das konkrete Ausmaß und die konkreten Auswirkungen der Verletzung.

b) Im vorliegenden Fall gehe die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung im Ergebnis dahin, dass die Nachteile, die bei einer verzögerten oder unterbleibenden Umsetzung des Insolvenzplans entstünden, stärker wögen als die Nachteile, die sich für die Beschwerdeführerin aus dem Insolvenzplan ergeben (könnten).

Es sei richtig, dass der Beschwerdeführerin durch den Vollzug des Plans erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen könnten. Insbesondere werde ihr die Möglichkeit abgeschnitten, sich gegen die behauptete Anfechtbarkeit des Bauträgervertrages gemäß § 134 InsO zu verteidigen. Ob sie allerdings auch im Fall ihres Unterliegens durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt werde, sei zwischen den Parteien streitig.

Auf der anderen Seite sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Grundstück um den einzigen Vermögenswert der Insolvenzschuldnerin handele und dessen Verwertung deshalb sorgfältig betrieben werden müsse. Das Bauwerk befinde sich im Rohbauzustand, die Bauarbeiten würden seit einigen Jahren nicht mehr fortgeführt. Das Gebäude sei deshalb seit geraumer Zeit der Witterung ausgesetzt, ohne dass offenbar nennenswerte Schutzmaßnahmen möglich oder erfolgt seien. Würde der Insolvenzplan nicht umgesetzt, müsste konkret befürchtet werden, dass dieser Zustand noch länger anhalte, denn dann dürfte es dazu kommen, dass der vor dem Landgericht X… begonnene Rechtsstreit in der Berufungsinstanz vor dem … fortgesetzt werde. In diesem Zeitraum wäre das begonnene Bauwerk weiterhin ungeschützt Wind, Regen, Sonne, Temperaturschwankungen sowie möglicherweise auch Beschädigungen durch unbefugte Dritte, die auf das Grundstück eindrängen, ausgesetzt. Je nach Art und Umfang von Schäden, die dabei eintreten könnten, wäre zu befürchten, dass das begonnene Bauwerk schlimmstenfalls nach rechtskräftiger Klärung aller Rechtsfragen nicht mehr für den Weiterbau verwendet werden könnte und deshalb abgerissen werden müsste.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass der behauptete Schaden der Beschwerdeführerin nicht feststehe, weil sie nach den Darlegungen des Verwalters voraussichtlich nicht schlechter gestellt werde. Die Quotenerwartung sei nach den Angaben des Insolvenzverwalters bei prognostischer Betrachtung – und eine andere Betrachtung sei derzeit nicht möglich – im Fall einer Anwendung des Plans deutlich höher als im Regelinsolvenzverfahren. Von erheblicher Bedeutung sei schließlich, dass für die Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführerin gemäß § 253 Abs. 4 InsO im Plan Absicherungen in Form einer erheblichen Rücklage vorgesehen seien. Im Ergebnis überwiege das Interesse, den Plan zu vollziehen und es nicht auf die Fortsetzung jahrelanger Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang ankommen zu lassen.

Bei Würdigung der vorstehend geschilderten Punkte und unter Berücksichtigung dessen, dass bereits jeder drohende Nachteil in die Abwägung einzubeziehen sei und tendenziell aufgrund der ungleichen gesetzlichen Verteilung der Schadensersatzansprüche (die nach § 253 Abs. 3 Satz 4 InsO nur der Beschwerdeführerin zustünden, umgekehrt aber nicht den sonstigen Gläubigern) dem Antrag des Insolvenzverwalters stattzugeben sei, überwiege im Ergebnis das Interesse daran, den Insolvenzplan zu vollziehen und es nicht auf die Fortsetzung jahrelanger Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ergebnis ankommen zu lassen.

c) Es liege auch kein besonders schwerer Rechtsverstoß im Sinne des § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO vor.

Das Gericht verkenne nicht, dass die Beschwerdeführerin ganz erhebliche Rechtsverstöße, überwiegend mit verfassungsrechtlichem Rang, geltend mache. Insbesondere rüge sie einen Eingriff in Art. 14 GG, weil der Plan die Aufhebung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs vorsehe und sie zu einem „Zwangsvergleich“ genötigt werde, für den es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Gerügt werde auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, weil trotz dargelegter Nachteile im Rahmen der Verfahrensart des § 253 Abs. 4 InsO keine vollständige Beschwerdeprüfung stattfinde, und schließlich eine willkürliche Entscheidung des Insolvenzgerichts.

Die gerügten Verfassungsverstöße lägen bei genauerer Betrachtung aber nicht so klar zutage. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts sei nicht willkürlich. Soweit es einzelne Argumente der Beschwerdeführerin mit relativ kurzen Worten zurückgewiesen habe, habe es sich auf eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen beschränken dürfen. Im Zusammenhang mit den weiteren Grundrechtsrügen sei darauf hinzuweisen, dass gegen die Regelung des § 254 (gemeint: 253) Abs. 4 InsO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Dem Verwalter und dem Insolvenzgericht sei auch darin zuzustimmen, dass der Verlust der Vormerkung lediglich Reflex, nicht aber Gegenstand der Planregelungen sei und angesichts dessen der behauptete Verstoß gegen Art. 14 GG keineswegs klar zutage liege. Die verfassungsrechtliche Problematik beginne mit der Frage, ob angesichts der vom Verwalter geltend gemachten Anfechtbarkeit der rechtlichen Position der Beschwerdeführerin der Schutzbereich von Art. 14 GG überhaupt eröffnet sei, und führe weiter zu der Frage, ob § 217 InsO eine ausreichende Rechtfertigung für einen unterstellten Eingriff darstelle. Ähnlich verhalte es sich im Ergebnis mit Art. 19 Abs. 4 GG, zumal die Beschwerdeführerin durch das vorliegende Freigabeverfahren nicht schutzlos gestellt werde und die Einschränkung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten gesetzlich angelegt sei.

Im Ergebnis müsse nicht abschließend entschieden werden, ob die von der Beschwerdeführerin gerügten (Verfassungs-)Verstöße vorlägen oder nicht; denn ein besonders schwerer Rechtsverstoß im Sinne von § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO setze voraus, dass der Verstoß offensichtlich sei und bei der Prüfung des Insolvenzplans geradezu ins Auge springe, wobei wiederum ein strenger Maßstab anzulegen sei. Diese Voraussetzung sei hier, wie dargelegt, nicht erfüllt.

II.

1. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannten Beschlüsse und rügt eine Verletzung der Vertragsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Insolvenzordnung enthalte keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung ihres durch eine Vormerkung gesicherten und daher von § 106 InsO in der Insolvenz der Schuldnerin geschützten Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks im Wege eines „Zwangsvergleichs“. Soweit sich der Verwalter auf das Bestehen insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche berufe, müsse er diese in einem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten geltend machen. Die Entscheidung des Landgerichts verletze darüber hinaus ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG oder jedenfalls den allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landgericht verweigere sich im Freigabeverfahren der Prüfung eines besonders schweren Rechtsverstoßes im Sinne des § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO. Es unterlasse jegliche Ausführungen dazu, ob sich die Rechtsauffassung des Amtsgerichts wenigstens als vertretbar darstelle. Eine sorgfältige Prüfung des Beschwerdegerichts sei auch aufgrund des von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG geboten. Soweit das Landgericht für die Feststellung eines besonders schweren Rechtsverstoßes dessen Offensichtlichkeit fordere, liege diese Voraussetzung angesichts einer offenkundigen Verletzung des § 217 InsO vor.

2. Die Senatorin für Justiz und Verfassung des Freistaates Bremen und der Insolvenzverwalter hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs wurde gemäß § 41 GOBVerfG in Verbindung mit § 82 Abs. 4 BVerfGG um eine Stellungnahme ersucht.

a) Die Senatorin für Justiz und Verfassung des Freistaates Bremen hält die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts verletze die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil sie den für die Feststellung eines besonders schweren Rechtsverstoßes geltenden Anforderungen gerecht werde. Rechtsprechung und Literatur verlangten das Vorliegen eines unerträglichen und offensichtlichen Gesetzesverstoßes. Im Ausgangsverfahren hätten hingegen vielschichtige Rechtsfragen ungeklärter Natur in Rede gestanden. Eine abschließende Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfassungsverstöße habe das Landgericht nicht treffen müssen, weil keine genuinen Verfassungsverstöße aus sich heraus geltend gemacht, sondern bloß genuin fachrechtliche Fragestellungen des Insolvenzrechts verfassungsrechtlich aufgeladen worden seien. Eine Verletzung der Vertragsfreiheit oder des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin liege nicht vor.

b) Der Insolvenzverwalter hält die Verfassungsbeschwerde aufgrund der unterbliebenen Erhebung einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, § 4 InsO für unzulässig. Sie sei auch unbegründet, weil kein Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin vorliege. Das Landgericht habe – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesgerichtshofs – das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz oder den allgemeinen Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Zu Recht habe es darauf abgestellt, dass die Feststellung eines besonders schweren Rechtsverstoßes dessen Offensichtlichkeit voraussetze, und dies zutreffend verneint. Die Beschwerdeführerin habe auch gegen ihren Willen in den Insolvenzplan einbezogen werden können. Die Rechtsfrage, ob in einem Insolvenzplan auch Anfechtungsansprüche gegen den Widerstand des Anfechtungsgegners geregelt werden könnten, sei umstritten. Da solche Ansprüche mit der Verwirklichung des jeweiligen Anfechtungstatbestandes und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstünden, sei der durch die Vormerkung gesicherte und von § 106 InsO geschützte Anspruch nicht mehr durchsetzbar gewesen. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor. Der Wegfall der Vormerkung sei das Ergebnis der vom Sachenrecht vorgegebenen Akzessorietät.

c) Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat auf das Ersuchen eine Stellungnahme des Vorsitzenden des IX. Zivilsenats vorgelegt, der sich für den Senat wie folgt geäußert hat:

Der Senat habe entschieden, dass im Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO die Rechtsbeschwerde gegen die unverzügliche Zurückweisung der sofortigen Beschwerde nicht statthaft sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – IX ZB 26/14 -, WM 2014, S. 2011). Im Übrigen sei der Senat mit Fragen des Verfahrens nach § 253 Abs. 4 InsO bisher nicht befasst gewesen. Die Entscheidung des Landgerichts werfe zu dieser Vorschrift zwei Fragen auf:

aa) Die erste betreffe den Anwendungsbereich von § 253 Abs. 4 InsO. Das Verfahren setze nach Auffassung des Senats voraus, dass eine rechtzeitige Entscheidung über die Beschwerde nicht möglich sei (Zeitgrund) und der Insolvenzplan der Sanierung diene (Sachgrund). Nach § 253 Abs. 4 InsO komme eine Zurückweisung der Beschwerde ohne Sachprüfung nur in Betracht, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheine. Die Interessenabwägung beziehe sich daher nicht darauf, ob die Durchführung des Insolvenzplans Vorteile biete, sondern ob sich aus dem Zeitablauf bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens Nachteile für die Durchführung des Insolvenzplans ergäben. Außerdem spreche bei vorläufiger Betrachtung einiges dafür, die Vorschrift des § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO in der Sache auf Sanierungsfälle zu beschränken, mit denen dem Schuldner eine Existenz nach der Insolvenz ermöglicht werden solle, in erster Linie also auf Fälle, bei denen der Insolvenzplan eine Unternehmensfortführung ermöglichen solle. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs werde allerdings – soweit ersichtlich – in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung praktisch nicht erörtert. Der Senat habe sich zu diesen Fragen auch noch keine abschließende Meinung gebildet.

Jedenfalls komme der besonderen Eilbedürftigkeit und dem Zweck des Insolvenzplans erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zu. Dabei sei für das Vollzugsinteresse allein die Lage bei einer sofortigen Bestätigung des Insolvenzplans ohne Sachprüfung der Beschwerde mit der Lage zu vergleichen, die sich bei einer späteren Bestätigung des Insolvenzplans nach (rechtskräftiger) Sachprüfung ergebe. Das Landgericht habe keine Umstände festgestellt, die ein rasches Vollzugsinteresse vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde begründen könnten. Soweit ersichtlich, habe der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag mit dem Erwerber bereits (bindend) abgeschlossen. Der Schuldnerin stehe nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Rücktrittsvorbehalt bis zum 28. Februar 2021 zu. Dass eine Verzögerung der Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans die Rechtsposition des Erwerbers zum Nachteil der Insolvenzmasse verbessere, sei nicht festgestellt. Warum ein Zeitraum von über einem Jahr ab der am 24. Februar 2020 erfolgten Bestätigung des Insolvenzplans nicht ausreichen solle, um eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung zu treffen, zeige das Landgericht nicht auf. Es habe vielmehr fälschlich auf Nachteile abgestellt, die sich ergäben, wenn der Plan nicht umgesetzt würde; solche Nachteile könnten aber allenfalls berücksichtigt werden, wenn der Insolvenzplan aus Gründen nicht umgesetzt werden könne, die aus der zeitlichen Länge eines normalen Beschwerdeverfahrens folgten.

bb) Die zweite Frage sei, wann ein besonders schwerer Rechtsverstoß im Sinne des § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO vorliege. Nach Auffassung des Senats weise der Insolvenzplan mehrere solcher Verstöße auf.

(1) Für die Frage, wann ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliege, könne aus vorläufiger Sicht des Senats die Bildung von drei Fallgruppen angezeigt sein. Die erste Fallgruppe betreffe Rechtsverstöße, bei denen der Plan die Grenzen des § 217 InsO überschreite, weil er nicht plandispositive Gegenstände regele. Von planfesten Vorschriften dürfe nach der Rechtsprechung des Senats nicht abgewichen werden, es sei denn, es bestünden Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zuließen. Eine nicht der Disposition der Gläubiger zugängliche, aber gleichwohl in den Plan aufgenommene Bestimmung führe zu einem Verstoß des Insolvenzplans gegen die Vorschriften über dessen Inhalt. Die zweite Fallgruppe bildeten Rechtsverstöße gegen wesentliche Verfahrensvorschriften, etwa über die verfahrensmäßige Behandlung des Plans und dessen Annahme durch die Beteiligten (vgl. § 250 Nr. 1 InsO). Hier liege ein besonders schwerer Rechtsverstoß vor, wenn wesentliche Verfahrensrechte zum Nachteil eines Beteiligten verletzt und dadurch dessen Rechtsstellung in einer der Verletzung von Verfahrensgrundrechten vergleichbaren Weise verletzt werde. Die dritte Fallgruppe betreffe alle übrigen Rechtsverstöße; hier richte sich die Bewertung als besonders schwer in erster Linie danach, ob der Rechtsverstoß offensichtlich sei. Die Rechtslage, aus der sich der Rechtsverstoß des Insolvenzplans ergebe, müsse so eindeutig sein, dass die Antwort auch ohne eine höchstrichterliche Klärung der Frage keinem Zweifel unterliege. Hierauf beziehe sich die Äußerung des Senats im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2014 (IX ZB 26/14, WM 2014, S. 2011, Rn. 18). Dies sehe die Kommentarliteratur ebenso, soweit dort auf eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ verwiesen oder ausgeführt werde, der Makel müsse dem Plan „quasi auf die Stirn geschrieben“ stehen. Die den Rechtsverstoß begründende Rechtslage müsse so eindeutig sein, dass sie keiner Klärung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde bedürfe; daran orientierten sich auch die in der Kommentarliteratur erwähnten Beispielsfälle. Es genüge in der dritten Fallgruppe nach Auffassung des Senats daher nicht, wenn der Plan eine Regelung vorsehe, die auf einer bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage beruhe und hinsichtlich derer die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorlägen. Das Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO diene gerade dazu, in Fällen einer eilbedürftigen Bestätigung des Insolvenzplans die Lösung nicht daran scheitern zu lassen, dass schwierige und ungeklärte Rechtsfragen zu beantworten seien. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn ein Beschwerdegericht in der dritten Fallgruppe einen besonders schweren Rechtsverstoß deshalb ablehne, weil die Rechtsfrage umstritten sei oder einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürfe.

(2) Die Entscheidung des Landgerichts falle nach Ansicht des Senats in die erste Fallgruppe. Liege der Rechtsverstoß des Insolvenzplans darin, dass dieser nicht plandispositive Gegenstände regele, sei dies bei entsprechender Rüge des Beschwerdeführers grundsätzlich als besonders schwerer Rechtsverstoß einzustufen, weil es für Eingriffe in nicht plandispositive Rechte an einer Rechtsgrundlage fehle. § 217 Satz 1 InsO regele, wessen subjektive Rechte einer Gestaltung durch den Insolvenzplan unterlägen. Dies seien die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger einschließlich der nachrangigen Insolvenzgläubiger sowie der Schuldner und die an der Schuldnergesellschaft beteiligten Personen. Nicht zu den zwangsweise Planunterworfenen gehörten nach allgemeiner Meinung Massegläubiger sowie Aussonderungsberechtigte. Nicht dazu gehörten schließlich Gläubiger, denen gemäß § 106 InsO ein vormerkungsgesicherter Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks zustehe. Ein durch eine Vormerkung gesicherter Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks verschaffe dem Gläubiger eine Rechtsstellung, die einem Aussonderungsrecht entspreche.

Ob die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen plandispositiv sei, sei in der Literatur umstritten. Hiervon zu unterscheiden sei jedoch die Frage, ob ein Anfechtungsanspruch gegen den Anfechtungsgegner im Wege des Insolvenzplans in einer zum Nachteil des Anfechtungsgegners von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Weise ohne dessen Zustimmung durchgesetzt werden könne. Diese Frage sei zu verneinen. § 259 Abs. 3 InsO ermögliche nur eine Planregelung, wonach der Verwalter ermächtigt werde, bereits anhängige Rechtsstreite über Anfechtungsansprüche fortzuführen.

Nach diesen Maßstäben leide der Insolvenzplan im vorliegenden Fall an besonders schweren Rechtsverstößen. Er greife im Streitfall, was die Beschwerdeführerin beanstandet habe, in die gemäß § 106 InsO insolvenzfeste Vormerkung auf Übereignung ein. Dass der Plan zugleich eine Regelung vorsehe, wonach der Bauträgervertrag einvernehmlich aufgehoben werde, ändere an dem Eingriff in die durch eine Vormerkung gesicherte Rechtsposition nichts. Vielmehr begründe dies den Eingriff, weil die Vormerkung ein akzessorisches Recht sei, das vom Bestand des gesicherten Anspruchs abhängig sei. Schließlich regele der Insolvenzplan die zwangsweise Durchsetzung eines streitigen Anfechtungsanspruchs, dessen Voraussetzungen nicht geklärt seien.

3. Auf (zunächst isoliert gestellten) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. Mai 2020 – 2 BvQ 24/20 – gemäß § 32 BVerfGG den Vollzug des Insolvenzplans über das Vermögen der Schuldnerin hinsichtlich der vergleichsweisen Aufhebung des Bauträgervertrages und der Löschung der Vormerkung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt und zugleich das Grundbuchamt angewiesen, die Vormerkung nicht aufgrund der im Insolvenzplan erteilten Löschungsbewilligung zu löschen.

4. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.

B.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet, nimmt die Kammer sie gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

I.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist zulässig.

1. Sie genügt dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), auch ohne dass die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landgerichts eine Anhörungsrüge gemäß § 4 InsO, § 321a ZPO erhoben hat.

Ein Verfassungsbeschwerdeführer ist zwar durch den in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gehalten, alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 134, 106 <115 Rn. 27>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde müssen Beschwerdeführer daher auch, wenn sie sich – wie hier – nicht auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG berufen, aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (BVerfGE 134, 106 <115 f. Rn. 28>).

So liegt der Fall hier indes nicht. Das Landgericht hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vorliegen eines besonders schweren Rechtsverstoßes im Sinne des § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO nicht übergangen, sondern als rechtlich unerheblich erachtet, weil ein besonders schwerer Rechtsverstoß Offensichtlichkeit voraussetze, an der es fehle. Auch soweit die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, dass im Rahmen der von § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO geforderten Nachteilsabwägung das Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten gegen das Aufschub-interesse der Beschwerdeführerin abzuwägen sei und der Verwalter ein besonderes Vollzugsinteresse für den Zeitraum bis zum Erlöschen seines Rechts zum Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag nicht dargetan habe, war ein Gehörsverstoß fernliegend. Das Landgericht ist im Rahmen der Maßstabsbildung entsprechend dem Vortrag der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin mit den Nachteilen einer „Verzögerung des Planvollzugs“ abzuwägen seien. Dass es diesen Maßstab – wie der Insolvenzverwalter meint – möglicherweise versehentlich nicht richtig zur Anwendung gebracht hat, begründet eine fehlerhafte rechtliche Würdigung, aber keinen Gehörsverstoß.

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt auch jedenfalls in Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG oder des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch das Landgericht den Begründungsanforderungen des § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sich der allgemeine Justizgewährungsanspruch und als dessen Spezialregelung die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in ihrem rechtsstaatlichen Kerngehalt nicht unterscheiden (vgl. BVerfGE 107, 395 <407>). Zu den jeweiligen Anwendungsbereichen hat die Beschwerdeführerin ebenso hinreichend substantiiert vorgetragen wie dazu, dass die Auslegung und Anwendung von § 253 Abs. 4 InsO durch das Landgericht den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht ausreichend Rechnung trage.

Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen des § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG auch im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) durch eine einfachrechtlich fehlerhafte Anwendung von § 253 Abs. 4 GG seitens des Landgerichts genügt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. März 2020 ist begründet. Er verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

1. Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist der allgemeine Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und nicht das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil die Entscheidung des Landgerichts im Kern zivilprozessualer Streit-entscheidung zuzuordnen ist.

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; stRspr). Nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehören allerdings Akte der Rechtsprechung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (vgl. BVerfGE 11, 263 <265>; 15, 275 <280 f.>; 49, 329 <340>; 65, 76 <90>; 107, 395 <403 f.>; 138, 33 <39 Rn. 17>).

In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes deshalb aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 69, 381 <385>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; 88, 118 <123 ff.>; 93, 99 <107 ff.>; 97, 169 <185 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2019 – 2 BvR 881/17 -, Rn. 16). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch bildet hier die Grundlage des Rechtsschutzes, weil Art. 19 Abs. 4 GG nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 93, 99 <107>; 97, 169 <185>). Wird Art. 19 Abs. 4 GG einengend dahin ausgelegt, dass er den Rechtsschutz gegen richterliche Akte nicht umfasst, verbleibt ein Rechtsschutzdefizit, das durch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch behoben wird (vgl. BVerfGE 107, 395 <407>).

b) Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt ist durch die Verfassungsrechtsprechung nicht abschließend geklärt. Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG anzusehen ist, hängt wesentlich von verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie von traditionellen oder durch den Gesetzgeber vorgenommenen Qualifizierungen ab. Von der Ausübung rechtsprechender Gewalt kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein staatliches Gremium mit unabhängigen Richtern im Sinne der Art. 92 ff. GG besetzt ist (BVerfGE 103, 111 <136 f.> m.w.N.). Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird vielmehr maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt (vgl. BVerfGE 103, 111 <137>; 107, 395 <406>; 116, 1 <10>; 138, 33 <39 f. Rn. 18>).

Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eröffnet, wenn Gerichte außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 ff.>; 104, 220 <231 ff.>; 107, 395 <406>). In diesen Fällen handeln die Gerichte nicht in ihrer typischen Funktion als Instanzen der unbeteiligten Streitentscheidung. Sie nehmen vielmehr auf Antrag eigenständig einen Eingriff vor, der – auch soweit er funktional Ausübung vollziehender Gewalt ist – im Interesse des besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen wird (BVerfGE 107, 395 <406>; 116, 1 <10>). Nach diesen Maßgaben ist Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet gegenüber der Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht (BVerfGE 116, 1 <10>).

Kennzeichen der – nicht Art. 19 Abs. 4 GG unterfallenden – Rechtsprechung ist dagegen typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (BVerfGE 103, 111 <138>; 138, 33 <40 Rn. 18>).

c) Danach ist die Bestätigung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht gemäß § 248 InsO der rechtsprechenden Gewalt im Sinne von Art. 92 GG und mithin nicht der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zuzuordnen, so dass der Schutzbereich des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) eröffnet ist. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeentscheidung nach § 253 InsO, unabhängig davon, ob sie in einem normalen Beschwerdeverfahren oder im verkürzten Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO ergeht. Mit der Insolvenzplanbestätigung gemäß § 248 InsO erfolgt, insbesondere soweit wie hier der Schutz eines dem Insolvenzplan widersprechenden Gläubigers in Rede steht, eine letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall in einem besonders geregelten Verfahren.

Im Insolvenzplanverfahren gemäß §§ 217 ff. InsO können die Verfahrensbeteiligten von der gesetzlichen Zwangsverwertung abweichen und sich vom Leitbild der Zwangsvollstreckung entfernen (vgl. Ganter/Bruns, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, Vorbemerkungen vor §§ 2 bis 10 Rn. 7). Der durch den Insolvenzverwalter oder Schuldner aufgestellte Insolvenzplan (§ 218 Abs. 1 Satz 1 InsO) bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Gläubiger und der Anteilsinhaber nach Maßgabe von §§ 244 ff. InsO sowie des Schuldners gemäß § 247 InsO. Anschließend muss der Plan durch das Insolvenzgericht bestätigt werden (§ 248 InsO). Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören (§ 248 Abs. 2 InsO). Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist (§ 250 InsO). Das Insolvenzgericht hat darüber hinaus einen Minderheitenschutz sicherzustellen (§ 251 InsO). Auf Antrag eines Gläubigers, der dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen hat, ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde.

Die Planbestätigung durch den Insolvenzrichter dient damit zum einen der Kontrolle der Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die einen fairen Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Planbeteiligten gewährleisten. Zum andern hat sie streitentscheidende Funktion und dient der letztverbindlichen Klärung der Rechtslage, soweit ein Gläubiger dem Plan widerspricht. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO).

2. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende grundrechtsgleiche Recht auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 107, 395 <402>; 112, 185 <207>). Hat der Gesetzgeber sich aber für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 40, 272 <275>; 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 79, 372 <378>; 122, 248 <271>; 125, 104 <137>). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, ist dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Das Gericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 112, 185 <208>; 122, 248 <271>). Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>).

3. Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung von § 253 Abs. 4 InsO durch das Landgericht auch unter Berücksichtigung der Grenzen, die der Gesetzgeber einer Prüfung durch das Beschwerdegericht mit der Vorschrift gesetzt hat, nicht gerecht.

a) Gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO ist Voraussetzung für die unverzügliche Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, dass das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen.

aa) Abzuwägen ist danach zwischen den Folgen einer Verzögerung des Planvollzugs für die übrigen Planbetroffenen durch ein Beschwerdeverfahren gemäß § 253 Abs. 1 und 2 InsO und den Nachteilen für den Beschwerdeführer durch den sofortigen Planvollzug. Der Gesetzgeber sah die Gefahr, dass der Vollzug des Insolvenzplans und damit die Umsetzung des dem Plan zugrundeliegenden Sanierungskonzepts durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bestätigungsbeschluss verzögert und mitunter auch gefährdet werden könnte. Er wollte dem Bedürfnis Rechnung tragen, das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführer gegen das Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten in Ausgleich zu bringen, und deshalb die Möglichkeit schaffen, die Beschwerde auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückzuweisen, sofern das Vollzugsinteresse der Beteiligten das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers überwiegt (BTDrucks 17/7511, S. 36).

Zu vergleichen ist also die Lage bei einer sofortigen Bestätigung des Insolvenzplans ohne Sachprüfung der Beschwerde mit der Lage, die sich bei einer späteren Bestätigung des Insolvenzplans nach rechtskräftiger Sachprüfung der Beschwerde ergibt. Es geht mithin um Nachteile, die sich für die Umsetzung des Insolvenzplans aus der Verzögerung durch eine möglicherweise umfangreiche und schwierige Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung in der Beschwerdeinstanz ergeben können, nicht um Nachteile einer möglichen Aufhebung des Insolvenzplans im Beschwerdeverfahren für die übrigen Planbetroffenen (vgl. Kern, in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2019, § 253 Rn. 56; Sinz, in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2020, § 253 Rn. 69; Spliedt, in: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 253 Rn. 19; ferner LG Hamburg, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 326 T 163/14 -, juris, Rn. 26; LG München, Beschluss vom 28. November 2018 – 14 T 12593/18 -, juris, Rn. 43 f.).

bb) Das Landgericht geht zwar zunächst zutreffend davon aus, dass es für die Abwägung auf die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs ankommt. Bei seiner Subsumtion stellt es jedoch auf die Nachteile ab, die eintreten würden, wenn der Insolvenzplan nicht umgesetzt würde. Es weist auf das seit längerer Zeit stillstehende Bauvorhaben auf dem Grundstück hin, das den einzigen Vermögenswert der Insolvenzschuldnerin darstelle und dessen wirtschaftliche Verwertung deshalb sorgfältig betrieben werden müsse. Das darauf befindliche Bauwerk im Rohbaustadium werde seit einigen Jahren nicht mehr fortgeführt und sei seit geraumer Zeit der Witterung ausgesetzt, ohne dass nennenswerte Schutzmaßnahmen erfolgt seien. Würde der Insolvenzplan nicht umgesetzt, so das Landgericht, müsse befürchtet werden, dass dieser Zustand noch länger anhalte, weil es dann dazu kommen dürfte, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht X… um den Übereignungsanspruch der Beschwerdeführerin in der Berufungsinstanz fortgesetzt werde. In diesem Zeitraum wäre das begonnene Bauwerk weiterhin ungeschützt Witterungseinflüssen und möglicherweise auch Beschädigungen durch unbefugte Dritte ausgesetzt. Je nach Art und Umfang von Schäden, die dabei eintreten könnten, wäre zu befürchten, dass das begonnene Bauwerk schlimmstenfalls nach rechtskräftiger Klärung aller Rechtsfragen nicht mehr für den Weiterbau verwertet werden könnte.

Damit nimmt das Landgericht lediglich eine gänzlich unterbleibende Umsetzung des Insolvenzplans, wie sie auch im Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin im normalen Beschwerdeverfahren eintreten könnte, in den Blick, nicht aber Nachteile, die sich gerade aus einer Verzögerung der Umsetzung wegen der Dauer des Beschwerdeverfahrens ergeben können. Auf diese Weise verkennt das Landgericht grundlegend den Zweck, den der Gesetzgeber mit § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO verfolgt, und schränkt das Rechtsmittel des Beschwerdeführers in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise ein. Nachteile durch die Dauer des Beschwerdeverfahrens stellt das Landgericht weder fest, noch sind sie sonst ersichtlich. Von dem Kaufvertrag über das Grundstück der Schuldnerin kann der Verwalter noch bis zum 31. März 2021 zurücktreten, wenn die im Insolvenzplan erklärte Löschungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht bis zum 28. Februar 2021 vorliegt. Es ist nicht erkennbar, warum das Beschwerdeverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach der am 24. Februar 2020 erfolgten Bestätigung des Insolvenzplans abgeschlossen werden kann oder warum schon eine Verzögerung während dieses Zeitraums eine Umsetzung des Insolvenzplans gefährden würde.

b) Ebenso wenig genügt die Anwendung von § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO durch das Landgericht den Anforderungen des verfassungsrechtlich begründeten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Dabei kann offenbleiben, ob schon seine Auslegung des Tatbestandsmerkmals „besonders schwerer Rechtsverstoß“ im Sinne eines offensichtlichen Rechtsverstoßes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil sie weder vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt ist noch sich ohne Weiteres aus dem aktienrechtlichen Freigabeverfahren gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG ableiten lässt, dem die Norm nach dem Willen des Gesetzgebers nachgebildet ist (vgl. BTDrucks 17/7511, S. 36). Auch ausgehend von der Auslegung durch das Landgericht lässt jedenfalls dessen Subsumtion den – vom Gesetzgeber im Freigabeverfahren gerade für schwere Rechtsverstöße uneingeschränkt gewährten – Rechtsschutz gänzlich leerlaufen. Denn das Landgericht nimmt eine Rechtsprüfung, die diese Bezeichnung verdient, überhaupt nicht vor, so dass seine Bewertung, es mangele an der Offensichtlichkeit eines Rechtsverstoßes, jeglicher Grundlage entbehrt.

aa) Mit der zentralen Frage, ob eine Verletzung der durch die §§ 248 bis 252 InsO geschützten Rechte der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – IX ZB 26/14 -, BGHZ 202, 133 <146 Rn. 35>), insbesondere ob § 217 InsO ungeachtet der Regelung des § 106 InsO überhaupt eine Einbeziehung der vormerkungsgesicherten Forderung der Beschwerdeführerin auf Übereignung des Grundstücks in den Insolvenzplan erlaubt oder ob dem Plan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen ist, weil die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 – IX ZB 103/15 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 26. April 2018 – IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 14), beschäftigt sich das Landgericht nur mit einem Satz. Dem Amtsgericht und dem Insolvenzverwalter sei darin zuzustimmen, dass der Verlust der Auflassungsvormerkung nicht Gegenstand, sondern lediglich Reflex der Regelung im Insolvenzplan sei.

Schon bei einer nur oberflächlichen Prüfung hätte sich dem Landgericht indes aufdrängen müssen, dass § 217 InsO seinem Wortlaut nach als möglichen Planinhalt nur die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger bezeichnet. Bei dem gemäß § 106 InsO mit Vormerkung gesicherten Recht handelt es sich dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um die Verstärkung eines schuldrechtlichen Anspruchs, um eine Sache aus der Ist-Masse als nicht zur Soll-Masse gehörend herauszulösen, also inhaltlich um Aussonderung oder jedenfalls um eine mit dem Aussonderungsrecht vergleichbare Befugnis (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 – IX ZB 39/05 -, juris, Rn. 11, m.w.N.; Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 288/14 -, juris, Rn. 11). Der Gläubiger einer vormerkungsgesicherten Forderung ist damit weder der Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger noch der Gruppe der Insolvenzgläubiger zuzurechnen. Das Schrifttum vertritt deshalb, soweit erkennbar, einhellig die Auffassung, dass Rechte eines Gläubigers, dem gemäß § 106 InsO ein vormerkungsgesicherter Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks zusteht, nicht zwangsweise, also ohne Zustimmung des betroffenen Gläubigers durch einen „Zwangsvergleich“, den Regelungen eines Insolvenzplans unterworfen werden können (vgl. Andres, in: Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018, § 217 Rn. 2, 9; Marotzke, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 10. Aufl. 2020, § 106 Rn. 31 f.; Eidenmüller, in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 89; Rühle, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 217 Rn. 15 (Okt. 2018); Brünkmanns, in: Brünkmanns/Thole, Handbuch Insolvenzplan, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 233; vgl. ferner BTDrucks 12/2443, S. 195). Aus der Stellungnahme des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Verfahren ergibt sich nichts anderes. Warum angesichts dieser einhelligen Beurteilung in der Einbeziehung einer vormerkungsgesicherten Forderung in den Insolvenzplan kein „offensichtlicher“ Verstoß gegen § 217 InsO vorliegen soll, erschließt sich nicht.

bb) Wegen des Ausfalls dieser Prüfung befasst sich das Landgericht auch nicht näher mit der Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der vormerkungsgesicherte Anspruch – wie der Insolvenzverwalter geltend macht – anfechtbar erworben worden ist (§§ 129 ff. InsO), und ob über die Anfechtbarkeit gegen den Widerspruch des Forderungsinhabers im Insolvenzplan entschieden werden kann. Auch das Amtsgericht hat diese Frage letztlich offen gelassen. Sie wird – unabhängig davon, ob die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen als „Verwertung der Insolvenzmasse“ (§ 217 InsO) grundsätzlich einer Planregelung zugänglich ist – gerade zu Lasten des Anspruchsgegners von Teilen des Schrifttums ausdrücklich verneint (vgl. Haas, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 10. Aufl. 2020, § 217 Rn. 4; Münch, in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2019, § 217 Rn. 49 Fn. 591; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 129 Rn. 71).

cc) Da das Landgericht keiner dieser Rechtsfragen auch nur ansatzweise nachgegangen ist, hat es sich jeder Grundlage begeben für die Bewertung, ob ein schwerer oder jedenfalls ein offensichtlicher Rechtsverstoß im Sinne von § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO vorliegt. Damit wird es dem Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung des Freigabeverfahrens in § 253 Abs. 4 InsO nicht gerecht.

4. Da die Entscheidung des Landgerichts bereits gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen die weiteren von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte vorliegt.

III.

1. Danach war festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts vom 25. März 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 BVerfGG). Der Beschluss war aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 – 1 BvR 1920/03 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 – 2 BvR 548/16 -, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 – 2 BvR 2425/18 -, Rn. 28).

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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