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BGH, Urteil vom 10. Juni 1991 – II ZR 234/89

GmbHG § 34; AktG § 243Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 243

a) Ist in der Satzung die Einziehung oder der Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss geregelt, kann ein auf einer solchen Grundlage gefasster Gesellschafterbeschluss entsprechend § 243 AktG auf Anfechtungsklage – nicht auf Feststellungsklage – hin darauf überprüft werden, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen.

b) Ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund vorliegt, hat der Tatrichter zu beurteilen; das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob eine Ermessensüberschreitung gegeben ist, insbesondere, ob das Tatsachengericht wesentliche Umstände außer acht gelassen oder nicht vollständig gewürdigt hat (vergleiche BGH, 1975-04-21, II ZR 2/73, WM IV 1975, 761).

c) Ein Gesellschafter kann aufgrund der ihm der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sein, von ihm an sich zustehenden Rechten keinen Gebrauch zu machen; er braucht dabei nicht ohne weiteres seine eigenen Belange hinter diejenigen der Gesellschaft zurückzustellen; es kommt vielmehr auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen an (vergleiche BGH, 1954-06-09, II ZR 70/53, BGHZ 14, 25 und BGH, 1975-06-05, II ZR 23/74, BGHZ 65, 15).

d) Bei der Interessenabwägung können auch nachgeschobene Ausschließungsgründe berücksichtigt werden. Es ist zwar grundsätzlich unzulässig, AusschlußGründe nachzuschieben, zu denen sich das Ausschließungsorgan noch nicht hat äußern können; das gilt jedoch nicht für solche später eingetretenen Umstände, die mit den die für Ausschließung maßgebenden Gründe eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem die Gesellschafterversammlung ausgegangen ist (hier: zweite Anzeige an dieselbe Behörde wegen dessen Sachverhalts) (vergleiche BGH, 1973-03-29, III ZR 20/71, BGHZ 60, 333).

e) Der Ausschluß eines Gesellschafters wegen eines bestehenden tiefgreifenden Zerwürfnisses setzt voraus, daß das Zerwürfnis von ihm zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der auf Ausschließung klagenden Gesellschafter nicht ebenfalls ein Ausschlußgrund vorliegt (vergleiche BGH, 1955-02-17, II ZR 316/53, BGHZ 16, 317; BGH, 1960-01-25, II ZR 22/59, BGHZ 32, 17 und BGH, 1981-02-23, II ZR 229/79, BGHZ 80, 346).

Tatbestand

Der Kläger ist Gesellschafter der verklagten GmbH. Von deren Stammkapital, das 400.000,– DM beträgt, halten der Kläger 150.000,– DM, seine Ehefrau I. B. 170.000,– DM und ihr beider Sohn R. B. 80.000,– DM; dieser ist alleiniger Geschäftsführer. Am 1. Oktober 1987 beschlossen die Mitgesellschafter des Klägers in einer Gesellschafterversammlung, diesen wegen gesellschaftswidrigen Verhaltens aus der Gesellschaft auszuschließen und seinen Geschäftsanteil einzuziehen. Nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages kann ein Gesellschafter durch Beschluß der übrigen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er eine so schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, daß den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht zugemutet werden kann.

Der Kläger hat gegen den Ausschließungsbeschluss Anfechtungsklage erhoben, die am 15. Oktober 1987 bei Gericht eingegangen und am 29. Oktober 1987 der Beklagten zugestellt worden ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Ein GmbH-Gesellschafter kann nicht nur im Wege der Ausschließungsklage, sondern, wenn die Satzung das zuläßt, auch durch Gesellschafterbeschluß ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung enthält im vorliegenden Fall § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Dort ist auch näher umschrieben, was als wichtiger, die Ausschließung rechtfertigender Grund anzusehen ist, und bestimmt, daß gleichzeitig mit dem Ausschluß der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden kann. Ein auf einer solchen Grundlage gefaßter Gesellschafterbeschluß kann entsprechend § 243 AktG auf Anfechtungsklage – nicht, wie das Berufungsgericht zu meinen scheint, auf Feststellungsklage – hin darauf überprüft werden, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen. Diese Klage hat der Kläger rechtzeitig (vgl. dazu BGHZ 111, 224, 225 ff.) erhoben.

Ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund vorliegt, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen; er hat die dafür maßgebenden Umstände festzustellen, zu würdigen und abzuwägen. Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob das Tatsachengericht das ihm dabei eingeräumte Ermessen überschritten, insbesondere ob es wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder nicht vollständig gewürdigt hat (Sen.Urt. v. 21. April 1975 – II ZR 2/73, WM 1975, 761).

2. Das Berufungsurteil hält bei Anwendung dieses Maßstabs der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat darin, daß der Kläger die Teilungsversteigerung des damals ihm und seiner Ehefrau gemeinsam gehörenden, an die Beklagte verpachteten Grundstücks W.straße 199 betrieben und sodann den Pachtvertrag mit der Beklagten gekündigt hat, ein den Gesellschaftszweck beeinträchtigendes Verhalten gesehen. Ein Gesellschafter kann in der Tat aufgrund der ihm der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sein, von ihm an sich zustehenden Rechten keinen Gebrauch zu machen (BGHZ 14, 25, 38; BGHZ 65, 15, 18 f.). Er braucht dabei aber nicht ohne weiteres seine eigenen Belange hinter diejenigen der Gesellschaft zurückzustellen; es kommt vielmehr auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen an (BGHZ 14, 25, 38; G. Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 13 Rdn. 24, 28 m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht, soweit es um die Grundstücksangelegenheit geht, nicht ausreichend berücksichtigt. Es hat vor allem darauf abgestellt, daß sich die Versteigerung des Grundstücks in der verhältnismäßig kleinen Stadt Be. auf Kredit und Ansehen der Beklagten negativ habe auswirken müssen und daß das Grundstück für den Betrieb der Beklagten „zumindest nützlich, wenn auch möglicherweise nicht unentbehrlich“ gewesen sei. Was den ersten Gesichtspunkt betrifft, weist die Revision zu Recht darauf hin, daß es sich nicht um eine Zwangsversteigerung, sondern um eine Teilungsversteigerung handelte, die sich zudem auf ein nicht der Beklagten, sondern zweien ihrer Gesellschafter gehörendes Grundstück bezog. Es mag sein, daß unter Umständen schon das Bekanntwerden von Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern dem Ruf und damit den wirtschaftlichen Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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abträglich sein kann. Diese mögliche Beeinträchtigung hätte das Berufungsgericht aber gegen die eigenen Interessen des Klägers abwägen müssen. Dieser sah nach seinem Vortrag keine andere Möglichkeit, das Grundstück wirtschaftlich auskömmlich zu nutzen oder zu verwerten; seine Ehefrau soll sich geweigert haben, bei der Durchsetzung eines angemessenen Pachtzinses wie auch bei einem Verkauf des Grundstücks mitzuwirken.

Das Berufungsgericht hat allerdings anscheinend gemeint, der Kläger sei verpflichtet gewesen, der Gesellschaft das Grundstück auch unter Hinnahme von Nachteilen zu belassen, weil es für sie zumindest nützlich gewesen sei. Unstreitig befand sich indessen dort nicht die eigentliche Betriebsstätte der Beklagten. Daß es für die nach deren Vortrag geplante Erweiterung der Produktionsanlagen in Betracht gekommen wäre, ist bislang nicht festgestellt. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Stadt Be. vom 31. August 1989 (GA 187), wonach dieses Grundstück (Nr. 230: vgl. die Skizze GA 99) als „Pufferzone“ und „Mischgebiet“ zwischen Wohn und Gewerbegebiet nur kleingewerblich genutzt werden durfte. Die Revisionserwiderung weist ihrerseits darauf hin, daß die Stadt Be. der Beklagten nach deren Behauptung zugesagt habe, auf dem Grundstück könne ein Bürotrakt oder eine Lagerhalle errichtet werden. Für die Revisionsinstanz ist, da Feststellungen zu diesen Einzelheiten fehlen, davon auszugehen, daß das Grundstück für die geplanten Erweiterungsmaßnahmen nicht verwendbar war. In der Vergangenheit hatte die Beklagte nach der Darstellung des Klägers auf dem Grundstück lediglich Fässer deponiert und in einem Schuppen „Gerümpel“ untergebracht. Sie soll sich auch, wie der Kläger vorgetragen hat, im Versteigerungsverfahren nicht darum bemüht haben, das Grundstück durch Mitbieten zu erwerben. Unter Berücksichtigung all dieser der Revisionsprüfung zugrunde zu legenden Umstände hätte das Berufungsgericht eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers ohne nähere Begründung auch nicht darin sehen dürfen, daß dieser, nachdem er das Grundstück in der Versteigerung erworben hatte, nicht mit der Beklagten in Verhandlungen über eine Erhöhung des Pachtzinses eintrat. Die Ehefrau des Klägers hatte sich, wie dieser vorgetragen hat, schon als Miteigentümerin geweigert, von der Gesellschaft einen höheren Pachtzins zu verlangen. Dann dürfte der Kläger kaum Anlaß für die Annahme gehabt haben, sie werde nunmehr zusammen mit dem Sohn der Parteien, mit dem sie, soweit sich das dem Prozeßstoff entnehmen läßt, dem Kläger als geschlossene Front gegenübersteht, eine andere Haltung einnehmen.

b) Dem Berufungsurteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sie bei der Stadt Be. wegen angeblich illegaler Grundwasserentnahme angezeigt, als bewiesen angesehen hat. Einer solchen Feststellung würde die Grundlage fehlen. Der Kläger hat eine derartige Anzeige bestritten und eine schriftliche „Bestätigung“ des Wasserwerks der Stadt vorgelegt, wonach ein die illegale Grundwasserentnahme betreffendes Schreiben des Klägers nicht vorliege. Den von der Beklagten zu diesem Punkt angetretenen Beweis hat das Berufungsgericht nicht erhoben.

c) Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sie wegen einer nicht genehmigten Tankanlage für Testbenzin beim Gewerbeaufsichtsamt D. angeschwärzt. Der Kläger hat das bestritten und schon in der Klageschrift zu diesem Vorwurf des Beklagten zusätzlich u.a. ausgeführt, ein solcher Hinweis an die Behörde „dürfte … eher im Sinne der Beklagten sein“; es könne kaum gegen die wohlverstandenen Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verstoßen, wenn die Gesellschafter darauf achteten, daß der Gesellschaftszweck ohne Verstoß gegen elementare gesetzliche Bestimmungen verfolgt werde. Zu einer im letzten Schriftsatz der Beklagten vor der Berufungsverhandlung (der Schriftsatz trägt das Datum vom 8. September 1989) enthaltenen Behauptung, der Kläger habe „kürzlich eine Anzeige in schriftlicher Form“ an das Gewerbeaufsichtsamt gerichtet, hat dieser sich nicht geäußert. Das Berufungsgericht hat dieses Prozeßverhalten des Klägers dahin gewürdigt, daß der Vortrag der Beklagten zutreffe. Das dürfte, obwohl es nicht ausdrücklich gesagt ist, so zu verstehen sein, daß das Berufungsgericht davon überzeugt war, daß der Kläger sowohl im März 1987 (vgl. die der Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung vom 1. Oktober 1987 beigefügte Zusammenstellung der „AusschlußGründe“) als auch im Jahre 1989 entsprechende Anzeigen erstattet habe. Eine solche Würdigung liegt grundsätzlich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und ist daher insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die Anzeige aus dem Jahre 1989 zu berücksichtigen, obwohl sie nicht Gegenstand des Ausschließungsbeschlusses vom 1. Oktober 1987 war. Es ist zwar grundsätzlich unzulässig, AusschlußGründe nachzuschieben, zu denen das Ausschließungsorgan noch nicht hat Stellung nehmen können; das gilt jedoch nicht für solche später eingetretenen Umstände, die mit den für die Ausschließung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem die Gesellschafterversammlung ausgegangen ist (BGHZ 60, 333, 336; Fleck, WM 1981, Sonderbeilage 3, S. 3, 14 m.w.N.). So ist es im vorliegenden Fall; eine zweite Anzeige an dieselbe Behörde wegen desselben Sachverhalts gibt nur dem Tatbestand, der dem Kläger bereits im angegriffenen Beschluß zum Vorwurf gemacht worden ist, noch größeres Gewicht.

Soweit es jedoch um die Anzeige aus 1987 geht, hätte das Berufungsgericht in seine Würdigung miteinbeziehen müssen, daß die Behörde daraufhin offenbar nichts unternommen hat. Der Kläger hat, um sein Bestreiten zu unterstreichen, in der Berufungsinstanz ausdrücklich die Frage aufgeworfen, warum denn das Gewerbeaufsichtsamt auf seine angebliche Anzeige nichts unternommen habe. Diesen Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht nicht nur bei seiner Überzeugungsbildung nicht vernachlässigen dürfen. Es hätte ihn auch bei der Bewertung der Schwere des dem Kläger etwa zur Last zu legenden Verhaltens berücksichtigen müssen. Denn ob das pflichtwidrige Verhalten eines Gesellschafters seine Ausschließung rechtfertigt, kann auch davon abhängen, welcher Schaden der Gesellschaft daraus entstanden ist.

d) Das Berufungsgericht hat es als gesellschaftsschädigendes Verhalten des Klägers gewertet, daß er als seinen Nachfolger als Beiratsmitglied im Industrieverband Putz und Pflegemittel nicht seinen Sohn, den Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, sondern den Vertreter eines anderen Unternehmens vorgeschlagen habe. Die Verteidigung des Klägers, der Vorschlag eines Nachfolgers aus dem eigenen Betrieb hätte einen schlechten Eindruck gemacht, hat es für nicht überzeugend gehalten. Der Kläger hatte aber auch vorgetragen, insgesamt seien damals vier Beiratsposten neu zu besetzen gewesen und sein Sohn habe ohnehin schon auf der Vorschlagsliste gestanden. Damit hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht auseinandergesetzt. Wenn das Verhalten des Klägers als unfreundlicher Akt gegen seinen Sohn und gegen die Beklagte gemeint gewesen sein sollte, so ist damit entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung noch nicht gesagt, daß es von den Vorstands- und Beiratsmitgliedern des Verbandes auch so verstanden worden ist. Das vom Kläger vorgelegte Protokoll über die Vorstands und Beiratssitzung vom 25. Juni 1987 vermittelt den Eindruck, daß die anderen Beteiligten den Vorschlag des Klägers lediglich im Sinne einer Erweiterung des Beirats aufgefaßt haben; als solcher ist er abgelehnt worden. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern die Interessen der Beklagten durch jenen Vorgang verletzt sind.

e) Das Berufungsgericht hat aus der Vielzahl der zwischen den Parteien sowie zwischen dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern geführten Rechtsstreitigkeiten geschlossen, daß ein gedeihliches Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten sei. Gegen diese Würdigung ist an sich aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sie könnte eine etwaige Auflösungsklage als gerechtfertigt erscheinen lassen. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht gemeint hat, das von ihm festgestellte tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern rechtfertige als solches die Ausschließung des Klägers. Der Ausschluß eines Gesellschafters setzt unter diesem Gesichtspunkt entsprechend § 140 Abs. 1 HGB voraus, daß das Zerwürfnis von ihm zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der auf Ausschließung klagenden Gesellschafter nicht ebenfalls ein Ausschlußgrund vorliegt (BGHZ 16, 317, 322 f.; BGHZ 32, 17, 35; BGHZ 80, 346, 351 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Führung der einzelnen Prozesse als gesellschaftswidriges Verhalten des Klägers zu werten sei. Es ist ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Kläger in jenen Rechtsstreitigkeiten seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen habe. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Rechtsstreitigkeiten zeigten, daß es dem Kläger nicht in erster Linie um die Belange der Gesellschaft, sondern um die Wahrnehmung seiner eigenen Interessen gehe, trägt nicht die Wertung des Vorgehens des Klägers als eines seinen Ausschluß rechtfertigenden Verhaltens. Der Gesellschafter braucht, wie weiter oben bereits ausgeführt worden ist, seine eigenen berechtigten Belange nicht ohne weiteres hinter diejenigen der Gesellschaft zurückzustellen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe „in keinem Fall eine eindeutige Übervorteilung des Klägers als des überstimmten Gesellschafters“ vorgelegen, ist in dieser pauschalen Form verfahrensfehlerhaft, weil sie sich mangels Angabe der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nicht nachprüfen läßt.

3. Dem Berufungsurteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Berufungsgericht seine Beurteilung nur auf die von ihm am Ende seiner Ausführungen angestellte Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers gestützt hat oder ob es bereits die Vorgänge um die Grundstücksversteigerung und die Kündigung des Pachtvertrages mit der Beklagten als ausreichend angesehen hat (vgl. BU 6: „bereits das Betreiben der Verteilungsversteigerung …“). Rechtsfehlerhaft wäre, wie dargelegt, beides. Der Prozeßstoff muß danach insgesamt unter den oben genannten Gesichtspunkten tatrichterlich neu gewürdigt werden. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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