GWB 1999 §§ 1, 33; GWB 2005 §§ 1, 33 Abs. 3; GWB § 33g Abs. 1 und 10; ZPO § 287 Abs. 1
Für die Darlegung eines kartellbedingten Preishöhenschadens genügt es, wenn der Kläger alle greifbaren Anhaltspunkte für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung vorträgt, zu deren Darlegung er ohne weiteres in der Lage ist. Die Vorlage einer Vergleichsmarktanalyse kann von ihm nicht verlangt werden, vielmehr können sich Anhaltspunkte je nach den Umständen des Einzelfalls auch aus sonstigen Indizien ergeben, die geeignet sind, auf einen erheblichen Schaden zu schließen.
Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Darlegungslast, Darlegungslast Anforderungen, Schätzungsgrundlagen, ZPO § 287