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FG Hamburg, Urteil vom 14.08.2013 – 2 K 125/12

§ 14 Abs 4 Nr 2 UStG, § 15 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG, EGRL 112/2006 Art 226 Nr 3, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3 Buchst 6b

Ist eine Vorratsgesellschaft noch im Handelsregister also solche eingetragen, wird eine Rechnung aber schon unter der beabsichtigten neuen (noch nicht im Handelsregister eingetragenen) Firma ohne Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer erstellt, so ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der für die Jahre 2004 und 2005 maßgeblichen Fassung (UStG 2003/2004) als Vorsteuerbeträge die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 2004/2005). Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG 2004/2005 (und aktuell) die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Diese Voraussetzung ist bei den streitgegenständlichen Rechnungen der A aus den Jahren 2004 und 2005 – unstreitig – sämtlich nicht erfüllt, so dass bereits aus diesem Grund der geltende gemachte Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden darf. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Rechnungen aus anderen Gründen formell nicht ordnungsgemäß sind. So kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob es an einer Identität zwischen Rechnungsaussteller und Leistendem (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG; vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233 m. w. N.) fehlt und ob die Angaben in den Rechnungen zur Menge und zur Art der gelieferten Gegenstände oder der sonstigen Leistungen § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG genügen (vgl. dazu etwa BFH-Urteile vom 15. Mai 2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; vom 8. Oktober 2008 V R 59/07, BStBl II 2009, 218).

Nach dem durch Art. 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) neu eingefügten § 14 Abs. 1a UStG hat der leistende Unternehmer in nach dem 30. Juni 2002 ausgestellten Rechnungen (§ 27 Abs. 3 UStG) zwar die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Aber erst durch die durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2645) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und des § 14 Abs. 4 UStG ist eine Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und den Pflichtangaben in einer Rechnung erfolgt. Dementsprechend hat das BMF geregelt, dass das Fehlen der Steuernummer bei einer vor dem 1. Januar 2004 ausgestellten Rechnung nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges führt (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Juni 2002 – IV B 7 – S 7280 – 151/02, BStBl I 2002, 660 und vom 19. Dezember 2003 – IV B 7-S 7300-75/03, BStBl I 2004, 62). Für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 hat das BMF die oben dargestellt Anweisung für Verträge über Dauerleistungen erlassen (vgl. FG München, Urteil vom 4. Dezember 2008 14 K 1781/08, DStRE 2009, 1130).

Schlagworte: Vorratsgesellschaften, Vorsteuerabzug