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FG Münster, Beschluss vom 6.2.2017 – 7 V 3973/16 U

InsO § 15 I; GmbHG aF § 64 I; AO §§ 34, 69

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob der AG. die Ast. zu Recht als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerrückstände in Anspruch genommen hat. Die Ast. sind Geschäftsführer der Firma X-GmbH, welche wiederum Komplementärin der Firma X-GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(X KG) ist. Mit Schreiben vom 8.12.2014 stellte die X KG, vertreten durch die X-GmbH und diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Ast., einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung. Durch Beschluss des AG Q. vom 8.12.2014 wurde die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und als vorläufiger Sachwalter Rechtsanwalt N1. bestellt. Mit Bescheiden vom 18.12.2014 wurden die rückständigen Umsatzsteuern für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2011 der X KG aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung festgesetzt. Die Umsatzsteuerrückstände für 2013 und die Voranmeldungsbeträge Oktober und November 2014 wurden erklärungsgemäß festgesetzt. Diese Rückstände wurden nicht bzw. nicht vollständig bezahlt, durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Das Insolvenzverfahren wurde am 27.4.2015 eröffnet. Am 16.11.2016 erließ der AG. jeweils einen Haftungsbescheid nach §§ 191 I iVm §§ 69, 34 AO über 8.625,53 Euro gegenüber den Ast. für Umsatzsteuerrückstände der X KG. Insgesamt belaufen sich die Umsatzsteuerrückstände auf 648.937,19 Euro zzgl. 30.347 Euro Säumniszuschläge. Der AG. ging bei der Berechnung des Haftungsbetrags von einer Haftungsquote iHv 5,88 Prozent aus. Als Beginn des Haftungszeitraums legte der AG. den 10.11.2014 fest, wobei er davon ausging, dass in der nicht rechtzeitigen Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2014 die erste Pflichtverletzung zu sehen sei. Gegen den Haftungsbescheid legten die Ast. am 1.12.2016 Einspruch ein, zugleich beantragten sie dessen Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Aussetzung der Vollziehung
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. Zur Begründung trugen sie vor, dass mit Insolvenzantragstellung ein geändertes insolvenzrechtliches Pflichtenprogramm entstehe, wonach der Geschäftsführer Forderungen von ungesicherten Insolvenzgläubigern nur noch quotal bedienen dürfe. Steuerschulden dürften nicht vorrangig gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten befriedigt werden, da diese keine betriebsnotwendigen Zahlungen darstellten. Mit Schreiben vom 16.12.2016 lehnte der AG. den Antrag auf Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ab. Mit ihrem am 20.12.2016 beim FG eingegangenen Antrag verfolgen die Ast. ihr auf Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gerichtetes Begehren gerichtlich weiter. Sie sind der Auffassung, dass die Haftung der Geschäftsführer mit Stellung des Insolvenzantrags bzw. der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung am 08.12.2014 ende. Zur Begründung dieses Standpunkts führen sie aus, dass für den Geschäftsführer bei bestehender Eigenverwaltung eine Pflichtenkollision bestehe, da der Geschäftsführer im Interesse aller Gläubiger auch zur Massesicherung verpflichtet sei und bei Verstößen nach § 64 S. 1 GmbHG hafte. Zudem hafte ein Geschäftsführer nicht nach §§ 34, 69 AO, wenn – wie im Streitfall – eine widersprüchliche Rechtslage vorliege und von einer unverschuldeten Unkenntnis des Geschäftsführers über die zutreffende Rechtslage auszugehen sei. Der AG. ist der Auffassung, dass die Pflichten des Geschäftsführers wegen der noch fortbestehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch während des Eigenverwaltungsverfahrens noch erfüllt werden müssten und erst mit der tatsächlichen Insolvenzeröffnung am 27.4.2015 geendet hätten. Die Haftung nach der AO sei gegenüber der Pflicht zur Massesicherung vorrangig. Eine Haftung nach § 64 GmbHG drohe nicht, da im Falle einer Befolgung steuerrechtlicher Vorschriften das Verhalten des Geschäftsleiters als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar angesehen werden müsse. Die im Urteil des BFH vom 23.9.2008 (VII R 27/07, BeckRS 2008, 24003518) aufgestellten Grundsätze seien auf den Streitfall übertragbar. Gegen die Haftungsquote seien keine eigenständigen Einwände erhoben worden, diese sei aufgrund der von den Ast. selbst eingereichten Unterlagen ermittelt worden. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § FGO § 69 FGO § 69 Absatz III 1 iVm Abs. FGO § 69 Absatz 2 S. 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag den Verwaltungsakt aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

I. Ernstliche Zweifel iSd § FGO § 69 FGO § 69 Absatz II FGO liegen vor, wenn bei Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (stRspr, BFHE 218, BFHE Band 218 Seite 558 = BStBl. II 2007, BSTBL Jahr 2007 II Seite 799 = NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 2943). Die Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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setzt jedoch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso auszuschließen ist wie der Misserfolg (BFHE 218, BFHE Band 218 Seite 558 = BStBl. II 2007, BSTBL Jahr 2007 II Seite 799 = NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 2943). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (BFH, BStBl. II 1968, BSTBL Jahr 1968 II Seite 657 = BeckRS 1968, BECKRS Jahr 21003637). Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Behörde oder andere präsente Beweismittel. Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (BFH, BStBl. II 1989, BSTBL Jahr 1989 II Seite 516 = BFHE 156, BFHE Band 156 Seite 167 = BeckRS 1989, BECKRS Jahr 22008879).

Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Haftungsbescheide, der AG. dürfte die Ast. zu Recht im Rahmen der so genannte Geschäftsführerhaftung gem. §§ AO § 191, AO § 69, AO § 34 AO in Anspruch genommen haben.

Gemäß § AO § 191 AO § 191 Absatz I 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es heranziehen möchte, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § AO § 191 AO § 191 Absatz I 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamts an, ob es einen Haftungsschuldner (Entschließungsermessen) oder welchen von mehreren Verantwortlichen es als Haftenden in Anspruch nimmt (Auswahlermessen). Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § FGO § 102 S. 1 FGO auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 191 Rn. 29).

1. Die Voraussetzungen der Haftungsvorschrift des § AO § 69 AO liegen vor.

Gemäß § AO § 69 S. 1 AO haften die in §§ AO § 34 und AO § 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ AO § 37 AO) in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden oder soweit in Folge dessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Nach § AO § 34 AO § 34 Absatz I AO haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

a) Die Ast. waren als Geschäftsführer der X-GmbH zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der X KG verpflichtet. Die X KG ist eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung iSd § AO § 34 AO. Geschäftsführerin der X KG war im Streitfall die X GmbH als deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin (§ HGB § 164 HGB). Die Ast. als gesetzliche Vertreter der X GmbH (§ GMBHG § 35 GmbHG) waren mithin auch zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der X KG verpflichtet (vgl. BFH, BFH/NV 2001, BFH/NV Jahr 2001 Seite 1100 = BeckRS 2001, BECKRS Jahr 25005851).

b) Die Ast. haben ihre Pflichten als Geschäftsführer grob fahrlässig verletzt und es ist hierdurch zu Steuerausfällen gekommen.

aa) Die Ast. haben im Streitfall Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit begangen.

Reichen die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, so begeht der gesetzliche Vertreter eine Pflichtverletzung iSd § AO § 34 AO § 34 Absatz I 2 AO, wenn er es versäumt, die Steuerschulden der Gesellschaft in etwa in dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Forderungen der anderen Gläubiger, so genannte Grundsatz der anteiligen TilgungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der anteiligen Tilgung
(BFH, BStBl. II 1984, BSTBL Jahr 1984 II Seite 776 = BFHE 141, BFHE Band 141 Seite 443 = DStR 1984, DSTR Jahr 1984 Seite 756 = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 400 Ls.; BFH, BFH/NV 1988, BFH/NV Jahr 1988 Seite 283).

Im Streitfall haben die Ast. im Haftungszeitraum Forderungen anderer Gläubiger in größerem Umfang getilgt als die Steuerschulden beim AG.

Die Ast. waren entgegen ihrer Auffassung auch trotz der Stellung des Insolvenzantrags und der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung als Geschäftsführer zur Zahlung der Steuerrückstände unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet.

Nach der Rechtsprechung des BFH befreit allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung von Lohnsteuer. Denn der Geschäftsführer ist nach der Rechtsprechung des BFH solange verpflichtet, die Steuerverbindlichkeiten des Steuerschuldners zu zahlen, bis diesem durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird (BFHE 222, BFHE Band 222 Seite 228 = BStBl. II 2009, BSTBL Jahr 2009 II Seite 129 = DStRE 2009, DSTRE Jahr 2009 Seite 310; FG Köln, NZI 2014, NZI Jahr 2014 Seite 627; Loose in Tipke/Kruse, AO, § 69 Rn. 43 a). Die Rechtsposition des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter des (Steuer-)Schuldners und dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis wird auch durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nicht beschränkt (Sonnleitner/Winkelhog, BB 2015, BB Jahr 2015 Seite 88 [BB Jahr 2015 95]; Thole, DB 2015, DB Jahr 2015 Seite 662 unter III. 1. a); Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 240. Lieferung 11.2016, § 69 AO Rn. 41 e).

Die von der Ast. dargelegte Pflichtenkollision und das Risiko einer Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
wegen Verletzung der Massesicherungspflicht bestehen nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, auch in den Fällen der vorläufigen Eigenverwaltung nicht. Der BFH hat ausgeführt, dass die Haftung §§ AO § 69, AO § 34 AO auch dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist falle, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz I 1 aF GmbHG (nunmehr geregelt in § INSO § 15a INSO § 15A Absatz I 1 InsO) eingeräumt ist. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass es dem Geschäftsführer nicht zugemutet werden könne, die Massesicherungspflicht zu erfüllen und fällige Leistungen an die Steuerbehörden nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch einer persönlichen Haftung nach §§ AO § 69, AO § 34 AO ausgesetzt sehe. Ein solches Verhalten müsse vielmehr mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gem. § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II 2 GmbHG aF (nunmehr § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz I 2 GmbHG) als vereinbar angesehen werden (BFHE 222, BFHE Band 222 Seite 228 = BStBl. II 2009, BSTBL Jahr 2009 II Seite 129 = DStRE 2009, DSTRE Jahr 2009 Seite 310). Nach Auffassung des Senats kann für die im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung ebenfalls geltende Massesicherungsplicht nichts anderes gelten. Eine Pflichtverletzung iSd § GMBHG § 64 S. 1, 2 GmbHG könnte vielmehr allenfalls dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer „überproportional“ auf die Umsatzsteuer leisten würde (so Schmittmann/Dannemann, ZIP 2014, ZIP Jahr 2014 Seite 1405 [ZIP Jahr 2014 1410]).

Nach Auffassung des Senats führt die (drohende) Geschäftsführerhaftung nach §§ AO § 69, AO § 34 AO für Umsatzsteuerschulden auch nicht dazu, dass die Insolvenzforderungen des Fiskus vorrangig gegenüber den Forderungen der anderen Insolvenzgläubiger befriedigt werden und es somit zu einer Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes kommt (so aber Sonnleitner/Winkelhog, BB 2015, BB Jahr 2015 Seite 88 [BB Jahr 2015 96]; Thole, DB 2015, DB Jahr 2015 Seite 662 unter III. 1. a; Hobelsberger, DStR 2013, DSTR Jahr 2013 Seite 2545 (DSTR Jahr 2013 2549); Frind, GmbHR 2015, GMBHR Jahr 2015 Seite 128 (GMBHR Jahr 2015 131); Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 240. Lieferung 11.2016, § 69 AO Rn. 41 e). Vielmehr greift die Geschäftsführerhaftung nur dann ein, wenn ein Geschäftsführer – wie im Streitfall – trotz bestehender Massesicherungspflicht andere Gläubiger (unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes) bevorzugt gegenüber dem Fiskus befriedigt hat. Der Grundsatz der anteiligen TilgungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der anteiligen Tilgung
führt auch nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Forderungen des Fiskus, sondern lediglich zu einer Gleichbehandlung mit dem Durchschnitt der übrigen Gläubiger und verhindert so eine Benachteiligung des Fiskus durch die Geschäftsführer in der Eigenverwaltung. Durch die Haftung nach §§ AO § 69, AO § 34 AO wird keine vorrangige, sondern lediglich die gleichmäßige Befriedigung des Fiskus sichergestellt (Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 69 Rn. 58 ff.). Es soll verhindert werden, dass Sanierungsbemühungen auf Kosten der staatlichen Solidargemeinschaft erkauft werden (Haas/Kolmann/Pauw in Gottwald, InsolvenzR-HdB., 5. Aufl. 2015, § 92 Rn. 224; Haas/Ziemons in Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 43 Rn. 363).

Der Fiskus hat lediglich gegenüber anderen ungleich behandelten Gläubigern den Vorteil, dass er aus §§ AO § 34, AO § 69 AO einen direkten Haftungsanspruch gegen die Geschäftsführer hat und nicht auf den Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer nach § GMBHG § 64 S. 1 GmbHG beschränkt ist. Diese Besserstellung des Fiskus in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist aber nach Auffassung des Senats in Anbetracht des Umstands, dass das Interesse der Geschäftsleitung an der Befriedigung des Fiskus oftmals geringer ist, sachlich gerechtfertigt.

bb) Die Ast. haben ihre Pflichten auch grob fahrlässig verletzt.

Grob fahrlässig iSd § AO § 69 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Handelnde gesetzliche Vorschriften nicht beachtet, deren Beachtung von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebs verlangt werden muss (vgl. BFH, BFH/NV 1995, BFH/NV Jahr 1995 Seite 941, mwN). Die Frage, welche Anforderungen an eine haftungsbegründende grobe Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers iSd § AO § 69 AO zu stellen sind, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Besonderheiten des einzelnen Falls (BFH, BFH/NV 1998, BFH/NV Jahr 1998 Seite 1325 = BeckRS 1998, BECKRS Jahr 14250 mwN).

Verfügte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit oder danach nicht über ausreichende Finanzmittel, um sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließlich der Steuerschulden tilgen zu können, so handelt der Geschäftsführer grob fahrlässig im Sinne der Haftungsnorm des § AO § 69 S. 1 AO, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa gleichmäßigen Befriedigung der (Umsatz-)Steuerschulden und der sonstigen Gesellschaftsverbindlichkeiten einsetzt, so genannte Grundsatz der anteiligen TilgungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(BFH, BStBl. II 1985, BSTBL Jahr 1985 II Seite 539 = BFHE 143, BFHE Band 143 Seite 488 = BeckRS 1985, BECKRS Jahr 22007221; FG Saarland, EFG 1991, EFG Jahr 1991 Seite 293 = BeckRS 1990, BECKRS Jahr 07612).

Im Streitfall haben die Ast. unstreitig die Umsatzsteuerschulden im Haftungszeitraum nicht im gleichen Umfang wie die sonstigen Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt.

Soweit die Ast. vortragen, dass im Hinblick auf Pflicht zur Zahlung von Steuerverbindlichkeiten in der Eigenverwaltung wegen der bestehenden Pflichtenkollision zwischen Masseerhaltungspflicht und Steuerzahlungspflicht eine ungeklärte Rechtslage vorliege und die Annahme einer groben Fahrlässigkeit deshalb ausgeschlossen sei, so folgt der Senat dem nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BFH konnte es im Streitzeitraum als geklärt angesehen werden, dass eine zivilrechtliche Haftung nach § GMBHG § 64 S. 1 GmbHG nicht droht, wenn und soweit die Zahlungen von Steuerverbindlichkeiten zur Abwendung der Haftung nach §§ AO § 69, AO § 34 AO erfolgten (BFHE 222, BFHE Band 222 Seite 228 = BStBl. II 2009, BSTBL Jahr 2009 II Seite 129 = DStRE 2009, DSTRE Jahr 2009 Seite 310; FG Köln, NZI 2014, NZI Jahr 2014 Seite 627).

cc) Die grob fahrlässige Pflichtverletzung war auch kausal für den Steuerausfall.

Eine Pflichtverletzung ist dann ursächlich für den Haftungsschaden, wenn der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre (BFH, BStBl. II 1984, BSTBL Jahr 1984 II Seite 776 = BFHE 141, BFHE Band 141 Seite 443 = DStR 1984, DSTR Jahr 1984 Seite 756 ). Verwendet der Geschäftsführer Mittel der Gesellschaft, ohne auf künftig fällige Steuerschulden Rücksicht zu nehmen, so ist das nur dann eine für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung, wenn feststeht, dass der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten bei Fälligkeit der Steuerschulden befriedigt worden wäre (BFH, BStBl. II 1984, BSTBL Jahr 1984 II Seite 776 = BFHE 141, BFHE Band 141 Seite 443 = DStR 1984, DSTR Jahr 1984 Seite 756).

Dabei ist der oben genannte Grundsatz der anteiligen TilgungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu beachten. Der Geschäftsführer hat rückständige Steuerschulden in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, sofern die Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht ausreichen (stRspr vgl. BFH, BFH/NV 2000, BFH/NV Jahr 2000 Seite 1322 = BeckRS 2000, BECKRS Jahr 25004804 mwN). Bei dieser Berechnung sind einerseits die gegenüber dem Fiskus und anderen Gläubigern bestehenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, diesen sind die gegenüber dem Fiskus während des Haftungszeitraums auf die gesamten rückständigen Steuerverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen (bspw. Teilzahlungen und Vorauszahlungen) sowie Zahlungen gegenüber anderen Gläubigern gegenüberzustellen. Ergibt sich hiernach eine Benachteiligung des Fiskus, so liegt im Umfang des durch die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrags eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat, so genannte Haftungssumme (FG Köln, EFG 2015, EFG Jahr 2015 Seite 612 = BeckRS 2015, BECKRS Jahr 94524).

Nach diesen Grundsätzen ist die vom AG. auf der Basis der von den Ast. eingereichten Unterlagen ermittelte Tilgungsquote und der hieraus errechnete Haftungsschaden nicht zu beanstanden. Die Ast. haben auch keine Einwände gegen die Ermittlung der Haftungsquote/des Haftungsschadens vorgetragen. Der Vortrag der Ast. zur Haftungsquote richtet sich vielmehr allein gegen die Haftung dem Grunde nach.

dd) Die Haftung der Ast. als Geschäftsführer entfällt auch nicht in Folge einer möglichen Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter nach §§ INSO § 129 ff. InsO.

Denn nach der Rechtsprechung des BFH hindert die bloße Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nicht, den durch die pflichtwidrige Nichtabführung von Steuern eingetretenen Steuerausfall dem Geschäftsführer zuzurechnen. Die Kausalität der Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden kann nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden. Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers entfällt deshalb nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § INSO § 130 INSO § 130 Absatz I InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre (BFHE 222, BFHE Band 222 Seite 228 = BStBl. II 2009, BSTBL Jahr 2009 II Seite 129 = DStRE 2009, DSTRE Jahr 2009 Seite 310; BFH, Urt. Vom 26.1.2016 – BFH Aktenzeichen VIIR315 VII R 3/15, BFH/NV 2016, BFH/NV Jahr 2016 Seite 893 = StuB 2016, 442 Ls.; FG Köln, NZI 2014, NZI Jahr 2014 Seite 627 mwN).

2. Der AG. hat das ihm gem. § AO § 191 AO § 191 Absatz I 1 AO eingeräumte Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht hat insoweit nach § FGO § 102 S. 1 FGO nur zu prüfen, ob die in § AO § 5 AO festgelegten Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

a) Der AG. hat sein Entschließungsermessen im Streitfall fehlerfrei ausgeübt.

Der AG. hat vorgetragen, dass Vollstreckungsversuche in das Vermögen der Gesellschaft im Hinblick auf die fruchtlose Pfändung ohne Erfolg geblieben seien, so dass eine vollständige Tilgung der Steuern und sonstigen Rückstände in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Ein solcher Hinweis

auf die Unmöglichkeit der Einziehung rückständiger Steuern durch Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Steuerschuldner stellt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine ausreichende Begründung des Entschließungsermessens dar (BFH, BFH/NV 1998, BFH/NV Jahr 1998 Seite 4; BFH, BStBl. II 1988, BSTBL Jahr 1988 II Seite 176 = BFHE 151, BFHE Band 151 Seite 111 = BeckRS 1987, BECKRS Jahr 22008230; FG Köln, EFG 2015, EFG Jahr 2015 Seite 612 = BeckRS 2015, BECKRS Jahr 94524).

b) Der AG. hat auch sein Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt.

Der AG. hat die Ast. und den Ast. als alleinige (mittelbare) Vertreter und damit alle potenziellen Haftungsschuldner als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Eine Verantwortlichkeit weiterer Personen ist weder von den Ast. behauptet worden noch nach Aktenlage ersichtlich.

II. Die Vollziehung hätte für die Ast. auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

Eine unbillige Härte ist dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH, BFH/NV 2007, BFH/NV Jahr 2007 Seite 868 = NWB 2008, NWB Jahr 2008 Seite 2252; BFH, BFH/NV 2009, BFH/NV Jahr 2009 Seite 1146 = BeckRS 2009, BECKRS Jahr 25015000). Die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände können jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als diese bis zur Entscheidung substanziiert vorgetragen und – gegebenenfalls durch präsente Beweismittel – glaubhaft gemacht worden sind. Allgemeine Floskeln genügen nicht, vielmehr müssen gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls dargelegt werden (BFH, BFH/NV 2009, BFH/NV Jahr 2009 Seite 1641 = BeckRS 2009, BECKRS Jahr 25015440).

Auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte kommt eine Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen (Steuer-)Bescheides nicht ausgeschlossen werden können (BFH, BFH/NV 2005, BFH/NV Jahr 2005 Seite 490 = BeckRS 2004, BECKRS Jahr 25007374 und BFH, BFH/NV 2009, BFH/NV Jahr 2009 Seite 1146 = BeckRS 2009, BECKRS Jahr 25015000).

Im Streitfall haben die Ast. schon nicht dargelegt, dass ihnen aufgrund der Vollziehung des Haftungsbescheids existenzgefährdende Nachteile drohen. Im Übrigen bestehen nach den unter Nr. I dargestellten Grundsätzen auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids.

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG