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OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2023 – 8 U 177/22

Vinkulierungsklausel

§§ 241 Abs. 1 Satz 2, 133, 157 BGB

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 07.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hagen vom 08.11.2022 mit folgendem Inhalt aufrechterhalten wird:

Der Verfügungsbeklagten ist es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR für jede Zuwiderhandlung – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern des Vorstandes der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, untersagt,

die in dem mit der K. N. S.à.r.l. geschlossenen Rahmenvertrag vom 06.07.2022 mit der UVZ-Nr. UVZ01 für 2022 des Notars L. mit Amtssitz in V. (Anlagen AG1 und 23) niedergelegten Transaktionen bzw. Maßnahmen hinsichtlich der Anteile der Verfügungsbeklagten an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
zu vollziehen, insbesondere

a)

die im Rahmenvertrag vorgesehenen Übertragungen von Anteilen der Verfügungsbeklagten an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
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KG
nach Maßgabe der im Vertrag erläuterten Erwerbsphasen 1 bis 3 auf Vorratsgesellschaften inklusive aller Vollzugshandlungen vorzunehmen;

b)

die Übertragung der ursprünglich von Frau G. P.-Z. an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
gehaltenen und zwischenzeitlich von der Verfügungsbeklagten erworbenen, noch zu erwerbenden oder künftig der Verfügungsbeklagten anwachsenden Anteile an die K. N. S.à.r.l. oder eine Tochtergesellschaft oder ein mit K. verbundenes Unternehmen (gemäß der Definition im Rahmenvertrag) über eine Vorratsgesellschaft oder auf andere Weise (§ 18.2 des Rahmenvertrages) vorzunehmen;

c)

nach Maßgabe von § 30 des Rahmenvertrages auf die Besetzung des Beirats der P. Holding GmbH Einfluss zu nehmen;

d)

jegliche weitere aufgrund der vorhandenen Schwärzungen des Rahmenvertrages (Anlagen AG1 und 23) bisher unbekannt gebliebene Vereinbarung hinsichtlich der Anteile der Verfügungsbeklagten an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
zu vollziehen, die wirtschaftlich eine Anteilsübertragung an die Private J.-Gruppe K. oder eines oder mehrere mit K. verbundenen Unternehmen gleichkommt, vorzunehmen.

Die weitergehenden Verfügungsanträge werden zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Verfügungsklägerin verlangt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes der Verfügungsbeklagten aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vinkulierungsklausel zu untersagen, die mit der K. N. S.à.r.l. hinsichtlich der Anteile an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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getroffenen Vereinbarungen zu vollziehen.Randnummer2

Die Verfügungsklägerin ist eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Y.. An der Verfügungsklägerin sind – teilweise wiederum über entsprechende Beteiligungsgesellschaften – die Familienmitglieder bzw. Abkömmlinge von E. P. und O. C. (sog. „Y.er Stamm“) beteiligt.Randnummer3

Die Verfügungsbeklagte ist eine nicht gemeinnützige Familienstiftung in der Rechtsform einer Stiftung nach deutschem Recht mit Sitz in R.. Hinter der Stiftung stehen die Familienmitglieder bzw. Abkömmlinge von S. P. (sog. „R. Stamm“).Randnummer4

Die Parteien sind – mit Beteiligungsquoten von 45,42 % (die Verfügungsklägerin) und 41,60 % (die Verfügungsbeklagte) [nunmehr 43,22 % nach Übernahme von 1,615 % der Beteiligung der Kommanditistin G. P.-Z. gem. Kauf- und Abtretungsvertrag vom 28.10.2022, Anlage AG 3, Bl. 284 eGA I] – als Kommanditisten an der hier maßgeblichen P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(im Folgenden „P. A.“) beteiligt, einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in R.. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Verfügungsbeklagte zwischenzeitlich durch Beschluss vom 01.12.2022 wirksam aus der P. A. ausgeschlossen wurde. Die Komplementärin P. A. Verwaltungsgesellschaft mbH hat keine Kapitaleinlage geleistet und ist daher am Haftkapital der Gesellschaft nicht beteiligt. Die P. A. hält 99,9 % der an der P. Holding GmbH (im Folgenden „P. Holding“). Die P. Holding GmbH operiert als Holdinggesellschaft für sämtliche operativen Gesellschaften der P.-Gruppe im In- und Ausland.Randnummer5

Der Gesellschaftsvertrag der P. A. enthält u.a. die folgenden Regelungen:Randnummer6

11.  Veräußerung und Abtretung der Anteile, Ankauf, VorkaufRandnummer7

11.1 Die Veräußerung von Anteilen (Komplementär- und Kommanditanteile) an der Gesellschaft oder von Teilen von Anteilen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter durch Beschluss. Der Veräußerungswillige ist stimmberechtigt.Randnummer8

Das gleiche gilt für jegliche sonstige Verfügungen über den Anteil, etwa die Verpfändung oder sonstige Belastung ebenso wie die Bestellung eines Nießbrauchs oder die Vereinbarung einer Unterbeteiligung oder einer Treuhand, Verfügungen über einzelne, mit dem Anteil verbundene Rechte, insbesondere die Verfügung über den Jahresgewinnanteil, sowie für den Abschluss aller sonstigen Rechtsgeschäfte und Vornahme aller sonstigen Maßnahmen, die rechtlich oder wirtschaftlich ganz oder teilweise einer Veräußerung oder Belastung gleichkommen.Randnummer9

[…]Randnummer10

11.5 Die Zustimmung ist nicht erforderlich, sofern es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Veräußerung oder Belastung mit einem Nießbrauch oder Einräumung einer Unterbeteiligung handelt, die zu Gunsten einer nachfolgeberechtigten Person im Sinne von Ziff. 15.1.6 erfolgt, sofern der Empfänger nach der Verfügung – vermittelt über die Gesellschaft – mittelbar mit mehr als 1,00 % am Stammkapital der P. Holding GmbH beteiligt ist. Die Zustimmung ist außerdem nicht erforderlich, sofern es sich um die Belastung mit einem lebenslangen oder zeitlich befristeten Nießbrauch handelt, die zu Gunsten eines Ehegatten erfolgt. In diesen Fällen besteht kein Ankaufs- und Vorkaufsrecht.Randnummer11

15.  Ausschließung eines GesellschaftersRandnummer12

15.1 Ein Gesellschafter kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von mehr als 60 % der abgegebenen Stimmen der übrigen Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der betroffene Gesellschafter ist dabei nicht stimmberechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,Randnummer13

[…]Randnummer14

15.1.6 wenn Anteile auf nicht nachfolgeberechtigte Personen übergehen. Nachfolgeberechtigte Personen sind die Abkömmlinge des betroffenen Gesellschafters. Nachfolgeberechtigt sind ferner Gesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar nach Kapital mehrheitlich oder nach Stimmen beherrschend Personen beteiligt sind, die Abkömmlinge von S. P., F. P. oder O. C. sind (Familien-Gesellschafter). Eine beherrschende Beteiligung in vorstehendem Sinne setzt voraus, dass die Familien-Gesellschafter Gesellschafterbeschlusse im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Gesellschaft ohne Mitwirkung anderer Gesellschafter fassen und deren Umsetzung durchsetzen können. Schließlich sind nachfolgeberechtigt Stiftungen, die von einem Gesellschafter errichtet wurden;Randnummer15

[…]Randnummer16

15.1.9 wenn an einem Kommanditisten, der nicht eine natürliche Person und keine Stiftung ist, nicht mehr Familien-Gesellschafter im Sinne von Ziff. 15.1.6 beherrschend beteiligt sind.Randnummer17

Wegen der weiteren Einzelheiten der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen wird auf den Gesellschaftsvertrag der P. A. (Anlage AST 1, Bl. 15 eGA I) und die Satzung der P. Holding mit Stand 17.07.2012 (Anlage AG 4, Bl. 288 eGA I) Bezug genommen.Randnummer18

Zwischen den beiden Familienstämmen der P.-Gruppe bestehen bereits seit längerem erhebliche Differenzen über die gemeinsame Führung und Ausrichtung der P.-Gruppe, weshalb die Mitglieder des R. Stammes aus der P.-Gruppe Ausscheiden möchten.Randnummer19

Am 06.07.2022 trafen die Verfügungsbeklagte bzw. die Mitglieder des R. Familienstamms mit der K. N. S.à.r.l. (im Folgenden „K.“), einer Gesellschaft der K.-Gruppe, eine Rahmenvereinbarung (Anlage AG 23, Bl. 433 eGA II), wonach K. im Wege einer mehrschichtigen Transaktion eine mittelbare Beteiligung an der P. A. erwerben soll (im Folgenden „Rahmenvertrag“). Der Rahmenvertrag sieht vor, dass in den Erwerbsphasen 1 bis 3 die Verfügungsbeklagte eine Tranche ihrer Anteile zunächst an eine Vorratsgesellschaft („NewCo 1 bis 3“) überträgt, die zuvor jeweils von einem der Abkömmlinge von Herrn S. P. erworben wurde (Phase 1: X. P.-W., Phase 2: Q. P., Phase 3: I. P.). Im Anschluss überträgt der jeweilige Abkömmling seine Anteile an der Vorratsgesellschaft an K.. Der Rahmenvertrag sieht vor, dass die Mitgesellschafter der P. A. spätestens am auf den Vollzugstag folgenden Bankarbeitstag in Kenntnis gesetzt werden, um ihnen eine Entscheidung über den Ausschluss der Vorratsgesellschaft aus der A. nach Maßgabe der Ziffern 15.1., 15.1.6 und 15.1.9 des Gesellschaftsvertrages der P. A. zu ermöglichen.Randnummer20

Die Verfügungsklägerin erfuhr im Oktober 2022 von dem Abschluss einer Vereinbarung mit K. und forderte die Verfügungsbeklagte vergeblich auf, ihr eine Kopie sämtlicher Vereinbarungen mit K. zu übermitteln.Randnummer21

Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 07.11.2022 erließ das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 08.11.2022 (2 O 243/22) eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt:Randnummer22

Der Antragsgegnerin wird untersagt,Randnummer23

1. die mit der K. N. S.à.r.l. getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu vollziehen;
Randnummer24

2. jegliche weitere mit der Private-J.-Gruppe K. oder einem oder mehreren mit dieser verbundenen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu vollziehen bzw. jegliche Mitteilung abzugeben oder Handlung durchzuführen, die wirtschaftlich einer Anteilsübertragung an K. gleichkommt.
Randnummer25

Die einstweilige Verfügung wurde der Verfügungsbeklagten auf Betreiben der Verfügungsklägerin am 09.11.2022 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 18.11.2022 (Bl. 154 eGA I) Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 30.11.2022 (Bl. 204 eGA I) begründet.Randnummer26

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, die Verfügungsbeklagte habe ihre Anteile an der P. A. hinter ihrem Rücken und gegen ihren Willen an einen Finanzinvestor verkauft, obwohl der Gesellschaftsvertrag eine Vinkulierung vorsehe. Die Verfügungsbeklagte habe weder einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss für eine Veräußerung erwirkt noch das für eine Veräußerung von Geschäftsanteilen vorgeschriebene Verfahren gemäß Ziffern 11.2 ff. GV ordnungsgemäß durchgeführt. Die P. A. sei als Familiengesellschaft ohne Beteiligungsmöglichkeiten für Dritte konzipiert worden, wobei durch den zweiten Unterabsatz von Ziffer 11.1 GV auch mittelbare Übertragungen ausgeschlossen werden sollten.Randnummer27

Die Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, die mit K. geschlossene Rahmenvereinbarung sei mit dem Gesellschaftsvertrag der P. A. vereinbar. Die jeweiligen Übertragungen an eine Vorratsgesellschaft seien nach dem Gesellschaftsvertrag zustimmungsfrei möglich. Auch die sich jeweils anschließende Übertragung von Abkömmlingen des Herrn S. P. auf K. löse keine Pflichten nach Ziffer 11 GV aus. Insoweit seien schon keine Anteile an der P. A. Gegenstand der Veräußerung, sondern Anteile an einer Gesellschafterin. Dieser Fall sei von Ziffer 11 GV nicht erfasst. Der Gesellschaftsvertrag biete keinen allumfassenden, jede Übertragungskonstellation einheitlich abdeckenden Vinkulierungsschutz zugunsten der Gesellschafter, sondern regele die unmittelbare oder mittelbare Übertragung von Anteilen differenziert und mit jeweils unterschiedlichen Schutz- und Mitwirkungsmechanismen zugunsten der übrigen Gesellschafter.Randnummer28

Mit dem angefochtenen Urteil vom 07.12.2022 hat das Landgericht Hagen – Zivilkammer – die einstweilige Verfügung vom 08.11.2022 bestätigt. Die Verfügungsklägerin habe sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Der Verfügungsklägerin stehe gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Untersagung der Vollziehung der zwischen der Verfügungsbeklagten und K. getroffenen Rahmenvereinbarung sowie etwaiger vergleichbarer beabsichtigter Anteilsübertragungen zu. Die von der Verfügungsbeklagten mit K. vereinbarte und geplante Transaktion bedeute eine unzulässige Umgehung von Ziffer 11 GV bzw. enthalte einen Verstoß gegen die Ziffer 11.1 Abs. 2 GV. Die Vinkulierungsbestimmung in Ziffer 11.1 GV sei bei der gebotenen Auslegung dazu bestimmt, auch einen mittelbaren Gesellschafterwechsel zu verhindern.Randnummer29

Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung, mit der sie beantragt,Randnummer30

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 7. Dez. 2022 (Az. 2 O 243/22) die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hagen vom 08.11.2022 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin aus der Antragsschrift vom 07.11.2022 zurückzuweisen;Randnummer31

– hilfsweise zu 1. -Randnummer32

2. die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung davon abhängig zu machen, dass die Verfügungsklägerin Sicherheit in Höhe von 64.500.000,00 EUR leistet.Randnummer33

Die Verfügungsklägerin beantragt,Randnummer34

die Berufung zurückzuweisen.Randnummer35

Ferner präzisiert die Verfügungsklägerin die ursprünglich gestellten Verfügungsanträge wie folgt:Randnummer36

Der Verfügungsbeklagten ist es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR für jede Zuwiderhandlung – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern des Vorstands der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, untersagt,Randnummer37

1. die in dem mit der K. N. S.à.r.l. geschlossenen Rahmenvertrag vom 6. Juli 2022 mit der UVZ-Nr. UVZ01 für 2022 des Notars L. mit Amtssitz in V. (Anlagen AG 1 und 23) niedergelegten Transaktionen bzw. Maßnahmen hinsichtlich der Anteile der Verfügungsbeklagten an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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zu vollziehen, insbesondereRandnummer38

a. die im Rahmenvertrag vorgesehenen Übertragungen von Anteilen der Verfügungsbeklagten an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
nach Maßgabe der im Vertrag erläuterten Erwerbsphasen 1 bis 3 auf Vorratsgesellschaften inklusive aller Vollzugshandlungen (§§ 3 bis 16, 19 und 22 des Rahmenvertrags) vorzunehmen;Randnummer39

b. die Übertragung der ursprünglich von Frau G. P.-Z. an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
gehaltenen und zwischenzeitlich von der Verfügungsbeklagten erworbenen, noch zu erwerbenden oder künftig der Verfügungsbeklagten anwachsenden Anteile an die K. N. S.à.r.l. oder eine Tochtergesellschaft oder ein mit K. verbundenes Unternehmen (gemäß der Definition im Rahmenvertrag) über eine Vorratsgesellschaft oder auf andere Weise (§ 18.2 des Rahmenvertrags);Randnummer40

c. jegliche Handlung, Unterlassung oder sonstige Maßnahme nach Maßgabe von § 30 des Rahmenvertrags im Zusammenhang mit dem Recht der Verfügungsbeklagten, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaftergruppe S. P. (gemäß § 4.2 lit. a) des Gesellschaftsvertrags der P. Holding GmbH) auf die Besetzung des Beirats der P. Holding GmbH Einfluss zu nehmen, vorzunehmen;Randnummer41

d. die Ausübung von der Verfügungsbeklagten zustehenden Rechten als Gesellschafterin der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gegenüber dieser Gesellschaft (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts) oder ihren Gesellschaftern gemäß den Weisungen der K. N. S.à.r.l. oder einer Tochtergesellschaft oder eines mit K. verbundenen Unternehmens (gemäß der Definition im Rahmenvertrag) bzw. diese Rechte in Abstimmung mit oder unter Berücksichtigung der Interessen der K. N. S.à.r.l. oder einer Tochtergesellschaft oder eines mit K. verbundenen Unternehmens auszuüben (§ 30.2 des Rahmenvertrags);Randnummer42

e. jegliche weitere, aufgrund der weiterhin vorhandenen Schwärzungen des Rahmenvertrags (Anlagen AG 1 und 23) bisher unbekannt gebliebene Vereinbarung hinsichtlich der Anteile der Verfügungsbeklagten an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
zu vollziehen bzw. jegliche Mitteilung oder Handlung, die wirtschaftlich einer Anteilsübertragung an die Private J.-Gruppe K. oder eines oder mehrere mit K. verbundene Unternehmen (gemäß der Definition im Rahmenvertrag) gleichkommt, vorzunehmen;Randnummer43

und/oder sich entsprechend der auf Grundlage des o.g. Rahmenvertrags erteilten und über Buchstaben c., d. und e. hinausgehenden Weisungen, Vorgaben oder Maßgaben der K. N. S.à.r.l. oder einer Tochtergesellschaft oder eines mit K. verbundenen Unternehmens (gemäß der Definition im Rahmenvertrag) zu verhalten;Randnummer44

2. etwaige weitere, neben dem mit der K. N. S.à.r.l. geschlossenen Rahmenvertrag vom 6. Juli 2022 mit der UVZ-Nr. UVZ01 für 2022 des Notars L. mit Amtssitz in V. (Anlagen AG 1 und 23) mit der Private J.-Gruppe K. oder einem oder mehreren mit K. verbundenen Unternehmen (gemäß der Definition im Rahmenvertrag) getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile der Verfügungsbeklagten an der P. A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu vollziehen bzw. Handlungen vorzunehmen, die wirtschaftlich einer Übertragung dieser Anteile an K. gleichkommen.Randnummer45

Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die einstweilige Verfügung vom 08.11.2022 zu Recht bestätigt. Der Senat hat auf den Antrag der Verfügungsklägerin einzelne der von der Verfügungsbeklagten zu unterlassenden Maßnahmen konkretisiert.Randnummer47

I. Zulässigkeit des einstweiligen VerfügungsantragsRandnummer48

Der einstweilige Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin ist gem. §§ 935, 940 ZPO zulässig.Randnummer49

II. Begründetheit des einstweiligen VerfügungsantragsRandnummer50

Der Antrag ist auch begründet, denn die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Untersagung der Vollziehung des Rahmenvertrages zwischen der Verfügungsbeklagten und der K. N. S.à.r.l. aus § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB, den sie wegen des Risikos eines endgültigen Rechtsverlustes im Wege der einstweiligen Verfügung sichern kann.Randnummer51

1. Aktiv- und PassivlegitimationBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aktiv- und Passivlegitimation
Passivlegitimation
Randnummer52

Die Klägerin ist aktiv- und die Beklagte passivlegitimiert.Randnummer53

a. Auch bei Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz ist dieser gegen die Partei zu richten, die im zugehörigen Hauptsacheverfahren passivlegitimiert ist. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt keinen Selbstzweck, sondern dient der Sicherung von Rechtspositionen, die der Klärung in einem parallel geführten oder nachfolgenden Hauptsacheverfahren zugänglich sein müssen. Dies kommt insbesondere in den gesetzlichen Regelungen der §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck, die eine Verselbständigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausschließen und es dem Schuldner ermöglichen sollen, blockierende Wirkungen zeitlich zu limitieren (vgl. Drescher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 926 Rn. 1; Senat, Urteil vom 05.02.2018, 8 U 112/17, juris, Rn. 6 und Urteil vom 18.12.2019, 8 U 50/19).Randnummer54

b. Die Anträge der Verfügungsklägerin zielen darauf ab, der Verfügungsbeklagten die Vollziehung von Verträgen zu untersagen, die sie mit einer dritten Partei – der K. N. S.à.r.l. – hinsichtlich der Anteile an der P. A. abschloss. Ein klagbarer Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin (vgl. § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaftsvertrag ergeben. Es handelt sich um einen Streit über das Gesellschaftsverhältnis selbst, der unter den Gesellschaftern auszutragen ist (Roth in: Hopt, HGB, 42. Aufl., § 109 Rn. 38). Denn der Anspruch auf Unterlassung (gesellschafts-)vertragswidriger Handlungen ist ein Individualanspruch des einzelnen Gesellschafters, so dass dieser den vermeintlich vertragswidrig handelnden (Mit-)Gesellschafter im Klagewege auf Einhaltung des Gesellschaftsvertrages in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1962, II ZR 205/60, juris Rn. 13; Wertenbruch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 229). Zur Sicherung dieses Anspruchs kann daher im Grundsatz auch eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.Randnummer55

c. Der Gesellschaftsvertrag der P. A. enthält keine hiervon abweichenden Regelungen, sondern bestimmt in Ziffer 7.6 GV lediglich, dass Beschlüsse der Gesellschafter mittels fristgebundener Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden können.Randnummer56

2. VerfügungsanspruchRandnummer57

Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung des Rahmenvertrages (vgl. Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 137 Rn. 6), denn die Verfügungsbeklagte verstieß durch den Abschluss des Rahmenvertrages gegen ihre Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag der P. A., namentlich die Regelungen über die Veräußerung und Abtretung der Anteile in Ziffer 11 GV.Randnummer58

a. Die in dem Rahmenvertrag vom 06.07.2022 vorgesehene Transaktion ist unzulässig. Die Vinkulierungsklausel in Ziffer 11.1 GV erfasst nach dem Ergebnis der Auslegung des GesellschaftsvertragesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Auslegung des Gesellschaftsvertrages
der P. A. die hier beabsichtigte Einräumung einer mittelbaren Beteiligung zugunsten eines familienfremden Finanzinvestors und führt mindestens zu einem schuldrechtlich wirkenden Verbot, das die Verfügungsbeklagte missachtete.Randnummer59

aa. Die Auslegung des GesellschaftsvertragesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Auslegung des Gesellschaftsvertrages
der Truck A. richtet sich nach den in §§ 133, 157 BGB normierten, für die Auslegung von Rechtsgeschäften geltenden Maßstäben.Randnummer60

(1) Bei Personengesellschaft, bei denen personale Elemente strukturbestimmend sind, gilt der Grundsatz subjektiver Auslegung (Roth in: Hopt, HGB, 42. Aufl., § 105 Rn. 59; Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 156; Grunewald in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 161 Rn. 25). Das gilt jedenfalls für typische Personengesellschaften mit einem überschaubaren, untereinander verbundenen Kreis von Gesellschaftern, der sich seit der Gründung oder der Neufassung des Gesellschaftsvertrages nicht wesentlich durch Anteilserwerb Dritter verändert hat (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris, Rn. 15; Beschluss vom 21.04.2015, II ZR 126/14, juris, Rn. 17; Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 705 Rn. 175). Demgegenüber gilt – unabhängig von der konkreten Rechtsform – bei Publikumsgesellschaften, die einer großen Anzahl von Gesellschaftern offenstehen, der Grundsatz objektiver Auslegung (BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris, Rn. 20; Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 158). Maßgeblicher Grund dafür ist die körperschaftliche Struktur dieser Gesellschaften mit einer Vielzahl von persönlich nicht miteinander verbundenen Gesellschaftern und einem wechselnden Mitgliederbestand, so dass deren Beschlüsse bzw. Verträge einheitlich objektiv auszulegen sind, um den Inhalt der Gesellschafterpflichten und -rechte auch für später beitretende Gesellschafter verlässlich zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2018, II ZR 1/17, juris, Rn. 16).Randnummer61

(2) Die GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist rechtlich eine Kommanditgesellschaft, in der Sache dagegen eine Mischform mit Elementen der Personen- und Kapitalgesellschaft (Roth in: Hopt, HGB, 42. Aufl., § 161 Rn. 10, Anh § 177a Rn. 1; BGH, Urteil vom 16.02.1981, II ZR 89/79, juris, Rn. 20). Die P. A. mag zwar in vielen Punkten vom gesetzlichen Leitbild der Kommanditgesellschaft abweichen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.11.1982, II ZR 62/82, juris). Gleichwohl handelt es sich nicht um eine kapitalgesellschaftsähnliche Gesellschaft (vgl. Roth in: Hopt, HGB, 42. Aufl., Anh § 177a Rn. 10) oder um eine Publikumsgesellschaft. Seit der Neustrukturierung der gesellschafterlichen Verhältnisse und Gründung der P. A. im Jahr 2012 hat sich der Bestand der persönlich miteinander verbundenen Gesellschafter nicht signifikant erhöht. Bei den neu hinzugetretenen Gesellschaftern handelt es sich um Abkömmlinge der Firmengründer und mithin um Personen, die den Gründungsgesellschaftern persönlich nahestehen; auf einen Mitgliederwechsel ist die Gesellschaft, wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt, nicht angelegt. Namentlich die Hauptgesellschafter der P. A., die Parteien dieses Rechtsstreits, waren bereits Gründungsgesellschafter. Letztlich handelt es sich damit um eine Binnenstreitigkeit unter Gründungsgesellschaftern, die die auszulegenden Klauseln miteinander ausgehandelt hatten. In dieser Konstellation ist bei der Auslegung auf das individuelle Verständnis der Gründungsgesellschafter abzustellen (Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 160), soweit es darauf ankommt und ein gemeinsames Verständnis feststellbar ist.Randnummer62

(3) Die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung beginnt mit dem Wortlaut des Vertrages. Hinzu kommen Entstehungsgeschichte, Systematik, Sinn und Zweck des Vertrages sowie die Interessenlage der Beteiligten, um ihren wirklichen subjektiven Willen zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind bei alledem der besondere Zweck und die Realstruktur des Zusammenschlusses sowie der Gesellschaftstyp; der Bundesgerichtshof spricht von der „Grundtendenz“ (BGH, Urteil vom 25.09.1986, II ZR 272/85, juris, Rn. 14) und dem „Zuschnitt“ (BGH, Urteil vom 16.10.1989, II ZR 2/89, juris, Rn. 6) des Gesellschaftsvertrages (Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 156). Im Zweifel ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher die Vertragsnorm eine tatsächliche, rechtserhebliche Bedeutung hat, wenn sich diese Norm ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH, Urteil vom 18.05.1998, II ZR 19/97, juris, Rn. 11; Urteil vom 07.03.2005, II ZR 194/03, juris, Rn. 21), und bei der innere Widersprüche nicht entstehen (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 133 Rn. 26).Randnummer63

(4) Ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor (BGH, Urteil vom 29.03.1996, II ZR 263/94, juris, Rn. 14; Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris, Rn. 20; Beschluss vom 21.04.2015, II ZR 126/14, juris, Rn. 17 für Vinkulierungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
). Dabei ist einschränkend zu sehen, dass die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde, eine innere Tatsache betrifft, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet worden ist, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben (BGH, Urteil vom 29.03.1996, II ZR 263/94, juris, Rn. 14).Randnummer64

bb. Die Auslegung des GesellschaftsvertragesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Auslegung des Gesellschaftsvertrages
der P. A. führt zu dem Ergebnis, dass die Gesellschafter aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht (auch) schuldrechtlich verpflichtet sind, Maßnahmen zu unterlassen, die den in Ziffer 11.1 GV umfassend geregelten Vinkulierungszweck gefährden.Randnummer65

(1) Die hier beabsichtigte mittelbare Beteiligung an der P. A. wird in Ziffer 11.1 GV nicht erwähnt. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass die Transaktion zustimmungsfrei möglich sei und nur im Wege der Ausschließung des von dem Kontrollwechsel betroffenen Gesellschafters sanktioniert werden könne. Denn der streitgegenständliche Sachverhalt wird jedenfalls von Ziffer 11.1 Abs. 2 GV erfasst, ohne dass diese Auslegung den Wortlaut der Regelung überdehnt.Randnummer66

(1.1) Es kann offenbleiben, ob die in §§ 4, 9 und 14 des Rahmenvertrages vorgesehene Übertragung von Anteilen der P. A. auf eine Vorratsgesellschaft („NewCo 1 bis 3“) bereits von der dinglich wirkenden Vinkulierung in Ziffer 11.1 Abs. 1 GV erfasst wird. Ziffer 11.1 Abs. 1 GV bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf den Anteil selbst, in diesem Punkt stimmt der Senat dem Rechtsgutachten von U. (Anlage AG 12, Bl. 116 eGA II) zu.Randnummer67

(1.1.1) Grundsätzlich ist der Gesellschaftsanteil an einer Kommanditgesellschaft nicht frei übertragbar, d.h. die Vinkulierung ist der gesetzliche Regelfall (Schmidt, GmbHR 2011, 1289; Kohler in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 137 Rn. 13; Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 453). Das folgt für die OHG (und damit die GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
) nicht aus dem Verfügungsverbot des § 719 Abs. 1 BGB, sondern aus der grundsätzlichen Unübertragbarkeit der Gesellschafterstellung als Ausdruck des höchstpersönlichen Charakters des Zusammenschlusses in der Personengesellschaft (Schäfer in: Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 294). Die Vinkulierung hat dingliche Wirkung und führt zur Unwirksamkeit einer abredewidrigen Übertragung (Schmidt, GmbHR 2011, 1289, 1290). Demgegenüber ist die schuldrechtliche Vereinbarung, mit der sich ein Gesellschafter zur Übertragung verpflichtet (das sog. Kausal- oder Verpflichtungsgeschäft) zustimmungsfrei möglich (Wertenbruch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 274; Roth in: Hopt, HGB, 42. Aufl., § 105 Rn. 70; Henssler in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 105 HGB Rn. 118; Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 457; Schäfer in: Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 294; BGH, Urteil vom 14.10.1957, II ZR 109/56, BB 1958, 57 f., LS zitiert über juris). Der Gesellschafter einer OHG oder einer KG kann seinen Anteil an einen Mitgesellschafter oder einen (dadurch Gesellschafter werdenden) Nichtgesellschafter übertragen (Verfügung über die Mitgliedschaft, §§ 413398 BGB) (Roth in: Hopt, HGB, 42. Aufl., § 105 Rn. 69, § 161 Rn. 8; Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 454). Diese Übertragung ändert den Gesellschafterkreis, ist Grundlagengeschäft und setzt die Zulassung im Gesellschaftsvertrag oder die Zustimmung aller Mitgesellschafter voraus (Roth in: Hopt, HGB, 42. Aufl., § 105 Rn. 70; Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 457; Henssler in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 105 HGB Rn. 118 ff.). Möglich ist auch – wie hier – die Zulassung von Mehrheitsbeschlüssen (Wertenbruch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 274; Schäfer in: Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 295).Randnummer68

(1.1.2) Die zunächst auszulegende Ziffer 11.1 Abs. 1 GV spricht nicht von einer Übertragung, sondern benutzt den auch in § 15 Abs. 1 GmbHG („Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.“) verwendeten Begriff der „Veräußerung“. Für § 15 GmbHG wird der Begriff der Veräußerung im weiten Sinn verstanden. Erfasst wird deswegen grundsätzlich jedes auf die Übertragung eines Geschäftsanteils gerichtete Rechtsgeschäft, Hauptfall ist der Verkauf von Geschäftsanteilen (Weller/Reichert, Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl., § 15 Rn. 11, 12). Dem Trennungsprinzip entsprechend ist bei der Veräußerung i.S.d. § 15 GmbHG allerdings zwischen dem Kausalgeschäft und dem Verfügungsgeschäft zu unterscheiden (Weller/Reichert, Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl., § 15 Rn. 15), woraus zugleich folgt, dass es sich bei der Veräußerung um den Oberbegriff handelt. Damit steht in Einklang, dass § 15 Abs. 5 GmbHG vorsieht, dass die Abtretung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden kann (Vinkulierung). Demgegenüber legt die Überschrift von Ziffer 11 GV („Veräußerung und Abtretung von Anteilen“) nahe, dass die „Veräußerung“ nicht mit der Übertragung (= Abtretung) gleichzusetzen ist. Auf der anderen Seite hätte eine etwaige schuldrechtliche Verpflichtung, mit einem Dritten bereits keinen Vertrag über die Übertragung von Anteilen zu schließen (vgl. § 137 Satz 2 BGB), nicht die in Ziffer 11.1 Abs. 1 vorgesehene dingliche Wirkung, denn die Klausel legt fest, dass die Zustimmung Wirksamkeitsvorrausetzung der Veräußerung sei. Das ist die typische Wirkung von Vinkulierungsklauseln wie der vorliegenden: Zustimmungserfordernisse machen die Wirksamkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung einer oder mehrerer Personen, eines Organs oder mehrerer Organe abhängig. Wird eine Abtretung vorgenommen, ohne dass eine entsprechende Zustimmung erfolgt ist, so bleibt das Geschäft bis zur Erteilung oder Versagung der Zustimmung in der Schwebe (Reichert, GmbHR 2012, 713, 714). Das könnte dafür sprechen, dass der Begriff der Veräußerung hier doch eher synonym für Übertragung verwendet wurde. Möglicherweise wurde auch ohne besonderes Problembewusstsein die Terminologie aus § 15 GmbHG übernommen. Letztlich kann die Reichweite von Ziffer 11.1 Abs. 1 GV, wie noch auszuführen sein wird, dahinstehen.Randnummer69

(1.1.3) Im Ausgangspunkt benötigt die Verfügungsbeklagte, um die in den Erwerbsphasen 1 bis 3 des Rahmenvertrages vorgesehene Übertragung von Anteilen der P. A. auf die Vorratsgesellschaften wirksam vornehmen zu können, nach Ziffer 11.1 Abs. 1 GV einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, der nach Ziffer 7.4 Satz 1 GV mit einer Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden muss.Randnummer70

(1.1.3.1) Diese Zustimmung liegt nicht vor und wird auch nicht erteilt werden, da die Verfügungsklägerin, die über eine entsprechende Sperrminorität verfügt, nicht mit der geplanten Transaktion einverstanden ist.Randnummer71

(1.1.3.2) Der Senat hat Bedenken, ob sich die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang tatsächlich auf die in Ziffer 11.5 GV vorab erteilte Zustimmung zu einer Übertragung zu Gunsten einer nachfolgeberechtigten Person im Sinne von Ziffer 15.1.6 GV berufen kann, wie das Landgericht gemeint hat.Randnummer72

(1.1.3.2.1) Zwar sollen nach Maßgabe von §§ 3, 8 und 13 des Rahmenvertrages drei Abkömmlinge von S. P. (X. P.-W., Q. P. und I. P.) Alleingesellschafterinnen der Vorratsgesellschaften NewCo 1 bis 3 sein. Die durch Ziffer 11.5 GV begünstigten nachfolgeberechtigten Personen werden in Ziffer 15.1.6 GV, auf den Ziffer 11.5 GV ausdrücklich verweist, näher definiert. Nach Ziffer 15.1.6 Satz 2 GV können auch Gesellschaften nachfolgeberechtigt sein, an denen unmittelbar oder mittelbar nach Kapital mehrheitlich oder nach Stimmen beherrschend Personen beteiligt sind, die Abkömmlinge von S. P., F. P. oder O. C. sind (Familien-Gesellschafter). Eine beherrschende Beteiligung in diesem Sinne setzt nach Ziffer 15.1.6 Satz 3 GV voraus, dass die Familien-Gesellschafter Gesellschafterbeschlüsse im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Gesellschaft ohne Mitwirkung anderer Gesellschafter fassen und deren Umsetzung durchsetzen können. Es erscheint zweifelhaft, ob X. P.-W., Q. P. und I. P. einen beherrschenden Einfluss in den Vorratsgesellschaften ausüben würden. Denn tatsächlich wären sie von Anfang an nach Maßgabe von § 30.2 Satz 1 des Rahmenvertrages bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in den Vorratsgesellschaften, die als Gesellschafterinnen der P. A. von der Klausel erfasst wären, an die Weisungen von K. gebunden. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, bei § 30.2 des Rahmenvertrages handele es sich um eine reine Schutzklausel und die entsprechende Pflicht greife nur, wenn es um Entscheidungen gehe, die die Durchführung der Transaktion verhindern könnten, dürfte eine mögliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Klausel für die Frage, ob eine beherrschende Beteiligung vorliegt, ohne Belang sein. Abgesehen davon findet dieses Verständnis der Regelung in § 30.2 Satz 1 des Rahmenvertrages keine Stütze, sondern das Weisungsrecht soll immer dann greifen, wenn dies „nach vernünftiger Einschätzung des Investors“ für die Durchführung der Transaktion erforderlich ist, m.a.W.: seinen Interessen dient. Damit ist dem Investor K. gleichzeitig die Deutungshoheit darüber überlassen, in welchen Angelegenheiten der Vorratsgesellschaften er von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen will.Randnummer73

(1.1.3.2.2) Zudem erfordert der durch Auslegung zu ermittelnde Zweck der Regelung in Ziffer 11.5 GV möglicherweise eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Wie noch auszuführen sein wird, verfolgten die Gründungsgesellschafter der P. A. eine weitreichende closed-shop-Strategie, mit der verhindert werden soll, dass familienfremde Dritte bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft erlangen. Bei dieser Sachlage bestehen Bedenken, ob eine allein vom Wortlaut der Ziffer 11.5 GV, aber nicht vom Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages gedeckte Übertragung zustimmungsfrei – und damit dinglich wirksam – möglich ist. Denn mit der Übertragung der Anteile auf die Vorratsgesellschaften soll es nach dem Inhalt des Rahmenvertrages nicht sein Bewenden haben, sondern eine Übertragung der Anteile an den Vorratsgesellschaften auf eine nicht gemäß Ziffern 11.5 und 15.1.6 GV nachfolgeberechtigte Person, nämlich den Finanzinvestor K., ist bereits Bestandteil der Vereinbarungen. In diesem Zusammenhang erlangt der Sachvortrag der Verfügungsklägerin Bedeutung, Ziffer 11.5 GV habe nach dem übereinstimmenden Willen der Gesellschafter nur der Ermöglichung einer steuerlich begünstigten vorweggenommenen Erbfolge dienen sollen. Eine abschließende Bewertung und Entscheidung dieser Fragen ist vorliegend entbehrlich, da die Frage der dinglichen Wirkung des Zustimmungserfordernisses nicht entscheidungserheblich ist.Randnummer74

(1.2) Denn für den hier zu bescheidenden Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin kommt es nicht darauf an, ob der von der Verfügungsbeklagten zu leistende Beitrag zu der Transaktion der dinglich wirkenden Regelung in Ziffer 11.1 Abs. 1 GV unterfällt. Auch ein nur schuldrechtlich wirkendes Verbot gem. Ziffer 11.1 Abs. 2 GV begründet einen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin.Randnummer75

(1.2.1) Die von U. in diesem Zusammenhang aufgestellte These (vgl. S. 5 des Gutachtens), Ziffer 11.1 Abs. 2 GV könne keinen weitergehenden Anwendungsbereich haben als Abs. 1 und erfasse ebenfalls nur auf die Anteile bezogene Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, ist nicht belegt. Im Gegenteil kann insbesondere dann, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil über eine Tochtergesellschaft hält oder – wie hier durch Ziffer 11.5 GV geregelt – die zustimmungsfreie Übertragung auf eine andere Person oder ein anderes Unternehmen möglich ist, ein praktisches Bedürfnis dafür bestehen, die Vinkulierung auch auf die dadurch faktisch ermöglichten mittelbaren Anteilsübertragungen auszudehnen (vgl. Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 23. Aufl., § 15 Rn. 95). Bereits die ratio der Vinkulierung steht der Annahme entgegen, dass der Erfolg, den derartige Satzungsklauseln verhindern wollen – nämlich ein unkontrollierter Mitgliedschaftswechsel bis hin zu einem Change of Control -, auf anderen, weitgehend gleichwertigen Wegen herbeigeführt werden kann (Liebscher, ZIP 2003, 825, 826). Es ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, ob die Vinkulierungsklausel es gebietet, Veränderungen im mittelbaren Gesellschafterkreis ohne Beachtung des Zustimmungserfordernisses zu unterlassen (Weller/Reichert in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl., § 15 Rn. 374; Verse in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 15 GmbHG Rn. 86). Dementsprechend ist bei der Ausgestaltung der Zustimmungsklausel zu prüfen, ob von ihr alle Verfügungen erfasst werden, ob es Einschränkungen geben soll oder ob umgekehrt eine ausdrückliche Ausdehnung auf etwaige „Umgehungsfälle“ erfolgen soll (Reichert, GmbHR 2012, 713, 714). Hierzu wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der mittelbare Gesellschafterwechsel bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu demselben Ergebnis führe wie ein unmittelbarer GesellschafterwechselBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, die Vinkulierung auch ohne entsprechende kautelarjuristische Vorsorge durch ausdrückliches Verbot einer mittelbaren Beteiligung diese Fallgestaltung erfasse (Reichert, GmbHR 2012, 713, 722; Weller/Reichert in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl., § 15 Rn. 375). Ein relevantes Beispiel ist der Fall der Zwischenholding, bei der wirtschaftlich Identität zwischen der Beteiligung an der Zwischengesellschaft und der vinkulierten Beteiligung selbst besteht (Liebscher, ZIP 2003, 825, 829).Randnummer76

(1.2.2) Hier haben die Gesellschafter in Ziffer 11.1 Abs. 2 GV eine sehr weitreichende Regelung getroffen. Erfasst werden nicht nur Veräußerungen und andere Verfügungen über den Anteil selbst, sondern der Abschluss aller Rechtsgeschäfte und die Vornahme aller Maßnahmen, die rechtlich oder wirtschaftlich ganz oder teilweise einer Veräußerung oder Belastung gleichkommen. Die mittelbare Beteiligung wird zwar in Ziffer 11.1. Abs. 2 GV nicht genannt. Trotzdem ist – entgegen der Auffassung von U. (Anlage AG 12, S. 6, 10, Bl. 121, 125 eGA II) – mit einer Einbeziehung der mittelbaren Beteiligung in den Anwendungsbereich von Ziffer 11.1 Abs. 2 GV eine über den Wortlaut hinausgehende, erweiternde Auslegung der Klausel oder eine entsprechende Anwendung auf einen im Vertrag ungeregelten Tatbestand nicht verbunden. Denn die Aufzählung bestimmter Verfügungen und Rechtsgeschäfte im ersten Teil von Abs. 2 ist ersichtlich nicht abschließend, sondern beispielhaft. Der Anwendungsbereich von Abs. 1 wird durch den zweiten Teil von Abs. 2 auf alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die rechtlich oder wirtschaftlich einer Veräußerung oder Belastung gleichkommen, maximal erweitert.Randnummer77

(1.2.3) Einschränkend ist hier in den Blick zu nehmen, dass Ziffer 11.1 Abs. 2 GV mit der Formulierung „Das gleiche gilt“ scheinbar die in Ziffer 11.1 Abs. 1 GV vorgesehene Rechtsfolge (Wirksamkeit hängt von der Zustimmung ab) ohne Einschränkung auf die in Abs. 2 geregelten Tatbestände übertragen will. Die damit intendierte dingliche Wirkung mag für Verfügungen, die sich auf den Geschäftsanteil selbst beziehen (Verpfändung, Nießbrauch), noch passen. Allerdings soll auch für alle sonstigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die sich unter Umständen nicht rechtlich, sondern nur wirtschaftlich auf den Geschäftsanteil auswirken („einer Veräußerung oder Belastung gleichkommen“), das gleiche gelten. Eine dingliche Wirkung kann das Zustimmungserfordernis in Bezug auf Maßnahmen, die lediglich wirtschaftliche Auswirkungen auf einen Geschäftsanteil haben, naturgemäß nicht entfalten, wie sich bereits aus § 137 Satz 1 BGB ergibt. Allerdings gilt bei der Auslegung der Grundsatz, dass die Parteien im Zweifel eine Regelung treffen wollen, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche, rechtserhebliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Norm ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH, Urteil vom 18.05.1998, II ZR 19/97, juris, Rn. 11; Urteil vom 07.03.2005, II ZR 194/03, juris, Rn. 21). Daher ist davon auszugehen, dass die Parteien bei Konstellation, die nicht mit dinglicher Wirkung unterbunden werden können, den Abschluss von Rechtsgeschäften und die Vornahme sonstiger Maßnahmen – soweit möglich – jedenfalls mit schuldrechtlicher Wirkung untersagen bzw. deren Durchführung von einem zustimmenden Mehrheitsbeschluss (gem. Ziffer 11.1 Abs. 1 GV) abhängig machen wollten (vgl. dazu Reichert, GmbHR 2012, 713, 723). Auch wenn die Verfügungsbeklagte dem widerspricht (Bl. 461 eGA I), hält der Senat dies für das naheliegende Verständnis, um für weite Teile der Regelung in Ziffer 11.1 Abs. 2 GV einen sinnvollen Anwendungsbereich zu eröffnen.Randnummer78

(1.3) Das hat zur Folge, dass ein wirksam geschlossenes Kausalgeschäft von den Mitgesellschaftern nicht toleriert werden muss; schon der Abschluss eines Vertrages kann vielmehr eine Verletzung von Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag darstellen, wenn dies nach dem durch Auslegung zu ermittelnden weiteren Inhalt der Vinkulierungsklausel verboten sein soll (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 137 Rn. 6). Aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht ist der den vinkulierten Anteil haltende Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet, den Vinkulierungszweck zu wahren (bzw. nicht zu gefährden, vgl. Schmidt GmbHR 2011, 1289, 1291) und, sofern eine einschlägige Fallgruppe vorliegt, die Zustimmung der Mitgesellschafter einzuholen. Tut er dies nicht, verstößt er gegen die gesellschafterliche Treuepflicht (Liebscher, ZIP 2003, 825, 828; Reichert, GmbHR 2012, 713, 722; Verse in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 15 GmbHG Rn. 88). Das Versagen der Vinkulierung auf der Verfügungsebene schließt eine schuldrechtliche Wirkung und damit ein Verbot dieser Verfügung durch einstweilige Verfügung damit nicht aus (Schmidt, GmbHR 2011, 1289, 1292).Randnummer79

(1.4) Nach dieser Maßgabe hat der Senat keinen Zweifel, dass die in dem Rahmenvertrag vorgesehene Transaktionsstruktur des Rahmenvertrages vom 06.07.2022 der Regelung der Ziffer 11.1 Abs. 2 GV unterfällt. Die Ausnahmeregelung in Ziffer 11.5 GV hilft der Verfügungsbeklagten nicht, da eine Übertragung der Anteile an den Vorratsgesellschaften an eine nicht nachfolgeberechtigte Person, nämlich den Finanzinvestor K., bereits fester Bestandteil des Rahmenvertrages ist. Der vollständige Kontrollwechsel bei den drei Vorratsgesellschaften, deren Anteile von K. übernommen werden sollen, führt zu einer mittelbaren Beteiligung von K. an der P. A.. Es besteht zu 100 % wirtschaftliche Identität zwischen der Beteiligung an diesen Vorratsgesellschaften und den zuvor an sie übertragenen Kommanditanteilen an der P. A.. Die Anteilsveräußerung an Gesellschafter-Gesellschaften, deren alleiniger Zweck sich im Halten der vinkulierten Anteile erschöpft, kommt der Anteilsveräußerung an der Gesellschaft wirtschaftlich gleich (so auch Verse, Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 15 GmbHG Rn. 86). Dies wird zusätzlich unterstrichen durch die Vereinbarungen im Rahmenvertrag, die K. bereits in der Übergangsphase Einfluss auf die in der P. A. zu treffenden Entscheidungen verschaffen sollen (Vorschlagsrecht für Beiratskandidaten gem. § 30.1 des Rahmenvertrages und Stimmbindung zugunsten von K. gem. § 30.2 des Rahmenvertrages). Auch diese Vereinbarungen verstoßen gegen den Vinkulierungszweck, den bestimmenden Einfluss familienfremder Dritter von der Gesellschaft fernzuhalten, wenn die notwendige Mehrheit der Gesellschafter dazu nicht ihre Zustimmung gegeben hat.Randnummer80

(2) Die systematische Betrachtung der Regelungen im Gesellschaftsvertrag der P. A. und der P. Holding steht dieser Einschätzung nicht entgegen; sie stützt im Gegenteil das Auslegungsergebnis des Senats.Randnummer81

(2.1) Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag der P. A. belegen, dass die Gesellschafter eine sog. closed shop-Strategie (Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 18, 20) verfolgen. Gesellschafter sind – mit Ausnahme der Komplementärin, die keine Kapitaleinlage geleistet hat – ausschließlich Mitglieder der Familien S. P., F. („E.“) P. und O. C. bzw. die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, deren Stiftungsmitglieder bzw. Gesellschafter wiederum Mitglieder einer der Inhaberfamilien sind. Diese Beschränkung des Gesellschafterkreises ist nach dem Inhalt des aktuellen Gesellschaftsvertrages auf Dauer angelegt; der Einfluss und die Abhängigkeit von familienfremden Dritten sollen, wenn dies im Gesellschafterkreis keine Mehrheit findet, planmäßig unterbunden werden (vgl. Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 18, 32). Denn nach Ziffer 4.4 Satz 3 GV ist der Eintritt von unmittelbar an der P. Holding GmbH beteiligten Personen, die derzeit nicht Kommanditisten sind, nur möglich, wenn es sich bei diesen Personen um Abkömmlinge der drei Gründer oder um Stiftungen, die von diesen Personen errichtet wurden, handelt. Die Veräußerung von Anteilen setzt nach Ziffer 11.1 GV eine Zustimmung der Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss voraus, zudem bestehen bei einer Veräußerungsabsicht Ankaufs- und Vorkaufsrechte der anderen Gesellschafter, die in Ziffern 11.2 bis 11.4 GV detailliert geregelt sind. Solche Vinkulierungsklauseln werden zur Aufrechterhaltung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse eingesetzt (Liebscher, ZIP 2003, 825, 826). Zustimmungsfrei möglich ist nach Ziffer 11.5 GV lediglich die Veräußerung, Belastung mit einem Nießbrauch oder Einräumung einer Unterbeteiligung für sog. nachfolgeberechtigte Personen, die in Ziffer 15.1.6 GV definiert sind [Abkömmlinge des Gesellschafters oder Gesellschaften, die mehrheitlich von Abkömmlingen von S. P., F. P. oder O. C. (Familien-Gesellschafter) beherrscht werden]. Auch die Kündigung eines Gesellschafters löst nach Ziffer 14.5 GV ein Ankaufsrecht der übrigen Gesellschafter in entsprechender Anwendung von Ziffer 11.2 GV aus. Ziffer 14.2 GV beschränkt die Kündigungsmöglichkeiten der Gesellschafter durch eine entsprechend lange Vertragslaufzeit bzw. lange Kündigungsfristen. Ziffer 12 GV enthält Regelungen zum Güterstand, die verhindern sollen, dass im Fall einer Scheidung ein Anteil in „fremde“ Hände gerät oder Wertsteigerungen an einem Zugewinn- oder sonstigen Wertausgleich teilnehmen (Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 23). Der Übergang von Anteilen auf nicht nachfolgeberechtigte Personen stellt darüber hinaus einen wichtigen Grund für den Ausschluss des betreffenden Gesellschafters dar, Ziffer 15.1.6 GV. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruhen sämtliche Rechte des nicht nachfolgeberechtigten Gesellschafters (Ziffer 16.4 GV), womit verhindert werden soll, dass nicht zur Familie gehörende Personen vorübergehend Einfluss auf die Belange der Gesellschaft nehmen.Randnummer82

(2.1.1) Angesichts der zahlreichen Regelungen, die der Aufrechterhaltung der Gesellschaftsstruktur der P. A. dienen, verfängt das Argument der Verfügungsbeklagten, der schuldrechtliche Schutz der Gesellschafter solle allein durch das An- bzw. Vorkaufsrecht in Ziffer 11.2 GV und Ziffer 11.3 GV gewährleistet werden, nicht. Es gibt keinen Beleg für die von der Verfügungsbeklagten postulierte Exklusivität der Regelungen („Denn der schuldrechtliche Schutz der Gesellschafter soll nach dem Gesellschaftsvertrag allein durch das An- bzw. Vorkaufsrecht in § 11.2 bzw. § 11.3 gewährleistet werden.“). Die Regelungen in Ziffern 11.2 und 11.3 GV ermöglichen eine zumindest mittelbare Kontrolle über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises (vgl. Reichert, GmbHR 2012, 713, 721). Damit sind sie zusätzlicher Beleg für eine sehr weitreichende closed shop-Strategie, die auf mehrere Standbeine gestützt ist.Randnummer83

(2.1.2) Auch der Interpretation der Verfügungsbeklagten, die Ziffern 15.1.6 und 15.1.9 GV stellten eine exklusive Sonderregelung für den Fall einer mittelbaren Beteiligung dar, stimmt der Senat nicht zu.Randnummer84

(2.1.2.1) Diese Auffassung findet in Wortlaut, Systematik oder sonstigen Auslegungskriterien keine Stütze. Ein Exklusivitätsverhältnis hätte, wenn es denn gewollt gewesen wäre, ohne Weiteres durch sprachliche Wendungen wie „ausschließlich“ oder „nur“ zum Ausdruck gebracht werden können.Randnummer85

(2.1.2.2) Vielmehr fügen diese Bestimmungen sich in das Bild, das schon Ziffer 4.4 Satz 3 GV und Ziffer 11.1 GV vermitteln, und ergänzen sich. Demnach sollen nach dem Willen der Gesellschafter nur nachfolgeberechtigte Personen Anteile an der Gesellschaft halten, die Übertragung von Anteilen oder sonstige Maßnahmen, die zu einem Kontrollwechsel führen, bilden einen wichtigen Grund für die Ausschließung des davon betroffenen Kommanditisten.Randnummer86

(2.1.2.3) Die Ausschließung eines Mitgesellschafters ist mit erheblichen Belastungen verbunden, so dass bereits die Herbeiführung eines solchen vertragswidrigen, zur Ausschließung berechtigenden Zustandes jedem Gesellschafter schuldrechtlich verboten ist (Liebscher, ZIP 2003, 825, 828). Die Regelungen über die Ausschließung tragen vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Regelung in Ziffer 11.1 Abs. 2 GV eine dinglich wirksame Einräumung mittelbarer Beteiligungen in der Regel nicht verhindern kann, da sie nur schuldrechtliche Wirkung hat. Dies erkennt auch U. in seinem Gutachten (S. 10, 11, Bl. 125, 126 eGA II) an.Randnummer87

(2.1.2.4) Richtig ist auch, dass es bei fehlender Zustimmung zu einer unmittelbaren Veräußerung keine wirksame Übertragung und damit keinen neuen Gesellschafter gibt, der nach Ziffer 15.1.6 GV bzw. Ziffer 15.1.9 GV ausgeschlossen werden müsste. Daher bedarf es im Fall einer Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung (Ziffer 11.1 Abs. 1 GV) nicht des Ausschlusses; für diesen Fall besteht in der Tat ein Alternativverhältnis zwischen den Regelungen. Abschließende Wirkung in Bezug auf die Folgen einer mittelbaren Beteiligung haben diese Regelungen aber nicht. Sie ermöglichen vielmehr den Gesellschaftern, die mit dem Eindringen eines Familienfremden über eine mittelbare Beteiligung nicht einverstanden sind, diesen wieder „loszuwerden“ (in den Worten der Verfügungsklägerin: „aufzuräumen“). Mit dieser sachenrechtlichen „Reparaturklausel“, so die Verfügungsklägerin, sei keineswegs eine schuldrechtliche Zulassung der Übertragung mittelbarer Beteiligungen an nicht nachfolgeberechtigte Personen verbunden. Diese Auffassung hält der Senat für vorzugswürdig. Die durch Ziffer 15.1.9 GV ermöglichte Ausschließung des Gesellschafters stellt nur ein weiteres Schutzinstrument zur Verfügung (vgl. auch Verse in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 15 GmbHG Rn. 88), beseitigt aber das schuldrechtlich wirkende Verbot nicht.Randnummer88

(2.1.2.5) Der Senat stimmt im Übrigen der Auffassung der Verfügungsklägerin zu, dass kein Grund ersichtlich ist, warum die Gesellschafter eine derart komplizierte und mit Rechtsunsicherheiten behaftete Regelung treffen sollten, indem sie erst eine mittelbare Beteiligung zulassen, um den von dem Kontrollwechsel betroffenen Gesellschafter im Anschluss wieder auszuschließen. Dieser Ausschluss wäre angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der P. A. in vielen Fällen kaum durchzusetzen, da hierfür eine qualifizierte Mehrheit von mehr als 60 % der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, Ziffer 15.1 Satz 1 GV. Demgegenüber führt die vorzugswürdige Anwendung der Regelung in Ziffer 11.1 GV dazu, dass die Einräumung einer mittelbaren Beteiligung nur mit Zustimmung einer Mehrheit von mehr als 60 % (vgl. Ziffer 7.4 GV) möglich ist. Die Auffassung der Verfügungsbeklagten hätte eine Umkehrung der Mehrheitsverhältnisse für einen Tatbestand zur Folge, der wirtschaftlich dem entspricht, was mit Ziffer 11.1 GV unterbunden werden soll. Hinzu treten die wirtschaftlichen Folgen für die P. A., da im Fall einer Ausschließung eine – wenn auch der Höhe nach beschränkte – Abfindung an den ausgeschlossenen Gesellschafter zu zahlen ist, Ziffer 17 GV.Randnummer89

(2.1.2.6) Abgesehen davon spricht Ziffer 16.4 GV dafür, dass die Regelung in Ziffer 15.1.6 GV nicht für rechtsgeschäftliche Übertragungen, sondern für den Übergang auf nicht nachfolgeberechtigte Personen im Wege der Erbfolge gedacht war.Randnummer90

(2.2) Die etwas abweichenden Regelung in der Satzung der P. Holding (namentlich § 14.10 der Satzung) stützt die Auffassung der Verfügungsbeklagten ebenfalls nicht.Randnummer91

(2.2.1) Zunächst ist festzuhalten, dass § 14.1 der neuen Satzung der P. Holding eine mit Ziffer 11.1 Abs. 2 GV im Wesentlichen (mit Ausnahme sprachlicher Anpassungen) gleichlautende Regelung enthält. Dass die mittelbare Veräußerung in § 14.10 der Satzung der P. Holding eine eigenständige Regelung erfahren hat, bedeutet nicht, dass mittelbare Beteiligungen bei der P. A. erlaubt sein sollen. Die gegenteilige Auffassung von U. (S. 11,15 des Gutachtens) ist bereits in methodischer Hinsicht nicht überzeugend begründet. Denn er führt auf S. 3 seines Gutachtens aus, § 14.10 der Satzung der P. Holding erstrecke „die vorstehenden Bestimmungen“ auf den Fall einer Veräußerung von Anteilen an Gesellschafter-Gesellschaften und damit auf die mittelbare Beteiligung. Das ist mit Blick auf den Wortlaut von § 14.10 der Satzung der P. Holding nicht deren Regelungsgehalt, von einer „Erstreckung“ ist dort nicht die Rede. Vielmehr handelt es sich bei § 14.10 der Satzung der P. Holding um ein zusätzliches schuldrechtlich wirkendes Instrumentarium, um den unerwünschten Einfluss nicht nachfolgeberechtigter Personen zurückzudrängen. Falls die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Andienung nach § 14.10 der Satzung der P. Holding vorliegen, erfolgt deren Umsetzung sodann in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 2 bis 3 und 5 bis 7 der Satzung der P. Holding, insofern handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis.Randnummer92

(2.2.2) Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse nach § 14.10 der Satzung der P. Holding ist im Übrigen ein weniger einschneidendes Mittel als die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters, die nach § 17.6 der Satzung der P. Holding unter denselben Voraussetzungen möglich ist wie bei der P. A.. Damit fügt sich auch die Regelung in § 14.10 der Satzung der P. Holding nahtlos in das Bild einer closed shop-Strategie.Randnummer93

(2.3) Die systematische Auslegung der Gesellschaftsverträge führt zu dem Ergebnis, dass die Regelungen der Rechtsfolgen eines Kontrollwechsels in beiden Gesellschaftsverträgen nicht exklusiv zu verstehen sind, sondern nebeneinanderstehen. Den Gesellschaftern ist die Auswahl überlassen, welches Instrumentarium sie konkret nutzen wollen. Die verschiedenen schuldrechtlich wirkenden, die Vinkulierung flankierenden Regelungen zu An- und Vorkauf bzw. Andienung in beiden Verträgen dienen bei diesem Verständnis dazu, im Fall einer Veräußerungsabsicht zunächst eine Lösung im Verhandlungsweg herbeizuführen, bevor einschneidende Maßnahmen wie die Verweigerung der Zustimmung zu der Veräußerung oder – als ultima ratio – die Ausschließung des veräußerungswilligen Gesellschafters ergriffen werden (vgl. Reichert, GmbHR 2012, 713, 723). Dieses System mag das Ergebnis der Verhandlungen im Zuge der Vertragsüberarbeitungen gewesen sein; zu diesem Zeitpunkt bestanden jedenfalls nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten schon erhebliche Differenzen zwischen den Gesellschafterstämmen. Es erscheint nachvollziehbar, dass zugunsten veräußerungswilliger Gesellschafter Regelungen geschaffen wurden, um ihnen einen Ausstieg zu ermöglichen, bei gleichzeitiger Wahrung des Interesses der übrigen Gesellschafter, einen Kontrollverlust zu vermeiden. Für eine gewisse Öffnung spricht letztlich auch, dass § 14.1 der Satzung der P. Holding insofern eine Änderung erfahren hat, als dass nach der alten Fassung ein veräußerungswilliger Gesellschafter bei der Abstimmung über eine Veräußerung oder eine ähnliche Verfügung nicht stimmberechtigt war, nach der neuen Fassung hingegen schon. Auch Ziffer 11.1 Abs. 1 Satz 2 GV räumt einem veräußerungswilligen Gesellschafter der P. A. ein Stimmrecht bei der Abstimmung ein. Trotz dieser Zugeständnisse entspricht es dem Konzept der Gesellschaftsverträge, den unerwünschten (d.h. nicht von der Mehrheit mitgetragenen) Einfluss Dritter von der Gesellschaft fernzuhalten.Randnummer94

(3) Die Auslegung des GesellschaftsvertragesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und die Reichweite der konkreten Vinkulierungsklausel hängen zudem maßgeblich von der Realstruktur der betroffenen Gesellschaft ab, um deren Anteile es geht (Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 222, 223, 225; Liebscher, ZIP 2003, 825, 829); maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich bei Familiengesellschaften die Grundtendenz des Vertrages (BGH, Urteil vom 25.09.1986, II ZR 272/85, juris, Rn. 14). Die Analyse der Struktur der P. A. führt hier ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es der Interessenlage und den Zielen der Gesellschafter entspricht, die Gesellschaft nicht für familienfremde Dritte zu öffnen, was auch eine mittelbare Beteiligung eines Finanzinvestors ausschließt. Denn bei der P. A. handelt es sich um eine sog. Familiengesellschaft, zahlreiche der in der Literatur (Ulmer ZIP 2010, 549, 552; Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 15 ff.) genannten Kriterien sind erfüllt.Randnummer95

(3.1) Typisch ist insbesondere die Verfolgung einer closed-shop-Strategie, die ein weites Verständnis der hier auszulegenden Vinkulierungsklausel gebietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Ziffer II. 2. a) bb) (2) (2.1) verwiesen.Randnummer96

(3.2) Die Kommanditisten bilden nach Ziffer 4.6 GV drei Gruppen, die Zugehörigkeit zu einer Gesellschaftergruppe richtet sich vorrangig nach der Abstammung von S. P., F. P. oder O. C.. Diese gesellschafterinterne Organisationsverfassung durch Stammesregelungen ist ebenfalls typisch für Familiengesellschaften. Der Umstand, dass O. C. ebenfalls Partner wurde, stellt keinen Beleg für eine frühzeitige Öffnung für familienfremde Dritte dar, im Gegenteil: Dieser ist, wie sich aus Ziffer 15.1.6 GV ergibt, ebenfalls Familien-Gesellschafter mit Stammeszugehörigkeit. Der Gesellschaftsvertrag enthält über die in Ziffer 6.5 GV und Ziffer 7.4 GV geregelte Sperrminorität (Gesellschafterbeschlüsse werden mit einer Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen gefasst) auch Vorkehrungen, um die Beteiligung und den Einfluss verschiedener Familienstämme im Verhältnis zueinander auf Dauer zu wahren (vgl. Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 22). Denn keiner der Stämme verfügt allein über die notwendige Mehrheit, um Gesellschafterbeschlüsse zu fassen, aktuell halten die beiden größten Gesellschafter (die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens) jeweils eine Beteiligung von über 40 %. Damit können die Regelungen in Ziffer 4.6 Abs. 2 GV zur Gruppenzugehörigkeit nach Übernahme eines Anteils von einem Mitglied aus einer anderen Gesellschaftergruppe nicht dazu führen, dass sich die Mehrheitsverhältnisse entscheidend ändern. Die Gesellschafter sind nach Ziffer 7.4 GV berechtigt, ihre Gesellschafterrechte bei Gesellschafterbeschlüssen durch einen Bevollmächtigte ausüben zu lassen; der Kreis der Bevollmächtigten ist aber wiederum beschränkt auf andere Gesellschafter, Abkömmlinge, Ehegatten oder Berufsgeheimnisträger.Randnummer97

(3.3) Die operativ tätige P. Holding, deren Mehrheitsgesellschafterin die P. A. ist, verfügt über einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat (§ 7 der Satzung), der nach § 7.2 der Satzung weitreichende Kompetenzen hat (Überwachung der Geschäftsführung, Genehmigung des Wirtschafts- und Messeplans, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einschließlich Dienstvertragsangelegenheiten der P. Holding, der S. P. Verwaltungs GmbH, der E. P. Verwaltungs GmbH und der P. Beteiligungs GmbH). Nach § 7.3 Abs. 1 der Satzung steht der Gesellschaftergruppe S. P. einerseits und der Gesellschaftergruppe F. („E.“) P. und O. C. gemeinsam andererseits jeweils das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu, das dritte Beiratsmitglied wird von den anderen Beiratsmitgliedern vorgeschlagen. Auch die Einrichtung eines solchen Beirats stellt ein für Familienunternehmen typisches Instrument zur Einbindung und Wahrung des Einflusses der Unternehmerfamilien dar (Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 21) und belegt, dass der Zusammenschluss der ursprünglich selbständigen Unternehmen nicht nur ein Nebeneinander darstellt, sondern mit einer organisatorischen Verflechtung einhergeht.Randnummer98

(3.4) Üblich ist auch die durch die eidesstattlichen Versicherungen mehrerer Familienmitglieder glaubhaft gemachte operative Tätigkeit im Unternehmen.Randnummer99

(3.5) Die besondere Bedeutung der Selbstfinanzierung für den Bestand und das Wachstum des gemeinsamen Unternehmens wird durch Regelungen zur Reduzierung von Entnahmerechten, Kündigungsmöglichkeiten und Abfindungsansprüchen der Gesellschafter unterstrichen (vgl. Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 18). Das freie Entnahmerecht bezüglich des Darlehenskontos der Kommanditisten (vgl. Ziffer 5.2 GV) ist insofern beschränkt, als Auszahlungen in Höhe von mehr als 50.000,00 EUR der vorherigen Ankündigung bedürfen, Ziffer 5.3.2 GV. Ziffer 10.6 GV sieht die Möglichkeit vor, maximal 30 % des Jahresüberschusses zur Beibehaltung oder Erreichung einer unternehmerisch angemessenen Eigenkapitalquote dem Rücklagenkonto zuzuführen. Der Abfindungsanspruch ausscheidender Gesellschafter ist „im Interesse des Fortbestandes der Gesellschaft“ (so ausdrücklich Ziffer 17.2 Satz 1 GV) auf 75 % des Verkehrswertes des Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens beschränkt; auch dies ist eine für Familienunternehmen charakteristische Regelung (Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 23).Randnummer100

(3.6) Die mit der von Generation zu Generation wachsenden Zahl von Gesellschaftern und die sich lösende familiären Verbundenheit stehen der Einordnung als Familiengesellschaft nicht entgegen. Die Entfremdung zwischen den Gesellschaftern und die zunehmenden Interessenkonflikte, bei denen das Unternehmensinteresse (nicht mehr) im Mittelpunkt steht, sind typische Herausforderungen bei Familiengesellschaften, die in späteren Generationen virulent werden können (Holler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 3). Auch das Fehlen einer Familienverfassung (Einzelheiten bei Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 113-115) und der ersatzlose Wegfall einer Präambel im Zuge der Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages und der Gründung der jetzigen P. A. sind unschädlich, auch wenn diese in Familiengesellschaften häufig anzutreffen sind. Der Senat hat aus dem Akteninhalt den Eindruck gewonnen, dass die Beteiligten über viele Jahre versucht haben, die bestehenden Probleme zu lösen. Hierzu fand u.a. im Juni 2013 der sog. May-Workshop statt. Dass diese Bemühungen scheiterten, bedeutet nicht, dass die in dem gerade erst geschlossenen neuen Gesellschaftsvertrag verankerten Strukturprinzipien ihre Gültigkeit verloren haben, auch wenn sich die Mitglieder des „R. Stammes“ mittlerweile von der Gesellschaft lösen wollen. Ihre vergeblichen Bemühungen, die P.-Gruppe für familienfremde Investoren zu öffnen, zeigen, dass es einen dahingehenden Konsens bislang nicht gibt. In diesem Sinn belegt das im Jahr 2020 geschriebene Konzept „New P.“ (AG 16, Bl. 90 eGA II), dass die Aufnahme externer Investoren eine Neustrukturierung voraussetzte, weil dies im Rahmen der aktuellen Verfassung eben nicht möglich ist. Auch das in der Berufungsbegründung bemühte Beispiel der C. Beteiligungs GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zeigt, dass das Eindringen Dritter über eine mittelbare Beteiligung kritisch gesehen wurde (Bl. 87 eGA II). Es kommt für die Entscheidung des Senats im Übrigen nicht darauf an, ob die Haltung, familienfremden Investoren den Zugang zu der Gesellschaft zu verwehren, in der Sache richtig oder falsch ist; ohne Zustimmung der hierfür notwendigen Mehrheit, über die ein Stamm allein nicht verfügt, konnte die von den Mitgliedern des R. Stammes gewünschte Neuausrichtung nicht gelingen.Randnummer101

(4) Ein von dem gefundenen Auslegungsergebnis abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Gesellschafter, mittelbare Beteiligungen an der P. A. sollten zustimmungsfrei möglich und allenfalls über den Ausschluss sanktionierbar sein, kann nicht festgestellt werden. T. C. und B. P., die beide Gesellschafter der Verfügungsklägerin sind (diese ist eine der Gründungsgesellschafter-innen der P. A., B. P. war und ist selbst auch unmittelbar Kommanditist der P. A.) widersprechen in ihren eidesstattlichen Versicherungen (AST 17, Bl. 393 eGA I und AST 18, Bl. 360 eGA I) der Darstellung der Verfügungsbeklagten. Auch die eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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von M. P. (Anlage AG 13, Bl. 138 eGA II) belegt kein einhelliges Verständnis der Gesellschafter. Dass die Möglichkeit einer Beteiligung Dritter während der Verhandlungen über die neuen Texte offen angesprochen wurde, belegt nicht, dass damit von allen Seiten Einverständnis bestand, zumal konkrete Gesprächspartner nicht benannt werden. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass darüber gesprochen wurde, dass ein dinglich wirkender Schutz vor einer mittelbaren Beteiligung nicht möglich sei. Das besagt aber nichts darüber, ob die Gesellschafter sich für diesen Fall zumindest durch ein schuldrechtlich wirkendes Verbot schützen wollten. Erst recht ist durch die Ausführungen auf S. 3 der eEidesstattlichen Versicherung nicht glaubhaft gemacht, dass ein Ausschluss des „fremden“ Gesellschafters das alleinige Reaktionsmittel in einem solchen Fall sein sollte.Randnummer102

b. Der Feststellung eines Umgehungstatbestandes bedarf es mithin nicht, so dass die Ausführungen ab S. 7 ff. des Gutachtens des U. für die Entscheidung des Rechtsstreits rechtlich irrelevant sind. Sie beruhen im Übrigen auf der unzutreffenden Prämisse eines Alternativverhältnisses zwischen Ziffer 11.1 GV und Ziffer 15.1.9 GV, das der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legt.Randnummer103

3. VerfügungsgrundRandnummer104

Es ist auch ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940, 920 Abs. 2, 936 ZPO glaubhaft gemacht.Randnummer105

a. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit voraus, die nicht schon aufgrund bloßer abstrakter Erwägungen angenommen werden kann, sondern konkret im Einzelfall begründet werden muss (Senat, Urteil vom 10.03.2021, 8 U 151/20).Randnummer106

b. Hier besteht das Risiko eines endgültigen Rechtsverlustes, wenn der Verfügungsbeklagten die Vollziehung des Rahmenvertrages mit K. nicht untersagt wird.Randnummer107

aa. Denn die Verfügungsbeklagte steht auf dem Standpunkt, dass die beabsichtigte (erste) Übertragung der Anteile an der P. A. auf die Vorratsgesellschaften mit dinglicher Wirkung zustimmungsfrei möglich und damit nicht schwebend unwirksam sei. Eine endgültige Klärung dieser streitigen Rechtsfrage steht aus. Jedenfalls die weiteren geplanten Schritte – der Kontrollwechsel bei Vorratsgesellschaften durch Anteilsübertragung an K. – kann durch die Vinkulierungsklausel nicht mit dinglicher Wirkung verhindert werden, zumal die vorgesehenen Gesellschafterinnen dieser NewCos nicht Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind. Dass die Verfügungsbeklagte damit schuldrechtlich gegen Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag verstieß, betrifft nur das Innenverhältnis der Parteien und begründet ggf. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Treuepflicht
Verletzung der Treuepflicht
.Randnummer108

bb. Aus diesem Grund kann der beabsichtigte Verstoß gegen die mittelbare Vinkulierung im Wege der einstweiligen Verfügung, mit der der entsprechende Unterlassungsanspruch vorläufig gesichert wird, untersagt werden (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 23. Aufl., § 15 Rn. 95; Reichert, GmbHR 2012, 713, 722; Liebscher, ZIP 2003, 825, 833; Schmidt, GmbHR 2011, 1289, 1292; Verse in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 15 GmbHG Rn. 88; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 137 Rn. 6).Randnummer109

4. Inhalt der einstweiligen VerfügungRandnummer110

Der Senat hält die in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2023 gestellten Verfügungsanträge in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang für gerechtfertigt und hat die Anordnungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (§ 938 Abs. 1 ZPO) teilweise anders gefasst.Randnummer111

a. § 533 ZPO steht der geänderten Antragstellung nicht entgegen; im Gegenteil erschien es dem Senat geboten, die einstweilige Verfügung an die geänderte Sachlage anzupassen. Es handelt sich um Antragerweiterungen im Rahmen desselben Rechtsschutzziels bzw. Streitgegenstandes i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO, so dass § 533 ZPO von vornherein nicht einschlägig ist (Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 533 Rn. 3; BGH, Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03, juris, Rn. 25 ff.). Der Zulässigkeit der Klageänderung steht auch nicht entgegen, dass nur die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt hat. Einer Anschlussberufung der Verfügungsklägerin bedurfte es nicht, da sie mit den modifizierten Anträgen nicht mehr erreichen will, als ihr in der Sache mit der erstinstanzlichen Entscheidung zugesprochen worden ist. Damit geht das Begehren der in erster Instanz erfolgreichen Verfügungsklägerin nicht über eine Abwehr der Berufung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2011, V ZR 197/10, juris, Rn. 12; Urteil vom 07.05.2015, VII ZR 145/12, juris, Rn. 29).Randnummer112

b. Zu den einzelnen Anträgen gilt Folgendes:Randnummer113

aa. Der zulässige Antrag zu Ziffer 1. a. ist begründet. Die in dem Rahmenvertrag vom 06.07.2022 beschriebenen Erwerbsphasen 1 bis 3 zielen darauf, K. eine mittelbare Beteiligung an der P. A. einzuräumen, was dem Vinkulierungszweck zuwiderläuft. Die Verfügungsbeklagte hat daher die von ihr zu erbringenden Leistungen – namentlich die Übertragung von Anteilen auf die Vorratsgesellschaften – zu unterlassen. Der Senat sieht insoweit ungeachtet des Ausschließungsbeschlusses vom 01.12.2022, durch den die Verfügungsbeklagte nach Auffassung des Senats mit sofortiger Wirkung aus der P. A. ausgeschlossen wurde, nach wie vor ein Regelungsbedürfnis. Das den Ausschließungsbeschluss betreffende Hauptsacheverfahren ist noch nicht beendet. Eine etwaige Aufhebung der einstweiligen Verfügung, die der Verfügungsbeklagten derzeit noch die weitere Vollziehung des Rahmenvertrages mit K. untersagt, würde die Gefahr bergen, dass die Verfügungsbeklagte – die ihren Rechtsstandpunkt zur Unwirksamkeit der Ausschließung mit Vehemenz vertritt – in der Zwischenzeit von der Verfügungsklägerin unbemerkt Maßnahmen ergreift, um die geplante Transaktion mit K. ggf. fortzusetzen.Randnummer114

bb. Auch in Bezug auf die ursprünglich von Frau G. P.-Z. gehaltenen Anteile (Antrag zu 1. b.) hat die Verfügungsklägerin einen Anspruch auf vorläufige Sicherung ihrer Rechte. Denn § 18 des Rahmenvertrages vom 06.07.2022 sieht auch in Bezug auf diese Anteile grundsätzlich einen – gleichfalls verbotenen – Erwerb durch K. vor. Die Verfügungsklägerin muss nicht abwarten, bis K. und die Verfügungsbeklagte weitere Verträge abschließen, da eine entsprechende (Wiederholungs-)Gefahr durch den Abschluss des Rahmenvertrages vom 06.07.2022 belegt und von der Verfügungsbeklagten nicht ausgeräumt ist.Randnummer115

cc. Der Antrag zu Ziffer 1. c. ist ebenfalls zulässig und begründet, der Senat hat ihn lediglich sprachlich anders gefasst.Randnummer116

(1) Durch die in § 30.1 des Rahmenvertrages getroffenen Vereinbarungen mit K. zur Ausübung des Vorschlagsrechts für den Beirat (vgl. § 7.3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der P. Holding) verletzte die Verfügungsbeklagte die Treuepflichten, die ihr als Gesellschafterin der P. A. oblagen. Die Ausübung von Gesellschafterrechten in einer Beteiligungsgesellschaft unterliegt ungeachtet der Ausschließung der Verfügungsklägerin aus der P. A. der (nachvertraglichen) Pflichtenbindung. Der Beirat der P. Holding übt wichtige Funktionen im Interesse der Gesellschafter aus. Das in § 7.3 Abs. 1 der Satzung verankerte Vorschlagsrecht dient dazu, dass jeder Familienstamm ein von ihm ausgewähltes Beiratsmitglied seines Vertrauens in dieses Gremium bringen kann. Allerdings handelt es sich nicht um ein Ernennungsrecht, denn auch die von einem Stamm vorgeschlagenen Beiratskandidaten müssen von der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gewählt werden, § 7.3 Abs. 2 der Satzung. Die Vereinbarung in § 30.1 des Rahmenvertrages, nach der K. ein Vorschlagsrecht für ein Mitglied für den Beirat der P. Holding zusteht, dient bei dieser Sachlage dazu, K. eine Einflussnahme auf dieses wichtige Gremium zu sichern, zumal K. das Recht hat, den R. Stamm anzuweisen, den von K. vorgeschlagenen Kandidaten notfalls gerichtlich durchzusetzen. Die Unterwerfung unter diese Klauseln stellt eine Treuepflichtverletzung dar, da eine Einflussnahme familienfremder Dritter nach dem Inhalt der Gesellschaftsverträge nicht gewollt ist. Dies begründet einen Unterlassungsanspruch der Mitgesellschafterin.Randnummer117

(2) Da die bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen lediglich die P. A. betreffen und der Senat nicht sicher überblickt, welchen Einfluss die Ausschließung der Verfügungsbeklagten als Gesellschafterin der P. A. auf das in der Satzung der P. Holding verankerte Vorschlagsrecht des R. Stammes für den Beiratskandidaten hat, hat der Senat die einstweilige Verfügung entsprechend neu gefasst.Randnummer118

dd. Demgegenüber sieht der Senat für den Antrag zu Ziffer 1. d. angesichts seiner Entscheidung in dem Parallelverfahren 8 U 21/23 aktuell kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat geht davon aus, dass die Verfügungsbeklagte durch den Ausschließungsbeschluss vom 01.12.2022 mit sofortiger Wirkung als Gesellschafterin der P. A. ausgeschlossen wurde. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hagen vom 08.12.2022, durch die die P. A. angewiesen wurde, die Verfügungsbeklagte vorübergehend als Gesellschafterin zu behandeln, ist durch das Senatsurteil vom 19.06.2023 rechtskräftig aufgehoben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte ungeachtet dieser Entscheidung noch an Gesellschafterversammlungen teilnehmen und ein ggf. von K. beeinflusstes Stimmrecht ausüben wird. Die Ausübung von Gesellschafterrechten durch die Verfügungsbeklagte spielt sich in der Wahrnehmungssphäre der Verfügungsklägerin ab, so dass sie dies zunächst selbst unterbinden kann. Sollte sich im Rahmen der Auseinandersetzung der Parteien insoweit gleichwohl ein dringendes Regelungsbedürfnis ergeben, kann die Verfügungsklägerin jederzeit einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen.Randnummer119

ee. Der Antrag zu Ziffer 1. e. ist zulässig und begründet. Die Verfügungsklägerin kennt nicht alle Vereinbarungen der Verfügungsbeklagten mit K., der Rahmenvertrag liegt ihr nach wie vor nur in teilweise geschwärzter Fassung vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Nebenabreden bestehen, die nicht mit dem Gesellschaftsvertrag der P. A. in Einklang stehen. Durch die Vorlage der Anlage AG 23 ist belegt, dass die Verfügungsbeklagte in Bezug auf die geschwärzten Inhalte des Rahmenvertrags wahrheitswidrig vorgetragen hat. Denn sie hat versichert, die vorgenommenen Schwärzungen beschränkten sich auf Vereinbarungen, die ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem R. Familienstamm und der K.-Gruppe beträfen (etwa Kaufpreis etc.) und die für das Verständnis der Transaktion sowie deren rechtliche Bewertung mit Blick auf die Auseinandersetzungen der Parteien keine Rolle spielten. Dies war unzutreffend, denn der Rahmenvertrag enthält in § 30.2 ein Weisungsrecht von K. in Bezug auf die Ausübung des Stimmrechts. Diese Vereinbarung weist zum einen einen Bezug zu dem gesellschaftsvertraglichen Verhältnis der Parteien und zu den Kommanditanteilen der Verfügungsbeklagten auf und spielt zum anderen für die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Transaktion eine wichtige Rolle. Bei dieser Sachlage ist nicht ausgeräumt, dass der Rahmenvertrag weitere unbekannte Vereinbarungen enthält, die sich auf den Anteil beziehen und deren Vollziehung die Verfügungsbeklagte zu unterlassen hat.Randnummer120

ff. Soweit die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten untersagen lassen möchte, sich entsprechend den Weisungen, Vorgaben oder Maßgaben von K. zu verhalten, die über Buchstaben c., d. und e. hinausgehen, ist der Antrag zu unbestimmt und war zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte traf mit K. in dem Rahmenvertrag vom 06.07.2022 auch Absprachen, durch die die gesellschafterlichen Interessen der Verfügungsklägerin nicht berührt werden und die keinen Unterlassungsanspruch begründen. Zu nennen sind insbesondere die Vereinbarungen zu Rechtsstreitigkeiten in § 31 des Rahmenvertrages. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die einzelnen Bestimmungen des Rahmenvertrages in der Fassung gem. Anlage AG 23 darauf zu überprüfen, ob die Verfügungsklägerin insoweit Unterlassung beanspruchen kann.Randnummer121

gg. Der Antrag zu Ziffer 2. ist unbegründet. Die Verfügungsklägerin kennt – anders als bei Antragstellung im November 2022 – mittlerweile weite Teile des Rahmenvertrages vom 06.07.2022 und die geplante Transaktion. Es fehlen belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Verfügungsbeklagte in der Zwischenzeit weitere Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der P. A. getroffen haben könnte oder dies noch vorhat.Randnummer122

5. SicherheitsleistungRandnummer123

Der Senat hat das durch §§ 925 Abs. 2, 921 Satz 2 ZPO eingeräumte Ermessen (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 921 Rn. 5) dahin ausgeübt, die Bestätigung der einstweiligen Verfügung nicht von einer Sicherheitsleistung (Vollziehungssicherheit) abhängig zu machen.Randnummer124

a. Mit der Sicherheitsleistung kann im Interesse des Schuldners wegen der einschneidenden Wirkung der Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes der sich aus dem Vollzug der einstweiligen Verfügung ergebenden Gefahren Rechnung getragen werden. Die Abhängigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Gläubigers so gestaltet sind, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Gegners gefährdet sind. Außerdem kommt die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei zweifelhafter Rechtslage oder nur mühsam gelungener Glaubhaftmachung in Betracht (Drescher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 921 Rn. 4). Die Höhe wird regelmäßig so zu bemessen sein, dass sie jeden eventuellen Schaden (§ 945 ZPO) deckt (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 921 Rn. 5).Randnummer125

b. Bei der notwendigen Interessenabwägung hat sich der Senat von den folgenden Erwägungen leiten lassen:Randnummer126

aa. Zunächst hält der Senat die Rechtslage trotz des erheblichen Begründungsaufwandes, den die Verfügungsbeklagte zur Stützung ihrer Rechtsposition anstellt, für eindeutig. Jedenfalls ein schuldrechtlich wirkendes Verbot begründet einen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin. Dies hat bislang keines der mit dem Sachverhalt befassten Gerichte anders beurteilt.Randnummer127

bb. Die Verfügungsbeklagte begab sich „sehenden Auges“ in das Risiko, das sich jetzt verwirklicht. Die Vertragspartner des Rahmenvertrages waren sich der Gefahr bewusst, dass die geplante Transaktion rechtlichen Bedenken ausgesetzt sein wird und dass die Mitglieder des „Y.er Stammes“ gesellschaftsvertragliche und gerichtliche Maßnahmen einleiten könnten.Randnummer128

(1) Dies ergibt sich schon aus lit. (I) der Präambel des Rahmenvertrages „… um zunächst die Reaktion des Y.er Familienstamms auf die ersten Veräußerungen abzuwarten …“. Ferner heißt es in § 7 des Rahmenvertrages „Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Erwerbsphase 2 innerhalb von drei Monaten einzuleiten ist, sobald Rechtssicherheit besteht, dass kein Ausschlussverfahren gegen NewCo l als Gesellschafterin der P. A. KG mehr angestrengt werden kann oder ein gefasster Ausschlussbeschluss rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde.“ § 31 des Rahmenvertrages enthält umfassende Vorkehrungen für den Fall, dass Rechtsstreitigkeiten wegen der geplanten Transaktion oder einzelne ihrer Schritte eingeleitet werden. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn die Zulässigkeit der Transaktion über jeden Zweifel erhaben wäre, wie es die Verfügungsbeklagte vertritt.Randnummer129

(2) Zudem ist die Verfügungsbeklagte dem Sachvortrag der Verfügungsklägerin aus der Berufungserwiderung, die Verfügungsbeklagte habe die Hinweise der bei den Verhandlungen hinzugezogenen rechtlichen Berater zu substantiellen Risiken der Transaktion ignoriert, nicht entgegengetreten. Die Schlussfolgerungen der Verfügungsklägerin zu der Erfüllung der anwaltlichen Beratungspflichten sind naheliegend, angesichts der Sach- und Rechtslage teilt der Senat deren Prämissen. Die Verfügungsbeklagte hat sich in dem Parallelverfahren 8 U 21/23 zu diesem Punkt lediglich dahingehend eingelassen, sie habe sorgfältig anwaltlich prüfen lassen, ob die im Rahmenvertrag anvisierte Transaktion mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vereinbar sei bzw. welche Schritte die Klägerin ggf. unternehmen müsse, um die Transaktion im Einklang mit ihren gesellschaftsvertraglichen Pflichten durchführen zu lassen. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche Beteiligte zu dem klaren Befund gekommen, dass die überzeugenden Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag sprächen. Der Senat hält es mit der Verfügungsklägerin für ausgeschlossen, dass im Rahmen der anwaltlichen Prüfung die mit der Transaktion verbundenen erheblichen rechtlichen Risiken nicht aufgezeigt wurden. Die Verfügungsbeklagte bestreitet nicht, auf Risiken der Transaktion hingewiesen worden zu sein, sondern stellt sich lediglich auf den Rechtsstandpunkt, die überzeugenden Gründe sprächen für die Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag. Wie die rechtliche Beratung inhaltlich aussah, verschweigt sie.Randnummer130

cc. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagten durch die Bestätigung der einstweiligen Verfügung ein Schaden in der behaupteten Höhe droht. Zu einer im Fall der Undurchführbarkeit des Vertrages verwirkten Vertragsstrafe oder zu den ggf. vereinbarten Modalitäten eines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung ist nichts vorgetragen, die Verfügungsbeklagte deckt diese Absprachen nicht auf. Dass der Verfügungsbeklagten der mit K. vereinbarte Kaufpreis entgeht, genügt nicht, da sie infolge der Untersagung der Vollziehung auch die Anteile nicht übertragen muss.Randnummer131

dd. Dass die Vermögensverhältnisse der Verfügungsklägerin die Zahlung eines Schadensersatzes (vgl. § 945 ZPO) nicht zulassen, wenn sie im Hauptsacheverfahren verliert, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711, 713 ZPO.

Schlagworte: BGB § 133, BGB § 157, BGB § 241, Einhaltung Gesellschaftsvertrag, einstweilige Verfügung, einstweiliger Rechtsschutz, Sicherung Status quo, Treuhand, Treuhandverhältnis, Unterlassungsanspruch, Unterlassungsanspruch bei Wettbewerbsverstoss, Unterlassungsanspruch Geschäftsführungstätigkeit, Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre, Vinkulierung, Vinkulierung der Geschäftsanteile, Vorläufiger Rechtsschutz, Vorteile Einstweiliger Rechtsschutz, Wettbewerbsverstoß, Zeitfaktor