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OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2021 – 6 W 79/21

§ 926 ZPO, § 12 GKG

Wird dem Antragsteller einer einstweiligen Verfügung gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt und zahlt er den daraufhin angeforderten Kostenvorschuss zunächst nicht fristgerecht ein, liegt auch dann keine „Demnächst-Zustellung“ vor, wenn das Gericht der Hautpsache – wider seiner Vorschussanforderung nach § 12 GKG – ohne Eingang des Vorschusses Verhandlungstermin bestimmt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.7.2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht am 21.2.2020 (Bl. 22 ff. d.A.) eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, mit der dieser untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „A“ zu benutzen und/oder durch Dritte benutzen zu lassen.

Auf einen entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 27.7.2020 (Bl. 65 d.A.) dem Antragsteller eine Frist von drei Wochen zur Klageerhebung gesetzt. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 3.8.2020 zugestellt worden.

Die Klage des Antragstellers ist beim Gericht der Hauptsache am 21.8.2020 eingegangen. Das Gericht der Hauptsache hat den Antragsteller am 31.8.2020 zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert; dem ist der Antragsteller zunächst nicht nachgekommen.

Dennoch hat das Gericht der Hauptsache am 8.10.2020 einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Die Zustellung der Klage sowie die Ladung zum Verhandlungstermin ist sodann versehentlich nicht an den bestellten Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin erfolgt, sondern an diese persönlich. Mit Schreiben vom 26.11.2020 hat das Gericht der Hauptsache den Parteivertretern deshalb mitgeteilt, dass an die Antragsgegnerin bislang nicht wirksam zugestellt worden sei. Gleichzeitig hat es den anberaumten Verhandlungstermin aufgehoben und dem Antragsteller mitgeteilt, dass weitere verfahrensleitende Maßnahmen von der Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses abhingen.

Nach Zahlung des Kostenvorschusses am 1.12.2020 hat das Gericht der Hauptsache am 3.12.2020 einen neuen Verhandlungstermin bestimmt.

Mit ihrem Schriftsatz vom 7.12.2020 hat die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt (Bl. 81 – 84 d.A.).

Nachdem der Antragsgegnerin die Hauptsacheklage am 8.12.2020 zugestellt worden ist, hat sie am 29.1.2021 die Erledigung ihres Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 21.2.2020 erklärt (Bl. 95 f. d.A.). Der Antragsteller hat der Erledigungserklärung mit Schreiben vom 18.3.2021 widersprochen (Bl. 111 d.A.).

Mit Beschluss vom 30.7.2021 (Bl. 119 ff. d.A.) hat das Landgericht der Antragsgegnerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt.

Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 20.8.2021 (Bl. 128 – 132 d.A.), der das Landgericht mit Beschluss vom 25.8.2021 (Bl. 134 d.A.) nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu Unrecht wegen übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt.

Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der Begründetheit der eingelegten sofortigen Beschwerde auch zu prüfen, ob überhaupt eine übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits gegeben ist (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO, § 91a Rn 39). Hieran fehlt es vorliegend, weil der Antragsteller der von der Antragsgegnerin erklärten Erledigung des Aufhebungsantrages mit Schriftsatz vom 18.3.2021 (Bl. 111 d.A.) ausdrücklich widersprochen hat.

Bleibt die Erledigungserklärung – wie hier – einseitig, ist sie als Feststellungsantrag zu werten, dass der Aufhebungsantrag zulässig und bis zur Klagezustellung begründet war; es ist dann die Erledigung der Hauptsache mit der Kostenfolge des § 91 ZPO festzustellen (so schon OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am Main, Beschluss vom 29.1.1987 – 6 U 33/86 = GRUR 1987, 650). Über diesen Antrag muss jedoch im Urteilsverfahren entschieden werden (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, 33. Aufl., § 926 Rn 22), weshalb der angefochtene Beschluss gemäß § 572 Abs. 3 ZPO aufgehoben und an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden musste. Eine eigene Sachentscheidung des Senats über den einseitigen Erledigungsantrag im Beschwerdeverfahren kam bei dieser Sachlage nicht in Betracht (so schon OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am Main, Beschluss vom 24.8.2020 – 6 W 70/20).

Das Landgericht wird danach – nach mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren mit Zustimmung der Parteien – durch Urteil über den Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung der Erledigung des Aufhebungsantrags zu entscheiden haben. Sollte sich der Antragsteller doch noch zu einer Zustimmung zur Erledigungserklärung entscheiden, kommt auch eine Entscheidung nach § 91a ZPO in Betracht.

Bei seiner Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass der hiesige Antragsteller als Hauptsachekläger durch die Zustellung der Klage am 8.12.2020 die ihm nach §§ 926, 936 ZPO gesetzte Frist zur Klageerhebung nicht gewahrt hat. Die Zustellung der Klage erfolgte nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO. Nachdem die Klage des Antragstellers am 21.8.2020 und damit noch innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Klageerhebung beim Gericht der Hauptsache eingegangen ist, durfte er zunächst die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten, die vorliegend bereits am 31.8.2020 und damit zehn Tage nach Klageeingang erfolgte. Nach Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses darf sich die Zahlung allenfalls noch geringfügig verzögern, wobei auf einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Wochen abgestellt werden kann (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, 18. Aufl. 2021, ZPO, § 167 Rn 10; MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 167 Rn 11, 14, 17). Eine spätere Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mit der Folge einer daraufhin erfolgenden Zustellung führt dann nicht mehr zu einer Rückwirkung nach § 167 ZPO. Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller nicht alles Notwendige getan, um innerhalb der ihm gesetzten Frist die Zustellung der Hauptsacheklage zu veranlassen. Er hat die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses vielmehr erst am 1.12.2020 und damit etwa drei Monate später vorgenommen.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gericht der Hauptsache – wider seiner Gerichtskostenanforderung nach § 12 GKG – am 8.10.2020 einen Verhandlungstermin bestimmt hat. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller aufgrund einer erfolgten Terminierung des Gerichts darauf vertrauen darf, das Gericht werde die Zustellung der Klageschrift entgegen seiner Vorschussanforderung nun doch nicht von einer solchen abhängig machen. Denn zum Zeitpunkt der Terminierung waren bereits etwa sechs Wochen seit der Vorschussanforderung vergangen, so dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits eine nicht hinnehmbare Verzögerung der Zustellung zu vertreten hatte. Von einem nicht unerheblichen Abstand zwischen Klageeinreichung und Terminierung (vgl. S. 3 unten des angegriffenen Beschlusses, Bl. 121 d.A.) kann im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 167 ZPO nicht ausgegangen werden. Es gilt insoweit nichts anderes, als hätte der Antragsteller erst – verspätet – am 8.10.2020 die Einzahlung des Vorschusses vorgenommen- Auch dann wäre es nicht mehr zu einer Rückwirkung der Zustellung gekommen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist der neuen Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten.

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Schlagworte: Zustellung demnächst