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OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2022 – 2 U 17/20

EPÜ Art. 64, Art. 69; PatG § 9 S. 2 Nr. 3, § 139 Abs. 1 und 2, § 140a Abs. 3, § 140b Abs. 1 und 3;

ZPO § 138, § 529, § 531

1. Unstreitige Tatsachen sind im Berufungsverfahren selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind.

2. Die Substantiierungslast des Bestreitenden hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Substantiiertes Vorbringen kann danach grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden.

3. Hat die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, so muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert Bestreiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der  maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.

Tenor

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. März 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4b O 73/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.  Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Tore im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die hergestellt werden mittels eines Verfahrens zur Herstellung eines Tores, umfassend:

Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen; Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment und Zusammenfügen der Torsegmente, um ein zusammengefügtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Eingangs- und Ausgangs-Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine vorzulegen hat

und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 401 XXA erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird.

II.

Es wird festgestellt, die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 401 XXA (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. 4

Das Klagepatent wurde am 24. Februar 2010 unter Inanspruchnahme der Priorität der der US 202XXB P vom 27. Februar 2009 sowie der US 560XXC vom 16. September 2009 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 4. Januar 2012. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 24. April 2013 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. 5

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Door manufacturing system and method“ (System und Verfahren zur Herstellung von Türen). Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst: 6

„A method of manufacturing a door, comprising: 7

dividing a first digital image into a number of parallel sections to form multiple section images; printing with ink (308) each of the section images on a separate painted metal door segment (300), and assembling the door segments (300) so as to create an assembled door (10) having the appearance of the first digital image.“ 8

Und in der eingetragenen deutschen Übersetzung: 9

„Verfahren zur Herstellung eines Tors, umfassend: 10

Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen; Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte (308) auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment (300), und Zusammenfügen der Torsegmente (300), um ein zusammengefügtes Tor (10) mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen.” 11

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 4 und 15 erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Teil eines Hauses mit einer daran angebauten Garage mit einem Überkopfgaragentor, das mittels des unter Schutz gestellten Verfahrens hergestellt wurde. 12

Figur 4 zeigt einen Aufriss der in Figur 1 dargestellten Garage einschließlich der Führungsschienen zur Verbindung des Tors mit der Garage: 13

Schließlich veranschaulicht Figur 15 ein erfindungsgemäßes Herstellungsverfahren in Form eines Blockdiagramms: 14

Die Beklagte ist ein tschechisches Unternehmen, das unter anderem Garagentore herstellt und vertreibt. Sie bot auf der Messe „B“ in Stuttgart Garagentore an, die mit dem als Anlage B&B 3 zur Akte gereichten Prospekt „C“ beworben wurden. Zudem lieferte die Beklagte an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Muster ein bedrucktes Garagentor (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Anlagen B&B 4, B&B 5, B&B 6 sowie auf die in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2020 überreichten Bilderserien verwiesen. 15

Die Klägerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents. Nach ihrer Auffassung macht die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. 16

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents mit der Begründung in Abrede gestellt, das Klagepatent betreffe nicht den Druck als Solches, sondern eine komplexe Fertigung des gesamten Garagentores in automatisierter Form. Abgesehen davon setze die Beklagte den erfindungsgemäßen Druckprozess bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform in Ermanglung der Aufteilung von Bildern in neue Einzelbilder nicht ein. Bei dem durch die Beklagte eingesetzten Verfahren werde lediglich die Größe des Gesamtbildes bearbeitet, damit dieses auf das gesamte Garagentor passe. So könnten auch die Ränder der Torelemente bedruckt werden, um am Ende ein schlüssiges Bild auf dem Garagentor zu erhalten. Der Drucker pausiere lediglich, wenn ein neues Torelement eingelegt werden müsse. Dabei komme es nicht zu einem aktiven Teilen oder Schneiden des Bildes in einzelne Datensätze. Dies sei vielmehr rein mechanisch bedingt. Zudem werde eine Beschichtung vor dem Drucken abgeschliffen und entfettet, um so eine bessere Haftung der Tinte zu erzielen. Schließlich könne es bei dem durch die Beklagte eingesetzten Verfahren zu Überlappungen kommen, so dass am Ende nicht zwingend das erste Bild entstehe. 17

Mit Urteil vom 24. März 2020 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 18

Patentanspruch 1 gebe nach seinem Wortlaut nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form ein Abschnittsbild vorliegen müsse. Weder sei es notwendig, dass die Abschnittsbilder jeweils in einer eigenen Datei gespeichert würden, noch, dass das Teilen vollständig abgeschlossen sein müsse, bevor mit dem Druck begonnen werde. Aus der Notwendigkeit des Teilens in Abschnittsbilder ergebe sich lediglich, dass zu irgend einem Zeitpunkt voneinander getrennte Datensätze vorliegen müssten, die die den Abschnittsbildern entsprechenden Daten enthielten. Bei einer Zusammenschau der einzelnen Verfahrensschritte sei eine bestimmte Verfahrensreihenfolge dahingehend impliziert, dass das Teilen in Abschnittsbilder wenigstens soweit fortgeschritten sein müsse, dass zumindest ein erstes Abschnittsbild vollständig vorliege, bevor mit dem Drucken begonnen werden könne. Um mit dem Drucken eines Abschnittsbildes beginnen zu können, müsse dieses überhaupt erst existieren. Folglich müsse das Teilen in zumindest ein Abschnittsbild bei Druckbeginn bereits stattgefunden haben. Gleiches gelte auch für die weiteren Abschnittsbilder. Auch diese müssten jeweils vollständig vorliegen, bevor mit dem Druck des jeweiligen Abschnittsbildes begonnen werden könne. Die Notwendigkeit des Vorliegens eines Abschnittsbildes vor Druckbeginn ergebe sich auch daraus, dass die Maße bzw. Proportionen des ersten Bildes bei Druckbeginn feststehen müssten, damit diese mit dem zu bedruckenden Torsegment korrespondierten. Nur so werde gewährleistet, dass die später zusammengefügten Torsegmente im Erscheinungsbild dem ersten Bild entsprächen. Einem Teilen in Abschnittsbilder stehe es dabei nicht entgegen, wenn sich die parallelen Abschnitte teilweise überlappen. Das Bedrucken müsse den Besonderheiten von Torpaneelen Rechnung tragen, wie beispielsweise vorhandenen Rändern oder überlappenden Teilen. Insofern könne es erforderlich sein, zwei Torpaneele überlappend zu bedrucken, um dem Garagentor im zusammengebauten Zustand möglichst das Erscheinungsbild des ersten Bildes zu verleihen. Die Beschreibung des Klagepatents äußere sich zu dieser Möglichkeit nicht und schließe sich überlappende Abschnittsbilder damit nicht aus. 19

Ausgehend von einem solchen Verständnis stelle die angegriffene Ausführungsform kein unmittelbares, patentverletzendes Verfahrenserzeugnis dar. Die Aufteilung eines ersten Bildes in parallele Abschnitte vor Druckbeginn lasse sich nicht feststellen. 20

Nach dem Klägervortrag solle sich aus den überlappenden Bereichen der Torsegmente, auf denen sich auch das Bild überlappe, ergeben, dass das Bild vor dem Druck in Abschnitte aufgeteilt werde. Werde nur ein Bild gedruckt, seien die Daten mit dem Drucken „verbraucht“ und könnten nicht erneut auf ein weiteres Torsegment gedruckt werden. Insofern sei es zwingend notwendig, ein Bild vorher in Abschnitte aufzuteilen, wenn Bereiche des Bildes mehrfach gedruckt werden sollen. 21

Die Beklagte habe dem entgegengehalten, der Drucker arbeite bei dem durch sie eingesetzten Verfahren nur mit einem Bild. Dieses Bild werde vor dem Senden der Bilddatei an den Drucker formatiert, damit es an die Torsegmente angepasst sei. Der Drucker müsse dann nur auf ein bestimmtes Format von Torsegmenten eingestellt sein und könne mit dem Drucken des Bildes beginnen. Der Drucker sei so eingestellt, dass er das Torsegment kippe, wenn mit dem Druck der Schrägkante begonnen werde, um einen gleichbleibenden Abstand zwischen den Druckköpfen und dem Torsegment zu gewährleisten. Auch werde der Druck automatisch gestoppt, wenn das Bedrucken eines Torsegmentes beendet sei. Es müsse dann ein neues Torsegment eingelegt werden. Aufgrund der Voreinstellung könne der Drucker einen bestimmten Bildbereich erneut auf das nächste Torsegment drucken, um eine Überlappung zu erzielen. 22

Der Vortrag der Beklagten sei an sich schlüssig. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Drucker durch eine Software gesteuert werde, die den Befehl erteile, einen bestimmten Bereich des Bildes zweifach zu drucken, um eine Überlappung zu erreichen. Es sei nicht erkennbar, dass zur Erzielung dieses Effektes ein Aufteilen in Bilder zwingend notwendig sei, da die Daten in irgendeiner Art und Weise verbraucht seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Drucker über einen ausreichenden Zwischenspeicher verfüge, da er sonst das Bild gar nicht speichern könne. Aufgrund der Voreinstellungen betreffend die Maße und Optionen des einzulegenden Torsegments sei es auch ohne Weiteres möglich, auf der Software des Druckers basierende Bildbereiche überlappend zu drucken. Schließlich sei denkbar, dass der Drucker die Daten wiederholt aus dem Datensatz des Gesamtbildes gewinne. Überdies habe der Hersteller der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten bestätigt, dass der Drucker bei dem zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten Verfahren keine Abschnittsbilder erstelle, sondern ein Gesamtbild drucke. Der Umstand, dass der Drucker mit dem Druck pausiere, wenn das Bedrucken eines Torsegmentes beendet werde, stelle kein Teilen in Abschnittsbilder dar. Auch wenn damit eine „manuelle“ Teilung verbunden sei, liege das erste Bild noch nicht vor, bevor mit dem Druck begonnen werde. Vielmehr fielen das Teilen und das Drucken zusammen, was wiederum nicht der erfindungsgemäßen Lehre entspreche. Vor dem Hintergrund des hinreichend substantiierten Vortrages der Beklagten sei es Aufgabe der Klägerin, näher dazu vorzutragen, warum der von der Beklagten verwendete Drucker zwingend das eingespeiste Bild in Abschnittsbilder unterteile. Zum Bedrucken von Torsegmenten seien verschiedene Verfahren denkbar, wobei sich das durch das Klagepatent vorgeschlagene und das durch die Beklagte beschriebene Verfahren gleichwertig gegenüberstünden. 23

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 1. April 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. April 2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes, auf eine Verurteilung der Beklagten gerichtetes Begehren weiterverfolgt. 24

Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend: 25

Das mit dem Klagepatent unter Schutz gestellte Verfahren unterscheide sich maßgeblich dadurch von dem als nachteilig angesehenen Stand der Technik, dass anstelle des Torblattes als Ganzes einzelne Torsegmente mit entsprechenden Abschnittsbildern bedruckt würden, wobei erst nach dem Zusammenfügen der so bedruckten Torsegmente ein zusammengefügtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes erzeugt werde. Den Erläuterungen in der Klagepatentbeschreibung entnehme der Fachmann, dass im Rahmen der Erfindung daran gedacht sei, die Abschnittsbilder erst während des Druckvorgangs zu erstellen, weil nur so der Einsatz von Toren unterschiedlicher Länge ohne (vorherige) Anpassung der Zeitgebung möglich sei. Dementsprechend enthalte Patentanspruch 1 keinerlei Vorgaben zur zeitlichen Abfolge der Erstellung der Abschnittsbilder und des Bedruckens der Metalltorsegmente. In den Schutzbereich des Klagepatents falle daher auch eine Gestaltung, bei der erst im Verlauf des Druckvorgangs festgelegt werde, mit welchen Daten der Druckvorgang für das einzelne Metalltorsegment abgeschlossen werden solle. Nur so werde die Bedruckung unterschiedlicher Torsegmentformate auf Grundlage der sequentiellen Erfassung des vorlaufenden und des nachlaufenden Randes ohne Einstellung der Zeitgebung zum Bedrucken ermöglicht. Soweit die Kammer demgegenüber fordere, das Teilen des Gesamtbildes in Abschnittsbilder müsse zumindest derart abgeschlossen sein, dass wenigstens ein erstes Abschnittsbild vollständig vorliege, bevor der Druckvorgang begonnen werden könne, finde dies weder im Anspruchswortlaut noch in der Klagepatentbeschreibung eine Grundlage. Vom Schutzbereich umfasst seien vielmehr auch solche Verfahren, bei denen das Erstellen der Abschnittsbilder erst abgeschlossen werde, wenn bereits die ersten Zeilen des Abschnittsbildes gedruckt wurden. Zur Abgrenzung vom als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik reiche es aus, dass überhaupt eine Unterteilung des digitalen Bildes in Abschnittsbilder erfolge, die dann auf Metalltorsegmente gedruckt würden. 26

Von der so umschriebenen technischen Lehre mache die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß Gebrauch. Anders als bei den im Klagepatent als bekannt vorausgesetzten Verfahren werde das Tor nicht als Ganzes bedruckt, sondern nur einzelne Torsegmente mit einzelnen Abschnittsbildern, wobei das Drucken auf mit einer Grundierung versehenden Metalltorsegmenten erfolge. Bei dem von der Beklagten zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Verfahren komme es zudem nicht nur zum Pausieren des Druckers nach Drucken des ersten Abschnittsbildes. Der Beginn des Druckvorgangs für das zweite Abschnittsbild werde vielmehr in Abhängigkeit von den zuletzt zum Bedrucken des ersten Abschnittsbildes verwendeten Daten bestimmt, um so eine überlappende Bedruckung mit entsprechenden Abschnittsbildern zu ermöglichen. Bei dem zum Herstellen der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Verfahren stehe der Beginn des einzelnen Abschnittsbildes vor Beginn des Druckvorgangs für dieses Abschnittsbild fest. 27

Selbst wenn das Ende des Abschnittsbildes erst während des Druckvorgangs festgelegt würde, wäre dies für die Verwirklichung der mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre unschädlich, weil entgegen der Annahme im erstinstanzlichen Urteil von der mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre auch solche Verfahren erfasst würden, bei denen das Teilen und das Drucken zusammenfielen. Abgesehen davon gestehe die Beklagte in den als Anlagen B 1 und B 5 zur Akte gereichten Unterlagen selbst zu, dass bei den zum Herstellen der angegriffenen Ausführungsform angewendeten Verfahren ein Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte erfolge, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen. 28

Die Klägerin beantragt, 29

zu erkennen wie geschehen. 30

Die Beklagte beantragt, 31

die Berufung zurückzuweisen. 32

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. 33

Beim Bedrucken der Torsegmente durch die Beklagte werde lediglich eine Datei (und damit ein ungeteiltes Bild) mithilfe der Software D geteilt. Eine Teilung eines Bildes in Abschnittsbilder finde nicht statt. Der Vortrag der Klägerin lasse nicht den Schluss zu, dass es zwangsläufig zum Teilen des Bildes vor dem Drucken kommen müsse. Es werde vielmehr die Größe des zu verwendenden Torsegmentes eingegeben. Es entstünden keine an die Torsegmente angepassten Abschnittsbilder, sondern der Drucker bekomme die Information über das zu bedruckende Torsegment. Eine Aufteilung des Bildes sei hiermit ebenfalls nicht verbunden. 34

Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Das Beklagtenvorbringen lasse sich nur so verstehen, dass die den einzelnen Torsegmenten zugeordneten Druckdaten vor Beginn des Druckvorgangs feststünden und in Abhängigkeit von der eingegebenen Größe des Torsegmentes derart skaliert würden, dass eine vollständige Bedruckung des Torsegments erfolge. Das bedeute nichts anderes, als dass die beanstandeten Produkte mit solchen Verfahren hergestellt würden, bei denen das Teilen des ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte zur Erstellung mehrerer Abschnittsbilder sogar vor Beginn des Druckvorgangs erfolge. Anderenfalls würde auch beim Einlegen eines Torsegmentes, dessen Größe die eingegebene Größe überschreite, nicht beobachtet werden, dass dieses Torsegment, wie durch die Beklagte behauptet, teilweise unbedruckt bleibe. Vielmehr würde eine Bedruckung dieses Torsegmentes auf Grundlage von Druckdaten erfolgen, die bei ordnungsgemäßer Bedruckung zum Bedrucken eines anderen Torsegmentes herangezogen würden. 35

Dass die Beklagte tatsächlich Abschnittsbilder als getrennte Datensätze erzeuge, werde zum einen daraus deutlich, dass sie auch einzelne bedruckte Torsegmente als Ersatzpaneele anbiete. Zum anderen sei auf dem Videokanal der Beklagten ein durch die Klägerin als Anlage K 18 zur Akte gereichtes Video abrufbar, welches neben der Vorbereitung eines Paneels für den Farbdruck auch den Druckvorgang selbst zeige. Wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutliche, werde das Paneel danach in Querrichtung bedruckt: 36

Dieser Druckvorgang ermögliche die Erzeugung von Überlappungen an den Übergängen der Paneele. Bei einem Druck in Querrichtung sei die Erzeugung derartiger Überlappungen zwangsläufig nur dann möglich, wenn das auf das gesamte Tor zu druckende Bild in Abschnittsbilder geteilt worden sei. Auf andere Weise sei dem Drucker nicht vermittelbar, dass bestimmte Segmente des Gesamtbildes – bewerkstelligt dadurch, dass der Endbereich eines Abschnittsbildes und der Anfangsbereich des darauffolgenden Abschnittsbildes dasselbe Segment des Gesamtbildes aufweisen – zweimal gedruckt werden sollen. 37

Die Beklagte hat diesen Vortrag als verspätet gerügt. Insbesondere handele es sich bei dem Vorbringen zum Querdruck der Paneele um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel. Ein Grund für dessen Zulassung sei nicht ersichtlich. Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass die Klägerin das als Anlage K 18 vorgelegte Video, wie von ihr behauptet, erstmals im Oktober 2021 entdeckt habe. 38

Abgesehen davon sei der Vortrag zum Querdruck auch in der Sache unschlüssig.  Weshalb eine Überlappung zwangsläufig nur möglich sein solle, wenn die Bilder in Abschnittsbilder geteilt würden, habe die Klägerin nicht näher erläutert. Derartiges werde auch weder durch das zur Akte gereichte Video noch durch die vorgelegten Bilder belegt. Ebenso wenig lege die Klägerin dar, weshalb der Druck in Querrichtung in Verbindung mit der Aufteilung der Motive in Abschnittsbilder stehen solle. Aus einer, durch die Beklagte vorgelegten Abbildung des Bedienungsbildschirms der angegriffenen Ausführungsform (vgl. Anlage B 11, Bl. 476 f. GA) gehe eindeutig hervor, dass nur eine Datei als Ganzes verarbeitet werde. Zudem seien auf dem Bedienungsbildschirm die exakten Maße des gesamten Garagentores sowie das gesamte Druckmotiv zu erkennen. Der Drucker drucke daher das gesamte Motiv und nicht einzelne Abschnittsbilder. 39

Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegen getreten. 40

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 41

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens in der Berufungsinstanz stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents dar, weswegen die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum Rückruf sowie – dem Grunde nach – zum Schadenersatz verpflichtet ist. Der Klägerin stehen entsprechende Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. 43

1.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von (Garagen-) Toren. 45

Konventionelle Überkopfgaragentore bestehen üblicherweise aus einem vertikalen Stoß horizontaler klappbarer Abschnitte, die untereinander durch Scharniere verbunden sind und von einer Führungsschiene getragen werden. Bei solchen Toren entstehen, wenn sich das Tor in einer geschlossenen, vertikalen Position befindet, dort, wo die horizontalen Paneele des Tores zusammentreffen, sichtbare Falze. Derartige Falze lenken jedoch von der Ästhetik des Tores ab und ermöglichen das Eindringen von Feuchtigkeit, Wind und Schmutz durch das Garagentor. Zudem kann die wiederholte Benutzung des Tores über längere Zeiträume dazu führen, dass sich diese Falze weiten, womit sich die Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit, Wind und Schmutz in die Garage erhöht (Abs. [0002] f.). 46

Die relativ hohen Gewichte, die Anzahl der Montageschritte und die Größe des Türblattes können dazu führen, dass die Herstellung eines solchen Garagentores langsam und arbeitsintensiv vonstattengeht, was zu hohen Herstellungskosten führen kann. Darüber hinaus erhöht sich die Anzahl an Produktionsfehlern, wodurch die Produktqualität sinkt (Abs. [0004]). 47

Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung weiter entnimmt, offenbart die WO-A1-03/084760 ein Verfahren zum Bedrucken eines Gegenstandes mit einem Bild, bei dem das Bild mittels eines Tintenstrahldruckkopfes gedruckt wird, der in konstantem Abstand zu einer ebenen Fläche des Gegenstandes gehalten wird (Abs. [0005]). 48

Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die in der Klagepatentbeschreibung nicht näher erläuterte Aufgabe zugrunde, ein Verfahren bereitzustellen, mit dem Garagentore einfacher und kostengünstiger bedruckt werden können. 49

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor: 50

Verfahren zur Herstellung eines Tors, umfassend: 51

1.              Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen; 52

2.              Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte (308) auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment (300), und 53

3.              Zusammenfügen der Torsegmente (300), um ein zusammengefügtes Tor (10) mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen. 54

2.

Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens in der Berufungsinstanz hat die Beklagte eine Verwirklichung der Merkmale 1. und 2. der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht mehr erheblich in Abrede gestellt. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 3 PatG. 56

a)

Das durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren zeichnet sich nicht allein dadurch aus, dass anders als im Stand der Technik (WO 03/084760 A1, Anlage B&B 10) nicht mehr ein ganzes Torblatt eine Druckvorrichtung durchläuft und dort bedruckt wird, sondern dass der Druckvorgang auf das Bedrucken einzelner, im Anschluss zu einem Gesamtbild zu verbindender Segmente aufgeteilt wird. Gefordert wird vielmehr das Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen und das Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment. Auch wenn der Fachmann dem für die Reichweite des Schutzbereichs maßgeblichen Patentanspruch 1 (Art. 69 EPÜ) keine dahingehende Vorgabe entnimmt, dass der Druckvorgang erst dann gestartet werden darf, wenn die Aufteilung des digitalen Bildes beendet ist, impliziert Patentanspruch 1 eine bestimmte zeitliche Reihenfolge. Er belässt es nicht bei der Forderung nach einer Teilung des ersten digitalen Bildes in einzelne parallele Abschnitte. Eine solche Aufteilung in eine Anzahl paralleler Abschnitte soll vielmehr erfolgen, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen, die ihrerseits mit Tinte (jeweils) auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment gedruckt werden sollen. Damit ein Abschnittsbild (und nicht lediglich das Gesamtbild bzw. ein Teil hiervon) gedruckt werden kann, muss es zuvor erstellt werden. Nicht vom Schutzbereich umfasst ist somit eine Gestaltung, bei welcher sich der Druckvorgang auf das Gesamtbild erstreckt und lediglich im Fall des Segmentwechsels kurzzeitig unterbrochen wird. 58

Eine Bestätigung hierfür erhält der Fachmann mit Blick auf Figur 15 des Klagepatents. Bei der dort gezeigten Ausführungsvariante der Erfindung werden der Druckvorrichtung parallel mehrere Segmente zugeführt und zeitgleich mit jeweils einem separaten Bild bedruckt. Auch wenn es sich lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt, das nur der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dient und daher grundsätzlich keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779 f. – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2021, 942, 944 – Anhängerkupplung II; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 02.12.2021, Az.: I-15 U 43/20, GRUR-RS 2021, 37601 – Schiebedach II; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 12/21, GRUR-RS 2021, 41553, Rz. 47  – Wärmedämmelement), geht daraus klar hervor, welches Grundprinzip dem erfindungsgemäßen Verfahren zugrundeliegt: Auf jedes Segment soll jeweils ein Abschnittsbild gedruckt werden, welches demnach mit Druckbeginn existieren muss. Eine, nicht den Schutzbereich beschränkende Ausführungsvariante zeigt Figur 15 nur insofern, als dass es erfindungsgemäß nicht zwingend eines parallelen Bedruckens mehrerer Segmente mit jeweils einem Abschnittsbild bedarf. 59

Nichts anderes folgt aus der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung, in der es heißt: 60

„ […] 61

dividing a first digital image into a number of parallel sections to form multiple section images; printing with ink (308) each of the section images on a separate painted metal door segment (300) […]” 62

Auch aus dem englischen Anspruchswortlaut geht somit klar hervor, dass es für eine Verwirklichung des beanspruchten Verfahrens der Einhaltung einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge bedarf: Gedruckt werden sollen die aus dem Teilungsvorgang gewonnenen Abschnittsbilder, was bedingt, dass das jeweilige Abschnittsbild im Zeitpunkt seines Druckes bereits existiert. Davon kann dann keine Rede mehr sein, wenn sich der Druckvorgang auf das (zunächst noch) ungeteilte Gesamtbild erstreckt, auch wenn dieses Gesamtbild nacheinander auf mehrere Metalltorsegmente gedruckt wird. Es mag sein, dass sich auch mit einem solchen Vorgehen vergleichbare Ergebnisse wie mit dem erfindungsgemäßen Verfahren erzielen lassen. Am Ende steht stets eine Vielzahl von bedruckten Metalltorsegmenten, die sich zu einem das Gesamtbild zeigenden Tor zusammenfügen lassen. Patentanspruch 1 stellt jedoch nicht ein bestimmtes Erzeugnis im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG, sondern ein Verfahren unter Schutz, so dass es entscheidend auf die unter Schutz gestellte Verfahrensführung ankommt. 63

Soweit die Klägerin ein weiteres Verständnis des Schutzbereichs aus den auf Figur 12 bezogenen Absätzen [0045] und [0046] herzuleiten versucht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dort heißt es in deutscher Übersetzung: 64

„Wie weiterhin in ABB.12 gezeigt, kann der Druckabschnitt 600 auch Innen- und Außentürsensoren 602, 604 umfassen, um einen gesteuerten Vorschub in den Druckabschnitt 600 zu ermöglichen. Die Sensoren 602, 604 tasten insbesondere die Einlaufkante und die Hinterkante des Torsegmentes ab. Bei einer Anordnung sind die Sensoren 602, 604 optische Sensoren, die einen Lichtstrahl nach oben oder unten richten, wenn eine Torkante das Licht passiert. Im Betrieb kann der Innensensor 602 so konfiguriert werden, dass er die Einlaufkante und vorzugsweise auch die Hinterkante während der Beförderung des Tores (z. B. über ein Endlosband oder einen Rollenvorschub) vom Montageabschnitt 500 zum Druckabschnitt 600 abtastet. Die Erfassung der Eintrittskante des Tores zeigt an oder signalisiert der Controllereinheit 1200 anderweitig, dass das Tor im Druckabschnitt 600 angekommen ist. Nach dem Druck tastet der Außensensor die Hinterkante des Tores ab und signalisiert der Controllereinheit, dass der Druckabschnitt bereit ist zur Aufnahme weiterer Tore. 65

Bei einer Konstruktion können die Türsensoren 602, 604 fotoelektrische Sensoren sein, die einen Gegenstand erfassen. Es können jedoch auch andere Arten von Sensoreinheiten sein, wie z. B. Kontaktfühler, kapazitive Sensoren oder Endschalter. Ein kapazitiver Sensor kann die Hinterkante des Tores erfassen, indem er eine Änderung der Kapazität durch das Tor erfasst, wenn das Tor am Detektor vorbeirückt. Die Torpositionssensoren 602, 604 sind operativ mit der Mikroprozessor-Controllereinheit 1200 über eine Schnittstellenkontroll-Hardware verbunden, z. B. über Kabel oder kabellose Verbindungen. Dies erlaubt es der Controllereinheit 1200 gleichfalls, ein von den Torsensoren 602, 604 generiertes Erfassungssignal zu empfangen und zu verarbeiten. So reduziert die aktive Steuerung Produktionsfehler, ohne von konventionellen Zeitrastern abhängig zu sein. Die sequentielle Erfassung der Einlauf- und der Hinterkante ermöglicht die Verwendung unterschiedlicher Torlängen ohne Anpassungen an das Timing. Darüber hinaus wird ein Tor geeignet erfasst, um mit dem Druckvorgang zu beginnen.“ 66

(Hervorhebungen hinzugefügt) 67

Die bei der in Figur 12 gezeigten Gestaltung zu findenden Sensoren dienen somit der Steuerung des Vorschubs in den Druckabschnitt und der Reduzierung von Produktionsfehlern durch eine aktive Steuerung des Transports der einzelnen Torsegmente. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Abtastung der Einlauf- und/oder Hinterkante eine an den jeweiligen Druckvorgang angepasste Teilung eines zu druckenden Gesamtbildes in Abschnittsbilder dergestalt realisiert werden soll, dass das Gesamtbild erst während eines laufenden Druckvorgangs in ein bestimmtes Abschnittsbild geteilt wird, sucht der Fachmann in den vorgenannten Abschnitten der Klagepatentbeschreibung vergebens. Soweit die sequentielle Erfassung der Einlauf- und der Hinterkante die Verwendung unterschiedlicher Torlängen ohne Anpassungen an das Timing ermöglichen soll, ist auch dieser Hinweis im Zusammenhang mit der den Sensoren zuvor zugewiesenen Funktion zu lesen. Dadurch, dass die Sensoren sowohl die Einlauf- als auch die Hinterkante der einzelnen Segmente erfassen, bedarf es keiner Steuerung des Druckvorgangs über vorgegebene Zeitfenster, die jeweils, ggf. auch manuell, an das zu bedruckende Segment angepasst werden müssen. Vielmehr wird eine automatische Anpassung des Druckvorgangs auf der Grundlage der Sensordaten ermöglicht. Nichts gesagt ist damit jedoch zum Inhalt der jeweils zu druckenden Informationen, zu deren Bearbeitung und zum Zeitpunkt einer Solchen. Ein dahingehender Rückschluss, das Klagepatent schließe ein paralleles Drucken und Teilen in Bezug auf einen bestimmten Abschnitt des Gesamtbildes nicht aus, lässt sich daraus somit nicht ziehen. 68

b)

Gemessen daran hat die Beklagte unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens in der Berufungsinstanz nicht erheblich in Abrede gestellt, dass das von ihr bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform zum Einsatz kommende Verfahren von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch macht. 70

aa)

Erstmals im Berufungsverfahren hat die Klägerin als Anlage K 18 ein Video präsentiert, wonach die einzelnen Paneele der angegriffenen Ausführungsform in Quer- und nicht – wie zunächst angenommen – in Längsrichtung bedruckt werden. Dieses neue tatsächliche Vorbringen hat die Beklagte nicht bestritten, weshalb diese Behauptung als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Sie ist auch in zweiter Instanz zu berücksichtigen. Das gilt schon deshalb, weil der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht für unstreitige Tatsachen gilt. Aus der die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel” im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäߧ 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde zu legen (BGHZ 161, 138, 141 ff. = NJW 2005, 291; BGHZ 166, 29 = NJW-RR 2006, 630 Rz. 6; BGHZ 177, 212 = NJW 2008, 3434 Rz. 9 ff.; BGH, NJW-RR 2006, 755 R. 5; NJW 2009, 2532 Rz. 19; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urt. v. 13.08.2020 – I-2 U 52/19, GRUR-RS 2020, 49189, Rz. 68 – WC-Sitzgelenk II). 72

bb)

Ausgehend hiervon hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein solcher Druckvorgang in Querrichtung, der unstreitig auch die Erzeugung von Überlappungen an den Übergängen der Paneele ermöglicht, zwangsläufig nur dann realisiert werden könne, wenn das auf das gesamte Tor zu druckende Bild zuvor in einzelne Abschnittsbilder geteilt wurde. Auf andere Weise könne dem Drucker nicht vermittelt werden (insbesondere nicht durch das manuelle Anhalten und Neujustieren des Druckkopfes), dass bestimmte Segmente des Gesamtbildes zweimal gedruckt werden sollen. Letzteres werde dadurch bewerkstelligt, dass der Endbereich des Abschnittsbildes und der Anfangsbereich des darauffolgenden Abschnittsbildes dasselbe Segment des Gesamtbildes aufwiesen. 74

Ist dem so, macht die Beklagte von dem durch das Klagepatent geschützten Verfahren wortsinngemäß Gebrauch. Es wird ein erstes digitales Bild in eine Anzahl paralleler Abschnitte geteilt, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen, wobei jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment gedruckt wird (Merkmale 1. und 2.). Im Anschluss werden die Torsegmente unstreitig zusammengefügt, um ein zusammengefügtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen (Merkmal 3.). 75

cc)

Den durch die Klägerin auf dieser Grundlage erhobenen Verletzungsvorwurf kann die Beklagte nicht dadurch erheblich Bestreiten, dass sie lediglich den klägerischen Vortrag dahingehend kritisiert, es fehle an genaueren Angaben zur behaupteten Zwangsläufigkeit. 77

(1)

Die Substantiierungslast des Bestreitenden hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat: Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (BeckOK ZPO/Bacher, 43. Edition Stand: 01.12.2021, § 286 Rz. 18). Dabei obliegt es zunächst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren (BGH, NJW 1999, 1404). Je detaillierter ihr Vorbringen ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, NJW-RR 2011, XXA9; BGH, NJW-RR 2015, 468; BGH, NJW-RR 2018, 1089; BGH, NJW-RR 2020, 1320, jew. m.w.N.). Substantiiertes Vorbringen kann danach grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, NJW 2010, 1357; BGH, NZG 2018, 497; BGH, NZG 2020, 1149). Hat etwa die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, so muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert Bestreiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, NJW 1983, 687; BGH, NJW 1987, 2008; BGH, NJW 2005, 2614; BGH, NJW-RR 2019, 1332). In diesen Fällen ist einfaches Bestreiten mit Nichtwissen nicht zulässig, sondern es kann von dem Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, NJW 2008, 982, 984). Dies erfordert eine konkrete Erwiderung, indem sich die beklagte Partei aktiv an der Sachverhaltsaufklärung beteiligt, zu den einzelnen relevanten Behauptungen der klagenden Partei Stellung nimmt und eine eigene Darstellung dazu liefert, dass und weshalb diese Behauptung unzutreffend ist (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, GRUR-RR 2021, 421 – Montagegrube; Urt. v. 09.12.2021, GRUR-RS 2021, 39600, Rz. 65 – Rasierapparat). 79

(2)

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs genügt der Vortrag der Beklagten nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten. 81

Die durch die Klägerin aufgestellte Behauptung, der bei der Beklagten unstreitig eingesetzte Querdruck lasse sich ausschließlich durch eine vorherige Aufteilung des Bildes in Abschnittsbilder realisieren, kann die Beklagte nur dadurch Bestreiten, dass sie selbst konkret ein hiervon abweichendes Vorgehen benennt. Da sie das Verfahren selbst einsetzt und auch Rücksprache beim Hersteller der angegriffenen Ausführungsform halten kann, ist sie – anders als die Klägerin – dazu auch ohne Weiteres in der Lage. Eine solche Vortragslast trifft die Beklagte umso mehr, nachdem sie zunächst die (offenbar unzutreffende) Behauptung aufgestellt hat, bei dem durch sie eingesetzten Verfahren werde der Druckvorgang lediglich beim Übergang zu einem neuen Paneel unterbrochen. Dass sich ein solches Vorgehen schwerlich mit dem eingesetzten Querdruck in Einklang bringen lässt, bedarf keiner näheren Erläuterung. 82

Aus der durch die Beklagte als Anlage B 1 zur Akte gereichten Übersicht, in welcher sich die Herstellerin der eingesetzten Druckeinheit näher zum Druckverfahren äußert, folgt nichts anderes. Dort heißt es unter anderem bezogen auf Patentanspruch 1 des Klagepatents: 83

„[…] Similary as under the solution described in the patent, different images (as part of whole image that should be the result image on the doorways) can be printed on seperate segments on doorways. However, as regards the Device: 84

(i)             the motif is not cut into the sections to be printed on each segment prior to sending the image for printing; the size of the image is customized so that it fits to the doorway as a whole (this is done in a computer outside the Device) and then (after uploading the customized image into the Device) the Device starts printing on the first segment until it reaches the end and continues with printing on next segment; 85

[…] 86

Under printing type 2, it does print partial image on each segment (the way of „creating“ such partial image is different then cutting the image in advance before printing. 87

[…]“ 88

Und im Hinblick auf den, vergleichbare Verfahrensschritte beinhaltenden Patentanspruch 7: 89

„Under type 2) of printing, the assembled doorway does give the look of one compact image; however, such image is not divided before the printing (the image is sent as a whole for the printing) into sections that are each printed out on seperate segment and that creates together the final image […] 90

The Device does not divide the image before printing“. 91

Auch die Stellungnahme der Herstellerin lässt somit nicht im Ansatz erkennen, wie – wenn nicht durch die vorherige Aufteilung der sodann einzeln zu druckenden Abschnittsbilder – der bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform eingesetzte Querdruck realisiert werden soll. Allein das behauptete Hochladen des Gesamtbildes und des abschnittsweisen Drucks der Segmente reicht hierfür erkennbar nicht aus. 92

Nichts anderes folgt aus der durch die Beklagte als Anlage B 11 vorgelegten Abbildung des Bedienbildschirms der angegriffenen Ausführungsform. Weshalb dieser den Schluss zulassen soll, es werde – bis zum Abschluss des Drucks – nur eine Datei als Ganzes verarbeitet, erschließt sich nicht und wird durch die Beklagte auch nicht hinreichend erläutert. Allein die Eingabe der Gesamtmaße des Garagentores lässt ebenso wenig wie das Druckergebnis in Gestalt eines kompletten Garagentores Rückschlusse darauf zu, wie dieser Druck im Hintergrund – wenn nicht durch den Querdruck einzelner Abschnittsbilder – realisiert wird. Eine Erklärung zu dieser Frage ist die Beklagte bis zum Verhandlungsschlusszeitpunkt schuldig geblieben. 93

3.

Da die Beklagte durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent unmittelbar (§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG) verletzt, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen: 95

a) 96

Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. 97

b)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. 99

Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. 100

c)

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar ausArt. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG ohne Berücksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die ihr abverlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. 102

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 104

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. 105

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Schlagworte: Beweislasterleichterung, Beweislastumkehr, Darlegung, Darlegungs- und Beweislast, Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, objektive Beweislast, Sachvortrag, sekundäre Beweislast, sekundäre Darlegungslast, Vier-Augen-Gespräch, Waffengleichheit