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faktischer Geschäftsführer
Geschäftsführer
§ 43 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 2 GmbHG, § 826 BGB
1. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört es grundsätzlich nach § 43 Abs. 1 GmbHG, dass er seine Stellung als Geschäftsführer nicht zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Gesellschaft ausnutzt. Hiergegen wird schwerwiegend verstoßen, wenn der GmbH-Geschäftsführer einen Investorenvertrag als Vertreter sowohl der GmbH als auch des auf der anderen Seite beteiligten Vertragspartners abschließt und das gesamten Guthaben auf dem GmbH-Geschäftskonto an sich bzw. eine von ihm geführte Gesellschaft überweist und dadurch die GmbH in eine Lage bringt, in der sie ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann.
2. Die als „Existenzvernichtungshaftung” bezeichnete Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen knüpft an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet die Haftung – in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft – aus § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein. Als Schuldner des Anspruchs aus existenzvernichtendem Eingriff kommen auch „faktische“ Gesellschafter und Alleingesellschafter in Betracht.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.11.2024, Az. 6 O 22/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am … 2022 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der („Firma 01“) (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Er begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen aus dem Gesellschaftsvermögen entnommener Beträge.Randnummer2
(„Name 01“) und („Name 02“) waren seit 2012 mit je einem Geschäftsanteil von 12.500 € Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Es gab Streit zwischen den Gesellschaftern, der auch zu diversen Gerichtsverfahren führte. Am … 2021 wurde beim Registergericht eine auf denselben Tag datierende Gesellschafterliste, die Herrn („Name 02“) als Alleingesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 25.000 € auswies, eingereicht. Dem war die Niederschrift über eine am 03.09.2021 durchgeführte Gesellschafterversammlung beigefügt, die unter anderem eine Beschlussfassung dazu wiedergab, dass der Geschäftsanteil des („Name 02“) entsprechend von 12.500 € auf 25.000 € aufgestockt worden sei. Ferner wurde der Beklagte zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.Randnummer3
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 03.09.2021 (Anlage BK 3) verkaufte („Name 02“) seinen Geschäftsanteil von 25.000 € an der Insolvenzschuldnerin für 250.000 € an den Beklagten und trat diesen aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung an den Beklagten ab.Randnummer4
Auf dem Gesellschaftskonto befand sich am 03.09.2021 ein Guthaben in Höhe von 800.500 €. Die Insolvenzschuldnerin hatte zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitnehmer, geringe Kosten und geringe Verbindlichkeiten.Randnummer5
Am 30.09.2021 bestätigte („Name 02“) gegenüber dem beurkundenden Notar den Erhalt der Kaufpreiszahlung (Anlage BK 6).Randnummer6
Der Beklagte überwies den gesamten Guthabenbetrag von dem Gesellschaftskonto im Rahmen von vier Überweisungen an sich (250.000 € am 04.10.2021) bzw. an die („Firma 02“) (am 05. und 06.10.2021 jeweils 250.000 € und am 26.10.2021 50.500 €), deren Vorstandsvorsitzender er ist.Randnummer7
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 29.06.2022 festgestellt, dass („Name 01“) weiter Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gewesen ist (4 U 214/21).Randnummer8
Ferner hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 14.02.2024 festgestellt, dass der am 03.09.2021 gefasste Beschluss, nach dem der Geschäftsanteil des („Name 02“) auf 25.000 € aufgestockt wurde, nichtig ist (4 U 186/22).Randnummer9
Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 28.03.2022 vergeblich aufgefordert, die Auszahlungen in Höhe von 800.500 € bis zum 08.04.2022 zur Insolvenzmasse zurückzuzahlen.Randnummer10
Der Kläger ist sodann gegen den Beklagten wegen der aus dem Gesellschaftsvermögen entnommenen Beträge zunächst im Wege einer Teilklage vorgegangen.Randnummer11
Für den Beklagten ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Das Landgericht hat am 30.07.2024 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 7.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2021 und weitere 11.010 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2021 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden, die der Insolvenzschuldnerin durch Überweisungen aus ihrem Vermögen vom 04.10.2021 an den Beklagten persönlich in Höhe von 250.000 € – sowie durch Überweisungen vom 05.10.2021 und 06.10.2021 an die („Firma 02“) in Höhe von 250.000 € und vom 26.10.2021 an die („Firma 02“) in Höhe von 50.500 € zu ersetzen und, dass diese ebenso wie die weiteren titulierten Forderungen aus diesem Urteil aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren.Randnummer12
Gegen das ihm am 09.08.2024 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 10.08.2024 Einspruch eingelegt.Randnummer13
Mit Schriftsatz vom 19.08.2024 hat der Kläger die Klage erweitert.Randnummer14
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Überweisungen des Beklagten um unberechtigte EntnahmenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gehandelt habe, da diese zu seinem eigenen unmittelbaren bzw. mittelbaren Vorteil vorgenommen worden seien. Daher bestehe ein Schadensersatz- und / oder Rückzahlungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Beklagten. Die vorsätzliche rechtswidrige Vermögensschädigung stelle auch eine Untreuehandlung dar, so dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB bestehe. Weiter seien die Entnahmen gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zurückzugewähren. Schließlich bestünden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche und solche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.Randnummer15
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass er alleiniger Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geworden sei und die Geschäftsanteile der GmbH gutgläubig erworben habe. Die Überweisungen seien rechtmäßig gewesen. Ihm habe ein Ermessenspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen zugestanden. Er hat behauptet, die Auszahlung von 250.000 € an sich selbst sei aufgrund eines Darlehensvertrages vom 30.09.2021 erfolgt (Anlage BK 11). Auch die Zahlungen an die („Land 01“)e Gesellschaft seien rechtmäßig gewesen, da sie aufgrund eines Investorenvertrages vom 28.09.2021 geschuldet gewesen seien. Wegen der Einzelheiten des vom Beklagten vorgelegten Investorenvertrages wird auf die Anlage BK 5 verwiesen.Randnummer16
Das Landgericht hat mit dem am 18.11.2024 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil vom 30.07.2024 aufrechterhalten und den Beklagten darüber hinaus antragsgemäß verurteilt, an den Kläger weitere 242.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2021 und weitere 539.490 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2021 zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass auch diese weiteren Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren. Durch die Auszahlungen sei bewusst die Insolvenz der Gesellschaft herbeigeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.Randnummer17
Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er behauptet, dass der Kläger ihm gegenüber erklärt habe, dass er höchstens 250.000 € einklagen werde, mehr aber nicht und ist der Ansicht, dass daher das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle, da mehr gefordert werde, als der Kläger begehre. Er behauptet weiter, dass er nicht gewusst habe, dass es einen weiteren Gesellschafter gegeben habe, da Herr („Name 02“‘) stets erklärt habe, dass er Alleingesellschafter der GmbH sei. Ansonsten hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. („Name 01“) sei an der Insolvenz selbst schuld, da er einige Zeit nach dem Kauf der Gesellschaftsanteile durch den Beklagten von der Gesellschaft Geld gefordert habe und zwar eine Einziehungsvergütung in Höhe von 950.000 €. Daraufhin sei Insolvenz angemeldet worden. Die Geldabhebungen hätten mit der Insolvenz nichts zu tun. Auch habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er die Gesellschaftsanteile gutgläubig gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG erworben habe, so dass er nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften könne. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person (Allein-)Gesellschafter sei. Auch sei die Gesellschaft mit einer immensen Steuerrückstellung belastet gewesen, so dass der Kaufpreis von 250.000 € nicht zu beanstanden gewesen sei. Das Landgericht habe § 415 ZPO nicht beachtet. Er habe einen Darlehensvertrag vorgelegt (Anlage BK 1), so dass der Kläger beweisen müsse, dass dieser nicht geschlossen worden sei. Schließlich habe er seine Pflichten als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht verletzt. Das Bauprojekt sei eine unternehmerische Entscheidung gewesen und er habe sein ihm zustehendes pflichtgemäßes Ermessen mit den Überweisungen nicht missbraucht, da er davon ausgegangen sei, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Ein sittenwidriges Verhalten könne vor diesem Hintergrund keinesfalls angenommen werden. Er fühle sich von Herrn („Name 02“‘), der auch als einziger finanziell etwas gewonnen habe, betrogen, habe jedoch aus Kostengründen gegen diesen bislang kein Verfahren angestrengt. In der Berufungsinstanz hat er erstmals behauptet, er selbst müsse sich durch das Geschäft immensen Forderungen stellen. Nach einem aktuellen Haftungsbescheid vom 07.07.2025 wolle das Finanzamt ihn über rund 208.000 € für Steuerschulden in Haftung nehmen. Der Notar habe vor Einreichung der Unterlagen zum Handelsregister eine Bestätigung haben wollen, dass der Kaufpreis geflossen sei. Vorab sei zwischen Herrn („Name 02“‘) und ihm klar besprochen worden, dass er den Kaufpreis nicht aus Eigenmitteln, sondern nur aus einem Darlehen der Gesellschaft heraus zahlen könne. Herr („Name 02“‘) habe dementsprechend dem Beklagten ein Darlehen kurz vor dem Notartermin gewährt, wobei vereinbart gewesen sei, dass diese Summe einbehalten und zur Finanzierung des Kaufpreises verwendet werde. Daraufhin habe Herr („Name 02“‘) den Erhalt des Kaufpreises bestätigt. Erst mit einer Eintragung ins Handelsregister hätte die („Bank 01“) dem Beklagten als Geschäftsführer Zugang zum Konto erteilt. Zur Handelsregistereintragung sei es aber nie gekommen. Herr („Name 02“‘) habe dann den Beklagten als Bevollmächtigten bei der Bank registrieren lassen. Vorher habe er Überweisungen gemeinsam mit Herrn („Name 02“‘) veranlasst. Am 06.10.2021 und 07.10.2021 habe er dann jeweils 100.000 € an Herrn („Name 02“‘) überwiesen. 50.000 € des Kaufpreises von 250.000 € habe er zurückbehalten, da der Buchhalter der Gesellschaft ihn mit den Zahlen habe vertraut machen wollen, dies aber nicht getan habe. Auch habe („Name 01“) eine Forderung über 1.100.000 € bei ihm angemeldet. Er habe die Insolvenz keinesfalls absichtlich herbeigeführt. Die Investoren seien abgesprungen.Randnummer18
Der Beklagte beantragt sinngemäß,Randnummer19
das am 18.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 6 O 22/24 abzuändern und das Versäumnisurteil vom 30.07.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.Randnummer20
Der Kläger beantragt,Randnummer21
die Berufung zurückzuweisen.Randnummer22
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, da das Urteil des Landgerichts am 18.11.2024 versendet worden und – so behauptet der Kläger – auch beim Beklagtenvertreter zugegangen sei; der Beklagtenvertreter habe ein falsches Datum auf dem Empfangsbekenntnis bestätigt. Abgesehen davon sei die Berufung unbegründet. Der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Behauptung, dass der Rechtsgrund für die Überweisung der 250.000 € an sich ein Darlehen gewesen sei, nicht genügt. Er behauptet, dass es ein solches Darlehen auch nie gegeben habe. Jedenfalls sei ein etwaiger Darlehensvertrag durch die Klageerhebung gekündigt worden, so dass auch deswegen die 250.000 € zurückzuzahlen seien. Hinsichtlich der weiteren Überweisungen über 550.500 € werde zum einen bestritten, dass diese überhaupt auf ein Konto der („Firma 02“) gegangen seien; auch dieser Betrag sei privat überwiesen worden. Zum anderen sei der Beklagte zum Zeitpunkt der Überweisungen weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gewesen, da er den Kaufpreis nie überwiesen habe, so dass er nicht befugt gewesen sei, die Überweisungen zu veranlassen. Der vorgebliche Investorenvertrag datiere vom 28.09.2021 obwohl der Darlehensvertrag mit der Insolvenzschuldnerin erst am 04.10.2021 (wenn überhaupt) vereinbart worden sei. Aus den Gesamtumständen ergebe sich deutlich, dass es sich bei der Insolvenz der Schuldnerin um ein geplantes Manöver gehandelt habe.Randnummer23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.Randnummer25
1. Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Klägervertreters fristgerecht begründet worden, da von einer empfangsbereiten Entgegennahme des erstinstanzlichen Urteils durch den Beklagtenvertreter erst am 21.11.2024 auszugehen ist, wie es sein Empfangsbekenntnis ausweist, so dass der Fristverlängerungsantrag vom 21.01.2025 rechtzeitig gestellt und die Berufung innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist.Randnummer26
Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (OLG Celle Urteil vom 31.01.2025 – 20 U 8/24; Anschluss an: BGH, Beschluss vom 17.1.2024 – VII ZB 22/23). Vorliegend hat sich der Beklagtenvertreter zum Zeitpunkt der empfangsbereiten Entgegennahme des landgerichtlichen Urteils sogar erklärt.Randnummer27
Für den Gegenbeweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet sein, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (OLG Celle, Urteil vom 31.01.2025 – 20 U 8/24, Anschluss an: BGH, Beschluss vom 18.4.2023 – VI ZB 36/22). Der pauschale Vortrag des Klägers genügt nicht, um eine solche vollständige Entkräftung der Beweiswirkung annehmen zu können, da er ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung des angebotenen Zeugen käme einer Ausforschung des Beweisthemas gleich und ist daher unterblieben.Randnummer28
2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klage zulässig und begründet ist.Randnummer29
a. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt erklärt haben sollte, dass er nur 250.000 € gegenüber dem Beklagten einklagen werde, ist dem ohne weiteres weder ein Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) zu entnehmen, noch stellte sich die spätere klageweise Geltendmachung dieses Teils der Forderung als treuwidrig dar.Randnummer30
b. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der 800.500 € gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG, da er mit dem Abschluss des Bauvertrages und der Auszahlung von 250.000 € an sich seine Pflichten als (faktischer) Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin verletzt hat.Randnummer31
(1) Der Geschäftsführer einer GmbH hat – nach §43 Abs.1 GmbHG – in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Hiermit ist die Sorgfalt eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen in verantwortlicher Position gemeint. Grundsätzlich trägt der GmbH-Geschäftsführer die Gesamtverantwortung für die Geschäfte der Gesellschaft (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2019 – 5 U 21/18). Dies gilt auch für den sogenannten faktischen Geschäftsführer (vgl. zu § 64 GmbHG a.F. BGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 194/87; Lutter/Hommelhoff – Kleindieck, § 43 GmbHG Rn. 3).Randnummer32
Nach diesen Maßstäben hat der – infolge der von Seiten des Klägers erfolgten Darlegung eines Schadens sowie einer möglichen Verursachung durch den Beklagten – hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Pflichtwidrigkeit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013, II ZR 86/11, NZG 2013, 1021 Rn. 22) Beklagte im vorliegenden Fall seine Pflichten als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin verletzt.Randnummer33
Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört es grundsätzlich nach §43 Abs. 1 GmbHG, dass er seine Stellung als Geschäftsführer nicht zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Gesellschaft ausnutzt. Mit dem Abschluss des von ihm vorgelegten Investorenvertrages und der anschließenden Überweisung des gesamten Guthabens auf dem Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin an sich bzw. eine von ihm geführte Gesellschaft hat er seine Pflichten als Geschäftsführer schwerwiegend verletzt, zumal er nicht wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden war, da der entsprechende Beschluss nichtig war.Randnummer34
Die Insolvenzschuldnerin hatte am 03.09.2021 unstreitig 800.500 € auf dem Konto. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitnehmer, geringe Kosten und geringe Verbindlichkeiten. Mit größeren Geldeingängen war dementsprechend nicht zu rechnen.Randnummer35
Am 28.09.2021 schloss der Beklagte als Vertreter sowohl der Insolvenzschuldnerin als auch der auf der anderen Seite beteiligten Vertragspartnerin, der („Firma 02“), gleichwohl einen Investorenvertrag, in dem sich die Insolvenzschuldnerin verpflichtete, 1.835.000 € an die („Firma 02“) zu bezahlen, wobei ein Teilbetrag von 550.500 € zehn Tage nach Vertragsunterzeichnung fällig wurde, also am 08.10.2021. Wie die Insolvenzschuldnerin die finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag, die ihr Kontoguthaben weit überstiegen, erfüllen sollte, hat der Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2025 nicht hinreichend dargetan. Der pauschale Verweis auf angeblich vorhandene Investoren genügt hierfür nicht. Damit hat er schon nicht dargetan, dass der Abschluss des Investorenvertrages seinem pflichtgemäßen Ermessen als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin entsprochen hätte.Randnummer36
Auch die Überweisung von 250.000 € am 04.10.2021 an sich persönlich war unabhängig davon, ob diese aufgrund eines Darlehensvertrages vorgenommen wurde oder nicht und ob Herr („Name 02“‘) dieser zugestimmt hatte oder nicht, pflichtwidrig. Denn mit der Überweisung brachte der Beklagte die Gesellschaft in eine Lage, in der sie spätestens ab dem 08.10.2021 (bei Fälligkeit der ersten Rate aus dem Investorenvertrag) Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen konnte. Die Überweisung sowohl der 250.000 € als auch der 550.500 € entsprach nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, da das Risiko eines Schadens durch die Überweisung des gesamten Guthabens auf dem Gesellschaftskonto in Kenntnis der Steuerrückstellung greifbar war, zumal das Gesellschaftsvermögen von Anfang an nicht annähernd ausreichte, um die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit der („Firma 02“) zu erfüllen (Anlage BK 5).Randnummer37
(2) Eine Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG zur Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers wegen eines Ersatzanspruchs ist bei eröffnetem Insolvenzverfahren entbehrlich, da die interessen der Gesellschaftsgläubiger das Schutzbedürfnis der abzuwickelnden Gesellschaft überwiegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – II ZR 86/11, a.a.O. Rn. 20).Randnummer38
(3) Durch die Pflichtverletzung ist auch ein Schaden in Höhe der getätigten Entnahmen entstanden, da für diese keine Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen geflossen ist.Randnummer39
c. Daneben besteht auch ein Anspruch des Klägers aus §826 BGB gegen den Beklagten wegen eines sog. existenzvernichtenden Eingriffs auf Rückzahlung der 800.500 €.Randnummer40
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2007 (BGH, Urteil vom 16.07.2007, II ZR 3/04, NZG 2007, 667, Trihotel) knüpft dieser die als „Existenzvernichtungshaftung” bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet die Haftung – in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft – allein aus §826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein. Es handelt sich um eine Haftung, die verhaltensbezogen ist und somit nicht als Folge eines Anteilsübergangs automatisch auf den Erwerber übergeht. Schuldner eines Anspruchs aus existenzvernichtendem Eingriff kann nicht nur jeder Gesellschafter sein, sondern auch Personen, die tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben. Nach diesem Grundsatz kommen als Schuldner des Anspruchs aus existenzvernichtendem Eingriff insbesondere auch mittelbare Gesellschafter (Gesellschafter-Gesellschafter) und „faktische“ Gesellschafter in Betracht. Eine solche Haftung kommt auch in der Person des Alleingesellschafters in Betracht, insbesondere fehlt es dann nicht etwa am Schaden, weil Alleingesellschafter und die Gesellschaft rechtlich selbständige Rechtssubjekte sind, so dass der Vorteil des Alleingesellschafters nicht den Schaden der Gesellschaft aufwiegt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 27. November 2024 – 3 U 49/23).Randnummer41
Die zentrale Tatbestandsvoraussetzung ist ein kompensationsloser, durch missbräuchlichen Eingriff verursachter Entzug von Gesellschaftsvermögen. Missbräuchlich ist der Eingriff jedenfalls dann, wenn der Gesellschaft planmäßig Vermögen – das nach der Zweckbindung im GmbH-Recht primär der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienen soll – entzogen wird und dies zum unmittelbaren Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten geschieht (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 27. November 2024 – 3 U 49/23).Randnummer42
Dies war hier mit dem Abschluss des Investorenvertrages und den Überweisungen an den Beklagten bzw. einer von ihm beherrschten Gesellschaft der Fall, da der Insolvenzschuldnerin keine liquiden Mittel gelassen wurden.Randnummer43
Die Haftung setzt als deliktische Haftung nach §826 BGB Vorsatz voraus. Dieser Vorsatz muss sich auf die tatsächlichen Umstände beziehen, die die Sittenwidrigkeit begründen. Die Sittenwidrigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Selbstbedienung“ des Gesellschafters vor den Gläubigern der Gesellschaft zu sehen, die die Insolvenz verursacht oder vertieft. Dafür reicht es aus, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung des Vermögens der Schuldnerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der Beklagte diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf nahm (BGH, Urteil vom 09.02.2009 – II ZR 292/07).Randnummer44
Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit beim Haftenden ist nicht erforderlich (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 27. November 2024 – 3 U 49/23 -; BGH, Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 3/04).Randnummer45
Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Der Beklagte wusste, dass er die Gesellschaftsanteile nicht wirksam erworben hatte, da er schon nach seinem eigenen Vortrag den Kaufpreis nie vollständig bezahlt hatte, da der Buchhalter der Gesellschaft ihn mit den Zahlen nicht vertraut gemacht hatte. Der Beklagte hat die Gesellschaftsanteile mangels Vollendendung des Rechtserwerbs auch nicht gutgläubig gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG erworben, wobei der Senat offen lassen kann, ob der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt (str. ob hier auf den der Einigung oder des Bedingungseintritts abzustellen ist, vgl. zu den Einzelheiten m.w.N. MüKoGmbHG/Heidinger, 5. Aufl. 2025, GmbHG § 16 Rn. 303) gutgläubig war. Die für die Vollendung des Rechtserwerbs erforderliche Abtretung der Gesellschaftsanteile war nämlich durch die vollständige Kaufpreiszahlung bedingt.Randnummer46
Die Überweisungen nahm er im Oktober 2021 gleichwohl ohne weitere Rücksprache und in Unkenntnis der genauen Zahlen der Gesellschaft vor und hinterließ die Gesellschaft ohne einen Cent auf dem Konto. Mangels Kenntnis von den genauen Zahlen der Gesellschaft nahm er als Konsequenz der unmittelbar bzw. mittelbar zu seinem Vorteil gereichenden Überweisungen eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft billigend in Kauf und kannte damit die zur Sittenwidrigkeit führenden Umstände.Randnummer47
Der neue Vortrag des Beklagten, dass er die Insolvenz keinesfalls absichtlich herbeigeführt habe, sondern Investoren abgesprungen seien, ändert an dieser Einschätzung nichts. Verbindliche Vereinbarungen mit etwaigen Investoren kann es nicht gegeben haben, da diese nach dem Vortrag des Beklagten abgesprungen sind. Ohne Vereinbarungen durfte der Beklagte aber keine Verbindlichkeiten in der geschehenen Größenordnung eingehen, da er angesichts des ihm bekannten Kontostands wusste, dass die Gesellschaft selbst nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte, um die Verpflichtungen zu erfüllen und auch keine geschäftliche Tätigkeit entfaltete, aus der Einnahmen in der erforderlichen Höhe generiert werden konnten. Hinzukommt, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag mit den Zahlen der Gesellschaft nicht vertraut gemacht wurde. Damit konnte er nicht sicher wissen, welche Verbindlichkeiten wann auf ihn zukommen konnten. Für die Annahme der Voraussetzungen des § 826 BGB genügt es, dass Geld überwiesen wurde, obwohl – wie hier – angesichts der Umstände auf der Hand lag, dass im Anschluss kein liquides Vermögen der Gesellschaft mehr übrig ist und die Insolvenz droht. Ob das gewollt war oder nur als notwendige Nebenfolge des Geschäftsgebarens vorhersehbar, kann dabei dahinstehen.Randnummer48
Rechtsfolge ist, dass der Gesellschafter der Gesellschaft infolge eines existenzvernichtenden Eingriffs Schadensersatz schuldet, wobei die Haftung als Innenhaftung ausgestaltet ist. Im Falle der Insolvenz wird der Anspruch für die Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubigergemeinschaft geltend gemacht. Inhaltlich geht der Anspruch auf Ausgleich des Vermögens, dessen Entziehung zur Existenzvernichtung der Gesellschaft geführt hat (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 27. November 2024 – 3 U 49/23).Randnummer49
3. Die Zinsforderungen sind gemäß §§ 849, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB jeweils ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses, also hier der Entnahmen, geschuldet.Randnummer50
4. Auch der Feststellungsantrag bezüglich der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden ist zulässig und unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen unter 2. folgerichtig begründet. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, da angesichts der Insolvenz Schäden entstanden sein können, die über die entnommenen Beträge hinausgehen.Randnummer51
5. Schließlich ist auch festzustellen, dass die titulierten Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren (s.o. § 826 BGB). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist mit Blick auf § 302 Nr. 1 InsO zu bejahen.Randnummer52
6. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 11.08.2025 führt nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 296a, 156 Abs. 1 ZPO.Randnummer53
Selbst wenn der Kläger gegenüber dem Beklagten erklärt haben sollte, dass der Klägervertreter nur mit der Geltendmachung von 250.000 € beauftragt worden sei, kann man zumindest von einer konkludenten Genehmigung der Prozessführung ausgehen, da die geltend gemachten Ansprüche ohne entsprechende einschränkende Erklärung gegenüber dem Gericht oder Kündigung des Anwaltsvertrags mittlerweile über zwei Instanzen geltend gemacht werden.Randnummer54
Auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags des Beklagten hätte die Insolvenzschuldnerin am 08.10.2021 ohne Geld dagestanden. Wann durch etwaige Investoren Einnahmen erzielt worden wären, mit denen die 250.000 € Privatdarlehen an die Insolvenzschuldnerin zurückgezahlt hätten werden können, war für den Beklagten nicht absehbar, denn die Gesellschafteranteile sollten erst nach Fertigstellung des Projekts an die Investoren verkauft werden (S. 4 unten).Randnummer55
Die nunmehr ins Spiel gebrachte mögliche Gewährung eines Überbrückungsdarlehens von 90.000 € durch die Firma („Firma 03“) sollte nach dem Vortrag des Beklagten erst Ende Oktober 2021 erfolgen, so dass dies die Finanzlage der Gesellschaft am 08.10.2021 nicht verändert hätte. Dasselbe gilt für die angeblich geplante Gewährung eines Darlehens durch Frau („Name 03“) im November des Jahres 2021 bzw. die erwartete Erstattung von 100.000 € im Februar 2022. Verbindliche Vereinbarungen zu etwaigen Geldflüssen gab es auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht. Mit den Zahlen der Gesellschaft war er nach eigenem Vorbringen zu diesem Zeitpunkt nicht vertraut. Die Voraussetzungen der § 43 Abs. 2 GmbHG und § 826 BGB liegen damit auch unter Zugrundelegung des neuen Vortrags des Beklagten vor.Randnummer56
Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 09.09.2025 führt nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 296a, 156 Abs. 1 ZPO, da sich aus diesem kein neues für die Entscheidung dieses Rechtsstreits relevantes Tatsachenvorbringen ergibt.Randnummer57
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.Randnummer58
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.500 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Schlagworte: faktischer Geschäftsführer