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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.08.2021 – 6 U 159/18

GmbHG §§ 15, 16, 21, 50, 51; AktG §§ 241, 243 I Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
I Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
I Gesellschafterliste I materielle Rechtslage I Versammlungsleiter I

1. Hinsichtlich Geschäftsführerabberufungen steht den Gesellschaftern einer GmbH ein Selbsthilferecht zum Verlangen einer Versammlungseinberufung zu, wenn sie mindestens 10 % des Stammkapitals halten. Einer gerichtlichen Ermächtigung bedarf es dazu nicht.

2. Eine schriftliche Genehmigungserklärung ist trotz des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne (hier: ungefähr zwei Monate) wirksam. Der reine Zeitablauf ist unerheblich, weil es hier nicht um die Annahme eines regelmäßig befristeten Angebots geht, sondern um die Beendigung eines Schwebezustandes wegen eines Vertragsschlusses ohne Vertretungsmacht, für den, wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht selbst fristgebunden ist, gerade keine „Annahmefrist“ im Sinne des § 146 BGB besteht. Eine Verwirkung wäre möglich, jedoch nicht, wenn es an einem Umstandsmoment fehlt, weil im Raum steht, dass ursprünglich keine Kenntnis vom Vertretungsmangel bestand.

3. Im Rahmen von Verfügungsgeschäften ist die Frage, ob der Gegenstand einer Verfügung bei Abgabe der Genehmigung noch existiert, für deren Wirksamkeit unerheblich ist; es muss nur der Erklärende noch die erforderliche Verfügungsmacht haben.

4. Ein Aufforderungsschreiben der Minderheitsgesellschafter ist an die Gesellschaft zu richten. Es ist an keine bestimmte Form gebunden.

5. Eine Zwangseinziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Zwangseinziehung
Zwangseinziehung des Geschäftsanteils
ohne Zustimmung des betreffenden Gesellschafters kann nur stattfinden, wenn dies nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Grundsätzlich wirksam ist eine Satzungsbestimmung, die bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen Abfindung zulässt, wenn dieselbe Entschädigungsregelung auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gilt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 – II ZR 73/99).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom
06.09. 2018 – Az. 51 O 16/16 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen betreffend die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 4) und die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
des Klägers an der Beklagten zu 4) und 5) sowie hinsichtlich weiterer Geschäftsanteile an diesen Gesellschaften über die Wirksamkeit von Abtretungs- und Treuhandverträgen zugunsten der Beklagten zu 1) und 2). Eine beklagte Partei zu 3) ist am Hauptsacheverfahren, anders als am vorausgegangenen Verfügungsverfahren, nicht beteiligt. Nachdem der Kläger dies im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt und das Landgericht die Parteibezeichnungen im Übrigen beibehalten haben, folgt der Senat – um Unklarheiten zu vermeiden – diesen Parteibezeichnungen.

Der Kläger, der ursprünglicher Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 4) und zu 5) war, hat zunächst Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 24.03.2016 über seine Abberufung und die Neubestellung des O. R. als Geschäftsführer sowie Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) keine Gesellschafterinnen der Beklagten zu 4) und die Beklagte zu 1) keine Gesellschafterin der Beklagten zu 5) geworden seien durch mit ihm geschlossene notarielle Sicherungsabtretungs- und Treuhandvereinbarungen. Bereits erstinstanzlich hat der Kläger die Klage dahin erweitert, dass er auch die Feststellung der Nichtigkeit- und Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 4) und 5) vom 04.05.2018 über die Einziehung seiner übrigen Geschäftsanteile geltend gemacht hat.

Die Beklagte zu 2) schloss als Darlehensgeberin mit der Beklagten zu 4) als Darlehensnehmerin, vertreten durch den Kläger, am 01.08.2014 einen Darlehensvertrag, an dem der Kläger als Bürge und die Beklagte zu 1) als weitere Partei beteiligt waren. Danach gewährte die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 4) ein binnen vier Monaten endfälliges Darlehen über 771.000 €. Nach § 10 des Darlehensvertrages verbürgte sich der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) unbefristet und selbstschuldnerisch bis zu einem Betrag von 671.000 €. In § 11 Abs. 1 des Darlehensvertrags ist ausgeführt, dass der Beklagte 10 % seiner Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4) unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung des Darlehensvertrages an die Beklagte zu 2) zu Sicherheit abtreten werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag verwiesen (Anlage B1, Bl. 143 ff. d.A.). Gemäß einem ebenfalls am 01.08.2014 vor dem Notar B. geschlossenen Abtretungsvertrag (Anlage B2, Bl. 149 ff. d.A.) trat der Kläger zu Sicherungszwecken 10 % seiner Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4), und zwar die Geschäftsanteile zu den laufenden Nummern 22.502 bis 25.001, an die Beklagte zu 2) unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung des Darlehensvertrags gemäß dessen § 7 Abs. 3 ab. Die Beklagte zu 2) wurde dabei durch Herrn W. als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ vertreten. Dem notariell beurkundeten Sicherungsabtretungsvertrag wurde nach der dort in § 1 enthaltenen Vorbemerkung der Darlehensvertrag vom 01.08.2014 „zu Beweiszwecken als Anlage 1 beigefügt“; der Darlehensvertrag wurde vom Notar nicht mitverlesen. Die Genehmigungserklärung bezüglich des Herrn W. gab die Beklagte zu 2) am 04.08.2014 ab.

Nachdem eine Darlehensrückzahlung in Höhe von 671.000 € zum 07.12.2014 ausstand, schlossen der Kläger und die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) am 16.12.2014 eine schriftliche Nachtragsvereinbarung zum Darlehensvertrag (Anlage B3, Bl. 165 ff. d.A.). Mit dem Nachtrag vereinbarten die Beteiligten, das Darlehen in ein, beginnend ab dem 15.01.2015, in monatlichen Raten von 15.000 € zurückzuzahlendes Annuitätendarlehen umzuwandeln. Nach § 7 des Nachtrags steht das Zustandekommen dieses Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung verschiedener Auflagen. Als Auflage war unter anderem bestimmt, dass der Kläger jeweils 50 % seiner Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4) und zu 5) an die Beklagte zu 1) abtritt. Ebenfalls am 16.12.2014 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1) zwei jeweils notariell beurkundete Treuhandverträge vor dem Notar G. (Anlagen B4 und B5, Bl. 172 ff. und Bl. 194 ff. d.A.). Die notariell beurkundeten Verträge bestimmen, dass der Kläger jeweils 50 % seiner Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4) und an der Beklagten zu 5) nunmehr treuhänderisch für die Beklagte zu 1) hält und er diese Geschäftsanteile aufschiebend bedingt durch für beide Seiten jederzeit mögliche Kündigung des Treuhandverhältnisses an die Beklagte zu 1) abtritt. Davon umfasst sind die Geschäftsanteile zu den laufenden Nummern 2 bis 12.501 an der Beklagten zu 4) und die Geschäftsanteile zu den laufenden Nummern 1 bis 12.500 an der Beklagten zu 5). Für die Beklagte zu 1) trat erneut Herr W. als vollmachtloser Vertreter mit der Ankündigung einer nachfolgenden schriftlichen Genehmigung auf. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Nachtrags und die notariellen Urkunden verwiesen (Anlagen B3, B4 und B5, Bl. 165 ff., Bl. 172 ff. und Bl. 194 ff. d.A.).

Mit E-Mail vom 31.12.2015 (Anlage B10, Bl. 220 d.A.) erklärte Frau A. H. A. für den Kläger, dass 594.237,37 € bei dem Notar R. in B. hinterlegt seien. Mit E-Mail vom 04.01.2016 teilte der Notar dem damals bevollmächtigten Anwalt der Beklagten zu 2) – Rechtsanwalt P. – mit, dass eine Bindungswirkung der Hinterlegung für die Beklagte zu 2) nicht bestehe und er nicht beauftragt sei, eine solche Vereinbarung zu entwerfen (Anlage B11, Bl. 221). Mit weiterer E-Mail vom 08.01.2016 teilte Notar R. dem Rechtsanwalt P. mit, dass er nunmehr vom Hinterleger gebeten worden sei, einen entsprechenden Entwurf zu fertigen (Anlage B12, Bl. 228 d.A.). Mit E-Mail vom 19.01.2016 teilte der Notar der Beklagten zu 2) mit, dass er nicht weiter an einer Entwurfserstellung arbeiten solle, da es wohl nicht zu einer entsprechenden Vereinbarung kommen werde (Anlage B12, Bl. 225 d.A.).

Ab Januar 2016 zahlte die Beklagte zu 4) keine Raten mehr auf das Darlehen. Jeweils mit Schreiben vom 25.01.2016 erklärte die Beklagte zu 1) durch ihren Geschäftsführer O. R. die Kündigung beider Treuhandverträge „gemäß § 7 Abs. 1 des Vertrages“ (Anlagen B6, Bl. 216 d.A. und B7, Bl. 217 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2016 erklärte zudem die Beklagte zu 2) gegenüber der Beklagten zu 4) die Kündigung des Darlehensvertrages, da Verzug von zwei Monatsraten bestehe (Anlage B13, Bl. 233 d.A.). Zum 29.01.2016 wurde durch den Notar G. eine neue Gesellschafterliste der Beklagten zu 5) bei dem Amtsgericht Potsdam – Handelsregister – eingereicht und in den Registerordner aufgenommen, wonach die Beklagte zu 1) 12.500 Geschäftsanteile und der Kläger ebenfalls 12.500 Geschäftsanteile halten (Anlage K7, Bl. 292 d.A.). Zum 26.02.2016 wurde durch den amtlich bestellten Vertreter des Notar B. ferner eine neue Gesellschafterliste der Beklagten zu 4) bei dem Handelsregister eingereicht und in den Registerordner aufgenommen. Danach sind auf Grund der Geschäftsanteilsabtretungen zur Urkunde vom 01.08.2014 der Kläger mit 10.000 Geschäftsanteilen und die Beklagten zu 1) und 2) mit 12.500 und 2.500 Geschäftsanteilen an der Gesellschaft beteiligt (Anlage B14, Bl. 236 d.A. und Anlage K9, Bl. 295 d.A.).

Die Beklagten zu 1) und 2) verlangten mit Schreiben vom 26.02.2016, gerichtet an die Beklagte zu 4) „vertreten durch Herrn Geschäftsführer P. W.“, unter Verweis auf § 50 Abs. 1 GmbHG die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Als Tagesordnungspunkte gaben sie die Abberufung des Klägers und die Neubestellung des Herrn R. als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung an. Die Abberufung sei dringend erforderlich, da die Mehrheit der Gesellschafter kein Vertrauen mehr in den bisherigen Geschäftsführer habe und der Verdacht bestehe, dass sich dieser in Vermögensverfall befinde. Das Schreiben wurde dem Kläger am 26.02.2016 per Boten zugestellt (vgl. Anlage B15, Bl. 238 f. d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 07.03.2016 – vorab per Telefax – an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) verwies der Kläger darauf, dass die Beklagten zu 1) und 2) keine Gesellschafter der Beklagten zu 4) und 5) seien (Anlage K10, Bl. 296 d.A.). Ein gleichlautendes Schreiben schickte der Kläger an die Beklagte zu 2) als Einschreiben (Anlage K11, Bl. 303 d.A.). Mit Schreiben vom 08.03.2016 lud die Beklagte zu 1) den Kläger unter dessen dänischer Wohnanschrift unter Verweis auf § 50 Abs. 3 GmbHG zu einer Gesellschafterversammlung am 24.03.2016 in Z. ein. Er benannte als Tagesordnungspunkte „1. Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung des Geschäftsführers
P. W. mit sofortiger Wirkung“ und „2. Bestellung des Herrn O. R. … zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung“ (Anlage B16, Bl. 240 d.A.).

Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 23.03.2016 auf, keine Gesellschafterversammlung durchzuführen. Die Gesellschafterversammlung fand am 24.03.2016 statt (Anlage B17, Bl. 242 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1) wurde dabei durch ihren Geschäftsführer R. und Rechtsanwältin S. vertreten. Die Beklagte zu 2) wurde „aufgrund schriftlicher Vollmacht“ durch die Beklagte zu 1) vertreten. Der Kläger wurde in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 4) von seiner Handlungsbevollmächtigten Frau A. vertreten und in seiner Eigenschaft als Gesellschafter durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Y.. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) übernahm ausweislich der Protokollniederschrift „im gegenseitigen Einvernehmen“ die Versammlungsleitung. Es wurden die Abbestellung des Klägers und die Neubestellung des Herrn R. als Geschäftsführer der Beklagten zu 4) zur Abstimmung gestellt. Die Beklagten zu 1) und 2) stimmten dafür, der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Y., stimmte dagegen. Letzterer widersprach den Beschlussergebnissen.

Am 08.01.2018 erließ das Landgericht B. (Az. …) in einem von der hiesigen Beklagten zu 2) gegen den hiesigen Kläger geführten Urkundenprozess ein Vorbehaltsurteil (Anlage B18; Anlagenband III). Danach wurde der Kläger als Bürge des mit Vertrag vom 01.08.2014 und Nachtragsvereinbarung vom 16.12.2014 zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 4) vereinbarten Darlehens zur Zahlung von 562.602,24 € nebst Zinsen verurteilt. Nach Ziffer 3 des Tenors darf der Kläger die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden.

Am 16.02.2018 erwirkte die Beklagte zu 2) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht Z. (Az. …) gegen den Kläger mit den Beklagten zu 4) und 5) als Drittschuldnern. Gepfändet wurden die Geschäftsanteile des Klägers zu den laufenden Nummern 12.502 bis 22.501 an der Beklagten zu 4) und die Geschäftsanteile des Klägers zu den laufenden Nummern 12.501 bis 22.500 an der Beklagten zu 5) jeweils nebst Ansprüchen auf Auszahlung des Gewinnanteils. Aus dem als Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vorbehaltsurteil vom 08.01.2018 werden eine Hauptforderung von 562.602,24 € sowie 40.380,86 € Zinsen seit dem 20.04.2016 als zu vollstreckende Forderungen ausgewiesen. Der Forderungssumme von 602.983,10 € sind Gerichts- und Anwaltskosten der Zwangsvollstreckung von 1.351,49 € zugesetzt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Kläger am 26.02.2018 zugestellt (vgl. Anlage K14, Anlagenband II und Anlage B28, Anlagenband III). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.02.2018 setzte das Landgericht B. die für den Urkundenprozess an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten auf 22.161,97 € fest. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 12.03.2018 zugestellt (vgl. Anlage B29, Anlagenband III).

Die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 4) vom 16.12.2014 (Anlage B5; Bl. 203 ff. d.A.) und der Beklagten zu 5) vom 16.12.2014 (Anlage B4, Bl. 118 ff. d.A.) sehen jeweils in § 10 Abs. 1 Buchst. c) i.V.m. Abs. 3 und § 11 die Möglichkeit der abfindungspflichtigen Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
im Fall der Zwangsvollstreckung in diese Geschäftsanteile und der Nichtaufhebung der Zwangsvollstreckung binnen zwei Monaten vor.

Mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2018 erklärte der Kläger gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2), er „möchte zur Abwendung der Vollstreckung den Urteilsbetrag aus dem Vorbehaltsurteil des LG B. zahlen“. Die Zahlung könne „unmittelbar an ihre Mandantin bzw. an Ihre Kanzlei geleistet werden, wenn die Vollstreckung gegen die P…2 und P…4 aus der Haftungsübernahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem LG B. bzw. KG B. eingestellt“ werde; nach Eingang einer solchen Bestätigung werde umgehend gezahlt (Anlage B19, Anlagenband III). Mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2018 antwortete die Beklagte zu 2), die Anfrage sei missverständlich. Der Kläger könne „jederzeit den vollständigen Betrag aus dem Darlehensvertrag nebst Verzugszinsen und Prozesskosten“ zahlen, es würden sodann „selbstverständlich sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ eingestellt. Weiter heißt es in der Antwortmail: „Sollte eine Sicherheitsleistung Ihres Mandanten gewünscht werden, bedarf es nicht unserer Mitwirkung. Ich verweise insoweit auf die gesetzlichen Regelungen“ (Anlage B20, Anlagenband III).

Mit Schreiben vom 26.03.2018 forderte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 4), vertreten durch den Kläger, auf, spätestens bis zum 06.04.2018, zu einer Gesellschafterversammlung mit den Tagesordnungspunkten „1. Beschlussfassung über die Einziehung der Geschäftsanteile von Herrn P. W. … aus wichtigem Grund gemäß § 10 Abs. 1 lit. c) des Gesellschaftsvertrages“ und „2. Beschlussfassung über die nominelle Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile zur betragsmäßigen Angleichung mit dem Stammkapital“ einzuladen (Anlage B32, Anlagenband III). Grund für die Einberufung sei die Pfändung der betreffenden Geschäftsanteile durch den ihr am 26.02.2018 zugestellten Pfändungsbeschluss. Sofern bis zum 26.04.2018 die Zwangsvollstreckung nicht aufgehoben werde, bestehe ein wichtiger Grund gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. c) des Gesellschaftsvertrags. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist zum 06.04.2018 werde man selbst gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG einladen. Der Zugang dieses Aufforderungsschreibens bei der Beklagten zu 4) ist zwischen den Parteien streitig. Ein gleichlautendes Schreiben mit Datum vom 26.03.2018 ging der durch den Kläger als Geschäftsführer vertretenen Beklagten zu 5) unstreitig zu (Anlage B13, Bl. 410 f. d.A.).

Mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2018 kündigte der Kläger an, die Urteilsbeträge „in Kürze“ an die Beklagte zu 2) zu zahlen (Anlage K12, Anlagenband I und Anlage B21, Anlagenband III). Sämtliche Zahlungen würden „ausdrücklich zur Abwendung der Vollstreckungsmaßnahmen“ erfolgen. Nach Zahlungseingang seien sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Ebenfalls am 28.03.2018 legten die Beklagten zu 4) und 5), vertreten durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Widerspruch gegen eine Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 882d ZPO mit der Behauptung ein, der Kläger habe die Forderung bereits zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlt (Anlage B22, Anlagenband III). Mit Anwaltsschreiben vom 29.03.2018 erklärte die Beklagte zu 2), der Kläger könne, wie bereits im E-Mailverkehr vom 15.03.2018 klargestellt, den Darlehensbetrag jederzeit vorbehaltlos nebst Zinsen und Prozesskosten zahlen, einer Zahlung unter der im Schreiben vom 28.03.2018 genannten Bedingung werde hingegen widersprochen, da diese keine Erfüllungswirkung habe. Wolle er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abwenden, werde auf den dritten Urteilstenor, zweiter Absatz, des Vorbehaltsurteils vom 08.01.2018 verwiesen (Anlage K13, Anlagenband II).

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.04.2018 ließ die Beklagte zu 2) die Gesellschafteranteile des Klägers an den Beklagten zu 4) und 5) – wie im vorausgegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnet – auch wegen der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.02.2018 pfänden. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger erfolgte am 16.04.2018 (vgl. Anlage K15, Anlagenband II und Anlage B30, Anlagenband III).

Mit Schreiben vom 13.04.2018 luden die Beklagten zu 1) und 2) unter Verweis auf § 50 Abs. 3 GmbHG zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) für den 04.05.2018 ein (Anlage B36, Anlagenband III). Mit weiterem Schreiben vom 13.04.2018 lud die Beklagte zu 1) unter Verweis auf § 50 Abs. 3 GmbHG zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 5) zum 04.05.2018 ein (Anlage B14, Bl. 412 d.A.). Absendung und Zugang dieser Einladungsschreiben beim Kläger an seiner von ihm zu dieser Zeit als Gesellschafter angegebenen Wohnanschrift in Dänemark sind streitig.

Das Amtsgericht T. (Hinterlegungsstelle) bestätigte am 23.04.2018, dass der Kläger am 18.04.2018 einen Betrag in Höhe von 669.046,79 € zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gemäß Vorbehaltsurteil des Landgerichts B. vom 08.01.2018 (Az. …) geleistet habe (Anlage K16, Anlagenband II). Mit Anwaltsschreiben vom 25.04.2018 zeigte der Kläger dem Vollstreckungsgericht an, dass Sicherheit geleistet worden sei, der Pfändungsbeschluss sei aufzuheben (Anlage B23, Anlagenband III). Die Beklagte zu 2) beantragte, den Antrag zurückzuweisen (Anlage B24, Anlagenband III). Die geleistete Sicherheit sei geringer als 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Einschließlich Zinsen und Kosten belaufe sich der vollstreckbare Betrag auf 630.489,17 €. Der Schuldner habe deshalb 693.538,08 € leisten müssen; ein Recht, nur Teilsicherheit zu leisten, bestehe nicht.

Die Beklagten zu 1) und 2), erstere vertreten durch den Geschäftsführer O. R. sowie ihre hiesige Prozessbevollmächtigte und letztere vertreten durch ihren hiesigen Prozessbevollmächtigten, hielten am 04.05.2018 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) in Abwesenheit des Klägers ab. Der Ablauf der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) wurde in einer notariellen Urkunde des Notars F. vom 04.05.2018 zu UR-Nr. … niedergelegt (Anlage B42, Anlagenband III). Gemäß TOP 1 wurden die Geschäftsanteile des Klägers zu den laufenden Nummern 12.502 bis 22.501 gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. c) des Gesellschaftsvertrages unter Verweis auf die nicht eingestellte Zwangsvollstreckung aufgrund der dem entsprechenden Beschlussantrag zustimmenden Stimmen der Beklagten zu 1) und 2) als verbleibenden Gesellschaftern eingezogen. In einer weiteren notariellen Urkunde des Notars F. vom 04.05.2018 zu UR-Nr. … wurde die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 5) unter Anwesenheit der Beklagten zu 1), vertreten durch den Geschäftsführer O. R. sowie ihre hiesige Prozessbevollmächtigte, niedergelegt (Anlage B18, Bl. 419 ff. d.A.). Gemäß TOP 1 wurden die Geschäftsanteile des Klägers zu den laufenden Nummern 12.502 bis 22.501 gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. c) des Gesellschaftsvertrages unter Verweis auf die nicht eingestellte Zwangsvollstreckung aufgrund der dem entsprechenden Beschlussantrag zustimmenden Stimme der Beklagten zu 1) als verbleibender Gesellschafterin eingezogen.

Mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2018 teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass mit Beschluss vom 04.05.2018 (TOP 1) seine Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4) aus wichtigem Grund eingezogen worden seien (Anlage K17, Anlagenband II). Ebenfalls mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2018 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass mit Beschluss vom 04.05.2018 (TOP 1) seine Geschäftsanteile an den Beklagten zu 4) und zu 5) aus wichtigem Grund eingezogen worden seien (Anlage K18, Anlagenband II). Mit Schreiben vom 17.05.2018 (Anlage B43, Anlagenband III) übersandte der Notar R. dem Kläger das Protokoll der Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 4) und 5) per Einschreiben. Der Kläger verweigerte die Entgegennahme (Anlage B45, Anlagenband III). Daraufhin versandte der Notar die Protokolle erneut am 31.05.2018; sie konnten nicht zugestellt werden, da die Adresse des Klägers unbekannt sei (Anlage B48, Anlagenband III).

Mit Beschluss vom 08.12.2019 des Amtsgerichts C. (Az. …) wurde über das Vermögen der Beklagten zu 4) das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 798 d.A.). Ein von der W. GmbH am 01.10.2019 gegen die Beklagte zu 5) gestellter Antrag führte nicht zu Insolvenzeröffnung (Anlage BB15, Bl. 834 ff. d.A.).

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht: Der Abberufungsbeschluss vom 24.03.2016 sei aufgrund eines evidenten Einberufungsmangels nichtig. Die Beklagten zu 1) und 2) seien schon nicht zur Einberufung der Versammlung befugt gewesen, weil sie keine Gesellschafter der Beklagten zu 4) geworden seien. Die Beklagte zu 2) habe von Anfang an nur als „Strohfrau“ dienen sollen, das ganze Vorhaben sei ein „Strohfraukonstrukt“. Die Übertragung der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4) sei deshalb unwirksam; er sei nach wie vor Alleingesellschafter. Infolgedessen hätten die Beklagten zu 1) und 2) ihn auch nicht wirksam als Geschäftsführer der Beklagten zu 4) abberufen und O. R. wirksam zum neuen Geschäftsführer bestellen können. Die Beschlüsse seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar mangels bestehender Mehrheit. Die Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 24.03.2016 habe er zudem nie erhalten. Es habe auch niemand Herrn R. als Versammlungsleiter durch Abstimmung gewählt, dieser habe sich nur als Leiter geriert.

Die Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
an den Beklagten zu 4) und zu 5) auf die Beklagte zu 1) sei insbesondere aus folgenden Gründen unwirksam: Die der Notariatsangestellten erteilte Vollmacht sei nicht ausreichend. Aus der Generalvollmacht des Herrn R. vom 11.09.2014 zugunsten von notariatsangestellten Personen sei nicht ersichtlich, wen er konkret bevollmächtigt habe, noch für welche seiner Gesellschaften diese Vollmacht gelten solle. Er bestreite, dass die Beklagte zu 1) nachträglich selbst dem Notar gegenüber sämtliche Erklärungen des Herrn W. aus den Treuhandverträgen genehmigt habe. Eine Heilung durch die Genehmigung vom 23.03.2016 sei jedenfalls nicht möglich, da er zeitlich früher mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2016 gegenüber der Beklagten zu 1) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, nicht mehr an dem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft festhalten zu wollen. Damit sei der schwebend unwirksame Treuhandvertrag nach § 178 BGB wirksam widerrufen worden. Er hat ferner gemeint, es hätte sich die bestrittene Genehmigung vom 23.03.2016 auf die Erklärung der Notariatsangestellten beziehen müssen. Nach der Kündigung der Verträge habe außerdem kein zu genehmigendes Geschäft mehr bestanden.

Die Treuhandverträge selbst seien keine reinen Vollzugsgeschäfte gewesen und hätten wesentliche schuldrechtliche Bedingungen nicht enthalten. Der Darlehensvertrag und der Nachtrag dazu seien deshalb ebenfalls beurkundungsbedürftig nach § 15 Abs. 4 GmbHG und nach §§ 9, 13 BeurkG gewesen. Der Darlehensnachtrag sei bei der Beurkundung der Treuhandverträge weder als Anlage beigefügt noch sonst einbezogen worden, so dass es bei deren Formunwirksamkeit nach § 15 Abs. 3 und 4 Satz 1 GmbHG verbleibe und eine Heilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ausscheide. Da nach der Satzung die Gesellschafterversammlung habe zustimmen müssen, habe zudem die von ihm abgegebene Erklärung nicht ausgereicht. Der Nachtrag zum Darlehensvertrag sei unabhängig davon schon nach seinen Voraussetzungen nie wirksam geworden, denn hierfür wäre das in § 7 Abs. 4 des Nachtrags genannte Veräußerungsgeschäft erforderlich gewesen, das nicht stattgefunden habe. Auch hätten nicht alle Parteien des Nachtrags am Treuhandvertrag mitgewirkt, so dass die Bedingungen aus dem Nachtrag durch jenen nicht hätten abgeändert werden können. Sollte der Nachtrag unwirksam sein, stünden ihm jedenfalls Rückübertragungsansprüche zu und wäre es der Beklagten zu 2) zu untersagen, Gesellschafterrechte bis zur Rückübertragung gegen den Willen des Klägers auszuüben. Auch die Anteilsübertragung an die Beklagte zu 2) sei von vornherein unwirksam. Der Darlehensvertrag sei zwingend verlesungsbedürftig nach den §§ 9, 13 BeurkG gewesen, da er wesentliche Nebenabreden enthalte und den Inhalt des Abtretungsvertrags ergänze. Darlehensvertrag und Abtretungsvertrag seien gleichzeitig vereinbart worden.

Auch die Anteilsübertragung an die Beklagte zu 2) sei unwirksam: Der Darlehensvertrag sei zwingend beurkundungsbedürftig nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG und als Teil der Niederschrift verlesungsbedürftig nach den §§ 9, 13 BeurkG gewesen, da er wesentliche Nebenabreden enthalte und den Inhalt des Abtretungsvertrages ergänze.

Die Einziehung seiner Geschäftsanteile an den Beklagten zu 4) und 5) sei durch die Gesellschafterversammlungen vom 04.05.2018 nicht wirksam beschlossen worden. Die Beschlüsse seien nichtig. Es liege schon kein ordnungsgemäßes Einberufungsverlangen der Beklagten zu 1) bezüglich der Beklagten zu 5) vor. Das betreffende Aufforderungsschreiben vom 26.03.2018 sei ihm erst am 28.03.2018 postalisch zugegangen. Die Beklagte zu 1) sei außerdem nie Gesellschafterin der Beklagten zu 4) und 5) geworden und habe deshalb nicht einberufen können. Das Aufforderungsschreiben habe sich auch an den falschen Anspruchsgegner, nämlich an den Geschäftsführer gerichtet. Auch der Inhalt sei mangelhaft, da die Eilbedürftigkeit nicht benannt werde. Die gesetzte Frist für die Einberufung sei zu kurz gewesen, er habe sich darauf verlassen dürfen, einen Monat Zeit zu haben. Damit aber sei die Gesellschafterversammlung zum 04.05.2018 voreilig einberufen worden. Hinsichtlich der Beklagten zu 4) habe es ihm gegenüber gar kein Einberufungsverlangen gegeben. Er sei nicht zu den Gesellschafterversammlungen geladen oder vorher darüber informiert worden. Schon deshalb seien die Gesellschafterbeschlüsse nichtig.

Jedenfalls liege aber jeweils kein Einziehungsgrund nach § 10 Abs. 1 Buchst. c) der Gesellschaftsverträge vor. Es sei rechtsmissbräuchlich gewesen, seine Zahlung abzulehnen und trotz Sicherheitsleistung die Einziehungsvoraussetzungen zu bejahen. Die Beklagten zu 1) und 2) seien keine gesellschaftsfremden „Dritten“ im Sinne der Rechtsprechung, deren Einfluss notwendig durch Einziehung der Geschäftsanteile abzuwenden wäre. Die Fristbestimmung von zwei Monaten in der Klausel sei außerdem unbestimmt und unangemessen kurz. Auch werde nicht differenziert zwischen Vollstreckbarkeit und vorläufiger Vollstreckbarkeit. Eine solche Konstruktion verstoße gegen Treu und Glauben.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der P… 4 … GmbH (Amtsgericht P., HRB …) vom 24.03.2016 von Punkt 1 bis 2 der Tagesordnung nichtig ist;

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) keine Gesellschafterinnen der P…4… GmbH (Amtsgericht P., HRB …) sind;

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) keine Gesellschafterin der P…2… GmbH (Amtsgericht P., HRB …) ist;

4. festzustellen, dass der Beschluss der vermeintlichen Gesellschafterversammlung der P…4… GmbH (Amtsgericht P., HRB …) vom 04.05.2018 Punkt 1 der Tagesordnung nichtig ist;

5. festzustellen, dass der Beschluss der vermeintlichen Gesellschafterversammlung der P…2…GmbH (Amtsgericht P., HRB …) vom 04.05.2018, Punkt 1 der Tagesordnung nichtig ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 24.03.2016 seien wirksam. Die Gesellschafterstellung der Beklagten zu 1) und 2) folge hierfür bereits aus der Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG. Die Beklagte zu 2) sei im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch materiell mit 2.500 Geschäftsanteilen an der Beklagten zu 4) beteiligt gewesen, denn diese habe sie gemäß Sicherungsabtretungsvertrag vom 01.08.2014 erworben. Der aufschiebend bedingte Abtretungsvertrag sei wirksam, insbesondere formgerecht gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG. Der Darlehensvertrag habe nicht beurkundet oder mitverlesen werden müssen, da es sich um keine Nebenabrede zur Anteilsabtretung gehandelt habe, denn er sei unstreitig vor der Beurkundung der Abtretung abgeschlossen worden. Die Abtretung sei damit ein reines Vollzugsgeschäft gewesen, so dass es einer Einbeziehung des Darlehensvertrages in die notarielle Urkunde nach §§ 9, 13 BeurkG, 125 BGB nicht bedurft habe. Jedenfalls habe nur eine sogenannte einseitige Abhängigkeit bestanden, denn die Abtretung sei nicht Voraussetzung für den Abschluss des Darlehensvertrags gewesen, so dass sich auch keine Formbedürftigkeit des Darlehensgeschäfts aus § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ergebe.

Auch die Beklagte zu 1) sei bei Einberufung und Beschlussfassung an der Beklagten zu 4) beteiligt gewesen, nämlich mit 12.500 Anteilen. Die Beklagte zu 1) habe die Geschäftsanteile aufgrund des Treuhandvertrages vom 16.12.2014 erworben. Der Treuhandvertrag sei wirksam. Insbesondere sei die Beklagte zu 1) durch die bei Vertragsabschluss handelnde Notarangestellte aufgrund einer vom Geschäftsführer erteilten Vollmacht vom 11.09.2014 vertreten worden. Darauf komme es jedoch wegen der nachträglich unmittelbar erfolgten Genehmigung durch die Beklagte zu 1) nicht entscheidend an, denn mit dem Schreiben vom 23.03.2016 habe die Beklagte zu 1) vorsorglich sämtliche Erklärungen des Herrn W. zu den beiden Treuhandverträgen genehmigt (Anlage B8, Bl. 218 d.A.). Die an den empfangszuständigen Notar F. G. gerichtete Genehmigung sei dort am 24.03.2016 eingegangen, der sie sodann am 30.03.2016 an den Kläger weitergeleitet habe (Anlage B9, Bl. 219 d.A.). Der Treuhandvertrag sei zudem nicht wegen eines schuldrechtlichen Zusammenhangs mit der Nachtragsvereinbarung vom 16.12.2014 zum Darlehen unwirksam. Auch die Treuhandverträge seien ein reines Vollzugsgeschäft im Hinblick auf den Nachtrag. Änderungen etwaiger schuldrechtlicher Verpflichtungen seien nicht erfolgt. Auch hier liege allenfalls eine sogenannte einseitige Abhängigkeit vor. Jedenfalls sei der Darlehensnachtrag durch die notarielle Beurkundung des Treuhandvertrages gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt worden. Die für den jeweiligen Treuhandvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafter sei durch den Kläger als damaligen Alleingesellschafter erfolgt.

Da die Beklagten zu 1) und 2) Gesellschafter seien, hätten sie auch gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG die Gesellschafterversammlung einberufen dürfen. Insoweit streite zudem § 16 Abs. 1 GmbHG für die Beklagten. Der Klageantrag zu 3) sei ebenfalls unbegründet, weil die Beklagte zu 1) auch die betreffenden Geschäftsanteile an der Beklagten zu 5) durch den Treuhandvertrag vom 16.12.2014 wirksam erworben habe.

Das Aufforderungsschreiben vom 26.03.2018 zur Einberufung einer auf die Einziehung der betreffenden Geschäftsanteile des Klägers gerichteten Gesellschafterversammlung bezüglich der Beklagten zu 4) sei am 28.03.2018 per Einwurfeinschreiben versandt worden (Anlage B33, Anlagenband III) und der Beklagten zu 4) zu Händen des Klägers am 29.03.2018 zugestellt worden (Anlagen B34/B35, Anlagenband III). Das Schreiben sei nicht zurückgekommen. Es liege demnach ein wirksames Einberufungsverlangen nach § 50 Abs. 1 GmbHG vor; auch Inhalt, Adressat und Frist seien nicht zu beanstanden. Die Beklagten zu 1) und 2) seien zur Einberufung berechtigt gewesen, da sie tatsächlich Gesellschafter seien, ihre Gesellschafterstellung jedenfalls nach § 16 Abs. 1 GmbHG zugrunde zu legen sei. Die nachfolgende Einladung vom 13.04.2018 bezüglich der Beklagten zu 4) sei per Einschreiben „International“ an die bekannte Wohnanschrift des Klägers in Dänemark verschickt worden. Diese sei ausweislich des vorgelegten Einlieferungsbelegs noch am selben Tag an den Kläger verschickt worden; Herr W. habe den Umschlag am 13.04.2018 in der Postfiliale abgegeben (Anlage B 37, Anlagenband III). Eine Versendung mit Einschreiben-Rückschein sei wegen Einstellung dieser Dienstleistung in Dänemark zum 01.01.2018 nicht möglich gewesen. Ausweislich des vorgelegten Belegs zum Sendungsstatus habe das Schreiben dem Kläger am 17.04.2018 nicht abgeliefert werden können, er habe aber eine Benachrichtigung erhalten (Anlage B40, Anlagenband III). Dass der Kläger die Sendung nicht abgeholt habe, hätten die Beklagten zu 1) und 2) erst nach der Gesellschafterversammlung vom 04.05.2018 erfahren, denn der Brief sei erst am 03.05.2018 zur Beklagten zu 1) wegen Nichtabholung zurückgekommen (Anlage B41, Anlagenband III). Die Einladung vom 13.04.2018 bezüglich der Beklagten zu 5) sei ebenfalls am 13.04.2018 ordnungsgemäß per Einschreiben „International“ verschickt worden. Ausweislich des Sendungsstatus habe das Schreiben am 17.04.2018 nicht persönlich zugestellt werden können, der Kläger sei aber benachrichtigt worden (Anlage B16, Bl. 415 f. d.A.). Auch dieser Brief sei erst nach der Gesellschafterversammlung zurückgekommen (Anlage B17, Bl. 418 d.A.). Es habe ein Einziehungsgrund nach Maßgabe der wirksamen Satzungsregelung vorgelegen. Der Einziehungsbeschluss stelle auch keinen Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten dar.

Für die weiteren erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat alle Klageanträge für zulässig, aber in der Sache für unbegründet gehalten.

Der Antrag zu 1. auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Beklagten zu 4) vom 24.03.2016 zu TOP 1 und 2 (Abberufung und Neubestellung des Geschäftsführers) sei unbegründet. Die Beklagte zu 4) sei zwar richtiger Anspruchsgegner, die Beschlüsse seien jedoch wirksam. Der Einwand des Klägers, die Einberufung und Beschlussfassung sei durch Nichtgesellschafter gefasst worden, greife nicht durch. Das Selbsthilferecht zur Einladung stehe nach § 50 Abs. 1 GmbHG den Gesellschaftern zu, die mindestens 1/10 Stimmanteil hielten. Der Einwand des Klägers, die Beklagten zu 1) und 2) seien keine Gesellschafter der Beklagten zu 4) geworden und hätten deshalb nicht einladen können, sei bereits ausgeschlossen durch § 16 Abs. 1 GmbHG, denn gemäß der zum Zeitpunkt des Einberufungsverlangens beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste vom 26.02.2016 seien die Beklagten zu 1) und 2) Gesellschafter der Beklagten zu 4). Nach § 16 Abs. 1 GmbHG hätten sie damit im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter zu gelten. Es handele sich um eine unwiderlegbare Vermutung, ob diese der materiellen Rechtslage entspreche, spiele keine Rolle. Diese Rechtswirkung gelte auch hinsichtlich des Einwandes, der angegriffene Beschluss sei von zu Unrecht in der Liste eingetragenen Gesellschaftern gefasst worden.

Der Antrag zu 2. auf Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und 2) keine Gesellschafter der Beklagten zu 4) geworden seien, sei zulässig gerichtet gegen die Beklagten zu 1) und 2) als (vermeintliche) Gesellschafter. Der Antrag betreffe nur den Erwerbsvorgang durch die streitgegenständlichen Übertragungsvereinbarungen; der Streit um die spätere Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einziehung von Geschäftsanteilen
sei von diesem Antrag nicht betroffen, denn dieser sei erst nach Klageerhebung entstanden.

Die Beklagte zu 2) sei durch die Sicherungsabtretung vom 01.08.2014 Gesellschafterin der Beklagten zu 4) geworden, denn die aufschiebende Bedingung der Kündigung des Darlehensvertrags sei eingetreten. Soweit der Kläger zur Begründung der Unwirksamkeit einen Verstoß gegen § 125 BGB und §§ 9, 13 BeurkG rüge, sei dieser nicht gegeben. Der Sicherungsabtretungsvertrag sei entsprechend § 15 Abs. 3 GmbHG formgerecht notariell beurkundet. Der Darlehensvertrag selbst sei hingegen formfrei und vor dem Vertrag zur Sicherungsabtretung geschlossen worden, was schon der Umstand belege, dass der Darlehensvertrag jenem als Anlage beigefügt sei. Ebenso belegten die in den Urkunden in § 1 enthaltenen Formulierungen diese zeitliche Reihenfolge. Eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung sei in § 11 des Darlehensvertrags nicht enthalten, sondern nur eine Ankündigung, die dann umgesetzt worden sei. Wegen der von der Sicherheitenbestellung abhängigen Fälligkeit des Darlehens sei eine selbständige Verpflichtung auch nicht erforderlich gewesen. Das Argument der „einseitigen Abhängigkeit“ der Beklagten treffe daher sinngemäß zu. Andere Unwirksamkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, die Beklagte zu 2) sei nur als „Strohfrau“ aufgetreten, lasse dies im vorliegenden Zusammenhang kein Umgehungsgeschäft erkennen. Dies würde sich auch allenfalls auf das schuldrechtliche Geschäft auswirken, nicht jedoch auf die dingliche Abtretungsvereinbarung.

Die den Bedingungseintritt für die Abtretung auslösende Kündigung sei am 19.02.2016 wirksam erfolgt (Anlage B13, Bl. 233 d.A.), nämlich wegen Zahlungsverzugs mit zwei Monatsraten gemäß § 4 der Nachtragsvereinbarung berechtigt gewesen. Die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung von Gesellschaftern und Gesellschaft sei mit § 3.4 des notariellen Abtretungsvertrages „vom Veräußerer“ erteilt. Da dieser zum Zeitpunkt der Sicherungsabtretung Alleingesellschafter gewesen sei und er im Vertrag zugleich die Gesellschaft selbst vertreten habe, sei das Formerfordernis erfüllt. Selbst bei einer Verpflichtung zur Beurkundung bzw. Verlesung auch des Darlehensvertrags wäre aufgrund des Vollzugs der Abtretung eine Heilung nach § 15 Abs. 4 GmbHG eingetreten. Die Heilungswirkung erstrecke sich jedenfalls auch auf sämtliche obligatorische Nebenabreden des Kausalgeschäfts. Für die Heilung des formnichtigen Anteilskaufs reiche es aus, dass das dingliche Vollzugsgeschäft der Anteilsübertragung voll wirksam sei und die Willensübereinstimmung der Parteien hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts in dem Augenblick fortbestehe, wenn ihre Bindung an das Verfügungsgeschäft eintrete. Es komme dabei auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts an, hier also den Zeitpunkt der Kündigung am 19.02.2016. Dass der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an die Sicherungsabtretung gebunden gefühlt hätte, sei nicht ersichtlich; ein äußerlich erkennbarer „Widerspruch“ sei erst Wochen später am 07.03.2016 erfolgt.

Die Beklagte zu 1) sei ebenfalls Gesellschafterin der Beklagten zu 4) geworden. Die aufschiebende Bedingung im Treuhandvertrag vom 16.12.2014 sei gemäß dessen Teil 1, § 8 Abs. 2 Buchst. a) durch Kündigung des Treuhandvertrags am 25.01.2016 eingetreten. Die Kündigung sei gemäß § 7 Abs. 1 des Treuhandvertrags jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich gewesen. Bei Abschluss des Treuhandvertrages sei auch die Beklagte zu 1) wirksam vertreten worden. Auf die Frage, ob die Notariatsangestellte eine ausreichende Vollmacht besessen habe, komme es dabei nicht an, weil die Beklagte zu 1) das Handeln des vollmachtlos handelnden Herrn W. ausdrücklich am 23.03.2016 unmittelbar selbst genehmigt habe. Die Beklagte zu 1) habe nicht das Handeln der Notariatsangestellten genehmigen müssen. Dass diese Genehmigung mit dem behaupteten Inhalt abgegeben worden und dem Notar zugegangen sei, ergebe sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben und der E-Mail des Notars. Das einfache Bestreiten des Klägers bezüglich des Zugangs beim Notar sei angesichts der vorgelegten E-Mail unzureichend. Damit sei das Geschäft genehmigt. Für einen vorhergehenden Widerruf des Rechtsgeschäfts nach § 178 BGB sei kein Raum, da der Kläger bei Vertragsschluss gewusst habe, dass Herr W. vollmachtlos gehandelt habe. Dass vor der Genehmigung der Treuhandvertrag bereits gekündigt gewesen sei, sei unschädlich, da die Kündigung nur ex nunc wirke, die Genehmigung hingegen zurückwirke auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auch insoweit decke sich die Auffassung der Kammer mit den Ausführungen des Landgerichts B. im Vorbehaltsurteil vom 08.01.2018. Eine Annahmefrist enthalte der Treuhandvertrag nicht. Ob während der Schwebezeit bereits Verpflichtungen aus dem noch nicht genehmigten Vertrag umzusetzen gewesen seien, spiele entgegen der Auffassung des Klägers keine Rolle, da es hier nicht um weitere Handlungs- oder Unterlassenspflichten, sondern um die bereits vertraglich erklärte Abtretung gehe; hierfür gelte § 184 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass die Abtretung rückwirkend vollwirksam geworden sei. Der Treuhandvertrag habe im Übrigen der notariellen Form gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG entsprochen. Gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG habe die durchgeführte Abtretung jedenfalls auch zur Heilung eines auf die Abtretung bezogen Verpflichtungsgeschäfts geführt, wobei die im Kausalgeschäft eventuell vorgesehene Gegenleistung nicht habe erbracht sein müssen. Die Heilungswirkung erstrecke sich auf sämtliche obligatorische Nebenabreden des Kausalgeschäfts. Die vom Kläger behaupteten inhaltlichen Widersprüche zwischen Nachtrag und Treuhandvertrag seien nicht gegeben. Die für die Abtretung notwendige Zustimmung sei auch hier gemäß § 9 Abs. 1 des betreffenden Gesellschaftsvertrags erteilt worden, denn am 16.12.2014 sei der Kläger Alleingesellschafter gewesen und als Vertragspartner des Treuhandvertrags zugleich für die Gesellschaft aufgetreten. Bei einer Ein-Personen-GmbH werde die Zustimmung zur Übertragung bereits konkludent durch den Vertragsabschluss schriftlich erteilt. Darüber hinaus sei in § 1 Abs. 1 des betreffenden Treuhandvertrags niedergeschrieben, dass der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer „seine Zustimmung zum nachstehenden Treuhandvertrag“ erkläre, was auch die Abtretung sinngemäß umfasse.

Ob der Nachtrag zum Darlehensvertrag nicht wirksam geworden sei, weil die aufschiebenden Bedingungen in dessen § 7 womöglich nicht vollständig eingetreten seien, sei für die Frage der Gesellschafterstellung unerheblich. Wäre der Nachtrag mangels Bedingungseintritt nicht zustande gekommen, würde dies nach dem Abstraktionsprinzip nicht die Wirksamkeit der Abtretung im Treuhandvertrag erfassen. Zwar sei der Abschluss des Treuhandvertrages „in Erfüllung der in § 7 Abs. 4 des Nachtrags eingegangenen Verpflichtung“ vereinbart worden. Breche diese Verpflichtung weg, wäre die Erfüllung zwar ohne Rechtsgrund geschehen und stünde dem Kläger ein Bereicherungsanspruch auf Rückübertragung des Geschäftsanteils zu. Die Beklagte zu 1) wäre aber bis zur Rückübertragung zunächst Gesellschafterin geworden.

Der Antrag zu 3. auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1) keine Gesellschafterin der Beklagten zu 5) geworden sei, sei ebenfalls zulässig und unbegründet. Die Beklagte zu 1) sei durch die im Treuhandvertrag vom 16.12.2014 enthaltene Abtretung aber Gesellschafterin der Beklagten zu 5) geworden, denn die Rechtslage sei identisch mit derjenigen betreffend die Beklagte zu 4).

Der Antrag zu 4. auf Feststellung der Nichtigkeit des TOP 1 vom 04.05.2018 der Beklagten zu 4) betreffend die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers sei ebenfalls unbegründet. Der Beschluss sei nicht aufgrund eines Ladungsmangels nichtig oder anfechtbar. Die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtigkeitsgründe läge beim Kläger. Dies gelte auch für einen ihn betreffenden Einladungsmangel. Die Beklagten hätten dargelegt, die Einladungen per Einschreiben nach Dänemark geschickt zu haben und dies mit Einlieferungs- und Sendungsverfolgungsbelegen substantiiert. Das Bestreiten des Klägers, er habe keine Benachrichtigung erhalten, nur Post vor und nach dem angeblichen Benachrichtigungsdatum am 17.04.2018 sei von vornherein unbeachtlich. Es lasse sich dem klägerischen Vortrag schon nicht entnehmen, ob er in diesem Zeitraum selbst in Dänemark gewesen sei und selbst den Briefkasten geleert habe und wieso mithin ausgeschlossen sei, dass sich die Benachrichtigungskarte darin befunden habe. Er habe als Beweis für den fehlenden Zugang lediglich seine Parteivernahme angeboten, deren Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Beklagten hätten kein Einverständnis damit erklärt. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen lägen nicht vor, weil der Zugang der Benachrichtigung nach der Aktenlage mindestens genauso wahrscheinlich sei wie der Nichtzugang.

Darüber hinaus genüge die Behauptung des Klägers, die Ladung nicht erhalten zu haben, für eine erfolgreiche Anfechtung ohnehin nicht. Für die Ordnungsgemäßheit einer Ladung genüge der form- und fristgerechte Versand, der Zugang sei nicht erforderlich, denn das Risiko eines Verlustes der Ladung auf dem Postweg trage der Gesellschafter. Nach dem Gesetz sei eine Einladung in Form eines eingeschriebenen Briefes ausreichend; die Satzung der Beklagten zu 4) und 5) sähen keine Abweichung vor. Die von den Beklagten benutzte Versendungsform durch ein Einschreiben „International“ genüge der Form des § 51 Abs. 1 GmbHG. Das Verschicken an den Wohnort des Klägers sei auch die richtige Adresse für eine Einladung zur Gesellschafterversammlung. Anderes würde nur gelten, wenn der Kläger eine abweichende Zustellanschrift oder einen Zustellbevollmächtigten angegeben hätte. Hinzu komme, dass der Kläger im Jahr 2016 erfolgreich über seine dänische Anschrift zur Gesellschafterversammlung vom 24.03.2016 geladen worden sei, ohne dass der Kläger danach erkennbar verlangt habe, ihn nicht über eine abweichende Anschrift zu laden. Soweit er geltend mache, die Ladung sei ihm auch deshalb nicht zugegangen, weil ihn nach dem Beklagtenvortrag allein ein Benachrichtigungszettel erreicht habe, er das Einladungsschreiben als solches aber nicht abgeholt habe, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ladung. Zum einen komme es für die Frage der Anfechtbarkeit nur auf die ordnungsgemäße Versendung der Einladung an, zum anderen könne sich der Kläger gemäß § 242 BGB nicht auf den fehlenden Zugang berufen. Er habe aufgrund des vorgeschalteten Einberufungsverlangens damit rechnen müssen, dass demnächst eine solche Einladung an seinen Wohnort verschickt werde, wie schon im Jahr 2016. Dann aber hätte er dafür Sorge tragen müssen, das Einschreiben rechtzeitig abholen zu können.

Soweit der Kläger das ordnungsgemäße Versenden der Einladung bestritten habe, sei er beweisfällig geblieben. Eine Beweislastumkehr finde auch nicht hinsichtlich solcher Umstände statt, die sich außerhalb der Sphäre des Gesellschafters bewegten. Hier treffe die Gesellschaft lediglich eine sekundäre Darlegungslast, der sie genügt habe, indem sie die Einzelheiten zu den Formalien durch Versendungsbelege dargelegt habe. Die von ihm benannten Zeugen habe der Kläger nicht angeboten, um das Gegenteil dieser Beklagtenbehauptungen zu beweisen.

Der Beschluss sei auch nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht vom Geschäftsführer einberufen worden sei. Die formalen Einwände des Klägers würden sämtlich nicht durchgreifen, wie schon im Urteil zum einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 51 O 15/18) ausgeführt. Auch hier treffe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Nichtzugang, da dies Bestandteil seines geltend gemachten Anfechtungsgrundes sei. Die Beklagten hätten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert vorgetragen, dass auch das die Beklagte zu 4) betreffende Einberufungsverlangen vom 26.03.2018 mittels Einwurfeinschreiben erfolgreich zugestellt worden sei. Dazu seien eine entsprechende Postabfrage und die Sendungscodes eingereicht worden. Der Kläger habe zwar vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ihn unter der behaupteten Sendungsnummer R… am 29.03.2018 nur das Einberufungsverlangen bezüglich der Beklagten zu 5) erreicht habe. Er habe aber zugleich vorgetragen, dass nach seiner Internetabfrage ein weiteres Einberufungsverlangen, das nach Beklagtenvortrag an die Beklagte zu 5) gerichtet gewesen sei und ebenfalls auf den 26.03.2018 datiere, am 03.04.2018 unter der Sendungsnummer R… zugegangen sein soll (Anlage K23, Anlagenband I). Es wäre jedoch Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen vorzutragen, wer den Briefkasten in diesem Zeitraum geleert habe und was am 03.04.2018 an Post konkret zugegangen sei. Der Kläger habe nur vorgetragen, dass die Post für beide Gesellschaften regelmäßig geleert werde und nur das Einberufungsverlangen für die Beklagte zu 5), nicht jedoch für die Beklagte zu 4) zugestellt worden sei. Dies genüge nicht, weil insbesondere eine Tätigkeit und Wahrnehmung der die Briefkästen leerenden Zeugin für den 03.04.2018 nicht vorgetragen worden sei. Auch ergebe sich aus der E-Mail der Zeugin vom 29.03.2018, dass sie nicht täglich den Briefkasten leere, da sie dort angegeben habe, am Dienstag in Z. gewesen zu sein und daraus am Donnerstag rückgeschlossen habe, dass der Brief frühestens am Mittwoch zugegangen sei, wonach sie also am Mittwoch nicht vor Ort gewesen sei. Dass sie dort angegeben habe, kein Schreiben für die Beklagte zu 4) erhalten zu haben, besage nichts über eine Zustellung am 03.04.2018. Ein solcher dezidierter Vortrag sei aber zu verlangen, weil es für einen Zugang bereits ausreiche, dass das Schreiben so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelange, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalte. Ob der Empfänger ein Schreiben im Briefkasten vorfinde oder es versehentlich mit anderer Post entsorge, ändere an der erfolgreichen Zustellung nichts. Mithin genüge hier für die Behauptung eines fehlenden Zugangs nicht allein die Behauptung, das Schreiben sei nicht zugestellt worden.

Der Kläger könne sich ferner nicht darauf berufen, dass die bis zum 06.04.2018 gesetzte Frist nicht ausreichend gewesen sei. Die Selbsteinladung sei mit Schreiben vom 13.04.2018 erfolgt, die Versammlung habe am 04.05.2018 stattgefunden. Sowohl der Zeitraum bis zum 06.04.2018 als auch der bis zum 13.04.2018 sei für eine Reaktion des Geschäftsführers ausreichend und angemessen, andernfalls hätte er dies mitteilen und um Fristverlängerung bitten müssen. Der Kläger habe jedoch gar nicht reagiert. Auch angesichts seiner Argumentation im prozess sei außerdem davon auszugehen, dass der Kläger selbst bei einer gesetzten Frist von einem Monat dem Einberufungsverlangen nicht nachgekommen wäre, so dass es ihm nach Treu und Glaubens ohnehin verwehrt sei, sich auf eine zu kurze Frist zu berufen.

Die Einberufungsverlangen seien auch nicht falsch adressiert gewesen, denn beide Schreiben seien zutreffend gerichtet an die jeweilige GmbH unter ihrer Anschrift, der Name des Klägers stehe darunter. Damit richte sich das jeweilige Schreiben ersichtlich an die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer. Auch der Inhalt der Einberufungsaufforderungen sei ausreichend gewesen. Soweit der Kläger die fehlende Darlegung der Eilbedürftigkeit rüge, gehe dies fehl. Zwar werde dies als Inhalt zumeist gefordert. Insoweit seien aber keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn sich die Eilbedürftigkeit wie hier bereits aus der Tagesordnung ergebe, denn die Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Zwangsvollstreckung sei ohne weitere Begründung als eilig anzusehen. Die Rüge des Klägers, die Einberufung sei durch Nichtgesellschafter erfolgt, greife ebenfalls nicht durch. Das Selbsthilferecht zur Einladung stehe nach § 50 Abs. 1 GmbHG Gesellschaftern zu, die mindestens 1/10 Stimmanteil hielten. Der Haupteinwand des Klägers, die Beklagten zu 1) und 2) seien gar keine Gesellschafter der Beklagten zu 4) und 5) geworden, sei ausgeschlossen durch § 16 Abs. 1 GmbHG. Demnach komme es rechtlich für die Frage des Einberufungsrechts nicht darauf an, ob die Beklagten zu 1) und 2) materiell-rechtlich tatsächlich Gesellschafter gewesen seien.

Die Voraussetzungen für die Einziehung der Anteile seien nach dem Gesellschaftsvertrag gegeben gewesen. Gemäß dessen § 10 Abs. 1 Buchst. c) habe diese eine Zwangsvollstreckung ohne Einstellung innerhalb von 2 Monaten vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen seien durch den Pfändungsbeschluss, der nicht binnen zwei Monaten aufgehoben worden sei, gegeben gewesen. Die betreffende Klausel im Gesellschaftsvertrag sei wirksam. Die Pfändung bzw. das Betreiben der Zwangsvollstreckung sei anerkannter sachlicher Grund für die Einziehung. Ob zugunsten des Klägers zu verlangen sei, dass die Pfändung im Zeitpunkt der Beschlussfassung unabhängig von der 2-Monats-Regel fortbestehen müsse, spiele keine Rolle, da auch bei Beschlussfassung die Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Dass die Klausel nur greife, wenn ein Dritter und kein Mitgesellschafter die Zwangsvollstreckung betreibe, sei nicht vorgeschrieben und begründe keine Unwirksamkeit der Klausel. Vorliegend seien auch ein Verstoß bei Ausübung der Zwangseinziehung gegen Treuepflichten oder ein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB nicht gegeben. Die Verweigerung der Zahlungsannahme seitens der Beklagten zu 2) sei weder treuepflichtwidrig noch rechtsmissbräuchlich gewesen. Eine Zahlung, die nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erfolge, sei keine Erfüllungshandlung. Ein Gläubiger müsse eine solche Zahlung nicht annehmen, er gerate dann auch nicht in Annahmeverzug. Dieser Rechtsansicht stehe auch nicht ein eventuelles Schutzinteresse des Schuldners entgegen, denn dieser könne die im Urteil vorgesehene Sicherheit leisten, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden.

Die Ausübung der Zwangseinziehung sei auch nicht wegen einer bereits geleisteten Sicherheit unzulässig gewesen. Der Kläger habe keine Sicherheit in ausreichender Höhe geleistet. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hätte er gemäß § 711 ZPO Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten müssen. Es komme danach nicht darauf an, in welcher Höhe der Gläubiger tatsächlich vollstrecke, wobei dahinstehen könne, ob die betreffenden Gerichts- und Anwaltskosten bereits festgesetzt sein müssten oder nicht. Vorliegend sei im Zeitpunkt der Sicherheitsleistung am 18.04.2018 auch der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts B. vom 27.02.2018 bereits seit dem 12.03.2018 zugestellt gewesen (Anlage B29; Anlagenband III). Damit hätte der Kläger auch Sicherheit in Höhe der Kosten leisten müssen. Tatsächlich habe er weder binnen der Zweimonatsfrist noch bis zum Tag der Gesellschafterversammlung am 04.05.2018 ausreichende Sicherheit einschließlich der Kosten geleistet, sondern erst im Juni 2018 und damit zu spät. Die Leistung einer Teilsicherheit sei nicht ausreichend, um die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu bewirken.

Angesichts des nicht unwesentlichen Kostenbetrags liege auch kein treuepflichtwidriges oder rechtsmissbräuchliches Missverhältnis zwischen ungesichertem Betrag und Einziehung vor. Auch dass die Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil erfolgte, sei nicht treuwidrig. Es sei ein im kontradiktorischen Verfahren ergangenes Urteil und nicht nur ein Versäumnisurteil. Der Kläger werde außerdem durch die Möglichkeit der Sicherheitsleistung geschützt. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Zwangsvollstreckung vorliegend gar nicht ernsthaft betrieben werde, weil sie ersichtlich kaum oder keinen wirtschaftlichen Erfolg bieten würde. Selbst wenn nur das Abfindungsguthaben gepfändet/verwertet werden sollte, das dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag zustehe, sei nicht erkennbar, dass dieses hier nicht ausreichend werthaltig wäre. Es sei orientiert am Verkehrswert und laut Kläger besäßen die gesellschaftseigenen Grundstücke einen Millionenwert.

Auch der Antrag zu 5. auf Feststellung der Nichtigkeit des TOP1 vom 04.05.2018 zur Beklagten sei unbegründet. Insoweit gälten dieselben Ausführungen entsprechend und sei hinsichtlich der Beklagten zu 5) der Zugang des Einberufungsverlangens vom 26.03.2018 beim Kläger am 29.03.2018 auch unstreitig.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung, für deren Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 04.12.2018 Bezug genommen wird (Bl. 551 ff. d.A.), hält der Kläger unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines vor dem Landgericht gehaltenen Vortrags an seinen erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassungen und aufgestellten Tatsachenbehauptungen fest.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der P…4… GmbH (Amtsgericht P., HRB …) vom 24.03.2016 von Punkt 1 bis 2 der Tagesordnung nichtig ist;

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) keine Gesellschafterinnen der P…4…GmbH (Amtsgericht P., HRB …) sind;

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) keine Gesellschafterin der P…2…GmbH (Amtsgericht P., HRB …) ist;

4. festzustellen, dass der Beschluss der vermeintlichen Gesellschafterversammlung der P…4…GmbH (Amtsgericht P., HRB …) vom 04.05.2018 Punkt 1 der Tagesordnung nichtig ist;

5. festzustellen, dass der Beschluss der vermeintlichen Gesellschafterversammlung der P…2…GmbH (Amtsgericht P., HRB …) vom 04.05.2018 Punkt 1 der Tagesordnung nichtig ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil mit nähren Darlegungen, wofür insbesondere auf die Berufungserwiderungsschriften mit Schriftsatz vom 28.06.2019 (Bl. 607 ff. d.A.) sowie mit Schriftsatz vom 01.07.2019 (Bl. 666 ff. d.A.) verwiesen wird.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Hinweisverfügung des Senats vom 25.02.2021 zur Unbeachtlichkeit der Insolvenz der Beklagten zu 4) für die streitgegenständlichen Klageanträge (Bl. 820 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 10.08.2021 (Bl. 897 f. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache ist die Berufung aus den im Wesentlichen bereits vom Landgericht ausgeführten Gründen aber unbegründet.

1. Zum Nichtigkeitsfeststellungsantrag zu 1.

Der auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses der Beklagten zu 4) vom 24.03.2016 gerichtete Antrag zu 1. hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des die Abberufung des Klägers und Neubestellung des Herrn R. als Geschäftsführer betreffenden Feststellungsantrages hat das Landgericht zutreffend bejaht. Es ist jedoch kein Grund festzustellen, aufgrund dessen die Nichtigkeit oder auch nur Anfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß §§ 249, 246 i.V.m. §§ 241, 243 AktG analog gegeben wäre.

a) Die Nichtigkeit von nach § 47 GmbHG mit Stimmenmehrheit zustande gekommenen Gesellschafterbeschlüssen ist entsprechend § 241 Nr. 1 AktG insbesondere anzunehmen in Fällen gravierender Formmängel bei der Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
– insbesondere durch Übergehung einzelner Gesellschafter – sowie auch bei deren Durchführung.Als Anfechtungsgründe kommen gemäß § 243 Abs. 1 AktG vor allem Verstöße gegen ein Gesetz oder die Satzung in Betracht. Solche Fehler sind hier für den angefochtenen Beschluss nicht festzustellen.

b) Soweit der Kläger die Beurteilung des Landgerichts rügt, wonach der Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 4) vom 24.03.2016 gemäß der Rechtswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG von den zuständigen Gesellschaftern gefasst worden ist, ist dem nicht zu folgen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß im Rahmen des Selbsthilferechts nach § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG einberufen wurde und die Stimmen der zu dieser Zeit in der Gesellschafterliste eingetragenen Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wegen der für sie eingetragenen Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4) formell wirksam und daher bei der Abstimmung zu werten waren.

aa) Dass in Bezug auf die Geschäftsführerabberufung gemäß § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG den Gesellschaftern einer GmbH, die mindestens 10 % des Stammkapitals halten, ein Selbsthilferecht zum Verlangen der Versammlungseinberufung zusteht, hat das Landgericht zutreffend bejaht. Gerichtlicher Ermächtigung bedarf es dazu, anders als nach § 122 Abs. 3 AktG, nicht (Zöllner/Noack, aaO, § 50 Rn. 16). Das Einberufungsverlangen der Beklagten zu 1) und 2) an den Kläger als damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 4) mit Schreiben vom 26.02.2016 und dessen Zustellung per Boten am 26.02.2016 (vgl. Anlage B15, Bl. 238 f. d.A.) ist im unstreitigen Teil des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils mit der Beweiskraft des § 314 Satz 1 ZPO positiv festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – V ZR 146/14, juris Rn. 15 mwN) und wird vom Kläger auch mit der Berufung nicht angegriffen. Der in der Berufung aufrechterhaltene Angriff des Klägers gegen die Wirksamkeit des Einberufungsverlangens richtet sich vielmehr gegen die Gesellschafterstellung der nach dem Selbsthilferecht des § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG die Versammlung einberufenden Personen.

bb) Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG, stehen dem eingetragenen Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, insbesondere auch das Stimmrecht, gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung nach der materiellen Rechtslage ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 10.11.2020 – II ZR 211/19, juris Rn. 14, vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, juris Rn. 35, vom 20.11.2018 – II ZR 12/17, juris Rn. 23 und vom 27.01.2015 – KZR 90/13, juris Rn. 29; ebenso OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
/Main, Beschluss vom 04.11.2016 – 20 W 269/16, juris Rn. 34; OLG BremenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Bremen
, Urteil vom 21.10.2011 – 2 U 43/11, Rn. 30; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 17.10.2007 – 8 U 28/07, juris Rn. 31; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, Beschluss vom 15.12.2011 – 3 W 144/11, juris Rn. 5; jeweils mwN).

(1) Der Einwand des Klägers, den er mit dem Feststellungsantrag zu 2. auch gesondert verfolgt, nämlich dass die Beklagten zu 1) und 2) durch die jeweils unter aufschiebenden Bedingungen stehenden Geschäftsanteilsübertragungsrechtsgeschäfte keine Gesellschafter der Beklagten zu 4) geworden seien, hat vor diesem Hintergrund keinen Erfolg. Gemäß der zur Zeit des Einberufungsverlangens und der Beschlussfassung beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste vom 26.02.2016 waren die Beklagten zu 1) und 2) Gesellschafter der Beklagten zu 4) mit 12.500 bzw. 2.500 Geschäftsanteilen (Anlage K9, Bl. 295 d.A.). § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG begründet unabhängig von der materiellen Rechtslage und daher auch gerade im Fall einer etwaig unwirksamen Anteilsübertragung, wie dies im Zusammenhang mit der vom Kläger beanstandeten Sicherungsabtretung zugunsten der Beklagten 2) und der treuhandvertraglichen Abtretung zugunsten der Beklagten zu 1) streitig ist, eine formale Rechtsstellung des Gesellschafters durch Normierung einer materiell-rechtlich nicht widerleglichen Vermutung (vgl. BGH, Urteile vom 10.11.2020, aaO Rn. 14 und vom 20.11.2018, aaO Rn. 23; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
/Main, aaO Rn. 33). Daher steht selbst die festgestellte Nichtigkeit eines Anteilsabtretungsvertrages nach § 134 BGB nicht der aus § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG folgenden Annahme entgegen, dass der Abtretungsempfänger gegenüber allen Dritten als Erwerber des Geschäftsanteils und damit als Gesellschafter gilt. Einer Entscheidung darüber, ob die betreffenden Anteilsübertragungsgeschäfte unwirksam waren, wie der Kläger meint, bedarf es hier daher mit Blick auf den Feststellungsantrag zu 1. nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015, aaO Rn. 16; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, aaO).

(2) Soweit der Kläger geltend macht, dass jedenfalls in Ausnahmekonstellationen die weitreichende Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht eintrete, weil sie rechtspolitisch nur hinnehmbar sei, wenn die Eintragung in die GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in die Gesellschafterliste
Gesellschafterliste
in einer Art und Weise vorgenommen worden sei, dass „im Regelfall kein Widerspruch zur materiellen Rechtslage“ auftrete und keine „wesentlichen Verfahrensabläufe“ durch die nach § 40 GmbHG zuständigen Personen verletzt worden seien (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage, § 16 Rn. 11), liegt ein solcher besonderer Ausnahmefall jedenfalls nicht vor.

Eine Einschränkung von § 16 Abs. 1 GmbHG wegen Rechtsmissbrauchs kann mit Rücksicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) veranlasst sein, wenn der Gesellschaft gerichtlich untersagt worden ist, nach einer Einziehung eine geänderte Liste einzureichen und sie dieser Anordnung zuwider gehandelt hat, indem sie dennoch eine geänderte Liste eingereicht oder eine bereits in das Handelsregister aufgenommene Liste nicht korrigiert hat (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, juris Rn. 42). Ähnlich liegen die Dinge, wenn ein fälliger Anspruch auf Änderung der Liste gegen die Gesellschaft besteht und der Geschäftsführer die Einreichung der Liste bewusst verzögert (Henssler/Strohn-Verse, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 16 GmbHG Rn. 11, 34 mwN). In solchen Fällen eines Rechtsmissbrauchs kann die materielle Rechtslage entscheidend sein, weil die Begründung oder Aufrechterhaltung der formellen Rechtsposition durch unredliches Verhalten bei Schaffung der Voraussetzungen der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausnahmsweise eine unzulässige Rechtsausübung begründet (BGH aaO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

Nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen, wonach die Gesellschaft unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich ihr gegenüber einmal durch die im Handelsregister aufgenommene Liste als Erwerber ausgewiesen hat, solange als solchen zu behandeln hat, bis eine Rechtsänderung angemeldet und nachgewiesen ist, dürfen zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfragen nicht dazu führen, dass die von § 16 Abs. 1 GmbHG intendierte Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes unterlaufen werden. Durch die gesetzgeberisch gewollte Aufwertung der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste soll der Gesellschafterbestand gerade für Außenstehende transparent werden, die in zwischen Gesellschaftern bestehende Streitigkeiten zu ihren Geschäftsanteilsverhältnissen naturgemäß keinen Einblick haben (BT-Drucks. 16/6140, S. 26 und 37; vgl. auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
/Main, aaO Rn. 37 ff.). Nichts anderes kann sich mithin daraus ergeben, dass dem den die Beklagte zu 4) betreffenden Treuhandvertrag beurkundenden Notar G. vor Einreichung der Gesellschafterliste vom 26.02.2016 bei dem Registergericht noch nicht die für die Übertragung der Gesellschafteranteile des Klägers im Rahmen des Treuhandvertrages letztlich erforderliche Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns des Herrn W. vorlag, deren Eingang er in einer E-Mail gegenüber der Beklagten zu 2) erst für den 24.03.2016 bestätigt hat. Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch, ob die veränderte Gesellschafterliste der Gesellschaft selbst vorab übermittelt worden ist. Dabei handelt es sich um interne Vorgänge, auf die es für die nach außen gerichteten Rechtswirkungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gemäß den dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht entscheidend ankommt.

Anderes ergäbe sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben auch dann nicht, wenn sich in diesem prozess aufgrund materiell-rechtlicher Prüfung des Feststellungsantrags zu 2) tatsächlich herausstellte, dass die Beklagten zu 1) und 2) durch die betreffenden Abtretungsvereinbarungen nicht wirksam Gesellschafter der Beklagten zu 4) geworden wären. Es würde die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch insoweit unzulässig unterlaufen, sähe man ihre Geltendmachung bei einer erst nach BeschlussfassungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
nach Beschlussfassung
festgestellten Unwirksamkeit einer Geschäftsanteilsübertragung – ex post – als treuwidrig an. Dem steht entgegen, dass die in der Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Anteilsübertragung unter Beteiligung eines in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters gefassten Beschlüsse andernfalls immer der Unsicherheit ausgesetzt wären, dass sie sich im Nachhinein als nicht wirksam gefasst erweisen. Eine solche Unsicherheit soll mit der Regelung des § 16 Abs. 1 GmbHG vermieden werden. § 16 Abs. 2 GmbHG a.F. regelte deswegen noch ausdrücklich, dass ein Erwerber von dem Veräußerer gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlungen jedenfalls gegen sich gelten lassen muss. Diese Regelung ist mit der Neufassung des § 16 GmbHG zwar gestrichen worden. Nach der Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs geschah dies aber allein deshalb, weil der Gesetzgeber dafür kein Regelungsbedürfnis mehr gesehen hat, nachdem sich diese Rechtsfolgen nunmehr unmittelbar aus § 16 Abs. 1 GmbHG n.F. ableiten lassen (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 38). Gesellschafterbeschlüsse, die unter Mitwirkung eines unrichtig eingetragenen Gesellschafters gefasst wurden, sind daher auch nicht nachträglich mit der Begründung materiell-rechtlicher Nichtberechtigung eines an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafters angreifbar. Entsprechend könnte hier die Ausübung der Stimmrechte durch die Beklagten zu 1) und 2) selbst im Falle des Obsiegens des Klägers mit dem Feststellungsantrag zu 2. nicht als Verstoß gegen eine gesellschafterliche Treuepflicht gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17, aaO Rn. 45 f.).

(3) Soweit der Kläger ferner geltend macht, dass die Beklagten zu 1) und 2) und der Notar, der die Gesellschafterliste dem Handelsregister übermittelt hat, kollusiv zusammengewirkt hätten, steht dies der vorstehenden Beurteilung ebenfalls nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob selbst der Umstand, dass Gesellschafter ihre fehlende materiell-rechtliche Berechtigung positiv kennen, für die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG irrelevant ist (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
/Main, aaO Rn. 3; OLG BremenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Bremen
, aaO Rn. 33). Die insoweit vom Kläger eingeforderte „teleologische Reduktion“ des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wegen einer angeblichen Täuschung des Registergerichts über die wahren Geschäftsanteilsverhältnisse unterstellt den daran vermeintlich Beteiligten die positive Kenntnis vom Fehlen der Wirksamkeitsvoraussetzungen der betreffenden Anteilsübertragungsvereinbarungen, die zwischen den Parteien gerade streitig sind. Eine positive Kenntnis der Beklagten zu 1) und 2) und des betreffenden Notars von der vermeintlichen Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragungsvereinbarungen kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Im Zusammenhang mit der formellen und materiellen Wirksamkeit dieser Vereinbarungen geht es von vornherein nicht um einfach gelagerte rechtliche Beurteilungen, die den Schluss zuließen, dass allen daran Beteiligten außer dem Kläger die vermeintliche Unrichtigkeit der bei dem Registergericht eingereichten Gesellschafterliste der Beklagten zu 4) positiv bekannt gewesen wäre.

cc) Soweit der Kläger moniert, das Landgericht habe sich nicht mit dem bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand auseinandergesetzt, Herr R. sei auf der Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß zum Versammlungsleiter berufen worden, hat auch diese Rüge keinen Erfolg. Richtig ist zwar, dass sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu dieser Frage nicht verhalten. Es sind Gesellschafterbeschlüsse entgegen der Ansicht des Klägers aber von vornherein nicht allein deshalb für nichtig zu erklären, weil jemand unberechtigt die Versammlungsleitung übernommen hat; hierfür ist vielmehr auch eine Beeinflussung der nachfolgenden Beschlussfassung erforderlich (BGH, Urteil vom 20. November 2018 – II ZR 12/17, juris Rn. 60 = BGHZ 220, 207 ff.). Vor diesem Hintergrund kommt es im Ergebnis auf die Frage, ob Herr R. nach den Statuten des betreffenden Gesellschaftsvertrages zur Versammlungsleitung berechtigt war, ohnehin nicht an. Ungeachtet dessen war er mit Rücksicht auf die Statuten der Beklagten zu 4) zur Versammlungsleitung aber auch befugt.

(1) Wie aus dem Protokoll zur Gesellschaftsversammlung der Beklagten zu 4) ersichtlich ist (Anlage B17, Bl. 242 d.A.), erschien Herr R. in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und hat er aufgrund schriftlicher Vollmacht zugleich die Beklagte zu 2) vertreten, was gemäß der in § 6 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Vollmachtregelung für Gesellschafterversammlungen zulässig war (Anlage B5, Bl. 205 d.A.). Dem Protokoll, dessen Unrichtigkeit der Kläger weder behauptet noch bewiesen hat, ist ferner zu entnehmen, dass Herr R. zum Versammlungsleiter vorgeschlagen und die Versammlungsleitung daraufhin „im gegenseitigen Einvernehmen“ von ihm übernommen wurde. Dass der auf der Versammlung durch seinen Prozessbevollmächtigten als Gesellschafter vertretene Kläger etwas anderes erklärt hat, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund geht aber der Einwand des Klägers, es habe keine förmliche „Abstimmung“ gegeben, ins Leere, weil dem protokollierten Einvernehmen sinngemäß zu entnehmen ist, dass die Anwesenden auf eine förmliche Abstimmung gerade verzichtet haben.

(2) Unabhängig davon bedarf es im Fall einer unbefugten Versammlungsleitung eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder sonst relevanten Fehlers des Versammlungsleiters bei Durchführung der Versammlung, um eine sachgerechte Meinungsbildung und -ausübung der Gesellschafter auszuschließen. Es ist zwar Aufgabe des Versammlungsleiters, für eine ordnungsgemäße, neutrale, sachgerechte und effiziente Erledigung der Versammlungsgegenstände zu sorgen und darf er deshalb nicht Kraft seiner Funktion einen Einfluss auf den Inhalt der Entscheidungen nehmen. Daraus folgt aber nicht, dass bereits die unberechtigte Übernahme der Versammlungsleitung als solche einen relevanten Verfahrensmangel sämtlicher unter dieser Leitung gefassten Beschlüsse darstellt (vgl. BGH, aaO Rn. 62). Ein insoweit erhebliches Verhalten des Versammlungsleiters trägt der Kläger nicht vor, insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Übernahme der Versammlungsleitung durch Herrn R. einen zumindest mitursächlichen Einfluss auf die nachfolgende Abberufung des Klägers als Geschäftsführer hatte. Dafür genügt auch nicht, dass gerade Herr R. zufolge der mit der Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte als neuer Geschäftsführer vorgesehen war. Eine Relevanz der von Herrn R. übernommenen Versammlungsleitung ist hier vielmehr schon mit der Begründung zu verneinen, dass nicht eine vermeintlich angemaßte Versammlungsleitung für die folgende Beschlussfassung bedeutsam gewesen ist, sondern die zur Beschlussfassung führende Stimmrechtsausübung der Gesellschafter, namentlich der hiesigen Beklagten zu 1) und 2), die mit der Mehrheit ihrer Stimmanteile für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Neubestellung des Herrn R. gestimmt haben. Eine vom Versammlungsleiter nicht erkennbar beeinflusste Mehrheitsentscheidung genügt auch bereits für die Feststellung der objektiv fehlenden Relevanz einer gerügten Übernahme der Versammlungsleitung (vgl. BGH, aaO).

2. Zum Feststellungsantrag zu 2.

Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und 2) keine Gesellschafter der Beklagten zu 4) durch die jeweils betreffende Geschäftsanteilsübertragungsvereinbarung geworden sind, ist aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen ebenfalls unbegründet.

a) Das für diesen Antrag notwendige Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO folgt im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) daraus, dass er die Wirksamkeit der dinglichen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile auf diese in Abrede stellt und damit aus seiner früheren Gesellschafterstellung.Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass einem zu Recht oder Unrecht nicht mehr in der Gesellschafterliste geführten Gesellschafter das Rechtsschutzinteresse erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2021 – II ZR 391/18, juris Rn. 16, vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, juris Rn. 24 und vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, juris Rn. 41). Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage mit dem Ziel offen gestanden hätte, seine Eintragung in die zum Handelsregister einzutragende Gesellschafterliste zu erreichen, denn die mit der Feststellungsklage erstrebte Klärung der dinglichen Rechtslage verfolgt ein anderes und unter Umständen ein über den möglichen Leistungsantrag hinausgehendes Ziel (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Urteil vom 13.02.2012 – 8 U 118/11, juris Rn. 52)

b) Der Antrag wäre begründet, wenn die Beklagte zu 2) nicht nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung in der notariellen Sicherungsabtretungsvereinbarung vom 01.08.2014 (Anlage B2, Bl. 149 ff. d.A.) durch Kündigung des Darlehensvertrages vom 01.08.2014 (Anlage B1, Bl. 143 ff. d.A.) und die Beklagte zu 1) nicht nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung durch Kündigung des die Beklagte zu 4) betreffenden Treuhandvertrages vom 16.12.2014 (Anlage B5, Bl. 194 ff. d.A.) zu Gesellschaftern der Beklagten zu 4) geworden wären. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen jedoch gegen die Wirksamkeit der jeweiligen Geschäftsanteilsübertragungsverträge keine durchgreifenden Bedenken.

aa) Geschäftsanteilsübertragung auf die Beklagte zu 2)

Die Kündigung des Darlehensvertrages, durch die der Bedingungseintritt gemäß der Vereinbarung in § 3.2 des Sicherungsabtretungsvertrages herbeigeführt worden ist, ist unstreitig erfolgt. Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass die nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Zustimmung der Gesellschafter und der Beklagten zu 4) als Gesellschaft (vgl. Anlage B5, Bl. 206 d.A.) für die vereinbarte Sicherungsabtretung des Geschäftsanteils erteilt wurde, greift der Kläger ebenfalls nicht an. Diese Zustimmung ergibt sich zudem eindeutig aus § 3.4 des Abtretungsvertrages, wonach der Kläger diese Zustimmung als „Veräußerer“ und damaliger Alleingesellschafter der Beklagten zu 4) „hiermit“ erteilt hat (Anlage B2, Bl. 152 d.A.). Die Beklagte zu 2) hat die Erklärungen des für sie als vollmachtloser Vertreter handelnden Herrn W. ebenfalls unstreitig kurz nach Abschluss der Vereinbarung am 04.08.2014 genehmigt. Es waren ferner zum Kündigungszeitpunkt die Voraussetzungen für die wegen Zahlungsverzuges erklärte Kündigung nach § 7 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 4 des ursprünglichen Darlehensvertrages (Anlage B1, Bl. 145 f. d.A.) gegeben und nach der gegebenenfalls wirksamen Umwandlung des Darlehens in ein Annuitätendarlehen auch nach § 4 der Nachtragsvereinbarung vom 16.12.2014 (Anlage B3, Bl. 167 d.A.). Das grundsätzliche Bestehen eines verzugsbedingten Kündigungsgrundes zweifelt auch der Kläger nicht an.

Der Kläger rügt vielmehr einen vom Landgericht vermeintlich übergangenen Verstoß bei Abschluss des Darlehensvertrages gegen die Formvorschriften des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG und der §§ 9, 13 BeurkG i.V.m. § 125 BGB. Diese Rügen sind unbegründet. Der Sicherungsabtretungsvertrag wurde entsprechend § 15 Abs. 3 GmbHG im Wege notarieller Beurkundung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) wirksam geschlossen. Durch den Vollzug der Geschäftsanteilsabtretung wäre ein Formverstoß gegen § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG wegen einer im Darlehensvertrag vermeintlich enthaltenen Verpflichtungserklärung zur Abtretung des Geschäftsanteils zumindest gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt worden. Der Abtretungsvertrag ist zudem nicht deshalb unwirksam, weil der als Anlage zu diesem notariellen Vertrag genommene Darlehensvertrag als Teil der Niederschrift nach §§ 9, 13 BeurkG verlesen werden musste. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der privatschriftlich geschlossene Darlehensvertrag zwischen der Beklagten zu 2) als Darlehensgeberin und der Beklagten zu 4) als Darlehensnehmerin sowie dem Kläger als Bürgen und weiterem Sicherungsgeber – wozu sich die notarielle Sicherungsvereinbarung verhält – selbst nicht nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG notariell beurkundungsbedürftig gewesen sein. Das dieser keine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung zur Vornahme einer Geschäftsanteilsabtretung enthält, wird schon dadurch indiziert, dass er am gleichen Tag wie der notarielle Abtretungsvertrag und insofern zeitlich nur etwas früher geschlossen worden ist, denn der Abtretungsvertrag setzt den Darlehensvertrag in § 1 („Vorbemerkungen“) bereits als geschlossen voraus und ist jenem in Ablichtung im bereits unterzeichneten Zustand als Anlage beigefügt worden. Zum anderen enthielt der Darlehensvertrag keine Verpflichtung hinsichtlich der nachfolgenden Abtretung, die ihn insoweit als Nebenabrede selbst dem Formerfordernis in § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG unterworfen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.1999 – II ZR 365/97, juris Rn. 19; Baumbach/Hueck, aaO, § 15 Rn. 26 und 57 mwN), wie das Landgericht im angefochtenen Urteil und schon zuvor das Landgericht B. im vorangegangenen Urkundenprozess (vgl. Anlage B18, Anlagenband III) zutreffend erkannt haben.

(1) Zwar enthält § 11 des Darlehensvertrages eine ein Verpflichtungsgeschäft nicht eindeutig ausschließende Formulierung, wenn es dort heißt, der Bürge „wird dem Darlehensgeber Geschäftsanteile an der Darlehensnehmerin (…) unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung des Darlehensvertrages aus den Gründen des § 7 Abs. 3 zur Sicherheit abtreten“ (Anlage B11, Bl. 147 d.A.). Auch unterfällt grundsätzlich schon das Versprechen einer nur unter einer aufschiebenden Bedingung erklärten Abtretung eines Geschäftsanteils dem Formerfordernis in § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG (vgl. BGH, aaO Rn. 22; Zöllner/Noack, aaO). Gegen die Annahme einer in diesem Sinne relevanten Verpflichtungsvereinbarung spricht aber, dass die Beklagte zu 2) als Sicherungsnehmerin und der Kläger als Sicherungsgeber es nicht vorläufig bei dieser Regelung im Darlehensvertrag haben bewenden lassen, sondern die aufschiebend bedingte AbtretungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aufschiebend bedingte Abtretung
zugunsten der Beklagten zu 2) sofort am gleichen Tag in § 3 des notariellen Sicherungsabtretungsvertrages vereinbart haben (Anlage B2, Bl. 152 d.A.). Das spricht gegen die Annahme eines vorhergehenden Verpflichtungsgeschäftes in dem Darlehensvertrag, denn für eine insofern selbständige Verpflichtungsvereinbarung bestand aus Sicht der Parteien des Darlehensvertrages keine sinnvolle Veranlassung. Die Abtretung ist vielmehr unmittelbar darauf selbst formwirksam und insofern ersichtlich nicht in Erfüllung einer vorherigen Verpflichtung geschlossen worden. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Landgerichts, die derjenigen des Landgerichts B. in dem Vorbehaltsurteil vom 08.01.2018 folgt, es habe sich bei der Regelung im Darlehensvertrag lediglich um eine nicht dem Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterfallende „Anknüpfung“ gehandelt, gemessen an den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden.

Es kommt hinzu, dass § 3 Abs. 3 des Darlehensvertrages bestimmt, dass die Auszahlung des Darlehens erst nach Bestellung der Sicherheiten erfolgen und mithin fällig sein sollte. Das führt rechtslogisch dazu, dass eine relevante Verpflichtung des Klägers zu einer – durch die Kündigung des Darlehens aufschiebend bedingten – Abtretung seiner Geschäftsanteile nicht entstanden sein kann, bevor die Sicherheit selbst bestellt worden ist. Damit haben die Vertragsparteien also keine Regelung getroffen, „die zwar nicht ausdrücklich, aber zwangsläufig – zumindest befristet oder bedingt – die Verpflichtung zur Geschäftsanteilsübertragung begründen“ würde (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.1999, aaO Rn. 19). Es handelt sich in § 11 des Darlehensvertrages vielmehr um eine im Rechtssinne unverbindliche Erklärung, die das weitere Handeln der beteiligten Vertragsparteien auch aus dem Wortlaut des Darlehensvertrages heraus nachvollziehbar machen sollte. Vereinbart wurde daher nur eine Absichtserklärung, nicht hingegen ein „Vorvertrag“ oder eine sonst selbständig Rechte und Pflichten hinsichtlich der betreffenden Geschäftsanteile regelnde Vereinbarung (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 19.09.2012 – 7 U 736/12, juris Rn. 27 vgl. Baumbach/Hueck, aaO Rn. 34). Das hat ebenso bereits das Kammergericht in seinem Hinweisbeschluss vom 19.02.2019 (Az. 4 U 15/18) im Berufungsverfahren der daran beteiligten Prozessparteien zutreffend zu dem Vorbehaltsurteil des Landgericht B. gesehen (Anlage BB1, Bl. 623 d.A.).

Auf die von den Beklagten in diesem Zusammenhang thematisierte Rechtsfigur der „einseitigen Abhängigkeit“, die in der Rechtsprechung insbesondere zu grundstücksbezogenen Verträgen im Sinne von § 311b Abs. 1 BGB entwickelt worden ist und die der Kläger in der Berufungsbegründung deshalb als nicht einschlägig angreift, kommt es vor diesem Hintergrund nicht gesondert an. Es liegen deren Voraussetzungen aufgrund vorstehender Erwägungen zwar sinngemäß ebenfalls vor, denn der Darlehensvertrag war wegen der in § 3 Abs. 3 vereinbarten Fälligkeitsklausel, wonach das Darlehen nicht vor Bestellung der Sicherheiten nach §§ 8 bis 11 auszuzahlen war, nicht von dem Abschluss des beurkundungsbedürftigen Sicherungsabtretungsvertrages – gleiches gilt für die Treuhandverträge mit der Beklagten zu 1) – abhängig. Nur die – rechtliche – Abhängigkeit eines Grundstücksgeschäfts von einem oder mehreren weiteren Verträgen führt indes auch zur Beurkundungspflicht dieser weiteren Verträge, nicht hingegen die bloße Abhängigkeit weiterer Verträge vom Abschluss des Grundstücksgeschäfts (MünchKommBGB/Ruhwinkel, 8. Auflage, § 311b Rn. 58 mwN). Die hier in § 11 des Darlehensvertrages enthaltene Vertragsklausel, die keine unmittelbare Verpflichtung des Klägers zur Bestellung einer (weiteren) Sicherheit erkennen lässt, sondern letztlich auf eine Fälligkeitsvoraussetzung für das Darlehen abhebt („wird dem Darlehensgeber Geschäftsanteile … abtreten“), entspricht im Zusammenhang mit Darlehensvereinbarungen aber ohnehin nur der Üblichkeit, insofern mit Banken geschlossene Kreditverträge regelmäßig die Bestellung von Grundpfandrechten vorsehen, in Ansehung derer sich der Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen hat, was jedoch nicht dazu führt, dass deshalb die betreffenden Darlehensvertragsklauseln besonderen Formvorschriften unterliegen würden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts anderes daraus, dass § 3.2. des Sicherungsabtretungsvertrages im Zusammenhang mit dem dort geregelten Eintritt der aufschiebenden Bedingung auf § 7 Abs. 3 des Darlehensvertrages verweist, denn dadurch wird nicht die Regelung in § 7 Abs. 3 des Darlehensvertrages zu einer wesentlichen Nebenabrede des Sicherungsabtretungsvertrages, vielmehr regelt dieser den Eintritt der aufschiebenden Bedingung selbst, indem er auf die dafür erforderliche Kündigung des – formfrei abschließbaren – Darlehensvertrages verweist. Die erwähnende Inbezugnahme der Regelung in § 7 Abs. 3 des Darlehensvertrages hat nicht etwa diese beurkundungsbedürftig gemacht (vgl. KG, Beschluss vom 30.04.2019 – 4 U 15/18, Anlage BB2, Bl. 637 f. d.A.). Das wird auch daran deutlich, dass ein durch eine aufschiebende Bedingung Begünstigter auf deren Eintritt einseitig durch formfreie und keiner Annahme bedürftige Erklärung verzichten kann (BGH, Urteil vom 21.09.1994 – VIII ZR 257/93, juris Rn. 14), was ebenfalls dafür spricht, dass nicht allein eine in dem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft aufgenommene Bedingungsregelung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB – und erst recht nicht damit in Zusammenhang stehende andere Vertragsbeziehungen – die Formbedürftigkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG auslöst, sondern nur die Abtretung des Geschäftsanteils als solche. Auch aus dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich bereits mit seiner Vornahme vollendet ist und daher nicht vom dort vereinbarten Bedingungseintritt abhängig ist (BGH, Urteil vom 21.09.1994, aaO juris Rn. 15). Allein hierzu verhält sich aber die vom Kläger angeführte Regelung des § 3.2 des Sicherungsabtretungsvertrages (i.V.m. § 7 Abs. 3 des Darlehensvertrages). Dass diese Beurteilung zutrifft, belegt zudem die Kontrollüberlegung, dass andernfalls jede Änderung eines in einem Vertrag über die aufschiebend bedingte AbtretungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abtretung
aufschiebend bedingte Abtretung
eines Geschäftsanteils in Bezug genommenen Darlehensvertrages und der darin für den Bedingungseintritt enthaltenen Kündigungsvoraussetzungen immer durch notarielle Urkunde erfolgen müsste. Tatsächlich begründen aber die in einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag in Bezug genommenen Modalitäten eines erforderlichen Bedingungseintritts nicht auch die Formbedürftigkeit desjenigen Vertrages, in dem dieser Bedingungseintritt als Reflex einer dort verzugsabhängig geregelten Kündigungsregelung seinen Ursprung hat.

(2) Selbst wenn man dies anders beurteilte, wäre die etwaige Formnichtigkeit einer im Darlehensvertrag geregelten Verpflichtungsvereinbarung und die davon nach dem sogenannten Vollständigkeitsgebot gegebenenfalls anzunehmende Formnichtigkeit aller weiteren dort getroffenen (Neben-)Abreden (vgl. Zöllner/Noack, aaO Rn. 30) – die von den Parteien des Darlehensvertrages durch die Nachtragsvereinbarung vom 16.12.2014 allerdings sinngemäß bestätigt wurden, soweit dieser nicht selbst nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG formbedürftig war – jedenfalls durch den Vollzug des formgerecht geschlossenen Sicherungsabtretungsvertrages nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt. Auch das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Für die Heilung des formnichtigen Anteilskaufs reicht es aus, dass das dingliche Vollzugsgeschäft der Anteilsübertragung voll wirksam wird und die Willensübereinstimmung der Parteien hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts noch in dem Augenblick fortbesteht, zu dem ihre Bindung an das Verfügungsgeschäft eingetreten ist (MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, 3. Auflage, § 15 Rn. 122 f. mwN). Das folgt aus dem zusammenhängenden Zweck von Form- (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) und Heilungsvorschrift (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Denn Zweck der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist es, den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu erschweren. Ist der Geschäftsanteil aber dinglich wirksam abgetreten und hat sich damit der Handel, der verhindert oder erschwert werden sollte, bereits vollzogen, ist der Formzweck zwar nicht erreicht, er hat sich aber erledigt (BGH, Urteil vom 21.09.1994 – VIII ZR 257/93, juris Rn. 17 f.).

Nach diesen Rechtsgrundsätzen hinderte auch der Umstand, dass die Parteien des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages die Abtretung hier unter eine aufschiebende Bedingung, nämlich die Kündigung des Darlehensvertrages, gestellt haben, die Heilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG nicht. Wie das Landgericht ausgeführt hat, ist selbst für den Zeitpunkt der Darlehenskündigung mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 19.02.2016 (Anlage B13, Bl. 233 d.A.) und damit zum Zeitpunkt des die Abtretung bewirkenden Bedingungseintritts nicht ersichtlich, dass sich der Kläger zu dieser Zeit nicht mehr an eine etwaig im Darlehensvertrag vereinbarte Abtretungsverpflichtung gebunden gefühlt hätte. Denn er hat der Wirksamkeit der aus seiner Sicht formnichtig im Darlehensvertrag begründeten Abtretungsverpflichtungsvereinbarung erstmals nach Kündigung des Darlehensvertrages mit dem Anwaltsschreiben vom 07.03.2016 widersprochen (Anlage K10, Bl. 206 ff. d.A.). Darauf kommt es jedoch nicht einmal entscheidend an, denn – wie ausgeführt – folgt aus dem Wesen der aufschiebenden Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich bereits mit seiner Vornahme vollendet ist, die Parteien daher fortan bindet und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt, ohne dass die Willenseinigung der Parteien noch bis dahin Bestand haben müsste (BGH, Urteil vom 21.09.1994 – VIII ZR 257/93, juris Rn. 15). Selbst wenn der Darlehensvertrag ein nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG formbedürftiges Verpflichtungsgeschäft bezüglich der Geschäftsanteilsabtretung enthalten würde, wäre daher die Heilungswirkung nach Satz 2 der Vorschrift bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrages eingetreten (vgl. Zöllner/Noack, aaO Rn. 55), denn die Heilungswirkung des § 15 Abs. 4 GmbHG erstreckt sich nach dem sogenannten Vollständigkeitsgebot auf alle Nebenabreden eines vollzogenen formbedürftigen Geschäftsanteilsübertragungsvertrages. Dadurch erlangen „sowohl die beurkundeten als auch die nicht beurkundeten Teile des schuldrechtlichen Geschäfts rechtliche Gültigkeit“ (vgl. BGH, Urteile vom 27.06.2001 – VIII ZR 329/99, juris Rn. 14 f, vom 23.02.1983 –
IVa ZR 187/81, juris Rn. 18 und vom 06.11.1986 – V ZB 8/86, NJW-RR 1987, 807; Zöllner/Noack, aaO Rn. 30 und 56; MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, aaO Rn. 126 mwN), und zwar auch gerade dann, wenn – wie der Kläger meint – hier beide Verträge als rechtliche Einheit im Sinne des § 139 BGB „miteinander stehen und fallen sollten“. Auch das hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend gesehen.

(3) Es vermag entgegen der Auffassung des Klägers die Formbedürftigkeit des Darlehensvertrages nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG desgleichen nicht der Umstand begründen, dass sich die Beklagte zu 1), mit der der Kläger keinen Sicherungsabtretungsvertrag, sondern einen die Übertragung von 50 % der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4) regelnden notariellen Treuhandvertrag vom 16.12.2014 geschlossen hat (Anlage B5, Bl. 194 ff. d.A.), bereits in § 12 Abs. 6 des Darlehensvertrages ausdrücklich zur „Rückabtretung der Anteile an der Gesellschaft“ für den Fall der Erfüllung sämtlicher Pflichten aus dem Darlehensvertrag „verpflichtet“ hat. Jedenfalls wäre auch ein etwaig darin liegender Formmangel durch die notarielle Vereinbarung dieses Treuhandvertrages, der sich zur Abtretung der betreffenden Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten zu 4) verhält, geheilt worden.

Tatsächlich war die dazu im Darlehensvertrag getroffene Vereinbarung allerdings nicht gesondert formbedürftig. Zwar verweist der Kläger grundsätzlich zu Recht darauf, dass die Rückabtretung eines Geschäftsanteils der Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterliegt (vgl. Zöllner/Noack, aaO Rn. 57). Denn bei der Rückübertragung eines sicherungshalber abgetretenen Geschäftsanteils – und entsprechend gilt dies für eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung – handelt es sich um eine echte Abtretung. Obwohl bei der Rückübertragung eines fiduziarisch übertragenen Geschäftsanteils wieder jemand Gesellschafter wird, der dies bereits war, kann er dennoch, wenn der Gesellschaftsvertrag für die Abtretung eines Geschäftsanteils – wie hier in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages – die Zustimmung der Gesellschafter verlangt, nicht gegen deren Willen wieder Gesellschafter werden, da er diese Stellung zuvor nach außen hin einem andern übertragen hat. Gesellschafter, die eine treuhänderische Abtretung in Kenntnis dieses Umstandes genehmigen, wie der Kläger als damaliger Alleingesellschafter der Beklagten zu 4) in § 1 des Treuhandvertrages, setzten daher regelmäßig voraus, dass eine Rückübertragung in Betracht kommt, und rechnen damit, dass der Zedent bei Erfüllung der Rückgewährvoraussetzungen wieder Gesellschafter werden will und soll. Für die zustimmenden Gesellschafter kann daher über den Inhalt des Genehmigungsantrages auch insoweit kein Zweifel bestehen. Dass gilt erst recht, wenn der einen Geschäftsanteil fiduziarisch abtretende Gesellschafter Alleingesellschafter ist. Wollen die Gesellschafter, die über die Genehmigung der Abtretung eines Geschäftsanteils zu entscheiden haben, die Rückübertragung nicht gleich mitgenehmigen, muss der Genehmigung daher im Gegenteil ein dahingehender Vorbehalt beigefügt werden. Dann kann der Zedent prüfen, ob er die fiduziarische Abtretung gleichwohl aufrechterhalten und das Risiko auf sich nehmen will, nicht wieder Gesellschafter zu werden (BGH, aaO Rn. 16). Andernfalls hat der Antrag gegenüber den Gesellschaftern, eine treuhänderische Abtretung zu genehmigen, automatisch zum Inhalt, dass von den Gesellschaftern zugleich das Vollzugsgeschäft für die Rückübertragung genehmigt wird (BGH, Urteil vom 08.04.1965 – II ZR 77/63, juris Rn. 15 ff.), so dass für die Erfüllung des Formerfordernisses des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG die notarielle Beurkundung der Abtretung genügt.

Die Erwägungen des Klägers zur Formbedürftigkeit betreffen demnach allerdings von vornherein nicht eine Verpflichtungserklärung zur Rückabtretung, wie sie hier nach Auffassung des Klägers im Darlehensvertrag in § 12 Abs. 6 nur geregelt ist, sondern das Vollzugsgeschäft der Abtretung (vgl. KG, Beschluss vom 30.04.2019 – 4 U 15/18, Anlage BB2, Bl. 634 d.A.). Das übersieht der Kläger, wenn er sich auf die zitierte Rechtsprechung zur Formbedürftigkeit einer Rückabtretungsverpflichtung von Geschäftsanteilen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG beruft. Tatsächlich handelt es sich bei der in § 12 Abs. 6 des Darlehensvertrages geregelten Rückabtretungsverpflichtung nur um eine von vornherein nicht beurkundungsbedürftige Sicherungsvereinbarung. Darauf hat den hiesigen Kläger bereits das Kammergericht in seinem Beschluss vom 19.02.2019 – vor Zurückweisung seiner Berufung gegen das Vorbehaltsurteil des Landgerichts B. als offensichtlich unbegründet nach § 522 Abs. 2 ZPO – hingewiesen (vgl. Anlage BB1, Bl. 623 d.A.). Es folgt die in § 12 Abs. 6 des Darlehensvertrages übernommene Verpflichtung der Beklagten zu 1) als Treugeberin zur Rückübertragung der Geschäftsanteile – wie diejenige der Beklagten zu 2) nach § 12 Abs. 5 zur Löschungsveranlassung von als Sicherheit bestellten Grundschulden – nach Erschöpfung des Sicherungszwecks bereits aus § 667 BGB. Eine gesetzliche Herausgabepflicht ist jedoch auch nach dem Normzweck des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nicht beurkundungsbedürftig, vielmehr sind solche Sicherungsvereinbarungen formfrei wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1955 – II ZR 22/54, juris Rn. 12; RG, Urteil vom 07.06.1929 – II 592/28, RGZ 124, 371, 374).

(4) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der notarielle Abtretungsvertrag auch nicht deshalb formunwirksam, weil der diesem als Anlage beigefügte Darlehensvertrag nicht verlesen worden ist. Insbesondere ist die Urkunde nicht deshalb nach §§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 1 BeurkG i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nichtig. Zwar sind die in § 9 Abs. 1 BeurkG enthaltenen Vorschriften zwingend zu beachten und führt deren Verletzung zur Unwirksamkeit der Urkunde (KG, Urteil vom 22.11.1996 – 5 U 1304/96, GmbHR 1997, 603604; BeckOGK/Bord, Stand: 01.07.2021, BeurkG § 9 Rn. 5). Die dort geregelten Voraussetzungen, wonach in einer Anlage enthaltene Erklärungen der Vertragsparteien ebenfalls Teil der (verlesungsbedürftigen) Niederschrift werden, liegen hier aber in Ansehung des dem Sicherungsabtretungsvertrag als Anlage beigefügten Darlehensvertrages (Anlage B2, Bl. 156 ff. d.A.) nicht vor.

Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG können Erklärungen der Vertragsparteien statt in der Niederschrift selbst auch in einer Anlage zur Niederschrift festgehalten werden. Die Vorschrift dient damit der Vereinfachung des Beurkundungsvorgangs, denn der Inhalt eines bereits vorliegenden Schriftstücks braucht nicht in die Niederschrift übertragen zu werden. Ferner können die Beteiligten einem bereits existenten Schriftstück durch die Abgabe der zu beurkundenden Erklärung in der Form der Anerkennung des Inhalts des überreichten Schriftstücks die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde verschaffen. Welche Willenserklärungen in den Text der Niederschrift selbst aufgenommen werden und welche in der Anlage erscheinen, obliegt dem Ermessen der Beteiligten und des Notars (BeckOGK/Bord, aaO Rn. 33 ff. mwN). Allein daraus, dass einer notariellen Urkunde eine Anlage beigefügt worden ist, folgt – entgegen der Auffassung des Klägers – jedoch nicht, dass diese dadurch konstitutiver Teil der zu beurkundenden Willenserklärung und damit der Niederschrift im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG wird, denn dies kann auch nur zu Informationszwecken geschehen. § 9 und hierauf aufbauend §§ 13a und 14 BeurkG gelten nur für Dokumente, in denen selbständige (Willens-)Erklärungen der Beteiligten enthalten sind (echte Verweisung), nicht jedoch für solche, in denen der beurkundungsbedürftige Wille der Beteiligten nur erläutert wird (unechte Verweisung; BeckOGK/Bord, aaO Rn. 44 f. mwN). Darin fügt sich der Vortrag der Beklagten ein, dass der Darlehensvertrag dem Notarvertrag lediglich zu „Beweiszwecken“ beigefügt worden sei (KE, S. 6; Bl. 125 d.A.).

So liegt der Fall hier. Bereits der Umstand, dass Darlehensvertrag und Sicherungsabtretungsvereinbarung nicht durch ein Verpflichtungsgeschäft miteinander verknüpft sind, belegt, dass diese eigenständige Rechtsgeschäfte darstellen. Insbesondere war es für die wirksame und vollständige Vereinbarung einer Sicherungsabtretung nicht erforderlich, innerhalb dieser Vereinbarung den Inhalt des Vertrages über das zu besichernde Darlehen zu wiederholen. Es handelt sich mit Blick auf die als Anlage zum Sicherungsabtretungsvertrag beigefügte Abschrift des Darlehensvertrages lediglich um eine unechte Verweisung, die zum besseren Verständnis erläuternd erfolgt ist und nicht, weil sie nach materiellem Recht notwendiger Teil des beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts war. Wie im Fall einer beurkundungsbedürftigen Schuldübernahme bedarf es auch bei einem Vertrag über eine Sicherungsabtretung nicht der Aufnahme der vorausgegangenen Schuldverhältnisse in die notarielle Urkunde. Generell liegt daher bei einer eigenständigen Begründung von Rechten, Verträgen oder schuldrechtlichen Verpflichtungen durch Bezugnahmen auf vorangegangene Schuldverhältnisse keine Verweisung im Sinne der §§ 9 ff. BeurkG vor. Beurkundungsbedürftig ist in solchen Fällen nur die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses, nicht aber der Inhalt eines den Hintergrund dafür bildenden Rechtsverhältnisses, denn dieses ist bereits festgelegt und wird durch das beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäft inhaltlich nicht verändert (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1994 – V ZR 241/92, DNotZ 1994, 476, 478; KG, aaO; BeckOGK/Bord, Stand 01.07.2021, aaO Rn. 47.1 mwN). Der Text einer solchen Vertragsanlage muss daher aber auch nicht verlesen werden, denn der Inhalt des in Bezug genommenen Textes ist nicht Teil der Niederschrift im Rechtssinne.

bb) Geschäftsanteilsübertragung auf die Beklagte zu 1)

Zutreffend angenommen hat das Landgericht auch, dass die Beklagte zu 1) deshalb Gesellschafterin der Beklagten zu 4) geworden ist, weil die aufschiebende Bedingung des Treuhandvertrages vom 16.12.2014 gemäß dessen Teil I § 8 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. § 7 Abs. 1 (Anlage B5, Bl. 200 d.A.) durch die Kündigungserklärung der Beklagten zu 1) vom 25.01.2016 (Anlage B7, Bl. 217 d.A.) eingetreten ist.

(1) Die Kündigung des Treuhandvertrages war gemäß § 7 Abs. 1 jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich; der Zugang der Kündigung ist nicht streitig. Nicht zweifelhaft ist ferner, dass die Beklagte zu 4), die bei Abschluss des Treuhandvertrages gemäß seiner Präambel ausdrücklich vollmachtlos vertreten worden ist, den Treuhandvertrag vom 16.12.2014 rechtzeitig mit der Genehmigungserklärung ihres Geschäftsführers vom 23.03.2016 nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt und auch unter diesen Umständen zuvor mit Schreiben vom 25.01.2016 wirksam gekündigt sowie dadurch den Eintritt der aufschiebenden Bedingung für die Abtretung der betreffenden Geschäftsanteile nach § 8 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Treuhandvertrages herbeigeführt hat. Darauf, ob die Vollmacht der Notariatsangestellten R., die das bei Abschluss des Treuhandvertrages vollmachtlose Handeln des Herrn W. in einer notariell beurkundeten „Genehmigungserklärung“ am Folgetag für genehmigt erklärt hat, bereits aufgrund einer ihr in der Vergangenheit seitens der Beklagten zu 1) erteilten „Generalvollmacht“ wirksam war, kommt es – wie auch das Landgericht gesehen hat – im Ergebnis nicht an.

Denn entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Treuhandvertrages mit Rücksicht auf die mit Schreiben vom 23.03.2016 vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1) abgegebene Genehmigungserklärung bei Abschluss des Treuhandvertrages wirksam vertreten worden. Zwar hat Herrn W. ausweislich der Präambel des Treuhandvertrages als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ gehandelt und ist die auf den 17.12.2014 datierende Genehmigungserklärung der Notariatsangestellten R. auch nicht bereits wegen deren notarieller Beurkundung nach § 172 Abs. 1 BGB wirksam (vgl. Anlage B5, Bl. 210 f. d.A.), weil sie nicht spätestens bei Abschluss des Treuhandvertrages vom 16.12.2014 vorgelegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 – XI ZR 41/04, juris Rn. 15). Das kann aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, letztlich dahinstehen, weil der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) den Treuhandvertrag unmittelbar selbst unter konkreter Bezugnahme auf die betreffende UR-Nr. und auf das vollmachtlose Handeln des Herrn W. mit seinem an den Notar G. gerichteten Schreiben vom 23.03.2016 genehmigt hat (Anlage B8, Bl. 218 d.A.). Gegen die Wirksamkeit dieser Genehmigungserklärung bestehen keine Bedenken. Ausweislich der E-Mail des Notars G. vom 06.10.2016 ist diesem die Genehmigungserklärung zugegangen und hat er diese an den Kläger als Geschäftsgegner weitergeleitet (Anlage B9, Bl. 219). Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers ist vor diesem Hintergrund unzureichend, insbesondere hat er die Echtheit der E-Mail des Notars nicht bestritten und auch nicht ausdrücklich den Empfang der von diesem weitergeleiteten Erklärung. Auf letzteres kommt es auch von vornherein nicht an. Zwar muss die Genehmigungserklärung grundsätzlich entweder dem Vertreter oder dem Geschäftsgegner zugehen (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Auflage, § 177 Rn. 6). Gemäß der Präambel des Treuhandvertrages hat sich der Kläger aber damit einverstanden erklärt, dass die Genehmigung für den ohne Vertretungsmacht handelnden Herrn W. mit Zugang der Erklärung bei dem Notar wirksam wird. Diesen Zugang hat der Kläger – wie vom Landgericht ausgeführt – erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten. Ergänzenden Vortrag hat er dazu auch in der Berufung nicht gehalten.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte die Genehmigungserklärung nicht selbst notarieller Beurkundung. Dies auch nicht deshalb, wie der Kläger meint, weil in dem Treuhandvertrag die Neufestsetzung der Satzung der Beklagten zu 4) erfolgt sei (Anlage B5, Bl. 203 ff. d.A.). Eine Zustimmung nach § 182 Abs. 2 BGB bedarf grundsätzlich nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form und das gilt auch für die Genehmigung nach § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB, die einen Fall der – nachträglichen – Zustimmung darstellt (Palandt/Ellenberger, aaO, § 184 Rn. 1 mwN). Die Abgabe einer Genehmigungserklärung kann nach den allgemeinen Regeln daher sogar konkludent geschehen (Palandt/Ellenberger, aaO). Ob das im Streitfall mit Rücksicht auf ein vorhergehendes Verhalten der Beklagten zu 1) jedenfalls auch – so etwa spätestens mit Kündigung des Darlehensvertrages vom 19.02.2016 – angenommen werden könnte, wofür es nach der zu § 177 Abs. 1 BGB lediglich an Sorgfaltsmaßstäbe anknüpfenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf ankäme, ob der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) den Genehmigungsmangel gekannt hat (vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2002 – XI ZR 155/01, juris Rn. 23; vom 14. Juni 2004 – II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532 und vom 22.02.2005 – XI ZR 41/04, juris Rn. 24; Palandt/Ellenberger, aaO; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2019, § 177 Rn. 10 und 11 mwN), bedarf keiner Entscheidung. Auf eine lediglich konkludente Genehmigung oder auch eine Duldungsvollmacht der Beklagten zu 1) für Herrn W. mit Blick auf frühere dem Kläger bekannte Vertretungsübernahmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.02.2005, aaO Rn. 17), kommt es im Ergebnis wegen der nachträglich schriftlich erklärten Genehmigung letztlich nicht an.

Denn aufgrund einer Genehmigung im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB erlangt das Vertretergeschäft seine Wirksamkeit ex tunc, das heißt bezogen auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertretergeschäfts. Dies folgt schon daraus, dass das Vertretergeschäft von Anfang an existiert hat, als solches gültig war und der Geschäftsgegner rechtlich daran gebunden war. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich aus der zumindest entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Regelung in § 184 Abs. 1 BGB (BeckOGK/Ulrici, Stand: 01.01.2021, BGB § 177 Rn. 174). Ein Vertretergeschäft, gleich ob Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft, das nach § 177 Abs. 1 Satz 1 BGB genehmigt wird, ist danach rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam (Palandt/Ellenberger, aaO, § 184 Rn. 2 mwN), so dass hier die der Genehmigung vorangegangene Kündigung des Treuhandvertrages mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 25.01.2016 (Anlage B7, Bl. 217 d.A.) hinsichtlich der darin liegenden Vertragsbeendigungswirkung unproblematisch ist und ebenso die vorangegangene Kündigung des Darlehensvertrages mit Schreiben vom 19.02.2016 (Anlage B13, Bl. 233 d.A.). Der Treuhandvertrag ist daher durch die Genehmigung mit Rückwirkungsfiktion wirksam. Dadurch sind auch etwaig im Darlehens- und Nachtragsvertrag formbedürftig enthaltene Verpflichtungsgeschäfte hinsichtlich ihrer etwaigen Formnichtigkeit jedenfalls nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt worden.

(2) Ebenfalls erfolglos wendet sich der Kläger gegen die vom Landgericht angenommene Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigungserklärung vom 23.03.2016 unter dem Gesichtspunkt, dass diese erst längere Zeit nach Abschluss des Treuhandvertrages und insbesondere erst nach Kündigung des Treuhandvertrages mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 25.01.2016 abgegeben worden ist. Der reine Zeitablauf ist entgegen der Auffassung des Klägers, der insofern auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 146 f. BGB abstellt (BB, S. 10; Bl. 560 d.A.), unerheblich, weil es hier nicht um die Annahme eines – nach der Verkehrsauffassung auch ohne ausdrücklich vereinbarte Annahmefrist – regelmäßig befristeten Angebots geht, sondern um die Beendigung eines Schwebezustandes im Sinne von § 177 Abs. 1 BGB, für die aber, wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht selbst fristgebunden ist, gerade keine „Annahmefrist“ im Sinne des § 146 BGB besteht. Sie kann noch „nach Jahr und Tag“ erklärt werden (Palandt/Ellenberger, aaO, § 184 Rn. 1 mwN), denn der durch den Mangel der Vollmacht entstandene Schwebezustand kann nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch eine Aufforderung des Geschäftsgegners nach § 177 Abs. 2 BGB oder einen Widerruf nach § 178 BGB beendet werden. Die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine nach § 184 Abs. 1 BGB rückwirkende Genehmigung nach erheblichem Zeitablauf vermeintlich nicht in Betracht komme (BGH, Urteil vom 13.07.1973 – V ZR 16/73, juris Rn. 27), ist nicht einschlägig, denn sie betraf einen Fall, in dem der betreffende Vertrag selbst eine Annahmefrist vorsah. Die vom Kläger als unannehmbar bezeichnete Rechtsfolge, dass eine Genehmigung „zeitlich unbegrenzt“ erklärt werden kann, entspricht vielmehr der allgemeinen Auffassung (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 6; MünchKommBGB/Bayreuther, 8. Auflage, § 184 Rn. 5; jeweils mwN). Die Genehmigung und ebenso die Erklärung der Genehmigungsverweigerung können deshalb noch nach langer Zeit erfolgen (so OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
BeckRS 2011, 25703 Rn. 28 für eine Zeit von 15 Jahren und OLG Stuttgart, NJW 1954, 36 für eine Zeit von 30 Jahren). Es ist gerade nur umstritten, ob selbst im Falle eines fristgebundenen Vertragsangebots eine Fristbindung für die Genehmigung anzunehmen ist. Das hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bejaht (aaO), die Literatur zweifelt das hingegen teilweise mit der Begründung an, dass der Geschäftsgegner durch die Regelung des § 177 Abs. 2 BGB, wonach er den vollmachtlos Vertretenen jederzeit zur fristgebunden Genehmigung auffordern kann, hinreichend geschützt sei (näher dazu Staudinger/Schilken, aaO Rn. 9 mwN). Das bedarf hier keiner Entscheidung.

Im Streitfall könnte die Genehmigungserklärung mangels eines fristgebundenen Rechtsgeschäfts wegen des eingetretenen Zeitablaufs allenfalls verwirkt sein (vgl. MünchKommBGB/Schubert, 8. Auflage, § 177 Rn. 22). Für eine Verwirkung fehlt es mit Blick auf die vom Kläger selbst aufgestellte Behauptung, dass er ursprünglich keine Kenntnis vom Vertretungsmangel hatte (Berufungsbegründung, S. 9; Bl. 559 d.A.), jedoch bereits an einem Umstandsmoment. Die Erteilung der in der Präambel des notariellen Treuhandvertrages angekündigten Genehmigung hat er auch den sonst erkennbaren Umständen nach vorausgesetzt. Er konnte daher schon keinen Vertrauenstatbestand dahin entwickeln, dass die Beklagte zu 1) den Treuhandvertrag entgegen der von ihm vorausgesetzten Genehmigungserklärung auch künftig nicht mehr genehmigt. Ferner setzt ein Umstandsmoment grundsätzlich voraus, dass der Genehmigungsberechtigte in Kenntnis der Erforderlichkeit der Genehmigung unangemessen lange untätig bleibt (MünchKommBGB/Bayreuther, aaO). Auch das erscheint hier angesichts der Umstände fernliegend, weil diese auch nicht dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1) ursprünglich von der Unwirksamkeit der Vollmacht der Notariatsangestellten R. ausgegangen ist. Im Übrigen liegt das für den Verwirkungseinwand erforderliche Zeitmoment mit Blick auf die zwischen Vertragsschluss und Zugang der Genehmigungserklärung beim Notar abgelaufene Zeit von 1¼ Jahren ebenfalls nicht vor. Ungeachtet dessen wäre es dem Kläger ohnehin verwehrt, sich auf Verwirkung zu berufen, denn eine solche scheidet regelmäßig aus, wenn das Vertretergeschäft von den Vertragspartnern lebenspraktisch durchgeführt wurde. Selbst wenn in dem betreffenden Handeln des Vertretenen dann nicht bereits eine konkludente Genehmigung zu sehen ist, hat zumindest der Vertragspartner in der Regel keine schutzwürdigen Dispositionen für den Fall der Unwirksamkeit des Vertrags getroffen (MünchKommBGB/Schubert, aaO). Letzteres gilt im Streitfall umso mehr, als der Kläger nach dem Wortlaut der sich zum vollmachtlosen Handeln des Herrn W. verhaltenden Präambel des Treuhandvertrages davon ausgehen musste, dass die Genehmigungserklärung nur dem Notar gegenüber abgegeben wird, das heißt ohne dass er davon zwingend Kenntnis erlangt.

(3) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht für seine weitere Prüfung auch zugrunde gelegt, dass wegen der „ex tunc“ wirkenden Rückwirkungsfiktion des § 184 Abs. 1 BGB der Abschluss des Treuhandvertrages seiner „ex nunc“ wirkenden Kündigung rechtstechnisch vorausgegangen ist. Im Rahmen von Verfügungsgeschäften ist allgemein anerkannt, dass die Frage, ob der Gegenstand einer Verfügung bei Abgabe der Genehmigung noch existiert, für deren Wirksamkeit unerheblich ist; es muss nur der Erklärende noch die erforderliche Verfügungsmacht haben (Palandt/Ellenberger, aaO, § 184 Rn. 3 mwN). Insoweit wirft der Streitfall keine Probleme auf. Die Wirksamkeit der Kündigung ist zwischen den Parteien auch nicht streitig; sie streiten über die wirksame Entstehung der Rechtsverhältnisse, nicht über ihre gegebenenfalls wirksame Beendigung. Im schuldrechtlichen Zusammenhang ist gleichwohl festzuhalten, dass die Kündigung der Beklagten zu 4) zum Zeitpunkt ihres Zugangs den wegen der ausstehenden Genehmigung zu diesem Zeitpunkt nicht vollwirksamen Treuhandvertrag noch nicht beendet haben kann. Der Treuhandvertrag war zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht etwa nichtexistent, sondern nur schwebend unwirksam. Die Kündigung ist mit Blick auf die Rückwirkungsfiktion des § 184 Abs. 1 BGB zudem nicht von einem Nichtberechtigten ausgesprochen worden. Insofern kommt es auch auf die strikte Bedingungsfeindlichkeit einer – grundsätzlich sofort rechtsgestaltend wirkenden – Kündigung nicht an, denn die Kündigung ist als solche unbedingt erklärt worden.

Nichts anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass der Treuhandvertrag zum Kündigungszeitpunkt rechtstechnisch noch nicht kündbar war. Es gibt mit Blick auf die Rückwirkungsfiktion des § 184 Abs. 1 BGB zwar anerkannte Ausnahmen, wonach bestimmte Verfügungen und schuldrechtliche Rechtswirkungen hiervon nicht umfasst sind. Eine solche – im Streitfall nicht einschlägige – Ausnahme formuliert das Gesetz selbst in Absatz 2 der Vorschrift. Danach bleiben Verfügungen von Dritten über den Gegenstand, über den sich ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft verhält, wirksam. In Rechtsprechung und Literatur ist ferner anerkannt, dass eine in einem schwebend unwirksamen Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe erst mit Erteilung der GenehmigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verwirkt werden kann. Rechte aus Leistungsstörungen sind ebenfalls ausgeschlossen, möglich ist insofern nur eine Haftung aus der Verletzung von Nebenpflichten, die nicht aus der Genehmigung resultiert, sondern aus der zwischen den Parteien auch während der Schwebezeit bestehenden vertraglichen Sonderverbindung. Desgleichen beginnen Widerrufsfristen für Verbraucherverträge frühestens mit dem Zugang der Genehmigung, ebenso der Schuldner- und Gläubigerverzug (MünchKommBGB/Bayreuther, aaO Rn. 13). Den vorgenannten Durchbrechungen der Rückwirkungsfiktion ist gemeinsam, dass sie stets den Geschäftsgegner vor nachteiligen Folgen aus dem zuvor schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft schützen. Der Streitfall liegt jedoch anders, denn hier kommt die die Genehmigung nachträglich Erklärende durch die Kündigung nur insofern in den Genuss eines Vorteils, als dadurch die aufschiebende Bedingung aus dem Treuhandvertrag zum Tragen kommt, unter der die dort geregelte Übertragung der betreffenden Geschäftsanteile steht. Das ist eine Rechtsfolge, mit der der Kläger seit dem Vertragsschluss rechnen musste und insbesondere keine Sanktion, die anders als eine Vertragsstrafe oder ein Verzugsschaden gerade erst durch ein „Fehlverhalten“ des Klägers drohte, das durch den Inhalt des schwebend unwirksamen Treuhandvertrages als ein solches qualifiziert wurde. Das gilt umso mehr, als für die Kündigung nach § 7 Abs. 1 des Treuhandvertrages ein wechselseitiges Kündigungsrecht ohne Angaben von Gründen aus diesem Vertragsverhältnis bestand. Sachlicher Hintergrund einer entsprechenden Kündigung seitens der Beklagten zu 1) konnte zwar naheliegender Weise die Nichterfüllung der geschuldeten Darlehensrückzahlungen sein, diese sind vertraglich aber gesondert zwischen anderen Vertragsparteien und nicht schwebend unwirksam vereinbart worden. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Kündigungssanktion nicht vom Pflichtenprogramm des schwebend unwirksamen Vertrages abhängt, bestehen daher gegen die Erstreckung der Rückwirkungsfiktion auf das zuvor – bedingungslos – ausgeübte Gestaltungsrecht der Kündigung keine Bedenken. Es soll durch die rückwirkende Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB gerade fingiert werden, dass das Vertretergeschäft die von ihm ausgehenden Rechtswirkungen bereits vor der Genehmigung so hervorgebracht hat, wie diese in ihm angelegt sind und wie sie eingetreten wären, hätte der Vertreter schon anfänglich mit ausreichender Vertretungsmacht gehandelt. Infolgedessen beurteilen sich die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts und auch das maßgebliche Wissen des Vertretenen beziehungsweise das ihm zurechenbare Wissen des Vertreters (§ 166 Abs. 1 BGB) nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme und nicht erst nach dem Zeitpunkt der Genehmigung (BeckOGK/Ulrici, aaO). Für die hier vom rückwirkend vollwirksamen Vertragsschluss abhängige rückwirkende Kraft der Kündigungserklärung kann nichts anderes gelten.

(4) Die Genehmigungswirkung scheitert im Streitfall auch nicht an einem vorherigen Widerspruch des Klägers gegen das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft nach § 178 Satz 1 BGB, denn ein solcher Widerspruch ist vor Zugang der Genehmigungserklärung beim Notar schon nicht in der hierfür gebotenen Klarheit mit dem an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreiben des Klägers vom 07.03.2016 erfolgt, in dem er lediglich eine ausreichende Bevollmächtigung der Notariatsangestellten R. gerügt hat (Anlage K10, Bl. 296 ff. d.A.). Ein solcher Widerspruch wäre gemäß Halbsatz 2 der Vorschrift zudem an dem in der notariellen Urkunde enthaltenen Hinweis auf das vollmachtlose Handeln des Herrn W. gescheitert, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, denn danach ist der andere Teil zum Widerruf bis zur Genehmigung des Vertrages nur berechtigt, wenn er nicht selbst „den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat“.

Entgegen seiner erstmals in der Berufung vertretenen Auffassung ging der Genehmigungserklärung der Beklagten zu 1) mit dem vom Kläger an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreiben vom 07.03.2016 auch keine Aufforderung zur Genehmigungserklärung im Sinne des § 177 Abs. 2 BGB voraus, wonach die Genehmigung dann nur noch innerhalb von zwei Wochen hätte erklärt werden können, um die schwebende Unwirksamkeit zu beenden. Denn das betreffende anwaltliche Schreiben rügt – wie bereits ausgeführt – nur die Vollmacht der Notariatsangestellten und verlangt von der Beklagten zu 1) keine Erklärung über die etwaige Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns des Herrn W.. Der Rüge der Vollmacht der Notariatsangestellten ist mithin keine Aufforderung gegenüber der Beklagten zu 1) zur Abgabe einer klarstellenden Erklärung zu einer weiterhin ausstehenden Genehmigung des Treuhandvertrages zu entnehmen; dies auch nicht in schlüssiger Form, wie der Kläger meint. Auf eine Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung sind als rechtsgeschäftsähnliche Handlung die Regeln über empfangsbedürftige Willenserklärungen entsprechend anzuwenden (Staudinger/Schilken, aaO Rn. 13). Dabei muss die Aufforderung des Vertragspartners an den vollmachtlos vertretenen Teil, sich über die Genehmigung zu erklären, zwar nicht auf die positive Erteilung der GenehmigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gerichtet sein, sondern kann ergebnisoffen formuliert werden (BGH, Urteil vom 14.07.2000 – V ZR 320/98, juris Rn. 11). Es muss aber gleichwohl eine eindeutige Aufforderung dahin erfolgen, dass der nicht wirksam vertretene Teil sich über die fehlende Genehmigung erklären soll (vgl. aaO Rn. 5; Staudinger/Schilken, aaO). Daran fehlt es hier, insbesondere kann die schlichte Rüge der Vollmacht einer hier noch dazu vom Geschäftspartner zwischengeschalteten Person nicht mit dem in § 177 Abs. 2 BGB als Klarstellungsbehelf fristgebunden ausgestalteten Aufforderungsverlangen gegenüber dem Geschäftsgegner gleichgesetzt werden.

Eine die Rechtsfolgen des § 177 Abs. 2 BGB herbeiführende Aufforderung zur Genehmigung ist zudem jedenfalls ausgeschlossen, wenn sich der Vertragspartner – hier der Kläger – nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Unwirksamkeit der Vollmacht berufen kann (BGH, Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 217/11, juris Rn. 18). Dafür spricht vorliegend, dass der Treuhandvertrag und insbesondere der im Hintergrund stehende Darlehensvertrag zur fraglichen Zeit über einen jahrelangen Zeitraum „gelebt“ worden sind, namentlich hat die darlehensnehmende Gesellschaft, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, die Vorteile der Gegenleistung genossen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 281/05, juris Rn. 16). Dabei haben die Beteiligten und insbesondere der Kläger bis zum Aufkommen ihrer Streitigkeiten aus anderen Gründen zu keinem Zeitpunkt verlautbart, dass sie an der Wirksamkeit des Treuhandvertrages und der von der Notariatsangestellten abgegebenen Genehmigungserklärung zweifeln. Das spricht dafür, dass es dem Kläger von vornherein verwehrt ist, sich redlich auf den Mangel der Vollmacht zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2012, aaO Rn. 19). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Annahme des Klägers, nach Zugang seiner vermeintlichen Genehmigungsaufforderung mit Schreiben vom 07.03.2016 habe die Beklagte zu 1) ihre auf den 23.07.2016 datierende Genehmigungserklärung dem Notar gegenüber erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 177 Abs. 2 BGB abgegeben, ebenfalls zweifelhaft ist; denn es ist unklar, wann das Schreiben des Klägers, das nicht per Fax oder E-Mail versandt wurde, bei der Beklagten zu 1) zugegangen ist (vgl. Anlagen K10, Bl. 296 ff. d.A. und Anlage B8, Bl. 218 d.A.), so dass entgegen der Auffassung des Klägers nicht schlicht der Zeitraum zwischen den Datumsangaben auf den Schriftstücken ausschlaggebend sein kann. Hinreichend fest steht aufgrund der E-Mail des Notars G. an den damals Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) – Rechtsanwalt P. – nur, dass das Genehmigungsschreiben der Beklagten zu 1) bei ihm am 24.03.2016 eingegangen ist.

(5) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Treuhandvertrag auch nicht deshalb formunwirksam geschlossen worden, weil die Nachtragsvereinbarung zum Darlehensvertrag zu diesem wechselbezügliche Vereinbarungen beziehungsweise nicht notariell beurkundete Nebenabreden enthalten hat. Dass § 7 Abs. 4 des Nachtrags zum Darlehen vom 16.12.2016 (Anlage B3, Bl. 165 ff. d.A.) die danach sinngemäß beabsichtigte Vereinbarung des Treuhandvertrages nicht wie die parallele Klausel im Sicherungsabtretungsvertrag mit „wird … abschließen“ in Bezug nimmt, sondern mit dem Wortlaut „schließt … ab“, macht diesen ebenfalls nicht nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG formbedürftig oder nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG verlesungsbedürftig. Hierfür wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Darlehensvertrag verwiesen. Auch hier ist festzuhalten, dass der Nachtrag privatschriftlich am gleichen Tag wie der notarielle Treuhandvertrag abgeschlossen worden ist, so dass sich hier wie bei dem Verhältnis von privatschriftlichem Darlehensvertrag und notariellem Sicherungsabtretungsvertrag die Situation ergibt, dass schon in praktischer Hinsicht kein erkennbarer Grund der Vertragsparteien für die Vereinbarung eines nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG formbedürftigen Verpflichtungsgeschäfts bestanden hat. Soweit in § 7 Abs. 5 des Nachtrages eine Grundschuldbestellung thematisiert wird, ist diese hier nicht streitgegenständlich. Ungeachtet dessen handelt es sich auch dabei um eine darlehensvertragstypische und ohne notarielle Beurkundung wirksame Sicherungsabrede zum Grundstück (vgl. KG, Beschluss vom 30.04.2019 – 4 U 15/18, Anlage BB2, Bl. 634 d.A.). Selbst wenn der Nachtrag unwirksam wäre und/oder die dort in § 7 Abs. 2 bis 9 vereinbarten aufschiebenden Bedingungen nicht eingetreten wären, wäre daher die rechtlich selbständig vereinbarte Abtretung im Treuhandvertrag – sowie dessen Kündigung und diejenige des Darlehensvertrages wegen des dort nach § 7 Abs. 3 bei Zahlungsverzug bestehenden Kündigungsrechtes – jedenfalls wirksam geworden.

Anders als der Kläger meint, folgt auch nicht aus § 8 Abs. 7 des Nachtrages die Modifizierung einer vermeintlich in § 7 Abs. 4 „vereinbarte[n] Anteilsabtretung und Grundschuldbestellung“. In § 8 Abs. 7 ist sinngemäß nur geregelt, dass von der in § 8 Abs. 6 geregelten Freigabeverpflichtung der Beklagten zu 1) für andere gegebene Sicherheiten die „Anteilsabtretung“ und auch die „Grundschuldbestellung“ unberührt bleiben und nach dem Ende dieses (Darlehens-)Vertrages fortbestehen sollen, „soweit nicht der Fall des § 3 Abs. 7 eintritt“. Der Fall des § 3 Abs. 7 regelt die Freigabe von Sicherheiten und hier betreffend die Rückübertragung der Geschäftsanteile im Falle der vollständigen Darlehensrückzahlung vor dem 31.12.2015. Wie zum Darlehensvertrag ausgeführt, handelt es sich dabei um keine konstitutiv wirkende Verpflichtung zur Rückabtretung, die dem Formerfordernis des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterfällt. Die Regelung in § 8 Abs. 7 stellt vor diesem Hintergrund auch keine Modifizierung einer vermeintlich schon getroffenen Abtretungsvereinbarung, sondern nur eine Modifizierung der sich ohnehin aus dem Gesetz ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeverpflichtung dar, die grundsätzlich gar nicht regelungsbedürftig und mithin auch nicht beurkundungspflichtig ist. Deshalb geht auch das Argument des Klägers – unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 26.01.2007 – 11 U 254/05, RNotZ 2007, 415) – ins Leere, wonach die vorliegende schuldrechtliche Vereinbarung der Rückabtretungsmodalitäten abweiche von den dazu im Treuhandvertrag getroffenen Regelungen, sodass eine Heilungswirkung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG durch den Vollzug der beurkundeten Abtretungsvereinbarung nicht eintreten könne. Denn eine Abänderung oder Ergänzung formbedürftiger Regelungen ist durch die Nachtragsvereinbarung nicht festzustellen, wie im Übrigen bereits das Kammergericht in seinem Beschluss vom 30.04.2019 (Az. 4 U 15/18) ausgeführt hat (Anlage BB2, Bl. 637 f. d.A.).

Entgegen der Auffassung des Klägers (BB, S. 11; Bl. 561 ff. d.A.) ist schließlich aus bereits erörterten Gründen auch nicht umgekehrt der Treuhandvertrag deshalb unwirksam, weil der Nachtrag zum Darlehensvertrag entgegen §§ 9, 13 BeurkG nicht als vermeintliche Nebenabrede notariell mitbeurkundet worden ist. Es enthält auch der Nachtrag keine zum hier betreffenden Treuhandvertrag gehörigen Nebenabreden, sondern er ist ein zuvor selbständig geschlossenes Rechtsgeschäft, wofür nicht zuletzt schon die am gleichen Tag getrennt hergestellten Urkunden sprechen, einmal privatschriftlich und einmal notariell.

3. Zum Feststellungsantrag zu 3.

Für diesen Antrag, der die zugunsten der Beklagten zu 1) aufschiebend bedingte Übertragung der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 5) mit dem Treuhandvertrag vom 16.12.2014 betrifft (Anlage B4, Bl. 172 ff. d.A.), gelten die obigen Ausführungen wegen der insofern gleichen Vertrags- und Rechtslage entsprechend.

4. Zum Nichtigkeitsfeststellungsantrag zu 4.

Der Antrag zu 4., mit dem der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses gemäß TOP1 vom 04.08.2018 begehrt, mit dem seine Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4) eingezogen worden sind, ist ebenfalls unbegründet.

a) Der Kläger rügt insoweit sowohl das Einberufungsverlangen, die Einberufung selbst als auch die auf der Gesellschafterversammlung erfolgte Beschlussfassung unter formalen und materiellen Gesichtspunkten. Das hat keinen Erfolg.

aa) Soweit der Kläger auch hier vorab moniert, dass nicht die materiell berechtigten Gesellschafter das Einberufungsverlangen ausgesprochen und nachfolgend von dem Selbsthilferecht der Gesellschafter nach § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG Gebrauch gemacht haben, sind weitere Erörterungen dazu nicht veranlasst. Dieser Einwand ist wie zum Feststellungsantrag zu 1. ausgeführt mit Rücksicht auf die seinerzeit beim Registergericht vorgelegte Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 GmbHG unbeachtlich. Die einberufenden Gesellschafter hatten danach die erforderliche Einberufungskompetenz und haben das hierfür nach § 50 Abs. 1 GmbHG notwendige Quorum von mindestens 10 % der Geschäftsanteile auf sich vereinigt.

bb) Der Kläger bestreitet ferner erfolglos, dass ihm hinsichtlich der Gesellschaftsversammlung der Beklagten zu 4) das Einberufungsverlangen mit dem Schreiben der Beklagten zu 1) und 2) vom 26.03.2018 zugegangen ist.

(1) Das Aufforderungsschreiben ist ordnungsgemäß an die Beklagte zu 4) als Gesellschaft gerichtet worden (vgl. Anlage B32, Anlagenband III), so dass es auf die Frage, ob eine Adressierung an den Geschäftsführer genügt, vorliegend nicht ankommt. § 50 Abs. 1 GmbHG schreibt für die Übermittlung des Aufforderungsschreibens anders als für das Einberufungsschreiben zur Gesellschafterversammlung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch keine bestimmte Form vor. Somit sind Übermittlungen desselben sogar mündlich denkbar, soweit Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit nicht statutarisch geregelt sind (Zöllner/Noack, aaO; MünchKommGmbHG/Liebscher, 3. Auflage, § 50 Rn. 23). Insoweit ergeben sich im Streitfall mit Blick auf das per Einwurf-Einschreiben versandte Aufforderungsschreiben von vornherein keine Bedenken.

(2) Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob das Einberufungsverlangen dem Kläger unter der Adresse K…straße … in … Z. zugegangen ist, sind die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, wonach der Kläger diesen Zugang nicht ausreichend substantiiert bestritten hat, nicht zu beanstanden. Anders als nach § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG für die Einladung vorschreibt, wonach eine Versendung per Einschreiben erforderlich ist und nach einschlägiger Rechtsprechung der Nachweis dieser Versendung für den Zugangsnachweis genügt, ergibt sich für den Zugangsnachweis bezüglich eines Aufforderungsschreibens insoweit zwar kein entsprechender Anhalt aus einer gesetzlichen Bestimmung. Die Beklagten haben hierzu aber den Einlieferungsschein mit Datum vom 28.03.2018 sowie Ablichtungen von online-Postabfrage und Sendungscode zur Akte gereicht (Anlagen B33/B34/B35, Anlagenband III). Danach ist die Zustellung des Aufforderungsschreibens an die Beklagte zu 4) am 29.03.2018 durch Einwurf in den Briefkasten am Geschäftssitz bewirkt worden. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers hat das Landgericht vor dem Hintergrund der Versendungs- und Zugangsnachweise zu Recht als unsubstantiiert angesehen. Es war vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, die vom Kläger für den von ihm behaupteten Zugang nur eines Aufforderungsschreibens – die Beklagte zu 5) betreffend – angebotenen Zeugen zu vernehmen.

Der Kläger hat erstinstanzlich einen Ausdruck der online-Sendungsverfolgung eingereicht, wonach ihn als Geschäftsführer ein an die Beklagte zu 4) gerichtetes Schreiben zur Versendungsnummer R… erst am 03.04.2018 erreicht haben „soll“ (Anlage K23, Anlagenband I); den tatsächlichen Zugang auch dieses Schreibens hat er gleichwohl bestritten und behauptet, schon das im Vergleich zum (unstreitigen) Zugang des Aufforderungsschreibens an die Beklagte zu 5) spätere Datum spreche dafür, dass ein Aufforderungsschreiben an die Beklagte zu 4) nicht zeitgleich versandt worden sei. Den zu dem Aufforderungsschreiben von den Beklagten eingereichten Sendungsnachweisen ist indes zu entnehmen, dass das an die Beklagte zu 4) gerichtete Einschreiben dieser unter der Sendungsnummer R… am 29.03.2018 zugegangen ist. Dem auf Nachfrage der Beklagten zu 1) angeforderten Antwortschreiben der D. Post AG vom 25.06.2018 (Anlage B35, Anlagenband III) lässt sich zu dieser Sendungsnummer zudem eindeutig die „P…4…GmbH“ als Adressatin entnehmen. Die vom Kläger zu der Versendungsnummer R… angeführte Postsendung betrifft demnach ein anderes Schreiben, dessen Inhalt der Kläger aber auch nicht konkret dargelegt hat, weil ihm entgegen der dort vermerkten Zustellung dieses Schreiben ebenfalls nicht tatsächlich zugegangen sein soll. Es sollen dem Kläger demnach zwei durch Sendungsnummern belegte Schreiben nicht zugegangen sein, mithin vor Einberufung der Gesellschaft mit Schreiben der Beklagten zu 1) und 2) vom 13.04.2018 (Anlage B36, Anlagenband III) auch nicht das weitere an die Beklagte zu 4) gerichtete Schreiben mit dem für den 03.04.2018 vermerkten Zugangsdatum. Diese angebliche Häufung von Zustellungsfehlern ist per se wenig glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr der von den Beklagten zu 1) und 2) behauptete Zugang des betreffenden Schreibens, dessen Absendung und Zustellung sie mit Unterlagen belegt haben, auch mit Rücksicht auf die Gesamtumstände und insoweit insbesondere wegen der parallelen Absendungs- und Zugangsdaten des dem Kläger unstreitig zugegangenen Aufforderungsschreibens bezüglich der Beklagten zu 5) nachhaltig indiziert.

Die dagegen erstinstanzlich vom Kläger eingeführte E-Mail seiner damaligen Mitarbeiterin K. vom 29.03.2018 an seinen Prozessbevollmächtigten, wonach ihn nur ein Aufforderungsschreiben in Z. erreicht habe, nämlich die Beklagte zu 5) betreffend (Anlagen K24, Anlagenband I), ist bei dieser Sachlage für einen diesbezüglich auf Indizien bezogenen Gegenbeweis nicht ausreichend. Wie das Landgericht ausgeführt hat, ergibt sich aus der damit in das Wissen der Zeugin gestellten Indiztatsache, dass sie ein solches Schreiben in der Post nicht aufgefunden habe, selbst im Falle des Gelingens dieses Beweises kein ausreichender Anhalt dafür, dass das Schreiben die Beklagte zu 4) – wie durch den Sendungsnachweis belegt – nicht dennoch erreicht hat, zumal die Zeugin ausweislich der genannten E-Mail den zugehörigen Briefkasten nicht täglich selbst geleert hat. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die nicht näher begründete Annahme des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Urteil vom 09.05.2006 – 4 U 338/05, juris Rn. 76) zutreffend ist, wonach für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 50 GmbHG und damit auch für den Zugang des Aufforderungsschreibens den allgemeinen Regeln zu einer Nichtigkeitsklage nach § 241 AktG entgegen die zur Einberufung auffordernden Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast tragen. Denn jedenfalls bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Kläger den von den Beklagten behaupteten Zugang durch seinen Vortrag bereits nicht ausreichend bestritten hat, keine ernsthaften Bedenken, die dem Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründeten Anlass geben, hierzu weitere Feststellungen zu treffen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben auch einer gegebenenfalls anzunehmenden primären Darlegungslast genügt, ohne dass der Kläger einen ausreichend substantiierten Gegenvortrag gehalten hätte. Sein Vortrag für den behaupteten Nichtzugang des Aufforderungsschreibens und die dazugehörigen Beweisangebote betreffen im Abgleich mit den für den Zugang beklagtenseitig dargelegten Umständen deutlich schwächere Indiztatsachen, die selbst im Erfolgsfalle die von den Beklagten zu 1) und 2) angeführten Zugangsnachweise nicht ausreichend erschüttern könnten.

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in dem Aufforderungsschreiben bis zum 06.04.2018 gesetzte Frist für die Gesellschaftereinberufung auch ausreichend bemessen gewesen. Geschäftsführer müssen Einberufungsverlangen sofort daraufhin prüfen, ob sie ihm stattgeben wollen und die Antragsteller möglichst zeitnah bescheiden, selbst wenn sie bei Zugang des Aufforderungsschreibens den Zeitpunkt der Versammlung noch nicht endgültig festlegen und diese demgemäß nicht sogleich einberufen können; sie müssen jedenfalls auf Einberufungsverlangen unverzüglich angemessen reagieren. Antwortet ein Geschäftsführer auf Einberufungsverlangen – wie vorliegend der Kläger – überhaupt nicht, dürfen die betreffenden Gesellschafter davon ausgehen, dass der Geschäftsführer „mauert“ und können sie gegebenenfalls nach Ablauf der dem Geschäftsführer gesetzten (Antwort-) Frist zur Selbsthilfe schreiten (Zöllner/Noack, aaO, § 50 Rn. 8; Altmeppen, GmbHG, 10. Auflage, § 50 Rn. 15).

Im Streitfall ist die Selbsteinladung der Beklagten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 13.04.2018 erfolgt, mithin zwei Wochen nach dem Zugang des Aufforderungsschreibens. Das ist mit Blick auf die objektive Dringlichkeit der in der mitgeteilten Tagesordnung vorgesehenen Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Klägers einerseits und die Pflicht des Klägers als Geschäftsführers andererseits, auf das Aufforderungsschreiben unverzüglich zu reagieren, angemessen gewesen. Für den Regelfall wird in der jüngeren Rechtsprechung als angemessene Frist ein Zeitraum zwischen zwei Wochen und einem Monat angesehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2013 – 14 W 17/12, juris Rn. 31 f.; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 12.07.2012 – 6 U 220/11, juris Rn. 35 f.; OLG Jena, Urteil vom 08.01.2014 – 2 U 627/13, juris Rn. 45). Die Geschäftsführer sind ungeachtet dessen jedenfalls verpflichtet, auf ein Einberufungsverlangen ohne Zögern und kooperativ zu reagieren, das heißt, sie haben im Falle der Undurchführbarkeit eines von den Gesellschaftern vorgeschlagenen Zeitplans von sich aus eine Alternative anzubieten (OLG Jena, aaO). Hätte der Kläger die ihm gesetzte Frist als unangemessen angesehen, wäre er daher gehalten gewesen, innerhalb der von den Beklagten zu 1) und 2) gesetzten Frist, selbst wenn man diese als grundsätzlich zu kurz ansehen wollte, und jedenfalls aber vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einberufung der Versammlung mit Schreiben vom 13.04.2018 (Anlage B36, Anlagenband III) den Beklagten zu 1) und 2) eine Zwischennachricht mit der Bitte um Fristverlängerung zukommen zu lassen. Eine solche Bitte um Fristverlängerung ist unstreitig nicht erfolgt, und zwar auch nicht hinsichtlich der von den Beklagten zu 1) und 2) verlangten Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 5), die den Kläger unstreitig erreicht hat.

(4) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Inhalt des Aufforderungsschreibens ausreichend gewesen. Dem Schreiben waren Ablichtungen der Gesellschafterliste vom 26.02.2016 und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Z. vom 22.02.2018 samt Zustellungsurkunde beigefügt. Die vom Kläger als fehlend gerügte Darlegung der Eilbedürftigkeit der Gesellschafterversammlung war daher schon mit Blick auf die angekündigte Einziehung seines Geschäftsanteils wegen der aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betriebenen Zwangsvollstreckung entbehrlich. Auch das hat das Landgericht zutreffend beurteilt.

In dem Aufforderungsschreiben wird dargestellt, warum die Beklagten zu 1) und 2) als Gesellschafter berechtigt sind, das Einberufungsverlangen nach § 50 Abs. 1 GmbHG zu stellen. Es enthält zudem eine nach § 50 Abs. 2 GmbHG verlangbare Tagesordnung und damit im Zusammenhang zugleich die Ankündigung, dass die Geschäftsanteile des Klägers wegen der diesbezüglich betriebenen Zwangsvollstreckung nach § 10 Abs. 1 Buchst. c) des Gesellschaftsvertrages eingezogen werden sollen. Das Fehlen der in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich verlangten Darlegung der Eilbedürftigkeit (vgl. Zöllner/Noack, aaO Rn. 6 mwN; a.A. Altmeppen, aaO Rn. 9) war vor diesem Hintergrund jedenfalls unschädlich, weil sich diese Eilbedürftigkeit sinngemäß aus dem mitgeteilten Zweck der Versammlung ergeben hat. Liegt der – daraus erkennbare – Sachverhalt so, dann sind keine weiteren Anforderungen zu stellen (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 12.07.2012 – 6 U 220/11, juris Rn. 37), zumal dem Geschäftsführer ohnehin nicht die Prüfung zusteht, ob das von den Gesellschaftern in Anspruch genommene Verlangensrecht unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit sachlich berechtigt ist; es genügt vielmehr, dass sie das mit dem Aufforderungsschreiben zumindest implizit behaupten, weshalb an die Erkennbarkeit dieser – gegebenenfalls auch nur subjektiven – Eilbedürftigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

b) Die Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsthilferechts mit Einladungsschreiben vom 13.04.2018 (Anlage B36, Anlagenband III) waren ebenfalls gegeben, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 GmbHG hierfür vorlagen. Die Selbsteinladung ist von den Beklagten zu 1) und 2) auch formell und inhaltlich ordnungsgemäß umgesetzt worden.

aa) Die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 50 Abs. 3 GmbHG ergeht gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG durch „eingeschriebenen Brief“. Der Kläger rügt insoweit die Versendungsform ohne Rückschein und dass ihn das (Selbst-)Einladungsschreiben der Beklagten zu 1) und 2) im Sinne des § 50 Abs. 3 GmbHG vom 13.04.2018 zur darin mit Tagesordnungspunkten angekündigten Gesellschafterversammlung für den 04.05.2018 (Anlage B36, Anlagenband III) in Dänemark nicht erreicht habe. Auch diese Einwände des Klägers hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen.

(1) Ein Rückschein ist für einen „eingeschriebenen Brief“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG – entgegen dem vom historischen Gesetzgeber nach Maßgabe der damals nur mit Rückschein verfügbaren Einschreiben-Postdienstleistung vorausgesetzten Verständnis – nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (so zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ausdrücklich BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15, juris Rn. 7). Bei einem Einwurf-Einschreiben werden die Einlieferung durch einen Beleg und der Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach in der Sendungsverfolgung dokumentiert, nur die für die Gesellschaftereinladung ohnehin nicht konstitutive Unterschrift der Empfangsperson fehlt (Seibt in Scholz, GmbHG, 12. Auflage, § 51 Rn. 12); Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, aaO, § 51 Rn. 12; MünchKommGmbHG/Liebscher, aaO, § 50 Rn. 58). Diese formelle Versendungsvoraussetzung ist hier mit der Versendung des von den Beklagten zu 1) und 2) mittels „Einschreiben-International“ versandten Einberufungsschreibens vom 13.04.2018 erfüllt (Anlagen B36/B37, Anlagenband III). Vor dem Hintergrund, dass ein Rückschein nicht erforderlich ist, kommt es hier daher auch nicht entscheidend darauf an, ob den Kläger – wie er behauptet – eine diesbezüglich veranlasste Abholbenachrichtigung erreicht hat oder ob dieser Behauptung sinngemäß entgegensteht, dass Dänemark zu den Ländern gehört, die bezüglich eines vom Empfänger zu unterschreibenden Einschreiben-Rückscheins „die Einstellung des Dienstes“ im Jahr 2018 erklärt haben, wie die Beklagten zu 1) und 2) unter Vorlage der entsprechenden Postdienstrichtlinien dargelegt haben (Anlage B38, Anlagenband III).

(2) Soweit der Kläger behauptet, dass ihn das Einladungsschreiben nicht an seiner Wohnanschrift erreicht habe, kann vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Danach hat der für die behaupteten Nichtigkeitsgründe die Darlegungs- und Beweislast tragende Kläger schon keinen ausreichend substantiierten Sachvortrag dazu gehalten, dass er im fraglichen Zeitraum überhaupt in Dänemark anwesend gewesen ist und seinen dortigen Briefkasten regelmäßig geleert hat oder hat leeren lassen. Darauf kommt es jedoch, wie das Landgericht ebenfalls ausgeführt hat, letztlich nicht einmal entscheidend an, weil es für die Ordnungsgemäßheit einer Ladung nach §§ 50 Abs. 3, 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, welche die Versendung durch „eingeschrieben Brief“ verlangt, bereits genügt, wenn die Einberufung nachweislich in dieser Form versendet worden ist. Für das Bewirken der Ladung und die Mitteilung der Tagesordnung genügt nach einhelliger Meinung die Aufgabe des Schreibens zur Post. Ein Zugang im Sinne des § 130 BGB ist nicht erforderlich, denn bei einem Abstellen auf den Zugang könnte die Gesellschafterversammlung die Frage ihrer wirksamen Einberufung nicht überprüfen und wäre sie daher der Ungewissheit ausgesetzt, ob ihre Beschlüsse später mangels ordnungsgemäßer Einberufung vernichtet werden können (BGH, Urteil vom 20.06.1994 – II ZR 103/93, juris Rn. 16; RGZ 60, 144, 145 f.; Zöllner/Noack aaO, § 51 Rn. 3 mwN). Eine tatsächliche Versendung dieser Art ist hier – wie bereits bei der Frage der richtigen Versendungsform ausgeführt – durch die von den Beklagten zu 1) und 2) eingereichten Postnachweise ausreichend belegt.

(3) Die Versendung des Einladungsschreibens an die Wohnanschrift des Klägers – hier als Gesellschafter der Beklagten zu 4) – ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Einladung muss an die zuletzt vom Gesellschafter mitgeteilte Adresse gerichtet sein (Zöllner/Noack, aaO Rn. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine andere Adresse angegeben hätte, zumal diese Anschrift der von ihm im Rubrum der Klageschrift angegebenen entspricht. Er hat auch in vorgerichtlich dem Einladungsschreiben nachgelagerter Korrespondenz diese Anschrift ungeachtet eines zwischenzeitlich etwaig erfolgten Hausverkaufs weiterhin verwendet (vgl. Anlage BB3 bis BB6, Bl. 643 ff. d.A.). Der Kläger hatte demnach jedenfalls eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass ihn das nach dem Zugang des Aufforderungsschreibens zu erwartende Einladungsschreiben dort erreicht. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts verwiesen werden.

bb) Das Einberufungsschreiben, das sämtliche mit dem Aufforderungsschreiben bereits übermittelten Anlagen – samt dem Aufforderungsschreiben selbst – nochmals enthält und die vorgesehene Tagesordnung wiederholt, ist zudem inhaltlich nicht zu beanstanden. Das bestreitet der Kläger nicht.

b) Es lagen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auch die Voraussetzungen für die Einziehung der betreffenden Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten zu 4) vor.

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GmbHG kann die Zwangseinziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ohne Zustimmung des betreffenden Gesellschafters nur stattfinden, wenn dies nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers haben für die zwangsweise Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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die hierfür in § 10 Abs. 1 Buchst. c) statuierten Bedingungen i.V.m. § 34 GmbHG vorgelegen. Auch insoweit kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.

aa) Gegen die Wirksamkeit der Einziehungsregelung in § 10 Abs. 1 Buchst. c) des Gesellschaftsvertrages bestehen keine Bedenken. Eine Satzungsbestimmung, die bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen Abfindung zulässt, ist grundsätzlich wirksam, wenn dieselbe Entschädigungsregelung – wie vorliegend gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. d) i.V.m. § 11 des Gesellschaftsvertrages – auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.1975 – II ZB 12/73, juris Rn. 17 = BGHZ 65, 22 ff. und Urteil vom 19.6.2000 – II ZR 73/99, BGHZ 144, 365, 366; ebenso OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 18.05.2009 – 8 U 184/08, juris Rn. 24; MünchKommGmbHG/Strohn, 3. Auflage, § 34 Rn. 53; Kersting in Baumbach/Hueck, aaO, § 34 Rn. 10). Der zur Pfändung führende Vermögensverfall eines Gesellschafters kann die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft untergraben und schon deshalb einen Ausschließungsgrund bilden. Vor allem aber bringt ein Gesellschafter, der es zur Pfändung seines Anteils kommen lässt, die Gesellschaft in eine ihren Interessen abträgliche Zwangslage. Die Gesellschaft muss, auch wenn wie im Streitfall nicht das Eindringen eines „Fremden“ in die Gesellschaft zu besorgen ist, so doch zu einem Zeitpunkt, den sie sich nicht aussuchen kann, alsbald flüssige Mittel für die Entschädigung des ausscheidenden Gesellschafters aufbringen, was unter Umständen ihren Fortbestand gefährden kann (BGH, Beschluss vom 12.06.1975, aaO Rn. 20).

cc) Es lagen ebenfalls die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Einziehung vor. Die Beklagte zu 2) hat am 16.02.2018 auf Grundlage des Vorbehaltsurteils des Landgerichts B. (Az. …; Anlagenband II) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht Z. (Az. …) gegen den Kläger erwirkt, wonach Drittschuldner die Beklagten zu 4) und 5) sind (Anlage K14, Anlagenband II). Der antragsgemäß erlassene Beschluss wurde den Beklagten zu 4) und 5) am 26.02.2018 und dem Kläger am 02.03.2018 unstreitig zugestellt (Anlage B28, Anlagenband III). Die Pfändungsmaßnahme bestand zudem zum Zeitpunkt der Einziehung, wie nach dem insofern typischen Regelungswortlaut im hiesigen Gesellschaftsvertrag geboten (vgl. Kersting aaO; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, Urteil vom 26.04.1996 – 11 U 189/95, juris Rn. 17), jedenfalls noch fort.

(1) Im Einklang mit § 34 Abs. 2 GmbHG konnte die Einziehung satzungsgemäß ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Auch der Umstand, dass Gläubigerin der Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Beklagte zu 2) als aus dem Sicherungsabtretungsvertrag berechtigte Geschäftsanteilsinhaber war, steht der Anwendung der Einziehungsklausel nicht entgegen. Insbesondere enthält diese keinen diesbezüglichen Vorbehalt und ist hier nicht etwa in der Weise auszulegen, dass danach nur Pfändungsmaßnahmen gesellschaftsfremder Dritter die Einziehung des Anteils rechtfertigen können (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, aaO Rn. 25). Die begründungslos gegenteilige Auffassung des Klägers (BB, S. 16; Bl. 566 d.A.) zeigt ein anderes Auslegungsergebnis nicht auf.

(2) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Verletzung von Treuepflichten, die eine Einziehung nichtig machen kann (Kersting, aaO Rn. 10), seitens der Beklagten zu 1) und 2) nicht ersichtlich ist. Insbesondere war die Zurückweisung der vom Kläger mit anwaltlicher E-Mail vom 15.03.2018 (Anlage B19, Anlagenband III) gegenüber der Beklagten zu 2) lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotenen Zahlung nicht treuwidrig, denn auf eine solche Zahlung muss sich ein Gläubiger nicht einlassen. Zahlungen aufgrund eines nur vorläufig vollstreckbaren und daher noch anfechtbaren Titels sind schon im Zweifel dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (BGH, Urteil vom 19.01.1983 – VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269). Im Streitfall hat der Kläger, der die Wirksamkeit des notariellen Sicherungsabtretungsvertrages bestreitet, einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich mehrmals, so auch bereits mit seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 07.03.2018, erklärt (Anlage K10, Bl. 296 ff. d.A.). Eine unter einer solchen Bedingung stehende Zahlung stellt nicht die geschuldete Leistung dar, denn eine Leistung unter dem sinngemäßen Vorbehalt der Rückforderung hat keine Erfüllungswirkung im Sinne von § 362 BGB. Der Vorbehalt dient gerade dazu, diese Wirkung auszuschließen. Der Vollstreckungsgläubiger muss daher damit rechnen, dass er das Geleistete zurückgewähren muss; er kann nicht nach seinem Belieben mit dem Gegenstand der Leistung verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2012 – IX ZR 34/11, juris Rn. 7).

Die vom Kläger daneben in der Berufung nochmals angeführten „Strohfraukonstrukte“ in Bezug auf die Beklagte zu 2) (vgl. BB, S. 17 f.; Bl. 567 f. d.A.) lassen jedenfalls im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1) und 2) ein treu- oder sonst rechtswidriges Verhalten nicht erkennen. Soweit der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, das Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) sei auch mit Blick auf ihre sich nach Treu und Glauben aus der Sicherungsabrede zum Abtretungsvertrag beziehungsweise aus den Treuhandverträgen ergebenden Pflichten als treuwidrig anzusehen, kann er damit schon deshalb nicht gehört werden, weil sich der Kläger nicht redlich auf – vermeintlich – aus solchen Vertragsverhältnissen resultierende Treuepflichten berufen kann, deren wirksames Zustandekommen er gerade bestreitet.

(3) Es lagen im Übrigen, wie das Landgericht ebenfalls richtig ausgeführt hat, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Zeitpunkt der Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am 04.05.2018 weiterhin vor, weil der Kläger – nach den Tatsachen grundsätzlich unstreitig – nicht wie in § 10 Abs. 1 Buchst. c) des Gesellschaftsvertrages gefordert binnen zwei Monaten nach Beginn der Zwangsvollstreckung – spätestens aber nach Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ihm gegenüber am 02.03.2018 – eine ausreichende Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin geleistet hat.

Nach diesem Urteil durfte der Kläger die Zahlung von 562.602,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 552.778,93 € gemäß der tenorierten Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung „in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden“ (Anlage B18, Anlagenband III). Die Entscheidungsgründe verweisen hierfür auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO. Die Anordnung der Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung für die Schuldner aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel des Landgerichts Berlin vom 08.01.2018 entspricht in ihrem Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe in § 711 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. Danach ist die Sicherheit „in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten“. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der „auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag“ Bemessungsgrundlage für die Sicherheit. Das sind neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind, denn alle diese Beträge können auf Grund des Urteils vollstreckt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2014 – VII ZB 16/13, juris Rn. 11 ff.). Der entsprechende Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin datiert auf den 27.02.2018, ist dem Kläger am 12.03.2018 zugestellt worden und setzt Kosten in Höhe von 22.161,97 € nebst Zinsen fest (Anlage B29, Anlagenband III). Nachfolgend hat der Kläger bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts T. am 18.04.2018 einen Betrag von 669.046,79 € hinterlegt (Anlage K16, Anlagenband II). Der Kläger hätte aber bis zum 18.04.2018 bereits einen Betrag in Höhe von 693.538,08 € an Sicherheit leisten müssen (562.602,24 € für die Hauptforderung + 45.497 € für die Verzugszinsen aus 552.778,93 seit dem 20.04.2016 + 22.161,97 € für die Kosten des Rechtsstreits + Verzugszinsen hieraus seit dem 18.01.2018 + 10 %).

Vor diesem Hintergrund war der vom Kläger als (Teil-)Sicherheit geleistete Betrag nicht ausreichend, um wie geboten den gesamten vollstreckbaren Betrag aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts B. zu sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2014 – VII ZB 16/13, juris Rn. 20). Einen insoweit ausreichenden Betrag hat der Kläger erst nach der Fassung der streitgegenständlichen Einziehungsbeschlüsse im Juni 2018 geleistet. Die Differenz von rund 25.000 € ist auch nicht so geringfügig, dass die Einziehung der Geschäftsanteile durch die Beklagten zu 1) und 2) deshalb als treuwidrig anzusehen ist. Auch das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.

5. Zum Nichtigkeitsfeststellungsantrag zu 5.

Für diesen Antrag, der die zeitgleiche Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten zu 5) mit Gesellschafterbeschluss vom 04.05.2018 betrifft, gelten die vorstehenden Ausführungen wegen der diesbezüglich gleichen Sach- und Rechtslage entsprechend.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 sowie §§ 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die von den Umständen des Einzelfalls geprägte Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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