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FG Köln; Urteil vom 24.10.2012 – 15 K 66/12

§ 69 S 1 AO, § 35 Abs 1 GmbHG, § 38 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 41a Abs 1 EStG 2002, § 71 AO, § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 191 Abs 1 S 1 AO

1. Zahlt ein Geschäftsführer sog. Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH aus, um durch die damit verbundene Nichtabführung und Nichtanmeldung der auf die ausgezahlten Löhne an sich entfallenden Lohnsteuer etc. dem Steuergläubiger die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dauerhaft zu entziehen, liegt eine vorsätzliche haftungsbegründende Steuerhinterziehung vor.

2. Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten indem der Geschäftsführer der GmbH nicht seinen Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug nachkommt, ist es nicht möglich die Lohnsteuer individuell zu ermitteln. In diesen Fällen darf das Finanzamt ausnahmsweise die Lohnsteuer nach einem durchschnittlichen Steuersatz schätzen, ohne den jeweiligen Steuersatz individuell für jeden Arbeitnehmer zu ermitteln.

3. Im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes kann bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagt werden.

Schlagworte: Auskunftspflichten, Auskunftsverlangen, Haftung für Steuerschulden, Lohnsteuer, Mitwirkungspflichten, Schätzungsbefugnis, Schwarzlöhne