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OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2020 – 4 U 134/18

§ 1 S 1 VVG, § 64 S 1 GmbHG

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) „Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen, (…) von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen“ ist dahingehend auszulegen, dass der Versicherungsschutz für Schadensersatz nicht den Ersatzanspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer nach § 64 GmbHG umfasst (Festhaltung OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
. 20. Juli 2018, 4 U 93/16).

Die Beklagte bietet gemäß § 1 Nr. 1.2 AVB-O Versicherungsschutz – allein – für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden. Dabei umfasst der Versicherungsschutz die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen, § 3 Nr. 1 AVB-O.

Bei dem gesetzlichen Haftpflichtanspruch gemäß § 64 GmbHG handelt es sich nicht um einen solchen, aufgrund dessen die versicherte Person für einen Vermögensschaden haftpflichtig ist, und der deshalb unter einen derartigen D&O-Versicherungsschutz für Schadenersatz fällt (Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, zitiert nach juris, Rdnr. 83 ff. unter Hinweis auf OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, Beschuss vom 1. April 2016, Az. 8 W 20/16; BeckRS 2016, 125428 Rdnr. 38; Cyrus in: NZG 2018, 7, 8 f.). Eine Auslegung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass der dort genannte Schadenersatzanspruch auch den Ersatzanspruch nach § 64 GmbHG erfasst, kommt nicht in Betracht (Senatsurteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16, zitiert nach juris, Rdnr. 84 ff.).

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I D & O Versicherung I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: D&O Versicherung, GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG