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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. 12. 2006 – 1 K 676/03

KSTG § 8 Absatz 4

§ 8 Absatz 4 KStG führt nicht zur Verlustabzugsbeschränkung, wenn Anteile an einer Vorratsgesellschaft veräußert werden und erst in der Zeit danach zur Vorbereitung des Geschäftsbetriebs überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird und Verluste entstehen.

Schlagworte: Verlustabzugsbeschränkung, Vorratsgesellschaften