§ 17 EStG 2002, § 69 AO, § 19 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2008, § 37 Abs 2 AO
1. Im Falle der Geschäftsführerhaftung sind Zahlungen aufgrund eines auf § 69 AO gestützten Haftungsbescheides grundsätzlich (nachträgliche) Werbungskosten, wenn die haftungsauslösende Pflichtverletzung während der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer verursacht wurde und ein objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit besteht.
2. Wird aufgrund von Zweifeln über das Vorliegen des Tatbestands des § 69 AO im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung die Inhaftungnahme ersatzlos aufgehoben und verzichtet der Geschäftsführer auf seinen Rückforderungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) stehen geleistete Zahlungen auf Steuerschulden der GmbH nicht mehr mit der Geschäftsführertätigkeit in Zusammenhang.
Schlagworte: AO § 69