Art 267 AEUV, EGRL 23/2001 Art 3, § 613a Abs 1 BGB, Art 16 EUGrdRCh
Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.
Urteil
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die
Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16) sowie von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen Ivan Felja bzw. Vittoria Graf (im Folgenden zusammen:
Arbeitnehmer) auf der einen und der Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt
GmbH bzw. der Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbH (im Folgenden zusammen: Asklepios) auf der anderen Seite über die Anwendung eines Kollektivvertrags.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 201, S. 88) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 77/187).
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 sieht vor:
„Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.“ In Art. 3 der Richtlinie heißt es:
…
(3) Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen, allerdings darf dieser nicht weniger als ein Jahr betragen.
…“
Deutsches Recht
In Deutschland sind die Rechte und
Pflichten im Fall eines Betriebsübergangs in § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB) geregelt. Abs. 1 dieser Vorschrift lautet wie folgt:
„Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Die zwischen KLS FM, die keinem Arbeitgeberverband angehörte, der an Tarifverhandlungen und der Annahme eines Tarifvertrags beteiligt war, und den Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge enthielten eine „dynamische“ Verweisungsklausel, wonach sich ihr
Arbeitsverhältnis – wie vor dem Übergang – nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (im Folgenden BMT-G II), aber zukünftig auch nach den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen richten sollte.
Später wurde KLS FM Teil eines Krankenhaus-Konzerns.
Zum 1. Juli 2008 ging der
Betriebsteil, in dem die
Arbeitnehmer beschäftigt waren, auf eine andere Konzerngesellschaft, nämlich Asklepios, über. Wie KLS FM war und ist auch Asklepios bis heute nicht durch die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an den BMT-G II und den diesen seit dem 1. Oktober 2005 ersetzenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts gebunden.
Die
Arbeitnehmer beantragten die gerichtliche
Feststellung, dass gemäß der in ihren jeweiligen Arbeitsverträgen enthaltenen „dynamischen“ Verweisungsklausel auf den BMT-G II die Bestimmungen des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge sowie die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts in ihrer zum Zeitpunkt ihres Antrags gültigen Fassung auf ihre jeweiligen Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
Asklepios vertritt die Auffassung, der nach dem nationalen Recht vorgesehenen Rechtsfolge einer solchen „dynamischen“ Anwendung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Kollektivregelungen des öffentlichen Dienstes stünden die Richtlinie 2001/23 und Art. 16 der Charta entgegen. Dies führe nach dem Übergang der betroffenen
Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitgeber zu einer lediglich „statischen“ Anwendung dieser Regelung in dem Sinne, dass nur die in dem mit dem Veräußerer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen aus den in diesem
Arbeitsvertrag genannten Kollektivverträgen dem
Erwerber entgegengehalten werden könnten.
Die unterinstanzlichen Gerichte gaben den Klagen der
Arbeitnehmer statt. Hiergegen legte Asklepios
Revision beim vorlegenden Gericht ein.
Unter diesen Umständen hat das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. a) Steht Art. 3 der Richtlinie 2001/23 einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass im Fall eines Unternehmens- oder Betriebsübergangs alle zwischen dem Veräußerer und dem
Arbeitnehmer privatautonom und individuell im
Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen auf den
Erwerber unverändert übergehen, so als hätte er sie selbst mit dem
Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbart, wenn das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den
Erwerber vorsieht?
b) Wenn die Frage 1 Buchst. a insgesamt oder für eine bestimmte Gruppe individuell vereinbarter Arbeitsbedingungen aus dem
Arbeitsvertrag zwischen Veräußerer und
Arbeitnehmer mit „Ja“ beantwortet wird:
Ergibt sich aus der Anwendung von Art. 3 der Richtlinie 2001/23, dass von dem unveränderten Übergang auf den
Erwerber bestimmte privatautonom vereinbarte Arbeitsvertragsbedingungen zwischen Veräußerer und
Arbeitnehmer auszunehmen und allein aufgrund des Unternehmens- oder Betriebsübergangs anzupassen sind?
c) Wenn nach den Maßstäben der Antworten des Gerichtshofs auf die Frage 1 Buchst. a und b eine individuelle, einzelvertraglich vereinbarte Verweisung, aufgrund derer bestimmte Regelungen aus einem Kollektivvertrag in dynamischer Weise privatautonom zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht werden, nicht in unveränderter Form auf den
Erwerber übergeht:
i) Gilt dies auch dann, wenn weder der Veräußerer noch der
Erwerber Partei eines Kollektivvertrags ist oder einer solchen Partei angehört, d. h., wenn die Regelungen aus dem Kollektivvertrag bereits vor dem Unternehmens- oder
Betriebsübergang ohne die privatautonome arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Verweisungsklausel für das
Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer keine Anwendung gefunden hätten?
ii) Wenn Frage 1 Buchst. c Ziff. i bejaht wird:
Gilt dies auch dann, wenn Veräußerer und
Erwerber Unternehmen desselben Konzerns sind?
2. Steht Art. 16 der Charta einer in Umsetzung der Richtlinien 77/187 oder 2001/23 erlassenen nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass bei einem Unternehmens- oder
Betriebsübergang der
Erwerber an die vom Veräußerer mit dem
Arbeitnehmer vor dem
Betriebsübergang privatautonom und individuell vereinbarten Arbeitsvertragsbedingungen auch dann so gebunden ist, als habe er sie selbst vereinbart, wenn diese Bedingungen bestimmte Regelungen eines andernfalls für das
Arbeitsverhältnis nicht geltenden Kollektivvertrags in dynamischer Weise zum Inhalt des Arbeitsvertrags machen, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den
Erwerber vorsieht?
Zu den Vorlagefragen
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit Art. 16 der Charta dahin auszulegen ist, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem
Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und
Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem
Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr
Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den
Erwerber vorsieht.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein
Arbeitsvertrag durch Vertragsklauseln auf andere rechtliche Instrumente, insbesondere auf Tarifverträge, verweisen kann. Solche Klauseln können entweder wie „statische“ Verweisungsklauseln auf allein die Rechte und
Pflichten verweisen, die in dem zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs geltenden Kollektivvertrag festgelegt sind, oder – wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden „dynamischen“ Verweisungsklauseln – auch auf zukünftige vertragliche Entwicklungen verweisen, die eine Änderung dieser Rechte und
Pflichten nach sich ziehen.
Hierzu hat der Gerichtshof im Fall einer „statischen“ Vertragsklausel und im Kontext der Richtlinie 77/187 ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut Letzterer nicht ergibt, dass der Unionsgesetzgeber den
Erwerber durch andere Kollektivverträge als die zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden binden und demnach verpflichten wollte, die Arbeitsbedingungen später durch die Anwendung eines neuen, nach dem Übergang geschlossenen Kollektivvertrags zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, EU:C:2006:168, Rn. 29).
Diese Richtlinie bezweckte nämlich nur, die am Tag des Übergangs bestehenden Rechte und
Pflichten der
Arbeitnehmer zu wahren; bloße Erwartungen und somit hypothetische Vergünstigungen, die sich aus zukünftigen Entwicklungen der Kollektivverträge ergeben könnten, sollten durch sie nicht geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, EU:C:2006:168, Rn. 29).
Zwar ergibt sich aus der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er nicht dazu verpflichtet, eine „statische“ Klausel „dynamisch“ zu verstehen, jedoch hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass ein Vertrag durch das Prinzip der Privatautonomie gekennzeichnet ist, wonach die Parteien frei darin sind, gegenseitige Verpflichtungen einzugehen (Urteil vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, EU:C:2006:168, Rn. 23).
Aus dem Wortlaut der Richtlinie 2001/23 und insbesondere aus ihrem Art. 3 geht jedoch nicht hervor, dass der Unionsgesetzgeber von diesem
Grundsatz abweichen wollte. Folglich ist die Richtlinie 2001/23 und insbesondere ihr Art. 3 nicht so zu verstehen, als ob sie darauf abzielt, in jedem Fall zu verhindern, dass eine „dynamische“ Vertragsklausel ihre Wirkungen entfaltet.
Haben der Veräußerer und die
Arbeitnehmer eine „dynamische“ Vertragsklausel frei vereinbart und ist diese zum Zeitpunkt des Übergangs in Kraft, ist daher die Richtlinie 2001/23 und insbesondere ihr Art. 3 so zu verstehen, dass sie grundsätzlich vorsehen, dass diese sich aus einem
Arbeitsvertrag ergebende Pflicht auf den
Erwerber übergeht.
Der Gerichtshof hat jedoch im Fall einer „dynamischen“ Vertragsklausel betont, dass die Richtlinie 2001/23 nicht nur auf die Wahrung der Interessen der
Arbeitnehmer abzielt, sondern darauf, einen gerechten
Ausgleich zwischen den Interessen der
Arbeitnehmer und denen des Erwerbers zu gewährleisten. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass der
Erwerber in der Lage sein muss, nach dem Übergang die für die
Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 25, und vom 11. September 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-328/13, EU:C:2014:2197, Rn. 29).
Insbesondere impliziert Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Zusammenschau mit der unternehmerischen Freiheit, dass es dem
Erwerber möglich sein muss, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner
Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 33).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung und insbesondere aus dem Wortlaut der Vorlagefragen selbst, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung sowohl einvernehmliche als auch einseitige Möglichkeiten für den
Erwerber vorsieht, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsbedingungen nach dem Übergang anzupassen.
Somit ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den Anforderungen der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung genügt.
Da Art. 16 der Charta von dieser Rechtsprechung bereits berücksichtigt wird, ist auf die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit dieser Vorschrift nicht weiter einzugehen.
Zwar stellt Asklepios offenbar das Vorliegen oder die Wirksamkeit der betreffenden Anpassungsmöglichkeiten in Abrede. Hierzu genügt jedoch der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, über diesen Gesichtspunkt zu entscheiden.
Für die Würdigung des Sachverhalts und die
Auslegung des nationalen Rechts ist nämlich das vorlegende Gericht allein zuständig (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 88).
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit Art. 16 der Charta dahin auszulegen ist, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem
Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und
Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem
Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr
Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den
Erwerber vorsieht.
Kosten
Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
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