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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2016 – 11 W 31/16

§ 21 Abs 1 FamFG, § 15 Abs 1 HGB

1. Das Registergericht kann ein Eintragungsverfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet (§ 21 Abs. 1 FamFG), hier Nichtigkeitsfeststellungsklage eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers gegen den ihn abberufenden Verwaltungsratsbeschluss.

2. Das Registergericht hat auch die Rechtgültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich zu prüfen. Dass die angemeldete Eintragung nur deklaratorische Bedeutung hat, ändert nichts am Umfang der Prüfung des Registergerichts, dessen Pflicht es ist, unrichtige Eintragungen im Handelsregister zu vermeiden. Das Registergericht hat daher nicht nur zu prüfen, ob die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers formell ordnungsgemäß angemeldet worden ist, sondern auch, ob begründete Bedenken gegen die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsratsbeschlusses bestehen, was insgesamt eine Aussetzung des Eintragungsverfahrens rechtfertigt.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim – Registergericht – vom 2. März 2016 – HRB 337024 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 10.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich dagegen, dass das Registergericht das die Abberufung des Beteiligten zu 3 als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 betreffende Eintragungsverfahren bis zur Entscheidung eines Zivilrechtsstreits ausgesetzt hat.Randnummer2

Durch den Beteiligten zu 1 als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 ist am 20. Oktober 2015 zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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angemeldet worden (Sonderheft As. 57), dass der Beteiligte zu 3 als Mitgeschäftsführer abberufen worden sei. Zur Begründung hat er unter anderem auf ein Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 16. Oktober 2015 Bezug genommen, nach dem der Beteiligte zu 3 als Gesellschafter ausgeschlossen worden ist; vorgelegt wurde außerdem das Protokoll einer am selben Tage abgehaltenen Verwaltungsratssitzung, in der die Abberufung des Beteiligten zu 3 als Geschäftsführer beschlossen worden war. Der Verwaltungsratsbeschluss ist Gegenstand einer vor dem Landgericht Heidelberg anhängigen Nichtigkeitsfeststellungsklage (12 O 58/15 KfH), über die bisher nicht entschieden worden ist. Einen gegen die Beteiligte zu 2 gerichteten Antrag des Beteiligten zu 3, ihm im Wege der einstweiligen Verfügung die Weiterführung seiner Geschäftsführertätigkeit zu gestatten, hat das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 8. Januar 2016 (As. 304 – 11 O 41/15 KfH) zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung hat der Beteiligte zu 3 nach einem Hinweis gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der für die Abberufung des Beteiligten zu 3 als Geschäftsführer geltend gemachten Gründe, wird auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungen im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung (11 O 41/15 KfH LG Heidelberg – 19 U 18/16 OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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) Bezug genommen.Randnummer3

Das Registergericht hat das Eintragungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landgericht Heidelberg unter 12 O 58/15 KfH anhängige Nichtigkeitsfeststellungsklage ausgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Sie sind der Auffassung, das Registergericht habe ausweislich der von ihm verwendeten Formulierungen bereits verkannt, dass ihm bei der Entscheidung über die Aussetzung ein Ermessen zustehe. Das Ermessen sei jedenfalls nicht zutreffend ausgeübt worden, weil das Eintragungsinteresse der Gesellschaft deutlich überwiege; dieser könne nicht angesonnen werden, sich dem Risiko einer rechtlichen Bindung durch einen abberufenen Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit weiter auszusetzen.Randnummer4

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; der Beteiligte zu 3 ist ihr entgegengetreten.Randnummer5

Die Akten des Verfahrens Landgericht Heidelberg 12 O 58/15 KfH waren beigezogen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 21 Absatz 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO, § 11 RPflG zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Absatz 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.Randnummer7

Das Registergericht kann ein Eintragungsverfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet (§ 21 Absatz 1 FamFG). Das Registergericht trifft die Entscheidung über die Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen durch begründeten Beschluss. Grundsätzlich hat es die Sach- und Rechtslage selbstständig zu prüfen und gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll es nur aus besonders triftigen sachlichen und im einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen (OLG Hamm NJW-RR 1999, 761; OLG Zweibrücken, NZG 2013, 107). Insbesondere bei Verfügungen, die keinen Aufschub dulden, ist eine Aussetzung nur angezeigt, wenn eine Entscheidung entweder nicht ohne schwierige, zeitraubende und umfangreiche Ermittlungen getroffen werden kann oder wenn sie von zweifelhaften, in Rechtsprechung und Rechtslehre unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen abhängt. Umgekehrt besteht auch in den Fällen der Anmeldung der Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung des Geschäftsführers
einer Handelsgesellschaft kein generelles Aussetzungsverbot (OLG München GmbHR 2011, 1102, juris-Rn. 8).Randnummer8

Nach diesem rechtlichen Maßstab hat das Registergericht die Aussetzung seines Verfahrens zu Recht beschlossen.

A.

Es liegt ein Fall der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens vor.Randnummer10

1. Unrichtige Eintragungen im Handelsregister sollen zum Schutz des Rechtsverkehrs möglichst vermieden werden. Deshalb obliegt es dem Registergericht, die formellen Voraussetzungen festzustellen und – bei begründeten Bedenken – auch die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen nachzuprüfen (§ 26 FamFG). In diesem Rahmen hat das Registergericht auch die Rechtgültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich zu prüfen. Dass die angemeldete Eintragung nur deklaratorische Bedeutung hat, ändert nichts am Umfang der Prüfung des Registergerichts, dessen Pflicht es ist, unrichtige Eintragungen im Handelsregister zu vermeiden (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a. a. O., Rn. 10 ff.). Das Registergericht hatte daher nicht nur zu prüfen, ob die Abberufung des Beteiligten zu 3 formell ordnungsgemäß angemeldet worden ist, sondern auch, ob begründete Bedenken gegen die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsratsbeschlusses bestehen.Randnummer11

2. Ob der Beteiligte zu 3 wirksam als Geschäftsführer abberufen worden ist, hängt von dem Erfolg der am 6. November 2015 gegen den entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss erhobenen Klage ab. Ist der Verwaltungsratsbeschluss unwirksam, besteht das Geschäftsführeramt des Beteiligten zu 3 fort; seine Abberufung wäre dann zu Unrecht zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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angemeldet worden.

B.

Eine Aussetzung des Eintragungsverfahrens ist ermessensgerecht.Randnummer13

1. Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass das Registergericht auch dann, wenn die Entscheidung über eine Eintragung von dem Ausgang eines vorgreiflichen Verfahrens abhängig ist, eine Ermessensentscheidung über die Aussetzung zu treffen hat (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage, § 21 Rn. 21 m. w. N.). In Rechtsprechung und Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 21 FamFG eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen oder lediglich diejenige des Registergerichts auf Fehler zu prüfen hat (für eine volle Überprüfung etwa OLG Hamm NJW-RR 1999, 761, juris-Rn. 12; vgl. im Übrigen die Nachweise bei MüKoFamFG/Pabst, 2. Auflage, § 21 Rn. 32 u. Fn. 66, offengelassen von KG GmbHR 2012, 1367, juris-Rn. 18). Welcher Auffassung zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da jedenfalls ein Ermessensfehler in der Form des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt. Zwar hat das Registergericht im zweiten Absatz der Gründe der angefochtenen Entscheidung den Wortlaut des § 21 Absatz 1 Satz 1 FamFG einschließlich der auf ein Ermessen hindeutenden Formulierung „kann … aussetzen“ wiedergegeben. Die nachfolgenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung („war … auszusetzen“) sowie der Umstand, dass die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Gesichtspunkte in der Aussetzungsentscheidung nicht abgewogen worden sind, lassen jedoch besorgen, dass dem Registergericht sein Ermessen nicht bewusst war. Erwägungen in dieser Richtung enthält – ungeachtet der in diese Richtung zielende Einwände der Beschwerde – auch die Nichtabhilfeentscheidung nicht; diese nimmt lediglich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung mit der allgemeinen Wendung Bezug, dass der neue Sachvortrag keine Änderung rechtfertige.Randnummer14

2. Bei der Ermessensentscheidung ist der Zweck der Aussetzungsvorschriften – nämlich die Vermeidung einer doppelten Prüfung von identischen Fragen – gegen die Interessen der Beteiligten abzuwägen (KG GmbHR 2012, 1367, juris-Rn. 16). Dabei hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:Randnummer15

a) Die Entscheidung über die Frage, ob der Beteiligte zu 3 als Geschäftsführer wirksam abberufen worden ist, ist von einer Reihe schwieriger rechtlicher und tatsächlicher – teilweise bei Entscheidungserheblichkeit voraussichtlich nicht ohne eine Beweisaufnahme zu klärender – Fragen abhängig. Die Beteiligten sind zunächst unterschiedlicher Ansicht darüber, ob der Beteiligte zu 3 als Geschäftsführer im Hinblick auf §§ 7 Absatz 3a des Gesellschaftsvertrags nur unter erhöhten Voraussetzungen abberufen werden kann, weil er seiner Auffassung zufolge die Stellung eines „Urgesellschafters“ hat. Uneinigkeit besteht sowohl über die Frage, ob erhöhte formelle Anforderungen bestehen, als auch darüber, ob die etwaigen besonderen Anforderungen an die Abberufung erfüllt sind. In der Sache stützt die durch die jedenfalls verbliebene Geschäftsführung vertretene Gesellschaft die Abberufung auf eine Reihe von – teils im Klageverfahren nachgeschobenen – Einzelgründen, die in mancher Hinsicht Bezug auf eine Tätigkeit des Beteiligten zu 3 bei einer verbundenen Gesellschaft in D. haben, was eine Aufklärung sowohl der rechtlichen Verhältnisse dieser Gesellschaft als auch der dortigen tatsächlichen Vorgänge bedingen kann. Soweit die Abberufung auf Versäumnisse des Beteiligten zu 3 bei der Betreuung der Gesellschaft in D. gestützt wird, besteht – wie das Parteivorbringen im Klageverfahren zeigt – in einer Reihe von Einzelpunkten Streit; so werden schon unterschiedliche Auffassungen über die Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Parteien vertreten. Der Vorwurf der Veruntreuung von Gesellschaftsmitteln durch Begleichung privater Rechnungen stützt sich auf eine Reihe von Einzelpositionen, die zum Teil wiederum Vorgänge im Ausland betreffen. Soweit der Beteiligte zu 3 im Klageverfahren bei verschiedenen Positionen die private Veranlassung und das Fehlen einer entsprechenden Kennzeichnung der Belege bestätigt hat, wird es näherer Aufklärung zu den Abläufen bei der Kennzeichnung der Rechnungen und einer hieran anschließenden wertenden Betrachtung des Gewichts etwaiger Pflichtverstöße des Beteiligten zu 3 bedürfen.Randnummer16

In dem vom Beteiligten zu 3 eingeleiteten Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind die für die Wirksamkeit der Abberufung maßgeblichen Fragen nicht geklärt worden. Das Landgericht in seiner Entscheidung hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs – der vom Fortbestehen des Geschäftsführeramts abhängig gewesen wäre – offen gelassen. Auch der im Verfahren nach § 522 Absatz 2 ZPO erteilte Hinweis des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe befasst sich ausdrücklich nicht mit dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs.Randnummer17

b) Das Interesse der Gesellschaft, eine wegen § 15 Absatz 1 HGB möglicherweise wirksame Vertretung der Gesellschaft durch den Beteiligten zu 3 als nach Auffassung des anderen Vertretungsberechtigten wirksam abberufenen Geschäftsführer zu verhindern, muss vor dem Hintergrund des aus verschiedenen Gründen offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens und der Schwierigkeit der dort zu klärenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen zurücktreten. Zwar hat diese Beurteilung zur Folge, dass sich begründete Zweifel an der Berechtigung einer Anmeldung zum Handelsregister stets zu Gunsten des bestehenden Zustands auswirken. Diese Folge beruht jedoch auf einer Entscheidung des Gesetzgebers und rechtfertigt es nicht, die Aussetzung für bestimmte Fallgruppen – hier die Löschung einer Geschäftsführereintragung – auszuschließen (OLG München GmbHR 2011, 1102, juris-Rn. 8; OLG Hamm NJW-RR 1999, 761, juris-Rn. 8).Randnummer18

c) Bei der Ermessensentscheidung war auch in Rechnung zu stellen, dass die Gesellschaft mit Blick auf die von ihr angesprochenen Risiken nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vor dem Landgericht Heidelberg schutzlos gestellt wird. Soweit es um mögliche Entscheidungen des Beteiligten zu 3 gegenüber bekannten Geschäftspartnern der Gesellschaft geht, steht dem Beteiligten zu 1 die Möglichkeit offen, diese auf die nach seiner Auffassung beendete Geschäftsführerstellung des Beteiligten zu 3 hinzuweisen und diesen daher eine Publizitätswirkung ausschließende Kenntnisse (§ 15 Absatz 1 HGB) Kenntnis zu verschaffen. Der Gesellschaft steht zudem grundsätzlich die Möglichkeit offen, vor den Zivilgerichten auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel anzutragen, dem Beteiligten zu 3 die Ausübung seines Geschäftsführeramts zu untersagen (vgl. etwa OLG Jena GmbHR 2015, 1267; OLG Hamm DB 1977, 765). Das hat zwar wegen der fortbestehenden Wirkungen des § 15 Absatz 1 HGB nicht dieselbe Wirkung wie eine Eintragung der Abberufung im Handelsregister, wäre jedoch – falls die einstweilige Verfügung erlassen wird – wegen der bei einer Zuwiderhandlung drohenden Ordnungsgelder geeignet, den Beteiligten zu 3 von der Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der Gesellschaft abzuhalten. Eine in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erlassene Entscheidung könnte zudem wiederum zur Information von Geschäftspartnern und damit zum Ausschluss der Wirkungen des § 15 Absatz 1 HGB verwendet werden.Randnummer19

d) Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3 seine Tätigkeit ohne eine entsprechende gerichtliche Entscheidung wiederaufnehmen und insbesondere für die Gesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber Dritten eingehen könnte, nicht erkennbar sind. Dass der Beteiligte zu 3 – letztlich erfolglos – seinerseits auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der Gesellschaft angetragen hat, deutet eher darauf hin, dass er selbst die erneute Ausübung des nach seiner Ansicht fortbestehenden Geschäftsführeramts von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig machen will.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 FamFG. Der Sachverhalt bietet keinen Anlass, von der Regel abzuweichen, nach der das Gericht die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels den Beschwerdeführern auferlegen soll.Randnummer21

2. Die Festsetzung des Geschäftswert beruht auf § 36 Absatz 1 GNotKG. Für unternehmensrechtliche Verfahren, die die Abberufung von Funktionsträgern einer Kapitalgesellschaft betreffen, sieht § 67 Absatz 1 Nr. 1 GNotKG für den Regelfall einen Geschäftswert von EUR 60.000 vor. In Anlehnung hieran und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Gegenstand des Verfahrens (lediglich) die Verfahrensaussetzung ist, erachtet das Gericht einen Geschäftswert von EUR 10.000 als angemessen.

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