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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. August 2020 – 6 U 100/17

§ 256 Abs 1 ZPO, § 241 Nr 1 AktG, § 241 Nr 3 AktG, § 241 Nr 4 AktG, § 242 Abs 2 S 1 AktG  

1. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Daran fehlt es, wenn Gesellschafter lediglich eine rechtliche Vorfrage für die Ermittlung ihres Abfindungsanspruchs zur gerichtlichen Feststellung stellen.

2. Die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit betreffend den Einziehungsbeschluss einer Gesellschafterversammlung kann nur dann nicht mehr rechtswirksam erhoben werden, wenn nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister drei Jahre verstrichen sind.

3. Der Beschluss betreffend die Einziehung eines Geschäftsanteils ist dann nichtig, wenn bei dessen Fassung feststeht, dass ein daraufhin fällig werdender Abfindungsanspruch des negativ betroffenen Gesellschafters (Einziehungsentgelt) nicht aus freiem, das Stammkapital nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann.

4. Ist das Abfindungsentgelt nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bereits zum Beschlusszeitpunkt, sondern erst ab dem auf das Ausscheiden folgenden Geschäftsjahren in drei gleichen Jahresraten zu leisten, so ist die bei Beschlussfassung vorzunehmende Prognose, ob zu den jeweils bestimmten Fälligkeitszeitpunkten die Gesellschaft eine Unterbilanz aufweisen oder eine solche durch Berücksichtigung des Abfindungsanspruchs generieren werde, maßgebend.

5. Mit dem Wirksamwerden der Einziehung entsteht für den betroffenen Gesellschafter zwar grundsätzlich sofort ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung einer angemessenen Abfindung. Der Abfindungsanspruch kann aber im Gesellschaftsvertrag gestundet werden, so dass er erst zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerinnen zu je 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerinnen sind die Erben des im Jahr 2014 verstorbenen H… B…. Der Erblasser war aufgrund Gesellschaftervertrags aus dem Jahr 1997 (Anlage K1) gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn L…, Gesellschafter der Beklagten zu 1/2.Randnummer2

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.01.2015 ist mit der Stimme des Gesellschafters L… der Geschäftsanteil der Klägerinnen eingezogen worden.Randnummer3

Vorliegend streiten die Parteien darum, ob der Beschluss vom 26.01.2015 nichtig ist, weil eine zu zahlende Abfindung nach Behauptung der Klägerinnen nicht aus dem freien Vermögen der Beklagten aufgebracht werden könne (§§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG).Randnummer4

Es wird zunächst auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).Randnummer5

Zu ergänzen ist, dass der Gesellschafter der Beklagten, Herr L…, am 15.12.2016 eine mit „Schuldübernahme/Haftungsfreistellung“ überschriebene Erklärung (Anlage B 10) abgegeben hat, wonach er unter Verzicht auf ErsatzansprücheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüche
Verzicht
Verzicht auf Ersatzansprüche
für eine etwaig den Klägerinnen geschuldete Abfindung einstehe.Randnummer6

Das Landgericht hat mit dem am 23.08.2017 verkündeten Urteil der Klage im Hauptantrag stattgegeben.Randnummer7

Zur Begründung hat es ausgeführt, das auf Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses gerichtete Begehren sei nicht verwirkt. Der Umstand, dass die Klägerinnen diesen Anspruch klageweise erst nach mehr als einem Jahr nach BeschlussfassungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
nach Beschlussfassung
erhoben hätten, sei rechtlich nicht relevant. Denn bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2015 (Anlage K 15) hätten sie sich gegenüber der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses berufen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.01.2015 sei nichtig, weil im Zeitpunkt der Einziehung festgestanden habe, dass die zu zahlende Abfindung nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden könne (§ 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG). Nach dem Gesellschaftsvertrag sei mangels anderer Regelungen eine Abfindung bei Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
eines verstorbenen Gesellschafters auch zu leisten. Wegen bilanzieller Überschuldung der Beklagten habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und dessen Mitteilung an die Klägerinnen eine Abfindung an diese aber nicht gezahlt werden können.Randnummer8

Eine bilanzielle Überschuldung der Beklagten habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen. Die Bilanz zum 31.12.2014 (Anlage B 7) habe einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.638.412,83 € sowie einen Jahresfehlbetrag auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung 2014 in Höhe von 35.959,45 € ausgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass auch in Fortschreibung der Bilanz auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung eine bilanzielle Überschuldung vorgelegen habe, zumal die Beklagte selbst ausgeführt habe, erstmals in 2016 sei ein Gewinn erzielt worden.Randnummer9

Maßgeblich sei auf dieser Grundlage eine Prognose über die Fähigkeit der Gesellschaft, die Abfindung zum Fälligkeitszeitpunkt zu erbringen. Dies sei hier für die Beklagte nicht zu erwarten gewesen, weil der letzte festgestellte Jahresabschluss weder disponible Rücklagen enthalten habe, noch habe der bisherige Geschäftsverlauf der Beklagten einen entsprechenden Überschuss erwarten lassen. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob die Beklagte nunmehr Gewinn erziele und derzeit zu einer Abfindungszahlung in der Lage wäre.Randnummer10

Der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses stehe nicht entgegen, dass ihr Geschäftsführer L… nachträglich mit Schreiben vom 15.12.2016 unter Verzicht auf Erstattungsansprüche erklärt habe, bereits zur Zeit des Einziehungsbeschlusses für die persönliche Übernahme einer etwaig geschuldeten Abfindung bereit gewesen zu sein. Eine solche Einstandsbereitschaft habe dieser im Zusammenhang mit der Beschlussfassung jedenfalls nicht nach außen hin kundgetan.Randnummer11

Eine Abfindung sei hier grundsätzlich auch an die Klägerinnen zu zahlen. Für die Bewertung des eingezogenen Geschäftsanteils sei das in § 10 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte sogenannte Stuttgarter Verfahren jedoch nicht als maßgeblich heranzuziehen. Nach diesem Verfahren seien Grundstücke nach Buchwerten ohne stille Reserven zu bewerten. Eine solche Bewertung würde dazu führen, dass die Klägerinnen trotz eines erheblichen tatsächlichen Wertes des eingezogenen Geschäftsanteils ohne Abfindung aus der Beklagten auszuscheiden hätten, was angesichts dieses Missverhältnisses nicht hinzunehmen sei. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei daher eine angemessene Abfindung unter Berücksichtigung stiller Reserven zu leisten.Randnummer12

Einer Bewertung der Immobilie „R… Park Augsburg“ bedürfe es nicht. Auch wenn diese den maßgeblichen Vermögensbestandteil der GbR, deren Gesellschafterin die Beklagte sei, darstelle, sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht Miteigentümerin der Immobilie sei, sondern nur einen Gesellschaftsanteil an der GbR halte und somit von sämtlichen stillen Reserven der GbR profitiere.Randnummer13

Für die Begründung der Werthaltigkeit des eingezogenen Geschäftsanteils hat das Landgericht sodann eine überschlägige Berechnung vorgenommen. Das Landgericht hat ohne einen konkreten Anteilswert zu bestimmen angenommen, dass auf den eingezogenen Geschäftsanteil ein mindestens fünfstelliger Eurobetrag anzusetzen sei. Es hat einerseits unter Berücksichtigung stiller Reserven die Beteiligung der Beklagten an der GbR herangezogen und diese als werthaltig eingeschätzt, weil deren Gewerbeparkimmobilie werthaltig sei. Grundlage dieser Annahme sei, dass der Mitgesellschafter L… kurz vor dem Tod des Mitgesellschafters B… bereit gewesen sei, für den Erwerb seines hälftigen Anteils an der Beklagten und dessen Anteil an der G… Augsburg GmbH, insgesamt 500.000 € zu zahlen. Den Einwand der Beklagten, die beabsichtigte Zahlung von 500.000 € könne nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit weiteren beabsichtigten Verträgen der Gesellschafter L… und B… betrachtet werden, greife nicht, weil die Verträge isoliert konzipiert gewesen seien. Außerdem führe die Berücksichtigung der anderen Verträge in einer Gesamtbetrachtung hier zu keinem anderen Ergebnis. Für die Annahme der Wertigkeit des Vermögens der GbR wegen der Immobilie spreche auch der Umstand, dass mittlerweile ein Investor für 50 % der Geschäftsanteile an der GbR (Verkauf und Übertragung durch die G… Augsburg GmbH) einen Kaufpreis von 240.000 € gezahlt habe. Angesichts des Wertes des Geschäftsanteils an der Beklagten sei von erheblichen stillen Reserven auszugehen, so dass sich bei deren Berücksichtigung ein erheblicher Abfindungsbetrag der Klägerinnen ergeben hätte, der nur wegen des vereinbarten Stuttgarter Verfahrens keine Berücksichtigung finde würde.Randnummer14

Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei von der Beklagten daher eine angemessene Abfindung unter Berücksichtigung stiller Reserven zu zahlen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Erblasser an der Beklagten bereits seit 1997 beteiligt gewesen sei, so dass es unbillig wäre, seine Erben nunmehr ohne Abfindung ihrer Gesellschafterstellung zu entheben. Die Höhe der Abfindung sei indes nicht in diesem Verfahren zu bestimmen. Insoweit sei auch ein Schiedsgutachten betreffend die Höhe nicht einzuholen gewesen.Randnummer15

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.Randnummer16

Mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe unzutreffend keine Verwirkung des Rechts angenommen, die Nichtigkeit gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerinnen hätten mit ihrer Entscheidung zur Erhebung der Klage nur deshalb so lange gewartet, weil sich nunmehr aus ihrer Sicht eine Werthaltigkeit des eingezogenen Geschäftsanteils ergebe.Randnummer17

Das Landgericht habe zudem rechtsfehlerhaft angenommen, dass im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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hier nichtig gewesen sei, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung festgestanden habe, dass eine Abfindung nicht gezahlt werden könne. Das Landgericht habe die Werthaltigkeit des Abfindungsbetrages nicht grob schätzen und eigenständig ermitteln dürfen. Insoweit sehe § 10 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages die Einholung eines Schiedsgutachtens vor. Die hierfür darlegungsbelasteten Klägerinnen hätten keine Tatsachen vorgetragen, die einen Abfindungswert bestimmbar werden ließen. Das Landgericht habe durch seine Berechnungen gewissermaßen diese Arbeit der Klägerinnen übernommen und dabei auch noch rechtsfehlerhaft auf die isolierte Absicht des Mitgesellschafters L… abgestellt, den Erblasser insgesamt mit 500.000 € für eine gesamte Auseinandersetzung von Geschäftsbeteiligungen abzufinden. Das Landgericht habe ihren Vortrag nebst in Bezug genommenen Anlagen B 1 bis B 6 übergangen, wonach unter Einbeziehung weiterer für wirtschaftlich relevant erachteter Gesichtspunkte insgesamt nur eine „Paketabfindung“ zwischen den Gesellschaftern B… und L… beabsichtigt gewesen sei. Dabei sei auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Erblasser sich weiter für die Verbindlichkeiten der Beklagten hätte verbürgen sollen, was bei einem Ausscheiden als Gesellschafter aus der Beklagten ein sehr ungewöhnlicher Vorgang sei.Randnummer18

Auch das Investment eines Dritten über den Kauf von 50 % der Anteile an der GbR für den Preis von 240.000 € könne für die Begründung der Werthaltigkeit der Abfindung nicht herangezogen werden, weil dieser Betrag in keiner Weise den erworbenen Anteilswert an der GbR verkörpere. Diese sei nur der notwendige Betrag gewesen, um die aus dem Anteilsverkauf resultierenden Steuerverbindlichkeiten erfüllen zu können. Maßgeblich seien jedoch die Betrachtungen nach dem Maßstab des Ertragswerts. Alles in allem habe aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Gesellschafter kein Dritter ein ernsthaftes wirtschaftliches Interesse an der Beklagten und ihren Beteiligungen haben können. Ertragswertverfahren und auch das Stuttgarter Verfahren kämen hier zum gleichen Ergebnis, nämlich zu einer Wertlosigkeit des eingezogenen Geschäftsanteils und damit zu einer „Nullabfindung“.Randnummer19

Schließlich sei aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen hier jedenfalls durch die erklärte persönliche Haftungsübernahme des Mitgesellschafters L… (Anlage B10) abgesichert seien.Randnummer20

Die Beklagte beantragt,Randnummer21

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.Randnummer22

Die Klägerinnen beantragen,Randnummer23

die Berufung zurückzuweisen.Randnummer24

Den erstinstanzlich nicht zur Entscheidung angefallenen Hilfsantrag haben die Klägerinnen in der Berufung neu gefasst.Randnummer25

Sie beantragen nunmehr,Randnummer26

hilfsweise festzustellen, dass sie im Falle der Wirksamkeit des Ausschlusses Anspruch auf eine Abfindung unter Einbeziehung des anteiligen 100-prozentigen Verkehrswerts der von der Beklagten mitgehaltenen Immobilie „G… Augsburg“ zum 01.01.2015 haben.Randnummer27

Die Beklagte beantragt,Randnummer28

die Klage auch mit dem neuen Hilfsantrag abzuweisen.Randnummer29

Die Klägerinnen verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Recht von einer konkreten Wertermittlung abgesehen. Die Behauptung der Beklagten, die stillen Reserven würden exakt den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag laut Bilanz abdecken, sei willkürlich und diene ausschließlich dem Versuch der beklagten, einerseits der Insolvenzantragspflicht zu entgegen und andererseits sie als Gesellschafterinnen abfindungslos auszuschließen. Darüber hinaus habe das Landgericht weder den Vortrag der Beklagten zur Gesamtauseinandersetzung zwischen den Mitgesellschaftern L… und B…, noch hinsichtlich des Vortrags übergangen, wonach der Erblasser weiter für Verbindlichkeiten der Beklagten habe einstehen wollen. Der von der …Immobiliengruppe gezahlte Anteilskaufpreis von 240.000 € sei zudem in Wirklichkeit höher anzusetzen, weil eine wesentliche Leistung dieses Investors darin bestanden habe, einen Bankkredit zu vermitteln. Auch die Wertangaben der Beklagten betreffend die Gewerbeparkimmobilie der GbR seien widersprüchlich und lebensfremd.Randnummer30

Die Klägerinnen meinen ferner, entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung hätte es einer ergänzenden Vertragsauslegung gar nicht bedurft, weil gemäß § 2 des Gesellschaftervertrages alle Grundstücke grundsätzlich mit 100 % ihres Verkehrswertes anzusetzen seien. Dies müsse auch für das durch die Beklagte mittelbar über GbR-Beteiligungen gehaltene Grundstück gelten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vertragsvorschrift als auch aus deren Sinn und Zweck, denn die Gewerbeimmobilie in Augsburg sei die einzige Immobilie, die die Beklagte unmittelbar oder mittelbar gehalten habe. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung ließe die Vorschrift des § 2 in tatsächlicher Hinsicht leerlaufen. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie die Rechtspersönlichkeit einer GbR noch nicht anerkannt gewesen sei, Erwerber daher die Gesellschafter der GbR gewesen seien. Dementsprechend sei der G… Augsburg mit seinem vollen Verkehrswert in die Abfindungsberechnung einzubeziehen.Randnummer31

Die Regelung in § 10 Absatz 2 des Gesellschaftervertrags betreffend Anwendung des Stuttgarter Verfahrens sei hingegen aus Rechtsgründen (Abschaffung der Vermögenssteuer) obsolet und stelle auch keine taugliche Grundlage zur Berechnung einer Abfindung dar. Denn das Stuttgarter Verfahren sei steuerrechtlich verfassungswidrig gewesen und nicht ein dynamisches, am Ertragswert orientiertes Verfahren mit Berücksichtigung von Wertsteigerungen von Grundbesitz. Eine rein statische Wertbetrachtung führe daher zwangsläufig zur Verkürzung einer jeden Abfindung bei einer auf Wertzuwachs gerichteten Immobilie.Randnummer32

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, den Hinweisbeschluss des Senats vom 04.06.2019 sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.04.2019 und 04.08.2020 verwiesen.Randnummer33

Die Akte zu dem von den Parteien vor dem Landgericht Neuruppin geführten einstweiligen Verfügungsverfahren ( AZ. 6 O 13/16) ist zu Informationszwecken beigezogen worden und hat während der mündlichen Verhandlung für alle Beteiligten zur Einsichtnahme vorgelegen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) der Beklagten hat Erfolg.Randnummer35

Das Landgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass der Einziehungsbeschluss deshalb nichtig ist, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon mit der hierfür zu verlangenden Sicherheit festgestanden hätte, dass eine von der Beklagten an die Klägerinnen zu leistende Abfindung nicht aus freiem, nicht durch § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG geschützten Vermögen hätte gezahlt werden können. Die Klage ist deshalb im Hauptantrag abzuweisen und das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.Randnummer36

Die Klage ist auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages abzuweisen, denn es fehlt bereits an dem notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.Randnummer37

1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die erhobene Nichtigkeitsklage zulässig ist.Randnummer38

a) Die Erhebung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit – der Beklagten zugestellt am 20.04.2016 – betreffend den Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.01.2015 ist nicht verfristet. Die Nichtigkeitsklage nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 AktG analog kann nur dann nicht mehr rechtswirksam erhoben werden, wenn nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister drei Jahre verstrichen sind, § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG analog (BGH, Urteil vom 23.03.1981 – II ZR 27/80, NJW 1981, 2125).Randnummer39

b) Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie weder rechtsmissbräuchlich erhoben noch das Klagerecht verwirkt worden ist. Während das rechtsmissbräuchliche Erheben einer Anfechtungsklage zur Abweisung als unbegründet führt, kann eine rechtsmissbräuchlich erhobene Nichtigkeitsklage zwar grundsätzlich den Missbrauch eines prozessualen Rechts darstellen (MünchKommGmbHG/Wertenbruch, 3. Aufl., Anhang nach § 47 Rn 279 mwN) und insoweit auch die Geltendmachung des Rechts aus dem Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Feststellungsklage ist, dem Verwirkungseinwand unterliegen (vgl. Hülsmann, GmbHR 2018, 831, 833). Mit dem Landgericht ist jedoch davon auszugehen, dass das Recht auf Feststellung der Nichtigkeit hier nicht verwirkt ist. Vorliegend ist die Klage rund ein 1 ¼ Jahr nach BeschlussfassungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erhoben worden, was bei wertender Betrachtung mit Rücksicht auf die allgemein zum erforderlichen Zeitmoment geltenden Grundsätze der Annahme einer Verwirkung entgegensteht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 93). Auch unter Treuegesichtspunkten liegt kein widersprüchliches Verhalten der Klägerinnen vor. Diese haben bereits mit anwaltlichen Schreiben vom 16.06.2015 zum Ausdruck bringen lassen, dass sie mit der Einziehung ihres Geschäftsanteils nicht einverstanden sind.Randnummer40

c) Soweit die Beklagte in der Berufung mit Bezugnahme auf § 10 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages zudem die „Schiedseinrede“ erhoben hat, betrifft dies keine Frage der Zulässigkeit der Klage. Die Beklagte macht nicht geltend, die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses habe zunächst vor ein Schiedsgericht gebracht werden müssen, sie stellt vielmehr darauf ab, dass für die Höhe der Abfindungsberechnung ein Schiedsgutachten hätte eingeholt werden müssen, was aber allenfalls die Begründetheit der Klage im Rahmen der Frage betrifft, ob die Klägerinnen einen gemäß § 10 Absatz 4 im Streitfall durch Schiedsgutachten zu klärenden werthaltigen Abfindungsanspruch – hier als Tatbestandsvoraussetzung der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses – ausreichend dargelegt haben.Randnummer41

2. Das Feststellungsbegehren der Klägerinnen ist jedoch unbegründet, weil der Einziehungsbeschluss vom 26.01.2015 auf Grundlage der Feststellungen des Landgerichts und dem ergänzend in der Berufung gehaltenen Vortrag der Klägerinnen nicht als nichtig zu qualifizieren ist. Im Hauptantrag ist die Klage nur dann begründet, wenn bei Beschlussfassung am 26.01.2015 bereits objektiv festgestanden hat, dass eine etwaige Abfindung, zu zahlen in 3 Jahresraten am 01.01.2016, 01.01.2017 und am 01.01.2018 nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft aufgebracht werden kann (§ 30 Abs. 1, § 34 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 241 Nr. 3 AktG). Davon kann hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausgegangen werden.Randnummer42

a) Da formelle Nichtigkeitsgründe der Beschlussfassung weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kommt es allein darauf an, ob der Beschluss zur Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
der Klägerinnen vom 26.01.2015 aus gesellschaftsrechtlichen Gründen der Nichtigkeit unterliegt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, ist der Beschluss betreffend Einziehung eines Geschäftsanteils dann nichtig, wenn bei dessen Fassung feststeht, dass ein daraufhin fällig werdender Abfindungsanspruch des negativ betroffenen Gesellschafters (Einziehungsentgelt) nicht aus freiem, das Stammkapital nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (ständige Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 7, vom 10.05.2016 – II ZR 342/14, BGHZ 210, 186, Rn. 13 und vom 26.06.2018 – II ZR 65/16, juris Rn. 13; ebenso OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
/Main, Urteil vom 12.10.2010 – 5 U 189/09, juris Rn. 34). Nach § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf die bei Einziehung geschuldete Abfindung nur aus dem das Stammkapital übersteigenden Reinvermögen der Gesellschaft geleistet werden. Durch das Abfindungsentgelt darf keine Unterbilanz entstehen oder vertieft werden. Die genannten Vorschriften dienen dem Grundsatz der Kapitalerhaltung und damit dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger. Für das im Gläubigerinteresse bestehende Auszahlungsverbot gilt danach eine bilanzielle Betrachtungsweise. Auszahlungen an ausgeschiedene Gesellschafter dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterkapitalisierung führen. Deren Vorliegen bestimmt sich nicht nach Verkehrswerten des Gesellschaftsvermögens, sondern nach Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz. Diese der Kapitalerhaltung dienenden Regelungen können nicht unter Hinweis darauf überspielt werden, dass die Gesellschaft über stille Reserven verfüge, die aufgelöst werden könnten (BGH, Urteil vom 26.06.2018 – II ZR 65/16, juris Rn. 16).Randnummer43

Steht mit Rücksicht auf den Fälligkeitszeitpunkt der Abfindung bereits bei der Fassung des Einziehungsbeschlusses fest, dass für diese kein oder kein ausreichendes Vermögen zur Verfügung steht, ist ein Einziehungsbeschluss daher entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig.Randnummer44

b) Das Landgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, dass diese Voraussetzungen bei der Beschlussfassung am 26.01.2015 vorgelegen haben.Randnummer45

aa) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, nach Anerkennung einer möglichen persönlichen Haftung verbliebener Gesellschafter für ein Einziehungsentgelt durch den Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236, Rn. 8 ff.), sei die durch drohende Unterkapitalisierung begründete Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses aus Rechtsgründen auszuschließen (Grunewald, GmbHR 14/2012, 769; 771; Priester ZIP 2012, 658, 659 f.; Altmeppen, ZIP 2012, 1685, 1691; Blath, GmbHR 2012, 657, 662; Stumpf/Müller GWR 2012, 143, 144; St. Schneider, ZIP 2016, 2141, 2146 f.), fehlgeht. Vielmehrist in erster Linie die Gesellschaft zur Zahlung der Abfindung verpflichtet und kann eine subsidiäre Gesellschafterhaftung gegebenenfalls nur aus der Verletzung einer Treuepflicht folgen (MünchKommGmbHG/Strohn, aaO, § 34 Rn. 31 mwN). Dass deshalb zwischen Haftungs- und Nichtigkeitsfrage kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, hat der Bundesgerichtshof zudem in jüngeren Entscheidungen klargestellt (BGH, Urteile vom 10.05.2016 – II ZR 342/114, juris Rn. 22 und vom 26.06.2018 – II ZR 65/16, juris Rn. 17 mwN).Randnummer46

bb) Soweit es für die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am 26.01.2015 überhaupt ein werthaltiger Abfindungsanspruch der Klägerinnen bestanden hat, liegt die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast bei den Klägerinnen (vgl. MünchKommGmbHG/Strohn, aaO, Rn. 216). Hinreichend substantiierter Vortrag der Klägerinnen fehlt dazu jedoch. Die Klägerinnen könnten auch nicht mit dem Vortrag mangelnder Kenntnisse und Informationen gehört werden, denn sie haben gegenüber der Beklagten keine vorbereitende Auskunftsklage erhoben. Die mangels konkreten Vortrags der Klägerinnen vom Landgericht angestellte überschlägige Ermittlung eines Abfindungsanspruchs als jedenfalls mit einem – nicht näher bestimmten – Betrag werthaltig, genügt als Grundlage für die Bejahung der Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 214 Abs. 3 AktG nicht.Randnummer47

(1) Grundsätzlich ist der Abfindungsbetrag bei Einziehung eines Geschäftsanteils nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des eingezogenen Geschäftsanteiles zu bemessen, soweit der Gesellschaftsvertrag keine davon abweichende, seine Höhe beschränkende Abfindungsklausel enthält (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1991 – II ZR 58/91, NJW 1992, 892, 894). Für die Berechnung des Ausgleichanspruchs ist maßgeblich das Vermögen der Beklagten, wozu der Wert der Beteiligung der Beklagten an der „G… Augsburg GbR“ zählt. Einziger Vermögensgegenstand der GbR war die Gewerbeparkimmobilie, deren Wert in die Vermögensbewertung der GbR einfließt.Randnummer48

Das Landgericht hat einen Wert dieser Immobilie indirekt über die Beteiligung der Beklagten an der GbR und die in der GbR enthaltenen stillen Reserven berücksichtigt. Zur betreffenden Werthaltigkeit des Geschäftsanteils an der GbR haben die Klägerinnen jedoch weder erstinstanzlich noch in der Berufung konkrete Tatsachen bzw. Zahlenmaterial vortragen, sondern mangels von ihnen beschaffter aussagekräftiger Unterlagen nur vage Schätzungen angestellt. In der Klageschrift haben sie ausgeführt, dass es Indizien für eine Werthaltigkeit ihres Geschäftsanteils an der Beklagten gebe. Es sei insoweit der vom Erblasser im Jahr 2012 verfasste Vermögensstatus (Anlage K 17) zu berücksichtigen, wonach der Erblasser den Wert seines Anteils am „R… Gewerbepark“ auf 350.000 € geschätzt habe. Darüber hinaus seien der Entwurf aus dem Jahr 2014 betreffend den Kauf- und Abtretungsvertrag hinsichtlich einer vom Erblasser beabsichtigten Veräußerung seines Geschäftsanteils an den verbleibenden Gesellschafter L… heranzuziehen sowie die beabsichtigte und letztlich gescheiterte Überführung eines Geschäftsanteils des Mitgesellschafters L… an der G… Augsburg GmbH auf ihn beziehungsweise seinen Sohn und schließlich die Gewinnung der …Immobiliengruppe als Investor. Den Verkehrswert der Gewerbeparkimmobilie haben die Klägerinnen mit insgesamt ca. 12 Mio € angegeben.Randnummer49

Die Klägerinnen haben indes keine taugliche Berechnung angestellt und einen nach dieser Grundlage zu zahlenden Abfindungsbetrag nicht konkret beziffert, sondern unter Heranziehung des genannten Vermögensstatus des Erblassers und auch unter Berücksichtigung des späterhin erfolgten Investments bei der GbR ausgeführt, der eingezogene Geschäftsanteil müsse in insgesamt sechsstelliger Höhe werthaltig sein.Randnummer50

(2) Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, die Gewerbeparkimmobilie sei gemessen am Buchwert und mit Rücksicht auf annähernd in doppelter Höhe bestehende Verbindlichkeiten selbst einschließlich stiller Reserven, die den Unternehmenswert der GbR allenfalls kompensierten und nicht überstiegen, von vornherein nicht werthaltig. Daran änderten weder der durch die Klägerinnen herangezogene, aber nicht durchgeführte Vertragsentwurf des Jahres 2014 etwas, der nur im Rahmen einer seinerzeit beabsichtigten Paketlösung zwischen den Gesellschaftern B… und L… zu betrachten sei, noch das nachträgliche Investment eines Dritten in der GbR noch die Übertragung von Anteilen auf den Sohn des Mitgesellschafters L…. Ein selbständig anzusetzender Wert sei daher weder für die Immobilie noch für das Vermögen der GbR anzunehmen und daraus folgend auch für den Geschäftsanteil der Beklagten an der GbR nicht.Randnummer51

cc) Das Landgericht hat die Einwände der Beklagten zu Unrecht als von vornherein nicht erheblich angesehen und stattdessen zur Werthaltigkeit eigene Berechnungen angestellt, welchen der Senat indes nicht zu folgen vermag. Die Berechnungen des Landgerichts sind zwar formal nachvollziehbar, für die daraus abgeleiteten Schätzungen fehlt es jedoch auch mit Blick auf die von der Beklagten erhobenen Einwendungen an einer hinreichenden Tatsachengrundlage bzw. tragfähigen Anknüpfungspunkten.Randnummer52

(1) Das Landgericht hat seine Überlegungen insgesamt auf der Grundlage des unstreitigen Tatsachenvortrags angestellt, denn sowohl die dafür herangezogenen Vertragsentwürfe als auch das spätere Investment der …Immobiliengruppe sind unstreitig. Die Vertragsentwürfe hat das Landgericht in einer Art von Gesamtschau gewürdigt und versucht, die darin vorgesehenen Verpflichtungen des Erblassers wertmindernd zu berücksichtigen. Dabei hat es sich auch darauf bezogen, dass die Vertragsentwürfe betreffend den Kauf von Geschäftsanteilen von dem Mitgesellschafter L… im Juni 2014 auch an den Erblasser übermittelt worden seien (vgl. Anlage AS 27; Beiakte zu 6 O 13/16). Diesen Entwürfen hat es die Finanzbeteiligung der …Immobiliengruppe in Höhe von 240.000 € an der G… Augsburg GmbH gegenübergestellt. Es ist dabei im Rahmen einer überschlägigen Betrachtung zur Werthaltigkeit des Geschäftsanteils der Beklagten an der GbR gelangt. Die vom Landgericht daraus gezogene Schlussfolgerung, der Geschäftsanteil der Klägerinnen weise mindestens einen hohen fünfstelligen Wert aus, lässt sich mangels berücksichtigungsfähigen konkreten Zahlenmaterials und mangels substantiierten weiteren Vortrags der Klägerinnen in der Berufungsinstanz – auch nicht nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 04.06.2019 – jedoch nicht ausreichend dahin verifizieren, als danach ein solcher Mindestbetrag oder ein jedenfalls positiver Betrag mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festzustellen wäre.Randnummer53

(2) Dafür genügt es in Anbetracht der fraglichen Ausgangswerte auch nicht, dass das Landgericht – entgegen den von der Beklagten in der Berufung vorgebrachten Einwänden – bei seiner überschlägigen Berechnung im Rahmen der Würdigung der Vertragsentwürfe etwaige Gegenleistungen des Erblassers berücksichtigt hat. Insoweit hat es zwar insbesondere die Stundung des Anteilskaufpreises und auch die Zahlungsverpflichtungen des Erblassers über 125.000 € in seine Überlegungen eingestellt und hinsichtlich der gewährten Sicherheiten des Erblassers – von der Berufung unangegriffen – ausgeführt, diese seien bereits zuvor begründet worden. Auch den Einwand der Beklagten, der von der I… Immobiliengruppe gezahlte Anteilskaufpreis könne nicht herangezogen werden, hat das Landgericht geprüft und letztlich damit zurückgewiesen, dass ein solches Investment wirtschaftlich bei vernünftiger Betrachtung nur dann getätigt worden sei, wenn der Investor für seinen Kaufpreis einen entsprechend werthaltigen Geschäftsanteil erwartet habe.Randnummer54

Indes ist insgesamt nicht dargelegt und aus den Akten auch sonst nicht feststellbar, inwieweit den Vertragsentwürfen reale kaufmännische Werte zugrunde liegen und nicht lediglich „Abgeltungsbeträge“, die die damals daran Beteiligten – wie unwiderlegt von der Beklagten behauptet – im Rahmen einer Gesamtlösung angesetzt haben. Auch die Annahme des Landgerichts, die I… Immobiliengruppe habe sich nur deshalb finanziell beteiligt, weil sie dafür einen Gegenwert erhalten habe, greift nicht durch. Die Gewerbeparkimmobilie der GbR muss als Spekulationsobjekt bezeichnet werden. Die Gesellschafter der GbR haben bei Erwerb die Hoffnung gehegt, dass das Grundstück einer Bebauung (Wohnen, Gewerbe etc.) nach Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zugeführt werden könne. Diese Hoffnung hat sich bislang nicht erfüllt, wie der Gesellschafter L… der Beklagten dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 unwidersprochen erläutert hat.Randnummer55

Richtig ist zwar, dass es in dem hiesigen Rechtsstreit gerade nicht um die Festsetzung und Zahlung der Abfindung, sondern nur um die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Klägerinnen geht, für deren fragliche Nichtigkeit die Benennung eines konkreten Abfindungsbetrages zunächst nicht erforderlich ist. Dennoch muss bei objektiver Betrachtung eine wie auch immer geartete Abfindung in Betracht kommen können.Randnummer56

Aufgrund der auch in der Berufung nach Maßgabe des Klägervortrags fortbestehenden Unklarheiten zur Werthaltigkeit eines Abfindungsanspruchs stand damit zum Beschlusszeitpunkt nicht ausreichend erkennbar fest, dass eine solche Abfindung aus dem gebundenen Vermögen der Gesellschaft überhaupt hätte gezahlt werden müsste.Randnummer57

Darauf hat der Senat bereits mit Beschluss vom 04.06.2019 hingewiesen, ohne dass dies die Klägerinnen zum Anlass genommen hätten, ihren Vortrag zu substantiieren.Randnummer58

Mit Rücksicht darauf, dass die Parteien auch weiterhin darüber streiten, ob und in welcher Höhe der Geschäftsanteil einen Wert hatte, ist im Übrigen von vornherein fraglich, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabs für den verbleibenden Gesellschafter tatsächlich unter den gegebenen Umständen Anlass bestand, von einer abfindungszahlungsbedingten Vertiefung der zum Beschlusszeitpunkt bestehenden Unterkapitalisierung der Gesellschaft auszugehen. Ausweislich des Einladungsschreibens vom 15.01.2015 ist er davon selbst jedenfalls auch schon damals nicht ausgegangen („Nach Auffassung der Geschäftsführung hat der Geschäftsanteil keinen Wert, so dass keine Abfindung zu zahlen ist“; Anlage K8). Auf diese subjektive Einschätzung des verbleibenden Gesellschafters kommt es zwar nicht maßgeblich an, sie fügt sich aber widerspruchsfrei in den auch im prozess von der Beklagten gehaltenen Vortrag ein.Randnummer59

(3) Es kann letztlich dahinstehen, ob das Landgericht im Rahmen seiner Überlegungen zutreffend davon ausgegangen ist, dass das von der GbR gehaltenen Grundstücke nicht mit 100 % seines Verkehrswertes für die Bemessung des Abfindungsanspruchs angesetzt werden könne, weil dieses Grundstück nicht unmittelbar von der Beklagten, sondern nur über deren gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der GbR gehalten werden und eine Auslegung des Gesellschaftervertrages der Beklagten nicht ergebe, dass für die Abfindungsermittlung jeweils der Verkehrswert aller nur irgendwie in Rede stehenden Grundstücke zu ermitteln sei.Randnummer60

Ebenso kann dahinstehen, dass das Landgericht das in § 10 Absatz 2 des – aus dem Jahr 1997 stammenden – Gesellschaftsvertrages vorgesehene Stuttgarter Verfahren als nicht mehr maßgebliche Schätzmethode erachtet hat, ferner, ob es rechtlich relevant für den vorliegenden Fall sein kann, dass diese Schätzmethode durch Änderung der Rechtslage zwischenzeitlich für die Finanzbehörden zur vermögens- und erbschaftssteuerlichen Feststellung des Geschäftswerts obsolet geworden ist.Randnummer61

cc) Unabhängig von der fraglichen Werthaltigkeit des Abfindungsanspruchs steht einem Klageerfolg entscheidend entgegen, dass zum Zeitpunkt der Fassung des Einziehungsbeschlusses nicht mit der hierfür erforderlichen Klarheit feststand, dass ausreichend freies Gesellschaftsvermögen für eine etwaig zu leistende Abfindung nicht vorhanden wäre.Randnummer62

(1) Das Abfindungsentgelt ist nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bereits zum Beschlusszeitpunkt, sondern erst ab dem auf das Ausscheiden folgenden Geschäftsjahren in drei gleichen Jahresraten zu leisten. Maßgeblich ist also die bei Beschlussfassung vorzunehmende Prognose, ob zu den jeweils bestimmten Fälligkeitszeitpunkten die Beklagte eine Unterbilanz aufweisen oder eine solche durch Berücksichtigung des Abfindungsanspruchs generieren werde. Für einen solchen Zeitraum bis zur Fälligkeit der Raten sind die Vermögensverhältnisse einer Gesellschaft mit einem Geschäftsmodell wie dem der Beklagten, das durch die Entwicklung von Immobilienvermögen geprägt ist, schon typischerweise nicht derart zu überschauen, dass hier bereits zum Beschlusszeitpunkt mit der dafür zu verlangenden Eindeutigkeit festgestanden haben könnte, dass eine die Auszahlung der Abfindung aus ungebundenen Vermögen hindernde Unterkapitalisierung der Gesellschaft fortbestehen oder diese vertiefen könnte (vgl. MünchKommGmbHG/Strohn, aaO, Rn. 31). Mit dem Wirksamwerden der Einziehung entsteht für den betroffenen Gesellschafter zwar grundsätzlich sofort ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung einer angemessenen Abfindung. Der Abfindungsanspruch kann aber im Gesellschaftsvertrag – wie hier hinsichtlich der ersten, zweiten und dritten Rate in § 10 Absatz 5 geschehen – gestundet werden, so dass er erst zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig wird (BGH, Urteil vom 10.05.2016 – II ZR 342/14, BGHZ 210, 186, Rn. 19).Randnummer63

Deshalb kommt es für die konkrete Finanzlage der Gesellschaft und für die Frage einer abfindungsbedingt drohenden Unterkapitalisierung hier nicht auf den Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses an, sondern auf eine wirtschaftliche Prognose für den Zeitpunkt der ersten fälligen Jahresrate einer etwaig zu leistenden Abfindung.Randnummer64

(2) Für die Fälligkeit der Abfindung trifft § 10 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages eine klare Regelung, wenn es dort nach der Regelung zur Wertermittlung des Geschäftsanteils eines ausscheidenden Gesellschafters heißt: „Der so ermittelte Wert des Geschäftsanteils ist in drei gleichen Jahresraten auszuzahlen, beginnend in dem auf das Ausscheiden folgenden Geschäftsjahr.“ Ausgehend davon, dass die Einziehung am 15.01.2015 beschlossen wurde, wären eine erste Abfindungsrate mithin erst rund 1 Jahr später am 01.01.2016 und sodann eine zweite und dritte Jahresrate am 01.01.2017 sowie 01.01. 2018 fällig geworden. Dass vor diesem Hintergrund aus zu objektivierender Sicht des verbleibenden Gesellschafters bereits bei Beschlussfassung feststand, dass die Gesellschaft aus ihrem freien Vermögen mit Sicherheit nicht in der Lage sein würde, eine etwaig werthaltige Abfindung an die Klägerinnen zu leisten, ist von den Klägerinnen weder hinreichend dargelegt, noch ist dies für einen so langen Zeitraum wegen der Unwägbarkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, die ab 2016 jedenfalls Gewinne erzielt hat, sonst plausibel feststellbar. Das gilt auch schon mit Blick auf die erste Jahresrate, vor deren satzungsgemäß bestimmten Fälligkeitseintritt gerechnet ab dem Beschlusszeitpunkt noch ein nahezu volles Geschäftsjahr lag. Wenn aber zwischen Beschlussfassung und Fälligkeit der Abfindung wie vorliegend planmäßig ein längerer Geschäftszeitraum liegt, wird bei Beschlussfassung ohnehin nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bereits Sicherheit über das spätere Unvermögen der Gesellschaft zur Abfindungszahlung bestehen (so Schneider/Hoger, NJW 2013, 502, 505; ebenso Schockenhoff, NZG 2012, 449, 452: „…fraglich, ob in der Praxis jemals festgestellt werden kann, dass bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass eine Gesellschaft das Abfindungsentgelt nicht bezahlen kann“).Randnummer65

(3) Es ergibt sich auch insoweit nichts anderes auf Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte sei – zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am 26.01.2015 – von vornherein nicht in der Lage gewesen, überhaupt eine Abfindung an die Klägerinnen zu zahlen. Eine Prognose für den Zeitpunkt der Fälligkeit der Raten hat das Landgericht nicht vorgenommen, sondern nur auf die Bilanz der Beklagten zum 31.12.2014 abgestellt und gemeint, es komme eine Fortschreibung der Bilanz, da nicht von veränderten Umständen ausgegangen werden könne, in Betracht, so dass die Abfindung zum – in den Entscheidungsgründen des Landgerichts nicht näher bestimmten – Fälligkeitszeitpunkt ebenfalls nicht hätte bedient werden können.Randnummer66

Es zeigt sich unabhängig von den für die Vergangenheit angesetzten Geschäftszahlen auch hier eine nur unzureichend durch Tatsachenvortrag gestützte Argumentation in der Prognosebegründung des landgerichtlichen Urteils, wenn es dort zwar zunächst zutreffend heißt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob das freie Vermögen zur Zahlung der Abfindung ausreiche, sei nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung oder deren Mitteilung an den Gesellschafter, nachfolgend aber ausgeführt wird, es sei bei Fassung des Einziehungsbeschlusses nicht zu erwarten gewesen, dass die Beklagte in der Lage sein werde, die Abfindung zu begleichen. Insoweit setzt das Landgericht eine erst für den Fälligkeitszeitpunkt der Abfindung relevante Negativerwartung jedenfalls unzulässig mit dem Vermögensstand der Gesellschaft am 15.01.2015 gleich. Deutlich wird dies auch, wenn es weiter ausgeführt hat, es sei für die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses unerheblich, dass sich der Geschäftsverlauf entgegen den Erwartungen in der Folgezeit nach dem Einziehungsbeschluss günstiger entwickelt habe. Das verkennt, dass für die hier erforderliche Prognose gerade erst auf die in die Folgejahre fallenden Fälligkeitszeitpunkte abzustellen war. Zu einer diesbezüglichen Erwartung für die Folgejahre hat das Landgericht mangels vorgetragener prognostischer Grundlagen auch keine Feststellungen getroffen, sondern nur bezogen auf das Beschlussdatum selbst. Es ist in der Berufungsinstanz auch kein weiterer Vortrag der Klägerinnen zu einer solchen Prognose und den hierfür zugrunde zu legenden wirtschaftlichen Details gehalten worden.Randnummer67

Ungeachtet dessen genügt mit Blick auf die betreffenden Fälligkeitszeitpunkte der Abfindung auch keine „Erwartung“, denn eine solche begründet ohne detaillierte wirtschaftliche Anhaltspunkte zu dem bevorstehenden Geschäftsverlauf bis zum ersten Fälligkeitszeitpunkt einer gegebenenfalls zu zahlenden Abfindung – hier am 01.01.2016 – ersichtlich nicht das „Feststehen“ einer dadurch entstehenden oder sich vertiefenden Unterbilanz, wie es für die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses jedoch zum Zeitpunkt seiner Fassung – hier am 26.01.2015 – vorauszusetzen ist.Randnummer68

c) Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis dahinstehen, ob der verbliebene Gesellschafter L… mit seiner Erklärung vom 15.12.2016 (Anlage B10) seine vermeintlich bereits zum Datum des Einziehungsbeschlusses bestehende Bereitschaft nachgewiesen hat, die Gesellschaft im Falle einer durch die Abfindung entstehenden oder sich vertiefenden Unterbilanz von der Auszahlung unter Verzicht auf ErsatzansprücheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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persönlich freizustellen, und diese Erklärung also nicht lediglich mit für die Gesellschaft schuldbefreiender Wirkung für die Zukunft abgegeben hat. Dahinstehen kann deshalb auch, ob überhaupt durch eine Haftungsfreistellungserklärung verbleibender Gesellschafter oder seitens eines Dritten die auf einer Unterkapitalisierung der Gesellschaft beruhende Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses ausgeschlossen werden kann (OLG Hamm, NZG 1999, 597, 595; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
/Main, Urteil vom 12.10.2010 – 5 U 189/09, juris Rn. 34), oder ob der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, die noch auf der Annahme fußte, dass ein Einziehungsbeschluss bis zur Abfindungszahlung als schwebend unwirksam zu behandeln ist, die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, juris Rn. 8 ff.), wonach ein solcher Schwebezustand nicht sachgerecht ist (siehe dazu H.-P. Scholz/Westermann, GmbHG, 12. Aufl., § 34 Rn. 47; MünchKommGmbHG/Strohn, aaO, Rn. 74).Randnummer69

Wirtschaftlich betrachtet, wenn auch für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, sind die Klägerinnen durch diese Erklärung des Gesellschafters L… im Endergebnis abgesichert. Dass die Vermögensverhältnisse des Herrn L… seiner Haftungsübernahme entgegenstehen, machen die Klägerinnen nicht geltend.Randnummer70

2. Im Hilfsantrag, der nach der dazu formulierten innerprozessualen Bedingung zur Entscheidung anfällt, ist die Klage mangels Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Mit ihrem zuletzt gestellten Hilfsantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass ihnen im Falle der Wirksamkeit des Ausschlusses eine Abfindungszahlung unter Einbeziehung des anteiligen 100-prozentigen Verkehrswerts der von der Beklagten mitgehaltenen Immobilie „G… Augsburg“ zum Stichtag des 01.01.2015 zusteht. Daraus ergibt sich kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.Randnummer71

Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Daran fehlt es, weil die Klägerinnen lediglich eine rechtliche Vorfrage für die Ermittlung ihres Abfindungsanspruchs zur gerichtlichen Feststellung stellen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten feststellungsfähig sein können, nicht aber bloße Elemente oder Vor- oder Nebenfragen eines Rechtsverhältnisses, wie etwa der Schuldnerverzug (BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280). Bei der Frage, ob der Wert einer Immobilie und welche Modalitäten der Wertberechnung für die Ermittlung einer den Klägerinnen etwaig zustehenden Abfindung zu berücksichtigen sind, handelt es sich lediglich um eine solche Vor- oder Nebenfrage.Randnummer72

Damit geht es den Klägerinnen nur um eine Vorfrage zu einer möglichen Leistungsklage betreffend die Abfindung. Ein diesbezüglicher Feststellungsausspruch wäre jedoch nicht nur nicht geeignet, Rechtsfrieden zwischen den Parteien zu schaffen, er würde vielmehr der erst noch zu ermittelnden Abfindungshöhe vorgreifen und diese isoliert von allen weiteren wertbildenden Faktoren prädeterminieren.Randnummer73

Der Hilfsantrag ist damit in gleicher Weise, wie der zunächst formulierte Hilfsantrag der Klägerinnen als unzulässig zu erachten.Randnummer74

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2 sowie 711 ZPO.Randnummer75

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die von den Umständen dieses Einzelfalls geprägte Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Schlagworte: AktG § 241, Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG, Analoge Anwendung von §§ 241, Analoge Anwendung von §§ 241 242 und 249 AktG, Anfechtungsklage, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, Beurkundungsmängel nach § 241 Nr. 2 AktG analog, Dreijahresfrist nach § 242 Abs. 2 AktG, Einberufungsmängel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog, Einziehung, Einziehung bei satzungswidriger Veräußerung des Geschäftsanteils, Einziehung des Geschäftsanteils, Einziehung scheitert, Einziehung trotz Unterkapitalisierung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Einziehung von Geschäftsanteilen/ Aufstockung, Einziehungsbeschluss, Einziehungsbeschluss nur zum Schein, Einziehungserklärung, Folgen bei Beschlussmängeln, Gesellschafterstreit, Gesellschafterstreit GmbH, Gesellschafterstreit vor Gericht, Gesellschafterstreitigkeiten, Gesellschafterstreitigkeiten sicher vermeiden oder schnell gewinnen, Heilung von Mängeln des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog, Heilung von Nichtigkeitsgründen nach § 242 AktG analog, Lösung von Gesellschafterstreit, Nichtigkeit neben § 241 AktG analog, Nichtigkeit von Beschlüssen nach § 241 AktG analog, Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nach § 241 AktG analog und nach GmbHG, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH (§ 241 Nr. 3 Alt. 1 AktG analog), Verletzung von Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Interessen nach § 241 Nr. 3 Alt. 3 AktG analog, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog, Zwangseinziehung des Geschäftsanteils