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OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2018 – 14 U 33/17

§ 34 Abs 1 GmbHG, § 51 Abs 1 S 1 GmbHG, § 241 Nr 1 AktG, § 243 Abs 1 AktG

1. Wird ein Gesellschafter durch eine Ladung per E-Mail rechtzeitig über Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung sowie über die Tagesordnung in Kenntnis gesetzt, ist er in die Lage versetzt worden, an der Versammlung teilzunehmen und seine Teilhaberechte auszuüben und führt ein nicht mehr fristgerechter Zugang einer schriftlichen Ladung mittels Einschreiben nicht zu einer Nichtigkeit der auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse.

2. Die Anfechtbarkeit scheidet aus, soweit der anfechtende Gesellschafter ausschließlich die Verletzung fremder Partizipationsinteressen – nämlich die fehlerhafte Ladung eines Mitgesellschafters – rügt. Sinn der Anfechtbarkeit ist es insoweit, gerade und ausschließlich dem betroffenen Gesellschafter die Wahrung seiner Teilnahmerechte in die Hand zu geben, so dass nur er im Wege einer Anfechtungsklage den Beschluss wegen der Verletzung seiner Partizipationsrechte zu Fall bringen kann.

3. Eine Anfechtung wegen teilnahme einer nicht teilnahmeberechtigten Person an der Gesellschafterversammlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Anwesenheit des nicht teilnahmeberechtigten Dritten ausnahmsweise die Partizipationsinteressen von Gesellschaftern beeinträchtigt, etwa weil sie durch den anwesenden Dritten in ihrem Abstimmungsverhalten unter Druck gesetzt werden.

4. Fallen dem Gesellschafter mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen, insbesondere in Form der wiederholten Missachtung der gesellschaftlichen Zuständigkeitsordnung, zur Last und verstößt er gegen seine Treuepflicht als Gesellschafter, liegt ein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund vor und ist eine Abmahnung vor der Zwangseinziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Zwangseinziehung
Zwangseinziehung des Geschäftsanteils
nicht erforderlich.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.07.2017, Az. 7 O 3/17 KfH, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte, eine gGmbH, ist Trägergesellschaft der X-Y Z in I. (im Folgenden: x). Die x betreibt eine staatlich akkreditierte private Fachhochschule sowie ein Berufskolleg.Randnummer2

Die x wurde von Prof. Dr. H. G., dem Vater des Klägers, im Jahre 1945 gegründet; die Beklagte wurde 1970 als gGmbH errichtet.Randnummer3

Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten mit einem Anteil am Stammkapital von 80% ist eine von der Mutter und einer Schwester des Klägers errichtete Stiftung, die Prof. Dr. H. G. Stiftung I. im … (im Folgenden: Stiftung).Randnummer4

Der Kläger ist – vorbehaltlich des vorliegenden Rechtsstreits um die Einziehung seiner Anteile – Minderheitsgesellschafter der Beklagten mit einem Anteil am Stammkapital von 7,5%. Seine Geschwister O. G. sowie B. E. sind ebenfalls Gesellschafter mit Anteilen von 7,5% bzw. 5% am Stammkapital.Randnummer5

Darüber hinaus war der Kläger vom 01.01.2003 bis 05.12.2015 Geschäftsführer der Beklagten und vom 24.09.2007 bis 15.02.2015 Rektor der Hochschule.Randnummer6

Nach der Umstellung von Diplom- auf Bachelor-Studiengänge mussten die vier neuen Bachelor-Studiengänge der x staatlich akkreditiert werden. Diese staatliche Anerkennung erfolgte am 22.03.2011, war allerdings befristet bis 31.08.2015 und unter Auflagen erteilt (s. dazu die Darstellung in der Stellungnahme des Wissenschaftsrates zur Reakkreditierung der x vom 16.10.2015, S. 21 f.). U.a. wurde bemängelt, dass die gesellschaftsrechtliche Trägerfunktion und akademische Leitung der x nicht in einer Hand liegen dürfe. Es dürfe nicht sein, dass der Geschäftsführer der Trägergesellschaft gleichzeitig Rektor der Hochschule sei. Am 11.08.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der staatlichen Anerkennung beim zuständigen Ministerium, dem MWK.Randnummer7

In den Jahren 2010 bis 2013 waren die Studierendenzahlen erheblich gesunken und es wurden bei der Beklagten in den Geschäftsjahren 2012/2013 bzw. 2013/2014 jeweils erhebliche Jahresfehlbeträge von rund 470.000 € erwirtschaftet, mit der Folge, dass die Liquidität der Gesellschaft in Frage gestellt war. Anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 29.03.2014 wurde beschlossen, dass der Kläger eine neue Geschäftsordnung mit Delegation von Vollmachten, Kompetenzen und kaufmännischen Verantwortlichkeiten sowie ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeiten sollte (s. GA 121).Randnummer8

Am 15.02.2015 fand eine Gesellschafterversammlung statt (Prot. Anl. K 49), bei der der Kläger ein Schreiben unterzeichnete, mit dem er sein Amt als Rektor der Hochschule niederlegte.Randnummer9

Die ursprünglich laut Einladung erwogene Möglichkeit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wurde nicht beschlossen. Stattdessen wurde als „milderes Mittel“ mit Herrn D. – einstimmig, also auch mit Zustimmung des Klägers – ein neuer Geschäftsführer neben dem Kläger bestimmt, der einzelvertretungsberechtigt sein sollte, während der Kläger künftig nur noch gesamtvertretungsberechtigt sein sollte. Es wurde weiter beschlossen, eine Geschäftsordnung zur Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche zu erarbeiten, wobei der Kläger künftig „allein und ausschließlich für den Bereich Forschung zuständig und verantwortlich sein sollte“, während man sich mit der Bestellung des Geschäftsführers D. aufgrund seiner kaufmännischen Erfahrung vor allem eine wirtschaftliche Sanierung erhoffte.Randnummer10

Im April 2015 besuchte eine Arbeitsgruppe des Wissenschaftsrats im Rahmen der Prüfung der beantragten Reakkreditierung die Hochschule, woran der Kläger nicht beteiligt wurde.Randnummer11

Am 23.05.2015 wurde die in der Gesellschafterversammlung vom 15.02.2015 vorgesehene neue Geschäftsordnung beschlossen. Dieser Beschluss wurde vom Kläger zunächst vor dem Landgericht Ravensburg angefochten; die Klage wurde jedoch später zurückgenommen.Randnummer12

Am 23.06.2015 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Stiftungsvorstandsmitglied Dr. Gr., bei dem der Kläger u.a. die Gleichstellung der Geschäftsführer forderte; in diesem Zusammenhang soll der Kläger damit gedroht haben, er werde gegen den damaligen Stiftungsvorstand Herrn B. sowie dessen Stellvertreter Bürgermeister M. Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs stellen und dies publik machen, wobei der Kläger – pauschal – bestreitet, eine Bedrohung ausgesprochen zu haben.Randnummer13

Am 14.09.2015 stellte der neue Geschäftsführer D. ein Sanierungskonzept vor, das auf der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2015 erörtert wurde (Prot. Anl. K 22).Randnummer14

Am 16.10.2015 gab dann der Wissenschaftsrat, der im Auftrag des MWK im Rahmen des Reakkreditierungsverfahrens eine Beurteilung abgeben sollte, eine negative Stellungnahme ab. Das Gremium kam zum Ergebnis, dass „wesentliche, für die Hochschulförmigkeit einer Einrichtung konstitutive Voraussetzungen an der x Hochschule I. nicht erfüllt seien.“ Nicht nachvollziehbar sei, „dass die Hochschule die Auflagen und Empfehlungen, die im Rahmen der Erstakkreditierung im Jahr 2010 ausgesprochen wurden, nicht oder nur unzureichend umgesetzt habe“. Kritisiert wurde u.a. auch, dass angesichts der hohen Defizite der letzten Jahre die finanzielle Zukunftsfähigkeit der x nicht sichergestellt sei. Insgesamt seien die Defizite in der Summe so schwerwiegend, dass sie nicht durch Voraussetzungen, Auflagen und Empfehlungen zu heilen seien.Randnummer15

Auf diese negative Empfehlung reagierte die Beklagte insbesondere mit einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem MWK vom 06.11.2015; später kam es auch noch zu zwei Treffen des Geschäftsführers D. mit dem MWK, bei denen er insbesondere das Sanierungskonzept erläuterte.Randnummer16

Auf der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2015 (Prot. Anl. K 8) wurde der Kläger zunächst schriftlich wegen „Bedrohung von Mitgliedern des Stiftungsrates“ abgemahnt, dann als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen. Sein Ansinnen, nach der negativen Stellungnahme des Wissenschaftsrates ein Gespräch zwischen ihm und dem MWK zu terminieren, war zuvor bereits abgelehnt worden (s. Seite 3 des Protokolls unter a)). Gegen den Abberufungsbeschluss ging der Kläger gerichtlich nicht vor. Sein Antrag auf Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
D. wegen „Unregelmäßigkeiten“ bei seiner Anstellung sowie wegen des gleich bei der Einstellung erfolgten Abschlusses eines Beratervertrages namens der Beklagten mit einem Herrn M. wurde abgelehnt. Außerdem wurde auf der Gesellschafterversammlung noch der – vom Kläger kritisch gesehene – Abschluss eines langfristigen Wärmelieferungsvertrags mit einer Fa. B I. beschlossen.Randnummer17

Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung übte der Kläger öffentlich in einem Gespräch mit der „… Zeitung“, das in einem Zeitungsartikel vom 13.12.2005 referiert wurde, scharfe Kritik an der neuen Geschäftsführung der Beklagten. So heißt es u.a., die jüngste Entwicklung mit der negativen Empfehlung des Wissenschaftsrates gleiche einem „Totalschaden“ (zu den einzelnen Kritikpunkten s. den Artikel, Anl. B 38).Randnummer18

Am 14.01.2016 wandte sich der Kläger in einem Anwaltsschreiben an das MWK.Randnummer19

In dem Schreiben meinte er, dass er als Gesellschafter der Trägergesellschaft, Mitglied des Stiftungsvorstands, langjähriger ehemaliger Geschäftsführer und Sohn des Gründers der Schule als „Beteiligter“ gemäß § 28 LVwVfG im Akkreditierungsverfahren anzuhören sei. Ihm komme eine Art „Garantenstellung“ zu.Randnummer20

Er wies sodann darauf hin, dass sich die Trägergesellschaft mittlerweile in einer „wirtschaftlichen [s.i.c.] desaströsen Situation“ befinde. Laut Aussage der Geschäftsführung liege eine bilanzielle Überschuldung vor. Zur Vermeidung der Insolvenzverschleppung habe bereits ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden müssen. Gespräche mit den Banken wegen möglicher Darlehen zur Überbrückung der finanziellen Notlage seien im Wesentlichen gescheitert. Er selbst verfüge über ein konstruktives Konzept, um die Hochschule mit Hilfe eines – nicht genannten – Investors zu retten.Randnummer21

Die neue Geschäftsführung hingegen kritisierte er wiederum scharf: Durch die neu eingesetzte Geschäftsführung und die neue Hochschulleitung werde die von ihm geschaffene, enge Verflechtung der Hochschule mit der regionalen Industrie „ernsthaft gefährdet“. Wichtige Kooperationspartner der Hochschule hätten zur neu eingesetzten Geschäftsführung kein Vertrauen. Durch seine Abberufung und sofortige Freisetzung sei „ein weiteres Einwerben von Drittmitteln und die Durchführung von Forschungsvorhaben nicht mehr möglich, der Fortbestand der Hochschule … ernsthaft gefährdet“.Randnummer22

Bei der neu eingesetzten Geschäftsführung seien „von Anfang an auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht Unregelmäßigkeiten aufgetreten“. Neben anderen Vorwürfen wird u.a. behauptet, der neue Geschäftsführer übe sein Amt in Form einer „Teilzeitbeschäftigung“ aus und beziehe ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt. Trotz der „bedenklichen wirtschaftlichen Situation“ der Trägergesellschaft sei der Anschluss der Hochschule an das Nahwärmenetz „unter hohem Kostenaufwand“ beschlossen worden, wobei insinuiert wurde, dass dies damit zusammenhänge, dass der neue Geschäftsführer Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft ist, deren Tochtergesellschaft das Nahwärmenetz betreibt. Schließlich machte er noch geltend, dass der Stiftungsvorstand falsch besetzt sei.Randnummer23

Letzterer Vorwurf ist zentraler Gegenstand eines weiteren Schreibens, das der Kläger am darauf folgenden Tag an das Regierungspräsidium T. als Aufsichtsbehörde der Stiftung schickte. Er erhob darin eine Reihe von Vorwürfen insbesondere bezüglich der seiner Auffassung nach nicht korrekten Besetzung des Stiftungsvorstands und regte aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch das Regierungspräsidium an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Anl. B 13) verwiesen. Nachdem das Regierungspräsidium die Vorwürfe zunächst zurückgewiesen hatte (s. Schreiben vom 15.04.2016, Anl. B 14), bestand der Kläger auf einem förmlichen Bescheid und legte mehrfach mit weiteren Vorwürfen nach. Das förmliche Verfahren ist soweit den Akten zu entnehmen bis heute nicht abgeschlossen; zuletzt erfolgte eine Stellungnahme der Stiftung an das Regierungspräsidium zu den Vorwürfen vom 14.04.2017 (Anl. B 42; ausführliche Darstellung des Hergangs GA 132 ff.).Randnummer24

Anfang März 2016 kam es dann zu einem persönlichen Treffen des Klägers mit Vertretern des MWK, in dem dieser im Rahmen des Reakkreditierungsverfahrens seine Sicht der Dinge darstellte.Randnummer25

Am 18.03.2016 erfolgte eine weitere Gesellschafterversammlung (Prot. Anl. B 9 der Beiakte), bei der u.a. der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers fristlos gekündigt wurde. Zur Begründung wurde dabei insbesondere auf das Interview in der … Zeitung sowie auf „weitere Drohgebärden“ verwiesen. Der Kläger erhob zunächst Anfechtungsklage gegen sämtliche am 18.03.2016 gefassten Gesellschafterbeschlüsse (s. Beiakte des LG Tübingen, 7 O 11/16 KfH). Das Verfahren endete am 07.07.2016 mit einem Vergleich, in dem insbesondere eine Beendigung des Dienstvertrags mit Ablauf des 30.09.2017 vereinbart wurde (s. Beiakte, GA 57 ff.).Randnummer26

Am 30.06.2016 erließ das MWK einen Bescheid, mit dem – trotz der negativen Empfehlung des Wissenschaftsrats – die staatliche Anerkennung der Studiengänge befristet bis 31.08.2017 unter Auflagen verlängert wurde.Randnummer27

Am 04.08.2016 fand wiederum eine Gesellschafterversammlung statt (Prot. Anl. K 32), bei der insbesondere die weiterhin dramatische finanzielle Situation besprochen wurde. Es wurde u.a. eine Verstaatlichung der Hochschule oder deren Schließung erörtert. Es wurde über ein „Sale & Lease Back“ Geschäft mit der Stadt I. gesprochen, mit dem Liquidität gewonnen werden sollte. Der Kläger sowie sein Bruder O. G. stellten einen erneuten Antrag auf Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
D. aus wichtigem Grund, der abgelehnt wurde.Randnummer28

Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung wandte sich der Kläger mit einem Anwaltsschreiben an die Stiftung, in dem der Vorwurf erhoben wurde, Geschäftsführer D. führe zu Unrecht einen nicht staatlich anerkannten MBA-Titel; er verfüge über keine abgeschlossene Hochschulausbildung und erfülle damit nicht die nach der Grundordnung vorgesehenen formalen Voraussetzungen, um Kanzler der Hochschule zu sein.Randnummer29

Am 07.09.2016 fand ein Gespräch statt, an dem der Kläger, seine Anwältin sowie GF D. teilnahmen. In diesem Gespräch wurden verschiedene Kritikpunkte des Klägers erörtert; Herr D. regte zum Schluss „zum Wohle der Gesellschaft die Einhaltung normaler Abläufe sowie die Einstellung des für die Gesellschaft unvorteilhaften Verhaltens an“. Der Kläger erklärte, er beabsichtige nicht, sein Verhalten zu ändern. Auf den Hinweis, dass dies nicht unbedingt im Sinne der x sei, erklärte der Kläger: „Passen Sie auf, sonst komme ich zu Ihnen rüber“.Randnummer30

Auf einer Sitzung des Stiftungsvorstands am 20.10.2016 wurde ausführlich über das Verhalten des Klägers und mögliche Konsequenzen, insbesondere eine Einziehung seines Gesellschaftsanteils diskutiert. Es war vorgesehen, den Versuch zu unternehmen, den Kläger zunächst zur freiwilligen Abtretung seines Geschäftsanteils zu bewegen, bevor eine Einziehung erfolgen sollte (Prot. der Sitzung Anl. B 23).Randnummer31

Einen Tag später, am 21.10.2016, fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt. Es wurde erneut das in Aussicht genommene Grundstücksgeschäft mit der Stadt I. besprochen. Die x-Grundstücke sollten für rund 1,5 Mio. € an die Stadt veräußert und sodann gepachtet werden. Die Unternehmensberatung M. stellte ein von ihr erstelltes Sanierungsgutachten vor. Insbesondere aufgrund von Pensionslasten, für die in der Vergangenheit eine zwingend notwendige Rückdeckungsversicherung nicht abgeschlossen worden sei, liege eine Überschuldung vor. Zur Möglichkeit der Verstaatlichung bzw. Kooperation mit einer staatlichen Hochschule liege „keine belastbare Zusage vor“. Auch für eine Sanierung mit einem privaten Investor gebe es kein konkretes Angebot. Es bestehe die Chance, die x mit einem veränderten Konzept fortzuführen, aber lediglich das Berufskolleg und nicht die Hochschule.Randnummer32

Es wurde nach kontroverser Diskussion und gegen die Stimmen des Klägers sowie seines Bruders folgender Beschluss gefasstRandnummer33

„Die Gesellschafterversammlung beschließt, entsprechend der positiven Fortführungsprognose der Firma … M., die Hochschule zu schließen. Das bedeutet, dass keine weiteren Studierenden mehr aufgenommen und die eingeschriebenen Studierenden nach dem LHG abgewickelt werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine tragfähige Lösung vorzulegen, um die Hochschule z.B. in Form einer Verstaatlichung oder mit Hilfe eines privaten Investors bzw. Trägers weiterzuführen.“Randnummer34

Am 31.10.2016 wandte sich der Kläger mit Anwaltsschreiben an die M. Unternehmensberatung und bat um Übermittlung von Informationen (darstellende Folien) zur wirtschaftlichen Lage der x. Der Kläger kündigte zur Begründung an, er benötige diese Informationen, weil „in naher Zukunft … seitens meines Mandanten Termine am Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, sowie am Regierungspräsidium T. zum Erhalt und zur Fortführung der Hochschule geplant und vereinbart“ seien. Ein Treffen einer Unternehmerrunde sei ebenfalls in Bearbeitung.Randnummer35

Als die Beklagte hiervon erfuhr, wandte sie sich an das MWK und wies darauf hin, dass der Kläger als bloßer Minderheitsgesellschafter nicht berechtigt sei, die Beklagte gegenüber dem MWK zu vertreten und verbat sich jegliche Einmischung des Klägers (Anl. B 44).Randnummer36

Am 06.11.2016 wandte sich der Kläger mit einem Schreiben an diverse Unternehmen in der Region. In dem Schreiben teilte er mit, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 21.10.2016 beschlossen habe, die Hochschule zu schließen, wenn kein tragfähiges Konzept zur Fortführung entwickelt werde.Randnummer37

Er erklärte, dass er den Hochschulstandort erhalten wolle; es bestehe noch die Chance, die Hochschule „aus dem bisherigen Umfeld mit den für sie schädlichen Auswirkungen in eine neue Trägerschaft mit neuen Verantwortlichkeiten“ zu führen. Die Neuaufstellung könne nur mit neuem Leitungspersonal erfolgen (s. im Einzelnen das Schreiben, Anl. B 11).Randnummer38

Mit Schreiben vom 06.12.2016 (Anl. B 24) kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass man beabsichtige, seinen Gesellschaftsanteil einzuziehen, wenn er sich nicht zu einer freiwilligen Abtretung bereitfinde.Randnummer39

Es wurden ausführlich eine ganze Reihe von Vorwürfen gemacht und erläutert. Insbesondere wurde die beabsichtigte Einziehung auf folgende Punkte gestützt:Randnummer40

– fortgesetzt illoyales Verhalten gegenüber der Beklagten durch unzulässige Einmischung in den laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere in Form von direkten und für die Gesellschaft schädlichen Kontaktaufnahmen mit dem MWK und dem RP T.Randnummer41

– fortgesetzt ehrenrührige Vorwürfe gegen Geschäftsführer und Kanzler D.Randnummer42

– „Denunziation“ der Stiftung und deren Vorstandsmitglieder gegenüber dem RP T., dabei auch Preisgabe von vertraulichen InternaRandnummer43

– wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch öffentlichen Aufruf zur Gründung einer neuen, konkurrierenden HochschuleRandnummer44

– „diverse“ Bedrohungen von GF D. und diversen Stiftungsvorstandsmitgliedern.Randnummer45

Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis 12.12.2016 zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und ggf. freiwillig seine Anteile abzutreten.Randnummer46

Am 07.12.2016 lud die Beklagte per Übergabeeinschreiben sowie ergänzend per E-Mail die Gesellschafter der Beklagten zu einer ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf den 21.12.2016 ein. Vorgesehen waren als Beschlusspunkte für den Fall, dass eine freiwillige Abtretung des Geschäftsanteils nicht erfolgt, der Ausschluss des Klägers durch die Einziehung seines Geschäftsanteils sowie seine Abfindung in Höhe des Nennwertes.Randnummer47

Die schriftliche Einladung erreichte den Mitgesellschafter O. G. nicht. Am 13.12.2016 wurde O. G. die Einladung nochmals per Einwurfeinschreiben und E-Mail zugesandt.Randnummer48

Am 15.12.2016 verlangten der Kläger sowie O. G. die Aufnahme eines weiteres Beschlussantrags, nämlich die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
D. aus wichtigem Grund.Randnummer49

Dem kam die Beklagte mit einer ergänzten Einladung am 18.12.2016 nach (Anl. B 29).Randnummer50

Am 21.12.2016 wurde die Gesellschafterversammlung abgehalten, bei der die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst wurden (Prot. Anl. K 2). Frau B. E., Schwester des Klägers und Gesellschafterin mit einem Anteil von 5%, war bei der Sitzung nicht anwesend. O. G. beanstandete die Anwesenheit von Herrn M.. Als bloß stellvertretendem Vorsitzenden der Stiftung stehe ihm neben dem ebenfalls anwesenden Vorsitzenden kein Teilnahmerecht zu. Mit der Stimme der Stiftung wurde seine Anwesenheit zugelassen, er wurde später auch – nachdem der Kläger und sein Bruder O. G. die Sitzung verlassen hatten – zum Versammlungsleiter und Protokollführer gewählt.Randnummer51

O. G. beanstandete, bevor er die Sitzung verließ, dass er das Übergabeeinschreiben vom 07.12.2016 nicht per Post erhalten habe; die Versammlung sei deshalb nicht ordnungsgemäß einberufen worden.Randnummer52

Mit den Stimmen der Stiftung wurde die Einziehung des klägerischen Gesellschaftsanteils und dessen Abfindung beschlossen, was im Protokoll festgestellt wurde. Über die Beschlüsse wurde der Kläger, der die Sitzung verlassen hatte, noch am gleichen Tag schriftlich unterrichtet.Randnummer53

Die Anfechtungsklage des Klägers ging am 19.01.2017 beim Landgericht Ravensburg ein.Randnummer54

Der Kläger behauptet, seiner Abberufung als Rektor sei ein „6-Augen-Gespräch“ zwischen dem damaligen Vorsitzenden der Stiftung, Herrn B., dem weiteren Vorstand der Stiftung Herrn Bürgermeister M. und dem Betriebsratsvorsitzenden Prof. Dr. K. vorausgegangen, im Rahmen dessen man sich auf eine Neubesetzung des Rektorenamtes geeinigt habe.Randnummer55

Man habe ihm gedroht, dass er, wenn er sein Amt nicht niederlege, sein Amt als Stiftungsvorstandsmitglied verliere.Randnummer56

Der Kläger ist der Auffassung, die angefochtenen Beschlüsse seien formell und materiell rechtswidrig.Randnummer57

Aufgrund der verspäteten Einladung sei dem Mitgesellschafter O. G. eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Sitzung nicht möglich gewesen.Randnummer58

Außerdem seien die Beschlüsse formell rechtswidrig, weil mit Herrn Bürgermeister M. ein Nichtberechtigter an der Versammlung teilgenommen habe.Randnummer59

In der Sache seien die Beschlüsse rechtswidrig, weil ein wichtiger Grund zum Ausschluss nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe sich insbesondere nicht treuwidrig oder illoyal verhalten, sondern lediglich seine Rechte als Gesellschafter wahrgenommen. Soweit er sich an MWK und RP gewandt habe, sei er dazu berechtigt gewesen, auch was die finanzielle Lage der Gesellschaft anbelangt.Randnummer60

Außerdem werde durch die Zahlung der Abfindung gegen das Gebot der Kapitalerhaltung verstoßen (§§ 34 Abs. 3, 30 GmbHG).Randnummer61

Der Kläger hat in erster Instanz wie folgt beantragt:Randnummer62

Die in der Gesellschafterversammlung vom 21.12.2016 unter TOP 5 gefassten Beschlüsse:Randnummer63

b) „Der Geschäftsanteil des Gesellschafters Prof. Dr. G. G. im Nennbetrag von DM 3.900,00 wird nach § 9 Ziff. 2 lit. c des Gesellschaftsvertrags aus wichtigen Gründen eingezogen. Der Geschäftsführer wird vorsorglich beauftragt, Herrn Prof. Dr. G. die Einziehung schriftlich mitzuteilen.Randnummer64

c) Die Gesellschaft zahlt an den Gesellschafter Prof. Dr. G. für den eingezogenen Geschäftsanteil nach § 10 des Gesellschaftervertrags eine Vergütung in Höhe der eingezahlten Stammeinlage. Der Geschäftsführer wird beauftragt, das Einziehungsentgelt umgehend nach Eingang der Zahlung aus dem Verkauf der Wohnheimgrundstücke der x an die Stadt I., spätestens aber zum 30.06.2017, zu zahlen. Dieser Verkauf wurde am 10.10.2016 vom Gemeinderat der Stadt I. beschlossen und am 21.10.2016 in der Gesellschafterversammlung genehmigt.Randnummer65

d) Anstelle des eingezogenen Geschäftsanteils wird ein neuer Geschäftsanteil im gleichen Nennbetrag gebildet. Der Geschäftsanteil steht der Gesellschaft zu.Randnummer66

e) Der Geschäftsführer wird beauftragt, die aktualisierte Gesellschafterliste zu erstellen und beim zuständigen Handelsregister einzureichen.“Randnummer67

werden für nichtig, hilfsweise für unwirksam erklärt.Randnummer68

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,Randnummer69

die Klage abzuweisen.Randnummer70

Die Beschlüsse seien formell und materiell rechtmäßig.Randnummer71

Wegen des weiteren Beklagtenvortrags in erster Instanz sowie wegen des übrigen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

2.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar liege ein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führender formeller Mangel nicht vor. Der Beschluss sei aber anfechtbar, da materiell rechtswidrig. Dabei könne offenbleiben, ob ein zur Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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berechtigender wichtiger Grund vorgelegen habe. Jedenfalls hätte der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Einziehung nämlich zur Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten zuvor abgemahnt werden müssen. Bei der Einziehung handele es sich um die letzte aller möglichen Maßnahmen gegen einen Gesellschafter. Der mit der Einziehung verbundene Ausschluss des GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sei nicht gerechtfertigt, wenn „zur Behebung des gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen den Gesellschaftern mildere Mittel ausreichen, wie z.B. eine Abmahnung“. Eine solche Abmahnung wäre hier geboten gewesen. Die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine Einziehung „ohne eine Vorwarnung rechtfertigten“. Erforderlich wäre gewesen, so das Landgericht, dem Kläger unmissverständlich und eindringlich klar zu machen, welche konkrete Verhaltensweise die Beklagte missbilligt und dass sie für weitere Verstöße das letzte Mittel der Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für angemessen erachte.

3.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Randnummer74

Soweit das Landgericht einen formellen Mangel des Beschlusses verneint hatte, verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil.Randnummer75

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Einziehungsbeschluss aber auch materiell wirksam. Ein wichtiger Grund für die Einziehung des Gesellschaftsanteils habe vorgelegen. Der Kläger habe die in der Beklagten als GmbH geltende Kompetenzordnung anhaltend missachtet. Er habe auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten wiederholt versucht, in die Geschäftsführung der Beklagten einzugreifen, Aufgaben der Geschäftsführung selbst wahrzunehmen und insbesondere die Beklagte ohne Einschaltung ihrer Geschäftsführer bei Aufsichtsbehörden zu diskreditieren. Darüber hinaus habe der Kläger ehrenrührige und falsche Vorwürfe gegenüber dem neuen Geschäftsführer D. erhoben. Er habe auch die Pflicht der Gesellschafter, gesellschaftsinterne Informationen vertraulich zu behandeln, missachtet, etwa indem er gegenüber dem MWK oder in dem Zeitungsinterview gegenüber der … Zeitung nähere Informationen zur schwierigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten preisgegeben habe. Auch habe der Kläger gegen seine Pflichten als Gesellschafter verstoßen, indem er die vertraulichen Beschlussinhalte der Gesellschafterversammlung vom 21.10.2016 öffentlich gemacht habe. Aufgrund des vielfältigen Fehlverhaltens des Klägers und der Vorwürfe gegenüber der neuen Geschäftsführung und der Mehrheitsgesellschafterin sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Mehrheitsgesellschafterin nachhaltig und irreparabel gestört.Randnummer76

Soweit das Landgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, es habe an der erforderlichen Abmahnung gefehlt, so sei zu berücksichtigen, dass die Einziehung eine Abmahnung nicht zwingend voraussetze. Eine Abmahnung müsse allenfalls dann ausgesprochen werden, wenn der zur Einziehung herangezogene wichtige Grund überhaupt durch eine Änderung des Verhaltens des Klägers beseitigt werden könne, was bei einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht der Fall sei.Randnummer77

Im Übrigen sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen, weil der Kläger bereits ernsthaft und unmissverständlich gezeigt habe, dass er sein Verhalten nicht ändern werde.Randnummer78

Und schließlich sei eine Abmahnung tatsächlich erfolgt, etwa in dem Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn D. am 07.09.2016, in dem letzterer den Kläger aufgefordert habe, sein Verhalten zu ändern und die Beklagte nicht weiter zu schädigen.Randnummer79

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift, GA 235 ff., verwiesen.Randnummer80

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:Randnummer81

1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.07.2017, Az. 7 O 3/17 KfH, aufgehoben.Randnummer82

2. Die Klage wird abgewiesen.Randnummer83

Der Kläger beantragt:Randnummer84

Die Berufung wird zurückgewiesen.Randnummer85

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.Randnummer86

Angebliche Fehlleistungen des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten, zu denen im Übrigen nur pauschal vorgetragen worden sei, rechtfertigten die zwangsweise Einziehung des Gesellschaftsanteils nicht.Randnummer87

Soweit geltend gemacht werde, dass der Kläger die Kompetenzverteilung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung missachtet habe, sei zu berücksichtigten, dass der Kläger in seiner Funktion als Minderheitsgesellschafter versucht habe, die auf dem Spiel stehende Akkreditierung der x zu retten. Er habe damit ureigene interessen der Beklagten verfolgt. Dass er dabei in wesentlichen Fragen der Ausrichtung der Gesellschaft anderer Auffassung gewesen sei als die Geschäftsführung, müsse ihm als Minderheitsgesellschafter zugestanden werden.Randnummer88

Soweit der Kläger sich gegenüber dem MWK über die wirtschaftlich schlechte Lage der Beklagten geäußert habe, sei zu berücksichtigen, dass das Schreiben des Klägers an die zur Verschwiegenheit verpflichteten Beamten des MWK und nicht etwa an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet gewesen sei. Im Übrigen könne von einem die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft gefährdenden Werturteil keine Rede sein, es habe sich um Tatsachenbehauptungen gehandelt.Randnummer89

Der Kläger habe gegenüber dem neuen Geschäftsführer D. keine ehrenrührigen Vorwürfe erhoben. Jedenfalls seien die angeführten Sachverhalte nicht dazu geeignet, die zwangsweise Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Klägers zu rechtfertigen. Bei der Anstellung von Herrn M. auf Betreiben des neuen Geschäftsführers D. zeitgleich mit seiner Übernahme der Geschäftsführerstellung habe es tatsächlich Ungereimtheiten gegeben. Angesichts des finanziellen Ausmaßes des Anstellungsverhältnisses hätte dies in der Gesellschafterversammlung thematisiert werden müssen. Die Aussagen im Zeitungsinterview mit der … Zeitung vom 13.12.2015 enthielten keine ehrenrührigen Vorwürfe. Dies gelte insbesondere für die Kritik am reduzierten Arbeitseinsatz des neuen Geschäftsführers wie auch für die Aussage, die Anstellung von Herrn M. sei „zumindest undurchsichtig“ gewesen. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 12.08.2016 habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass Herr D. über keine abgeschlossene Hochschulausbildung verfüge. Dies deshalb, weil ihm der vollständige Lebenslauf von Herrn D. „erst kurz vor Erstellung des Schreibens“ vorgelegt worden sei.Randnummer90

Die verschiedenen Schreiben an das MWK sowie an die Stiftungsaufsicht des RP T. stellten keinen „Rundumschlag“ des Klägers dar. Das Vorgehen gegenüber dem MWK sei vom Grundgedanken getragen gewesen, die Hochschule in ihrem Bestand zu retten, die Schreiben an die Stiftungsaufsicht vom Gedanken getragen, „dass sich die Stiftung zukünftig wieder im Sinne des Stifters verhält“.Randnummer91

Eine Verletzung der Vertraulichkeit durch den Kläger liege ebenfalls nicht vor. Dass Schreiben des Klägers vom 06.11.2016 sei „vom Wunsch getragen [gewesen], den Hochschulstandort I. zu retten.“ Der Gesellschaftszweck der Beklagten sei aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung gefährdet gewesen. Dass das vom Kläger ausgearbeitete Konzept einer Unternehmerhochschule bisher noch nicht habe in die Tat umgesetzt werden können, liege ausschließlich an der von der Beklagten betriebenen „rechtswidrigen Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
sowie der willkürlichen Abberufung als Geschäftsführer“.Randnummer92

Die Zerrüttung des Gesellschaftsverhältnisses beruhe im Ausgangspunkt nicht auf einem Fehlverhalten des Klägers. Ausgangspunkt sei vielmehr die „schrittweise Kaltstellung des Klägers innerhalb der Beklagten“ gewesen.Randnummer93

Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Verhalten des Klägers prinzipiell dazu geeignet gewesen wäre, seinen Ausschluss zu rechtfertigen, hätten vorrangig andere, mildere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Insbesondere hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen.Randnummer94

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 14.02.2018, GA 273 ff., verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg ist begründet und führt zur Klageabweisung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.Randnummer96

1. Zulässigkeit der KlageRandnummer97

a) Bezüglich der angefochtenen Beschlüsse liegt eine förmliche Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Beschlussergebnisses
vor, wie sich aus dem als Anl. K 2 vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung ergibt. Die Anfechtungsklage analog den aktienrechtlichen Vorschriften ist damit der statthafte Rechtsbehelf.Randnummer98

b) Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Gesellschaft bei der Beschlussanfechtungsklage der richtige Klagegegner (s. nur OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, 14 U 10/12, juris Rz. 27) und der Kläger im Hinblick auf den Erhalt seiner Gesellschafterstellung klagebefugt (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, 14 U 10/12, juris Rz. 26).Randnummer99

2. Begründetheit der KlageRandnummer100

Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse weisen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Mängel auf, die ihrer Wirksamkeit entgegenstehen.Randnummer101

a) AnfechtungsfristRandnummer102

Die Anfechtungsfrist, die eine materielle Klagevoraussetzung darstellt (Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 158 m.w.N.), ist vorliegend gewahrt worden. Generell geht man vorbehaltlich abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag und soweit nicht zwingende Umstände den Gesellschafter an der früheren klageweisen Geltendmachung der Mangelhaftigkeit gehindert haben im GmbH-Recht analog der aktienrechtlichen Vorschriften von einer Frist von einem Monat aus (BGH, NZG 2009, 1110; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh. § 47, Rn. 145, jeweils m.w.N.). Diese Monatsfrist wurde hier gewahrt, nachdem die angefochtenen Beschlüsse am 21.12.2016 gefasst und dem Kläger bekannt gegeben und die Klage beim Landgericht Ravensburg am 19.01.2017 eingereicht und zeitnah zugestellt wurde.Randnummer103

b) Formelle MängelRandnummer104

aa) Verstoß gegen § 51 Abs. 1 GmbHGRandnummer105

Dem Mitgesellschafter O. G. ist die Ladung zur streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung zwar bereits am 07.12.2016 per E-Mail zugesandt worden – dass er sie per E-Mail erhalten hat, ist nicht bestritten -, allerdings ist die Einladung per eingeschriebenem Brief nicht innerhalb der Wochenfrist des § 51 Abs. 1 GmbH, sondern erst am 20.12.2016 zugegangen. Damit liegt hinsichtlich der per E-Mail erfolgten Ladung ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vor, wonach die Einladung mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen hat. Die per Einschreiben nachgeholte Ladung war nicht mehr rechtzeitig innerhalb der in § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG vorgesehenen Wochenfrist. Dieser Verstoß begründet jedoch weder die Nichtigkeit (dazu unter (1)) noch die Anfechtbarkeit (dazu unter (2)) der gefassten Beschlüsse.Randnummer106

(1) NichtigkeitRandnummer107

Bestimmte, besonders gravierende Ladungsmängel können entsprechend § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse führen, etwa das Fehlen der Einberufung insgesamt oder die Einberufung durch einen Unzuständigen.Randnummer108

Beim Verstoß gegen die Formvorschriften des § 51 GmbHG – Form und Frist der Ladung – wird in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Rechtsfolge differenziert, wobei die Frage im Einzelnen nicht unstreitig ist.Randnummer109

Die wohl herrschende Auffassung in der Literatur nimmt an, dass Form- und Fristverstöße allenfalls zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen, außer wenn der konkrete Mangel (oder die Mängel) so gravierend ist, dass er die Einberufung als nicht erfolgt erscheinen lässt (Seibt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 51 Rn. 26 mit Nachweisen zu den verschiedenen Auffassungen; ähnlich im Grundsatz Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, 19. Aufl., § 51 Rn. 28). Bei einem Verstoß gegen die vorgeschriebene Form – eingeschriebener Brief – wird allerdings nach einer verbreiteten Auffassung dann Nichtigkeit angenommen, wenn der Zugang der Nachricht nicht erwiesen ist (so Hüffer/Schürnbrand, in Großkommentar GmbHG, § 51 Rn. 27; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, § 51 Rn. 28). Genau genommen liegt dann nicht nur ein Formverstoß, sondern eine Nichtladung vor, wobei der Formverstoß zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Zugangs der Ladung führt.Randnummer110

Dem Ansatz der herrschenden Literatur – grundsätzlich allenfalls Anfechtbarkeit, wenn Form- und/oder Fristverstoß nicht einer Nichtladung gleich kommen – folgt in der Sache auch der BGH in einer jüngeren Entscheidung, wo er bei einer Ladung per E-Mail am Vorabend einer Gesellschafterversammlung am nächsten Vormittag die Rechtsfolge der Nichtigkeit darauf gestützt hat, dass damit derart schwerwiegende Form- und Fristmängel vorlägen, dass dem Gesellschafter die teilnahme faktisch unmöglich gemacht werde und das Vorgehen damit einer Nichtladung gleichkomme (BGH, NZG 2006, 349). Wenn schon die Ladung per E-Mail an sich einen derart schwerwiegenden Mangel darstellen würde, dass gefasste Beschlüsse nichtig sind, hätte es dieser Argumentation nicht bedurft.Randnummer111

In einer älteren Entscheidung aus dem Jahre 1989 hingegen hatte der BGH noch in einem obiter dictum gemeint, eine Einladung, die nicht schriftlich erfolge und/oder nicht mit einer Unterschrift versehen sei, führe zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse (BGH, Urt. v. 17.10.1988, II ZR 18/88, juris Rz. 9). Dies würde dazu führen, dass eine Einladung per E-Mail, bei der es an der Unterschrift fehlt, die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge hätte.Randnummer112

Diese Konsequenz ist jedoch nach Auffassung des Senates bei einer per E-Mail erfolgten Einberufung auch angesichts der zwischenzeitlichen Verbreitung und Üblichkeit dieses Mediums verfehlt. Die zuletzt genannte Entscheidung des BGH wird in der Literatur auch zumindest in diesem Punkt – bei einer bloß mündlichen Einladung mag es anders sein – kritisiert (zu Recht zweifelnd Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 51 Rn. 29; anders auch z.B. Müther, GmbHR 2000, 966, 970 f.); sie dürfte nach Auffassung des Senates angesichts der oben zitierten Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 auch überholt sein.Randnummer113

Vorliegend sind – anders als in der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 – keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb die – rechtzeitig erfolgte – Ladung per E-Mail einer Nichtladung gleich kommen würde. Der Mitgesellschafter O. G. wurde durch die Ladung per E-Mail unstreitig rechtzeitig über Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung sowie über die Tagesordnung in Kenntnis gesetzt und wurde dementsprechend in die Lage versetzt, an der Versammlung teilzunehmen und seine Teilhaberechte auszuüben.Randnummer114

Von einer Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse ist mithin nicht auszugehen.Randnummer115

(2) AnfechtbarkeitRandnummer116

Auch eine Anfechtbarkeit scheidet, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, aus.Randnummer117

Generell ist nach heute herrschender Auffassung in der Literatur (K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn. 100 ff.; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anh. zu § 47 Rn. 50 f.; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anh. § 47 Rn. 126; Raiser, in: GmbHG Großkommentar, 2. Aufl., Anh. § 47 Rn. 111) und auch in der aktienrechtlichen Rechtsprechung (BGHZ 149, 158, 164 f.) anerkannt, dass nicht jeder Formfehler bzw. Verfahrensverstoß zu einer Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führt. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Verfahrensverstoß das Mitgliedschafts- bzw. Partizipationsrecht des Gesellschafters in relevanter Weise beeinträchtigt hat, mit der Folge, dass dem Beschluss nach wertender Betrachtung ein Legitimationsdefizit anhaftet, das die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit analog § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (sog. Relevanzerfordernis bzw. Relevanztheorie).Randnummer118

(a) Die Anfechtbarkeit des Beschlusses scheidet hier schon deshalb aus, weil der Kläger, der selbst von dem Formverstoß nicht betroffen ist – es geht ja um die Ladung eines anderen Gesellschafters, seines Bruders – als von dem Formfehler nicht betroffener Dritter seine Anfechtungsklage auf diesen Gesichtspunkt von vornherein nicht stützen kann.Randnummer119

Soweit die Frage, ob ein Gesellschafter sich auf einen gegenüber einem Mitgesellschafter begangenen Ladungsfehler im Rahmen seiner Anfechtungsklage berufen kann, in der Literatur behandelt wird, wird sie durchgehend verneint (Seibt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 51 Rn. 27; Roth, in: Altmeppen/Roth, GmbHG, 8. Aufl., § 51 Rn. 19a; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anh. zu § 47 Rn. 51; zumindest für eine mangelhafte Ankündigung der Tagesordnung ebenso: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 51 Rn. 38). Die Anfechtbarkeit scheidet aus, soweit der anfechtende Gesellschafter ausschließlich die Verletzung fremder Partizipationsinteressen rügt. Maßgeblich für diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, spricht, dass Sinn der (bloßen) Anfechtbarkeit ist, gerade und ausschließlich dem betroffenen Gesellschafter die Wahrung seiner Teilnahmerechte in die Hand zu geben (Roth, in: Altmeppen/Roth, GmbHG, 8. Aufl., § 51 Rn. 19a), so dass nur er im Wege einer Anfechtungsklage den Beschluss wegen der Verletzung seiner Partizipationsrechte zu Fall bringen kann.Randnummer120

(b) Im Übrigen läge, wenn es darauf ankäme, schon eine relevante Verletzung des Partizipationsrechts des Bruders des Klägers nach Auffassung des Senates in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht vor, so dass auch aus diesem Grund eine Anfechtbarkeit ausscheidet.Randnummer121

Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass Einberufungsmängel (Ladungsmängel), die nur Förmlichkeiten betreffen, nicht jedoch die teilnahme an der Versammlung und die Vorbereitung der Willensbildung berühren, den Beschluss in der Regel nicht anfechtbar machen (so K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn. 102; die vom Landgericht in diesem Zusammenhang zitierte Kommentarstelle, Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anh. § 47 Rn. 129, betrifft allerdings – jedenfalls ausdrücklich – nur Verstöße gegen Informationspflichten, nicht fehlerhafte Ladungen; von Anfechtbarkeit gehen hingegen wohl die meisten aus, s. z.B. Raiser, in: Großkommentar, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 47 Rn. 112 a.E.). Rein formale Ladungsmängel ohne relevante Auswirkungen auf die Partizipationsmöglichkeiten des betroffenen Gesellschafters von der Anfechtbarkeit auszuschließen, erscheint nach Auffassung des Senates auf der Grundlage der Relevanztheorie konsequent.Randnummer122

Dafür, hier eine relevante Beeinträchtigung des Partizipationsinteresses von O. G. zu verneinen, sprechen verschiedene Umstände, nämlich dass er aufgrund der E-Mail unstreitig rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt der Einladung hatte (es liegt mithin ein Verstoß gegen die Ladungsform, kein Verstoß gegen die LadungsFrist vor; in letzterem Fall soll auch nach der Relevanztheorie eine Anfechtbarkeit begründet sein, vgl. K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn. 103), die ihm in der vorgeschriebenen Form auch noch vor der Sitzung zugegangen ist, dass er selbst gemeinsam mit seinem Bruder einen Ergänzungsvorschlag zur Tagesordnung angemeldet hat, ohne darauf hinzuweisen, dass er sich durch die fehlerhafte Einladung an einer Partizipation gehindert fühlte, und dass er anlässlich der Sitzung bei seiner Weigerung, an der Abstimmung teilzunehmen, lediglich auf den formalen Aspekt des fehlenden Einschreibens abgestellt und nicht etwa geltend gemacht hat, dass ihm aufgrund dieses Formfehlers in irgend einer Weise die Vorbereitung auf die Sitzung und speziell auf die hier streitgegenständlichen Beschlussfassungen erschwert worden wäre.Randnummer123

bb) teilnahme einer nicht teilnahmeberechtigten PersonRandnummer124

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlüsse wegen der teilnahme einer nicht teilnahmeberechtigten Person abgelehnt.Randnummer125

Die teilnahme einer nicht teilnahmeberechtigten Person an der Gesellschafterversammlung – hier des stellvertretenden Vorsitzenden der Mehrheitsgesellschafterin, Herr M. – macht die anlässlich der Sitzung gefassten Beschlüsse weder nichtig noch – jedenfalls im Regelfall – anfechtbar (so die soweit ersichtlich einhellige Auffassung: K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn. 102; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anh. § 47 Rn. 114; Raiser, in: GmbHG Großkommentar, 2. Aufl., Anh. § 47 Rn. 114 a.E.; Werner, GmbHR 2006, 871, 874). Eine Anfechtung ist in diesen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn die Anwesenheit des nicht teilnahmeberechtigten Dritten ausnahmsweise die Partizipationsinteressen von Gesellschaftern beeinträchtigt, etwa weil sie durch den anwesenden Dritten in ihrem Abstimmungsverhalten unter Druck gesetzt werden oder ähnliches (Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anh. § 47 Rn. 114). Für letzteres gibt es hier keine Anhaltspunkte. Die bloße teilnahme von Herrn M. an der Gesellschafterversammlung führt also nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Daran ändert auch nichts, dass Herr M. zum Versammlungsleiter gewählt wurde.Randnummer126

c) Materielle MängelRandnummer127

Der Beschluss leidet auch nicht an materiellen Mängeln, die zu seiner Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führen.Randnummer128

aa) SatzungsgrundlageRandnummer129

(1) Die satzungsmäßige Grundlage für die Einziehung des Geschäftsanteil, deren es nach § 34 Abs. 1 GmbHG bedarf, findet sich in § 9 Ziff. 2 der im Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses gültigen Satzung.Randnummer130

(2) Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Einziehungsklausel sei erst zu einem Zeitpunkt in die Satzung eingefügt worden, als er bereits Inhaber des Geschäftsanteils war, weshalb ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 GmbHG vorliege, dringt er damit nicht durch.Randnummer131

(a) Nach § 34 Abs. 2 GmbH findet die Einziehung ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten nur dann statt, wenn die Voraussetzungen der Einziehung vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.Randnummer132

Der Kläger erwarb den Anteil unstreitig nach dem Versterben seines Vaters im September 1976 (GA 103). Der zu diesem Zeitpunkt gültige Gesellschaftsvertrag enthielt keine Einziehungsklausel.Randnummer133

(b) Allerdings ist nach ganz herrschender Auffassung eine nachträgliche Einführung der Zwangseinziehung durch Satzungsänderung mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter möglich (BGH, NJW 1977, 2316; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 34 Rn. 8; Strohn, in: MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 41 jeweils m.w.N.).Randnummer134

Eine solche Satzungsänderung ist hier am 02.09.1997 durch die Mutter des Klägers, handelnd im eigenen Namen – soweit sie Inhaberin von Gesellschaftsanteilen war – sowie im Übrigen als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass ihres Ehemannes, des Vaters des Klägers, erfolgt.Randnummer135

(c) Ohne Erfolg stellt der Kläger die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung in Frage.Randnummer136

(aa) Diesem Einwand steht schon die Bestandskraft des damaligen Beschlusses entgegen.Randnummer137

Grundsätzlich gilt für die Anfechtbarkeit und Bestandskraft von satzungsändernden Beschlüssen nichts anderes als für normale Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 53 Rn. 83), die im Regelfall innerhalb einer Monatsfrist angefochten werden müssen.Randnummer138

Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, dass die Anfechtungsfrist gegenüber dem Kläger erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung im Zeitpunkt der eigenverantwortlichen Übernahme der Gesellschaftsanteile zu laufen begänne, wäre die Frist nach jahrelanger widerspruchsloser Hinnahme der Satzung samt der entsprechenden Regelung in § 9 Ziff. 2 durch den Kläger längst abgelaufen.Randnummer139

(bb) Auch abgesehen davon dürfte der Einwand des Klägers, die Satzungsänderung sei unwirksam, keinen Erfolg haben, wobei es hierauf nach dem oben Gesagten im Ergebnis nicht ankommt.Randnummer140

Soweit der Kläger – von der Gegenseite bestritten – behauptet (GA 104), das Verwaltungsrecht seiner Mutter als Testamentsvollstreckerin sei im Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits erloschen gewesen, so dass sie nicht wirksam als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Vaters des Klägers die entsprechenden Stimmrechte habe ausüben können, fehlt es am Vortrag und Nachweis, wann und weshalb die unstreitig ursprünglich angeordnete Testamentsvollstreckung geendet habe. Der Kläger, der sich auf die Unwirksamkeit des satzungsändernden Beschlusses beruft, müsste die Umstände, aus denen sich die Unwirksamkeit des Beschlusses ergeben sollen, darlegen und gegebenenfalls beweisen.Randnummer141

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass seine Mutter dem satzungsändernden Beschluss als Testamentsvollstreckerin nicht habe zustimmen dürfen, weil damit in den Kernbereich der Mitgliedsrechte des Klägers eingegriffen worden sei, folgt der Senat dem aus Rechtsgründen nicht.Randnummer142

Grundsätzlich nimmt der Testamentsvollstrecker die Rechte des Erben umfassend, mithin auch bei Satzungsänderungen wahr (Scholz, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 53 Rn. 107).Randnummer143

In der Literatur wird allerdings in der Tat teilweise die Auffassung vertreten, dass sich gesellschaftsrechtliche Beschränkungen des Testamentsvollstreckers generell aus der sog. Kernbereichslehre ergeben. Die Kernbereichslehre ist zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern gegenüber der Mehrheit entwickelt worden (s. grundlegend BGH, NJW 1956, 1198 ff.). Sie besagt, dass es einen Kernbereich des Gesellschafters gibt, der alle Rechte umfasst, die die Rechtstellung des Gesellschafters in ihrem eigentlichen Bestand erhalten. Darunter würde wohl auch die Einführung einer Einziehungsbefugnis gehören.Randnummer144

Ob diese Kernbereichslehre auf die Testamentsvollstreckung zu übertragen ist, ist streitig (offengelassen bei BGH, NJW 1989, 3152, 3155; s. ausführlich zum Meinungsstreit z.B. Lange, in: BeckOK-BGB, 43. Ed., § 2205 Rn. 44). Die heute wohl herrschende Auffassung, der der Senat zuneigt, verneint eine Übertragung der Kernbereichslehre und geht davon aus, dass dem Testamentsvollstrecker lediglich durch das Erbrecht, nicht durch das Gesellschaftsrecht Grenzen gezogen werden (s. z.B. Lange, in: BeckOK-BGB, 43. Ed., § 2205; Scholz, in: Scholz, GmbHG, 12 Aufl., § 53 Rn. 107). Maßgeblich für diese Auffassung ist anzuführen, dass der Schutz des Gesellschaftserben gegenüber dem Testamentsvollstrecker schon erbrechtlich durch die Ausschlagungsmöglichkeit sowie die speziell das Rechtsverhältnis zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker regelnden Vorschriften der §§ 2205 S. 3, 2206, 2216 Abs. 1, 2218, 2219 BGB hinreichend gesichert wird (vgl. Lange, in: BeckOK-BGB, 43. Ed., § 2205, Rn. 44), so dass es eines weiteren Schutzes durch die Kernbereichslehre nicht bedarf. Auch der BGH zeigt in neueren Entscheidungen eine deutliche Tendenz gegen gesellschaftsrechtliche Einschränkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers (vgl. insb. BGH, Urt. v. 13.05.2014, II ZR 250/12, juris Rz. 14).Randnummer145

bb) Materielle Voraussetzungen der ZwangseinziehungRandnummer146

Die materiellen Voraussetzungen der ZwangseinziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Voraussetzungen der Zwangseinziehung
Zwangseinziehung
liegen vor.Randnummer147

Nach der Satzungsregelung in § 9 Ziff. 2 der Satzung ist eine Einziehung ohne Zustimmung des Betroffenen u.a. – andere Alternativen kommen hier nicht in Betracht – dann zulässig, wenn ein „sonstiger wichtiger Grund [vorliegt], der die Ausschließung eines Gesellschafters rechtfertigen würde“. Das Fehlen eines wichtigen Grundes macht einen Einziehungsbeschluss zwar nicht nichtig, jedoch anfechtbar (Westermann, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 34 Rn. 48; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 29).Randnummer148

(1) Allgemeine GrundsätzeRandnummer149

Ein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund kann in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters liegen (BGH, NJW 1995, 1358Tz. 15; OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 31; Strohn, in: MüKo-GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 47, 123).Randnummer150

Er liegt dann vor, wenn ein Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft die gedeihliche Fortführung des Unternehmens in Frage stellen würde oder wenn aus sonstigen Gründen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 31; s. auch z.B. BGH, GmbHR 1994, 408, 409; OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193).Randnummer151

Dabei hat eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu erfolgen (BGH, NJW 1995, 1358Tz. 15; BGH, NZG 2013, 1344 Rn. 15; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 31; Strohn, in: MüKo-GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 47). Mehrere Vorwürfe, die jeweils für sich allein die Voraussetzungen des wichtigen Grundes nicht erfüllen, können in ihrer Gesamtheit dafür genügen (BGH, GmbHR 1987, 202, 203; OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 196; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 31 a.E.).Randnummer152

Ein wichtiger Grund im Verhalten des Gesellschafters liegt etwa vor bei groben Pflichtverletzungen, die so schwer wiegen, dass nach umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine andere Lösung den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist (BGH, GmbHR 1994, 408, 409; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 34 Rn. 10). Beispiele für relevante Pflichtverletzungen können Verstöße gegen ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot oder gegen die gesellschafterliche Treuepflicht sein, aber auch sonstige erhebliche Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag, etwa die Verletzung der gesellschaftsvertraglich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung (BGH, NJW-RR 1993, 1123, 1125; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 34), oder sonstige Handlungen, durch die der Gesellschaft bewusst und unberechtigt Schaden zugefügt wird.Randnummer153

Ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, verbunden mit einer Zerstörung ihres Vertrauensverhältnisses, rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Ausschließung. Ein solches Zerwürfnis ist vielmehr nur dann ein Ausschließungsgrund, wenn es überwiegend von dem auszuschließenden Gesellschafter verursacht worden ist und in der Person des anderen Gesellschafters nicht ebenfalls zu einem Ausschließungsgrund führt (BGH, NJW-RR 1991, 1249Tz. 13; BGH, Urt. v. 24.09.2013, II ZR 216/11, juris Rz. 17; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, Rz. 35; Strohn, in: MüKo-GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 123).Randnummer154

Ein Verschulden des auszuschließenden GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Verschulden
Verschulden des auszuschließenden Gesellschafters
ist für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht zwingend erforderlich, liegt es vor, kann es aber für einen Ausschließungsgrund sprechen, während umgekehrt das Fehlen einer Schuld der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehen kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, Rz. 36).Randnummer155

Auch Umstände, die nicht den Anlass für die Ausschließung betreffen, können bei der Gewichtung dieses Anlasses eine Rolle spielen, so etwa die Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, sein bisheriges Verhalten in der Gesellschaft, seine Verdienste um die Gesellschaft (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, Rz. 37).Randnummer156

Die Ausschließung eines Gesellschafters ist ultima ratio, also nur dann möglich, wenn das damit angestrebte Ziel nicht auf andere, weniger einschneidende Art erreicht werden kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 43; Strohn, in: MüKo-GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 136).Randnummer157

(2) Anwendung auf den vorliegenden FallRandnummer158

Im vorliegenden Fall liegt ein die Ausschließung des Klägers rechtfertigender wichtiger Grund auch unter Berücksichtigung des genannten „ultima ratio“-Prinzips vor.Randnummer159

Der Kläger hat mehrere nach Einschätzung des Senats durchaus schwerwiegende Pflichtverletzungen insbesondere in Form der wiederholten Missachtung der gesellschaftlichen Zuständigkeitsordnung sowie des Verstoßes gegen seine Treuepflicht als Gesellschafter begangen. Er hat damit eine – wohl unstreitig vorhandene – schwerwiegende Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zur Mehrheitsgesellschafterin wenn nicht allein, so dann zumindest ganz überwiegend verschuldet.Randnummer160

Hinsichtlich des vom Landgericht in den Vordergrund gestellten Erfordernisses der Abmahnung ist schon zweifelhaft ist, ob eine Abmahnung geeignet war, das vollkommen zerrüttete Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Angesichts des Verhaltens des Klägers war jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass er sein gesellschaftsvertragswidriges Verhalten grundlegend ändern würde, zumal vor dem Hintergrund, dass sein Verhalten schon in verschiedenerlei Hinsicht „stufenweise“ sanktioniert worden war, ohne dass dies eine Verhaltensänderung bewirkt hätte. Generell ist aber eine Abmahnung dann als entbehrlich anzusehen, wenn eine Negativprognose dergestalt besteht, dass eine Änderung des beanstandeten Verhaltens auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist (vgl. für das Arbeitsrecht Henssler, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 626 Rn. 99).Randnummer161

(a) Dass eine schwerwiegende Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der Stiftung als Mehrheitsgesellschafterin vorliegt, ist offensichtlich und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Wie oben ausgeführt, reicht dies allein allerdings zum Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft nicht aus, vielmehr muss festgestellt werden, dass der auszuschließende Gesellschafter alleine oder ganz überwiegend die Zerrüttung verursacht hat, während die Gegenseite ihrerseits nicht selbst einen Ausschließungstatbestand verwirklicht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.Randnummer162

(aa) Grundursache für den Konflikt zwischen dem Kläger und der Stiftung als Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten ist der Umstand, dass der Kläger seine, wie er es bezeichnet hat, „Entmachtung“ als früherer alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Beklagten und Rektor der Hochschule – ohne auf dem Rechtswege gegen die entsprechenden Beschlüsse vorgegangen zu sein – tatsächlich nicht akzeptiert hat und zum Einen – auch öffentlich – immer wieder Stimmung gemacht hat gegen die neue Geschäftsführung der Beklagten, zum Anderen die Zuständigkeit der Geschäftsführung für die Vertretung der Beklagten im Außenverhältnis missachtet hat. Soweit er sich dabei angemaßt hat, die interessen der Beklagten nach außen hin wahrzunehmen, kommt erschwerend hinzu, dass er dabei auch Schäden für die Beklagte in Kauf nehmend Dritten gegenüber Aussagen über die finanziellen Probleme der Beklagten gemacht und Interna aus Gesellschafterversammlungen preisgegeben hat. Das Handeln des Klägers erscheint von dem Bemühen geprägt, seine „Entmachtung“, gegen die er rechtlich nicht – jedenfalls nicht nachhaltig – vorgegangen ist, auf anderem Weg, nämlich insbesondere durch öffentliche Diskreditierung der aktuellen Geschäftsführung und durch „Anschwärzen“ der Verantwortlichen bei öffentlichen Stellen, rückgängig zu machen.Randnummer163

(bb) Paradigmatisch für das Verhalten des Klägers ist sein Auftreten gegenüber dem MWK im Zusammenhang mit dem Reakkreditierungsverfahren, insbesondere sein Schreiben vom 14.01.2016.Randnummer164

Soweit er darin meinte, als Gesellschafter der Trägergesellschaft, Mitglied des Stiftungsvorstands und langjähriger ehemaliger Geschäftsführer und Sohn des Gründers der Schule die Rolle eines Beteiligten im Sinne von § 28 LVwVfG innezuhaben, ist das unzutreffend.Randnummer165

Allein zuständig für die Vertretung der Beklagten nach außen, also auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren, ist deren Geschäftsführung. Dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits als Geschäftsführer abberufen war, steht als bloßem Minderheitsgesellschafter die Befugnis, in einem die Beklagte betreffenden Verwaltungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben, selbstverständlich nicht zu. Über diese grundlegende gesellschaftsrechtliche Zuständigkeitsordnung setzte sich der Kläger hinweg.Randnummer166

Wie sich etwa aus seinem Schreiben vom 31.10.2016 an die M. Unternehmensberatung ergibt, ist der Kläger auch bis zuletzt bei der Auffassung verblieben, dass er berechtigt sei, im vermeintlichen Interesse der Beklagten gegenüber dem MWK aufzutreten.Randnummer167

Hinzu kommt der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme vom 14.01.2016, der in hohem Maße geeignet ist, der Beklagten zu Schaden.Randnummer168

Der Kläger behauptete in diesem Schreiben, dass sich die Trägergesellschaft mittlerweile in einer „wirtschaftlichen desaströsen Situation“ befinde. Laut Aussage der Geschäftsführung liege eine bilanzielle Überschuldung vor. Zur Vermeidung der Insolvenzverschleppung habe bereits ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden müssen. Gespräche mit den Banken wegen möglicher Darlehen zur Überbrückung der finanziellen Notlage seien im Wesentlichen gescheitert.Randnummer169

Bereits diese Angaben stellen unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt eine Treuepflichtsverletzung vor. Ein Gesellschafter ist generell gehalten, Dritten gegenüber kreditschädigende Äußerungen zu unterlassen (OLG Dresden, NZG 1999, 1220, 1221; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 13 Rn. 51; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 13 Rn. 28). Zwar liegt hier insofern eine Besonderheit vor, als die Angaben gegenüber einer öffentlichen Stelle gemacht wurden, der, worauf der Kläger hinweist, weitgehende Informationsrechte im Rahmen des laufenden Verwaltungsverfahrens zur Reakkreditierung zustehen. Dies rechtfertigt aber die Aussagen, die zweifellos geeignet sind, der Beklagten im für das Überleben der Gesellschaft sehr wichtigen Reakkreditierungsverfahren zu Schaden, nicht. Unabhängig davon, dass dem MWK weitgehende Informationsrechte zustehen mögen, verstößt es gegen die gesellschafterliche Treuepflicht, unabgestimmt und ohne Anforderung durch das MWK von sich aus Interna über die – schlechte – finanzielle Lage der Beklagten nach außen zu geben. Schon gar nicht entspricht es der gesellschafterlichen Treuepflicht, diese Daten negativ zu bewerten (Stichwort: „desaströs“).Randnummer170

Erst recht hat der Kläger evident gegen seine gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen, indem er gegenüber dem MWK der aktuellen Geschäftsführung faktisch die Kompetenz abgesprochen hat, die Hochschule zu retten, während er selbst angeblich über ein – bis heute nicht näher erläutertes – geeignetes Konzept verfüge, und dabei die Leistung der aktuellen Geschäftsführung extrem negativ bewertet und als Hemmnis für die von ihm angestrebte Rettung der Hochschule dargestellt hat. So vertrat der Kläger in dem Schreiben etwa die Auffassung, durch die neu eingesetzte Geschäftsführung und die neue Hochschulleitung werde die von ihm geschaffene, enge Verflechtung der Hochschule mit der regionalen Industrie „ernsthaft gefährdet“. Wichtige Kooperationspartner der Hochschule hätten zur neu eingesetzten Geschäftsführung „kein Vertrauen“. Durch seine Abberufung und sofortige Freisetzung sei „ein weiteres Einwerben von Drittmitteln und die Durchführung von Forschungsvorhaben nicht mehr möglich, der Fortbestand der Hochschule … ernsthaft gefährdet“. Bei der neuen Geschäftsführung seien „von Anfang an auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht Unregelmäßigkeiten aufgetreten“. Der neue Geschäftsführer übe sein Amt in Form einer „Teilzeitbeschäftigung“ aus und beziehe zudem ein „unangemessen hohes“ Geschäftsführergehalt.Randnummer171

Diese negative Bewertung der Kompetenz und der Arbeit der aktuellen Geschäftsführung gegenüber dem MWK konnte für die angestrebte Reakkreditierung nur negativ sein und schadete damit potentiell der Beklagten erheblich, was für den Kläger ohne weiteres erkennbar war. Es verstößt evident gegen die gesellschafterliche Treuepflicht, wenn ein Gesellschafter nicht nur seine gesellschaftsrechtlichen Kompetenzen überschreitet und sich überhaupt in ein die Gesellschaft betreffendes Verwaltungsverfahren einmischt, sondern dabei auch noch durch negative Bewertungen der Arbeit der aktuellen Geschäftsführung diese zu diskreditieren – und sich selbst als geeignete Leitungsperson ins Spiel zu bringen – versucht.Randnummer172

(cc) Eine weitere aus Sicht des Senates gravierende Pflichtverletzung hat der Kläger begangen, indem er im Anschluss an die Gesellschafterversammlung vom 21.10.2016 wichtige Interna öffentlich bekannt gemacht hat, nämlich insbesondere den Umstand, dass die Gesellschafterversammlung den grundsätzlichen Beschluss gefasst hatte, die Hochschule zu schließen (vgl. zur Pflicht des Gesellschafters, Interna, die er über seine Stellung als Gesellschafter erlangt hat, vertraulich und nicht zum Schaden der Gesellschaft einzusetzen z.B. OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 195; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 14 Rn. 112; Raiser, in Großkommentar zum GmbHG, § 14 Rn. 98).Randnummer173

Es obliegt alleine der Geschäftsführung, zu entscheiden, wann und auf welche Weise man einen derartigen Beschluss nach außen kommuniziert.Randnummer174

Die Rechtfertigung des Klägers für sein Vorgehen überzeugt nicht. Er meint, er habe im Rahmen des von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses agiert, wonach weiterhin die Möglichkeit bestehe, eine tragfähige Lösung vorzulegen, um die Hochschule weiterzuführen. Dieser Gesellschafterbeschluss kann aber nicht so verstanden werden, dass damit ein Auftrag an einzelne Gesellschafter verbunden war, öffentlich zur Gründung einer Konkurrenzhochschule aufzurufen, was der Kläger getan hat. Und der Beschluss rechtfertigt insbesondere auch nicht die unabgestimmte Preisgabe vertraulicher Informationen aus der Gesellschafterversammlung.Randnummer175

Was die Argumentation der Beklagten anbelangt, der Kläger habe gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen, begegnet dies hingegen insofern Bedenken, als nach der Rechtsprechung der Minderheitsgesellschafter grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (s. nur Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 13 Rn. 28 m.w.N.).Randnummer176

(dd) Unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht als Gesellschafter zumindest problematisch ist auch öffentliche und teils unsachliche Kritik des Klägers an der aktuellen Geschäftsführung, soweit der Kläger damit offensichtlich vor allem Druck ausüben und seine „Entmachtung“ rückgängig machen will. Zu nennen ist insbesondere das Zeitungsinterview vom 13.12.2015 (Anl. B 38), in dem er die aktuelle Entwicklung bei der Beklagten als „Totalschaden“ bezeichnet und sich „massiv“ dagegen wehrt, dass es bei der Beklagten unter den jetzigen Verantwortlichen einen „Aufwärtstrend“ gebe.Randnummer177

Zumindest derartige unsachliche und pauschale öffentliche Kritik, die unter billigender Inkaufnahme eines Ansehensverlusts der Beklagten erfolgt, um im Rahmen einer gesellschaftsinternen Auseinandersetzung Druck auf die Gegenseite zu erzeugen, verstößt nach Auffassung des Senates gegen die gesellschafterliche Treuepflicht.Randnummer178

(ee) Zu der Zerrüttung des Verhältnisses beigetragen hat der Kläger weiter, indem er mit einer Strafanzeige gegen den Vorstandsvorsitzenden der Stiftung B. und dessen Stellvertreter (Bürgermeister M.) wegen „Hausfriedensbruchs“ gedroht hat, die er zudem während des Wahlkampfes des Bürgermeisters publik machen wollte, und indem er anlässlich eines Gesprächs am 07.09.2016 den neuen Geschäftsführer der Beklagten aggressiv bedroht haben soll („ich komme zu Ihnen rüber“).Randnummer179

Diese detailliert geschilderten Vorfälle hat der Kläger – trotz nochmaligen Befragens im Rahmen der mündlichen Verhandlung – allenfalls in aller Pauschalität und damit nicht hinreichend substantiiert bestritten. Sie fügen sich in das Bild eines völlig zerrütteten Verhältnisses zu der Stiftung als Mehrheitsgesellschafterin, die hinter der neuen Geschäftsführung steht, ein.Randnummer180

(b) Auch wenn im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände zu Gunsten des Klägers seine langjährige Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten sowie als Rektor der Schule und sein – auch familiär bedingtes – besonderes Näheverhältnis zur x einzustellen sind, fällt die Gesamtabwägung angesichts der oben geschilderten Umstände zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger hat mindestens ganz überwiegend und teilweise durch gravierende Verletzungen seiner Pflichten als Gesellschafter zu der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses beigetragen, weshalb die Einziehung seines Geschäftsanteils und sein damit verbundener Ausschluss als Gesellschafter gerechtfertigt ist.Randnummer181

(c) Die Einziehung ist auch ungeachtet dessen gerechtfertigt, dass sie, wie bereits oben ausgeführt, als „gravierendste gesellschaftsrechtliche Sanktion“ (OLG Dresden, NZG 1999, 29, 30) nur das äußerste Mittel, die „ultima ratio“, darstellt.Randnummer182

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Verhalten des Klägers in abgestufter Form mehrfach bereits sanktioniert hatte, ohne dass eine grundlegende Verhaltensänderung erkennbar gewesen war. So war, nachdem ihm am 15.02.2015 zunächst ein weiterer Geschäftsführer an die Seite gestellt und die Einzelvertretungsbefugnis entzogen wurde, der Kläger im Dezember 2015 zunächst als Geschäftsführer abberufen worden, am 18.03.2016 war sodann nach weiteren Vorfällen der Anstellungsvertrag außerordentlich gekündigt worden und im September 2016 hatte nochmals ein Gespräch zwischen dem Kläger und Geschäftsführer D. stattgefunden, bei dem dieser vom Kläger die Einhaltung „normaler Abläufe“ sowie die Einstellung des für die Gesellschaft unvorteilhaften Verhaltens gefordert hatte, bevor dann schließlich im Dezember 2016 die freiwillige Abtretung der Geschäftsanteile verlangt und die zwangsweise Einziehung angedroht wurde.Randnummer183

Zwar fehlt es an einer förmlichen Abmahnung, bei der der Kläger konkret unter Androhung der Sanktion des Entzugs der Gesellschaftsanteile nochmals zur Unterlassung der beanstandeten Pflichtverletzungen aufgefordert worden wäre. Eine solche war aber hier – anders als das Landgericht gemeint hat – entbehrlich.Randnummer184

Zum einen ist eine Abmahnung bei einmaligen (so im Falle OLG Dresden, NZG 1999, 29, 30) und/oder weniger gravierenden Pflichtverletzungen eine ausreichende und geeignete Sanktion, nicht hingegen bei wiederholten Pflichtverletzungen, die zu einer grundlegenden Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt haben. Zum anderen gilt bei der Abmahnung der allgemeine Grundsatz, dass sie entbehrlich ist, wenn eine Negativprognose dergestalt besteht, dass eine Änderung des beanstandeten Verhaltens auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist (vgl. für das Arbeitsrecht Henssler, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 626 Rn. 99). Eine solche Negativprognose war vorliegend anzunehmen. Dem Kläger hatten die abgestuften bereits erfolgten Sanktionen keinen Anlass zur Verhaltensänderung gegeben. Auch als der Entzug der Gesellschaftsanteile im Dezember 2016 konkret angedroht und dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat dieser – ebenso wie im Übrigen im Laufe dieses Verfahrens – in keiner Weise Pflichtverletzungen eingeräumt und eine Änderung des Verhaltens in Aussicht gestellt, sondern er beharrt darauf, dass z.B. sein Auftreten gegenüber dem MWK zulässig gewesen sei und keine Verletzung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht dargestellt habe. Unter diesen Umständen brauchte die Beklagte den Kläger nicht nochmals förmlich abzumahnen, sondern konnte als letzte gesellschaftsrechtliche Sanktion unmittelbar die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
beschließen.Randnummer185

cc) Verstoß gegen §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHGRandnummer186

Die Einziehung verstößt auch nicht gegen §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG.Randnummer187

Aus § 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG folgt u.a., dass die Abfindung aus dem freien, ungebundenen Vermögen der GmbH gezahlt werden können muss. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG führt zur Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses.Randnummer188

Der Kläger hat vorgetragen, am 31.08.2016 habe eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von 399.669,67 € bestanden. Selbst wenn wohl davon ausgegangen werden kann, dass diese bilanzielle Überschuldung im Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses im Wesentlichen unverändert fortbestand, kommt es – anders als der Kläger meint – darauf nicht entscheidend an.Randnummer189

Maßgebend für das Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung ist nämlich nicht der Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses, sondern der der Auszahlung der Abfindung (h.M., s. z.B. H.P. Westermann, in: Scholz, GmbHG, § 34 Rn. 51 m.w.N.; die Gegenauffassung stellt auch nicht auf den Zeitpunkt des Beschlusses, sondern auf den der Fälligkeit der Abfindung ab). Der Einziehungsbeschluss ist deshalb nur dann nichtig, wenn im Zeitpunkt der Einziehung schon feststeht, dass für die zu gewährende Abfindung der Gesellschafter kein ausreichendes freies Vermögen zur Verfügung stehen wird (BGH, NJW 2000, 2189; BGH, NJW 2011, 2294, 2295; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 34 Rn. 12). Das hat der Kläger, der allein auf die bilanzielle Überschuldung im Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung abhebt, schon nicht behauptet.Randnummer190

Die Beklagte hat – insoweit unwidersprochen – vorgetragen, dass durch den im Zeitpunkt der Einziehung bereits beschlossenen Verkauf der Grundstücke an die Stadt I. zum Preis von 1,5 Mio. € und die damit verbundene Aktivierung von stillen Reserven die bilanzielle Überschuldung überwunden war. Da die Abfindung erst nach dem kurze Zeit nach dem Beschluss erwarteten – und auch erfolgten – Zufluss des Kaufpreises und damit nach Behebung der bilanziellen Überschuldung zu leisten war, kann ein Verstoß gegen §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG nicht festgestellt werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.Randnummer192

Der Streitwert wurde in Übereinstimmung mit der Angabe des Klägers und der Festsetzung des Landgerichts bestimmt; angesichts des ideellen Interesses des Klägers am Verbleib in der Gesellschaft erscheint ein Aufschlag gegenüber dem reinen Nennwert gerechtfertigt.Randnummer193

Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind abstrakt geklärt; streitentscheidend ist lediglich deren Anwendung im Einzelfall.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Gesellschafterstreit I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

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