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FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 11.10.2012 – 11 K 4736/07 F

EStG §§ 16, 18, 34

1. Ein Kaufpreis bzw. die Vereinbarung einer Kaufpreisrate liegt nur dann vor, wenn diese Gegenleistung, bezogen auf den Zeitpunkt der Übertragung der Mitunternehmeranteile, bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, ansonsten kann keine synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung angenommen werden.

2. Der BFH hatte schon 1961 entschieden, dass eine Gegenleistung für die Übertragung stiller ReservenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung stiller Reserven
dann nicht zur Gewinnrealisierung führt, wenn die stillen Reserven in den Buchwerten der einzelnen Wirtschaftsgüter erhalten bleiben, der bisherige Einzelunternehmer keine Zahlungen außerhalb der betrieblichen Sphäre erhält, sein Kapitalkonto nicht ohne entsprechende Einlagen aufgebucht wird und die in der künftigen Gewinnverteilung liegende Gegenleistung wegen ihrer Ungewissheit nicht angesetzt werden kann (BFH, Urteil vom 21.08.1961 – I 32/61 U, BStBl. III 1961,500; ebenso auch FG München, EFG 1990,319).

3. Damit ist die Vereinbarung, nach der der Übertragende eine gewisse Zeit einen (unbestimmten) höheren Gewinnanteil erhalten soll, so zu würdigen, dass auf einen Kaufpreis für die Übertragung der stillen Reserven verzichtet wird und der Übertragende im Ausgleich dafür zunächst höhere Gewinnanteile erhalten soll (so schon die Finanzverwaltung, Fach Infosystem BP NRW, Schreiben vom 1.9.2010, B BPN 09/2010, Juris; ebenso Gluth, GStB 2002, 261;).

Schlagworte: Bestimmbarkeit der Gegenleistung, Bestimmtheit der Gegenleistung, Gewinnanteil, Gewinnrealisierung, Kaufpreis, Mitunternehmeranteil, Steuerrecht, Übertragung stiller Reserven, Übertragung von Mitunternehmeranteilen, Ungewissheit der Gegenleistung