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FG Hamburg, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 4 V 93/14

Allerdings kann eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zulässig sein, denn das grundsätzliche Verbot einer eventuellen Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt es nicht, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes hintanzustellen. Es ist zulässig und geboten, dem effektiven Rechtsschutz den Vorzug zu geben, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommt und ein irreparabler Rechtsverlust droht (BVerfG, Beschluss vom 15.08.2002, 1 BvR 1790/00; Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR). So ist eine dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens endgültig vorgreifende Regelungsanordnung dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist (BFH, Beschluss vom 23.09.1998, I B 82/98). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Vorwegnahmeverbot nur verhindern soll, dass es zu Eilentscheidungen kommt, die sich in einem später geführten Hauptsacheverfahren als fehlerhaft erweisen und deren Wirkung dann nicht mehr effektiv rückgängig gemacht werden kann. Einstweilige Anordnungen, die nicht zu einem in diesem Sinne irreparablen Zustand führen, werden von dem Verbot deshalb nicht erfasst (BFH, Beschluss vom 21.02.1984, VII B 78/83). Aus demselben Grund kann es einer Eilentscheidung nicht entgegenstehen, wenn die Rechtslage klar und eindeutig ist und daher die Gefahr einer Fehlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht besteht (BFH, Beschluss vom 13.11.2002, I B 147/02).

Schlagworte: Vorwegnahme der Hauptsache, Vorwegnahmeverbot