Einträge nach Montat filtern

EuG, Urteil vom 04. Februar 2016 – T-620/11

EUBes 527/2011, § 10d Abs 2 EStG, § 8 Abs 1 KStG, § 8c Abs 1 S 5 KStG 2002 vom 22.12.2009, § 8c Abs 1a KStG 2002 vom 16.07.2009, § 8c Abs 1 S 6 KStG 2002 vom 22.12.2009, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 263 Abs 4 AEUV

1. Angefochten war der Beschluss 2011/527/EU, in welchem die Kommission zunächst die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG, deutsches Recht) als staatliche Beihilfe qualifizierte.

2. Ein Unternehmen kann einen Beschluss der Kommission, mit dem eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechten, wenn es von ihm nur wegen seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist.

3. Zur individuellen Betroffenheit: Berührt hingegen ein Beschluss eine Gruppe von Personen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Rechtsakts anhand den Mitgliedern dieser Gruppe eigener Merkmale feststanden oder feststellbar waren, können diese Personen von ihm insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören.

4. Prüfung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme: In dem angefochtenen Beschluss 2011/527/EU vertritt die Kommission zu Recht die Auffassung, dass die streitige Maßnahme (Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG) eine Differenzierung zwischen Unternehmen vorsieht. Die streitige Maßnahme betrifft lediglich eine in einer bestimmten Situation befindliche Gruppe von Unternehmen, und zwar Unternehmen in Schwierigkeiten. Deshalb ist sie dem ersten Anschein nach selektiv.

5. Keine Rechtfertigung der streitigen Maßnahme aufgrund der Natur und des Aufbaus des Steuersystems: Die streitige Maßnahme hat das Ziel, die Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu fördern. Die Maßnahme lässt sich nicht mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen.

6. Das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Stelle kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen.

7. Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung muss auf jeden Fall mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann.

8. Teilweise Parallelentscheidung: EuG-Urteil vom 04.02.2016, T-287/11, vollständig dokumentiert.

Schlagworte: Verlustabzug