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FG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015 – 4 V 80/15

§ 69 FGO, § 191 AO, § 69 AO, § 34 AO, § 37 AO, § 21 Abs 2 UStG 2005, ZK Art 222, EWGV 2913/92 Art 222, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 UStG 2005 vom 26.06.2013, ZK Art 222ff, EWGV 2913/92 Art 222ff

1. Auflagen zu einer Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs (Art. 222 ff. ZK) sind eine steuerliche Pflicht im Sinne von § 69 AO.

2. Informationspflichten hinsichtlich der Umstände, die für die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs relevant sind, bestehen nicht nur unterhalb der Schwelle der Sachverhalte, die Insolvenzantragspflichten begründen, sondern auch schon zu einem Zeitpunkt, bevor eine Verpflichtung zur Einreichung eines Insolvenzantrags besteht.

3. Geschäftsführer handeln grob fahrlässig, wenn sie das Aufschubkonto in Anspruch nehmen und die Zahlung der Einfuhrabgaben bei Fälligkeit davon abhängt, dass ein Investor die in einem Letter of Intent (insoweit unverbindlich) in Aussicht gestellte Liquidität tatsächlich bereitstellt. Ob der Geschäftsführer an den Verhandlungen mit dem Investor beteiligt war, ist ohne Belang.

4. Ein Geschäftsführer verstößt auch gegen die Mittelvorsorgepflicht, wenn er in Zeiten der Krise der Steuerschuldnerin die Erfüllung der Steuerschuld von Umständen abhängig macht, die er nicht beeinflussen kann.

5. Die Höhe der Inhaftungnahme ist nicht auf einen bestimmten Anteil an der für die Befriedigung aller Gläubiger vorhandenen Summe begrenzt.

6. Die Höhe der Inhaftungnahme ist nicht abhängig vom Vorsteuerabzug der Steuerschuldnerin.

Schlagworte: Haftung für Steuerschulden