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FG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2015 – 7 K 1553/15 GE

§ 6a GrEStG 1997

1. Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht bereits deshalb zu versagen, weil das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat, da das beherrschte Unternehmen neugegründet wurde.

2. Die Vorbehaltensfrist dient der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem ausschließlich konzerninternen Vorgang ist ein solcher Missbrauch objektiv ausgeschlossen, denn durch den Umwandlungsvorgang sind keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst worden.

Zwar ist die Übertragung des Grundbesitzes nach § 1 Abs.3 GrEStG steuerbar. Die Steuer wird jedoch nach § 6a GrEStG nicht erhoben, wenn an einem – wie hier – steuerbaren Umwandlungsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG). Erforderlich ist das Vorhandensein eines herrschenden Unternehmens; dieses muss aber nicht zwingend an dem Umwandlungsvorgang beteiligt sein (Boruttau/Viskorf § 6a GrEStG Rz. 43). Die A AG als herrschendes Unternehmen war vorliegend an der Abspaltung nicht beteiligt; beteiligt waren vielmehr – was für § 6a GrEStG ausreicht – ausschließlich von der A AG abhängige Gesellschaften. Abhängig ist eine Gesellschaft gemäß § 6a Satz 4 GrEStG, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 v.H. ununterbrochen beteiligt ist. Diese Vorbehaltensfrist von fünf Jahren ist  für die erst mit Vertrag vom 27.6.2014  gegründete Klägerin nicht erfüllt. Allerdings ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft die Vorschrift einschränkend ausgelegt werden muss. Die in § 6a Satz 4 GrEStG normierte Frist dient, wie die Frist in § 6 Abs.4 Satz 1 GrEStG, der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem – wie hier – ausschließlich konzerninternen Vorgang ist ein solcher Missbrauch objektiv ausgeschlossen. Durch den Umwandlungsvorgang werden keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst. Ebenso, wie die Einhaltung der Vorbehaltensfrist nach § 6 Abs.4 Satz 1 GrEStG zu sinnwidrigen Ergebnissen führen kann, wenn die Gesamthand noch keine fünf Jahre bestanden hat (vgl. BFH Urteil vom 25.2.1969 II 142/63, BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400), ist die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht bereits deshalb zu versagen, wenn das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat, weil das beherrschte Unternehmen neugegründet wurde (vgl. auch Rödder/Schöndorf in DStR 2010, 415ff; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 10.Aufl. 2014 § 6a Rdz.16 m.w.N.). Im Übrigen trägt die Nachbehaltensfrist des § 6a GrEStG einem eventuellen Missbrauch hinreichend Rechnung. Die Zeit der Vermögenszugehörigkeit beim übertragenden Rechtsträger ist insofern dem neugegründeten Rechtsträger  zuzurechnen (Boruttau/Viskorf § 6a GrEStG Rz. 79).

Schlagworte: Grunderwerbsteuer, Grunderwerbsteuerbefreiung