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EuGH, Urteil vom 08. November 2016 – C-41/15

EWGRL 91/77 Art 8 Abs 1, EWGRL 91/77 Art 25, EWGRL 91/77 Art 29, Art 54 Abs 2 AEUV

Art. 8 Abs. 1 sowie die Art. 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, sind dahin auszulegen, dass sie einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anordnung nicht entgegenstehen, die in einer Situation, in der durch eine gravierende Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats die finanzielle Stabilität der Union bedroht ist, getroffen wird und zur Folge hat, dass das Kapital einer Aktiengesellschaft ohne Zustimmung ihrer Hauptversammlung durch die Ausgabe neuer Aktien zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Betrag und ohne ein vorzugsweises Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre erhöht wird.

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