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FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2015 – 16 K 3127/12 F

§ 15a EStG 2002, § 15a EStG 2009, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, § 6 Abs 3 EStG 2002, § 6 Abs 3 EStG 2009

1. Im Hinblick auf die Anwendung des § 15a EStG ist bei der Übertragung eines Kommanditanteils zu unterscheiden zwischen einer Veräußerung gegen Entgelt und einer unentgeltlichen Übertragung.

2. Bei der Veräußerung fehlt es an der Identität des Beteiligten, wie es § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG – die Gewinne sind zu mindern, die „dem Kommanditisten“ in späteren Wirtschaftsjahren zuzurechnen sind – fordert. Der ausscheidende Gesellschafter kann seine verrechenbaren Verluste mit dem Veräußerungsgewinn verrechnen, während der Erwerber, auch wenn er das negative Kapitalkonto fortführt und damit in die Verlusthaftung des Ausscheidenden eintritt, keine Verrechnung mit künftigen Gewinnen vornehmen darf (vgl. Literatur). Für den Erwerber wirkt sich die Übernahme in Form von höheren Anschaffungskosten auf die anteiligen Wirtschaftsgüter aus.

3. Bei der unentgeltlichen Übertragung einer Beteiligung ist hingegen die von § 15a Abs. 2 EStG geforderte Beteiligungsidentität gewahrt. Der verrechenbare Verlust ist nicht abtrennbar und geht notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten über (vgl. BFH-Rechtsprechung); demzufolge ist die Zurechnung der verrechenbaren Verluste aus steuerlicher Sicht nicht disponibel.

4. Der Umstand, dass ein Übergang des Negativkapitals, das die verrechenbaren Verluste enthielt und welches das „Privatkonto“ ebenfalls beinhaltete, bei der Anteilsübertragung durch einen „Schenkungsvertrag“ nicht vermieden werden kann, hat nicht zur Folge, dass wegen der damit verbundenen zusätzlichen Belastung der Beschenkten die Übertragung als entgeltlich zu qualifizieren wäre.

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